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Urteil

20 K 654.17 V

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0513.20K654.17V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 22. Juni 2017 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 22. Juni 2017 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Übertragungsbeschlusses die Berichterstatterin als Einzelrichterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berufen ist, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. I. Die zulässige, aufgrund der im Bescheid fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 2 VwGO) insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist begründet. Die Ablehnung des begehrten Visums mit Bescheid der Botschaft vom 22. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn ihr steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrer Tante gemäß § 6 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu. Nach diesen Vorschriften kann sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen ein Visum zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 1. Diese Voraussetzungen liegen für die Klägerin vor. Insbesondere handelt es sich bei der Klägerin als Nichte um eine sonstige Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift, denn hierunter sind alle Familienangehörigen außer den Ehegatten und den minderjährigen ledigen Kindern zu verstehen (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 12. Auflage 2018, § 36 Rn. 17). Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist die Erteilung eines Visums auch zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte weist im Verhältnis zu demjenigen der besonderen Härte erhöhte Anforderungen auf. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebotes des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) schlechthin unvertretbar sind. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, juris, Rn. 12 sowie BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 –1 B 236/96 –, juris, Rn. 8). Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe wegen Pflegebedürftigkeit ist nicht bei jedem Betreuungsbedarf gegeben, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen qualitativ nicht gerecht werden können (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 12. Auflage 2018, § 36 Rn. 22, m.w.N.). Hierbei ist eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlustes des pflegebedürftigen Familienangehörigen als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu dem in Deutschland lebenden Familienangehörigen und die Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, juris, Rn. 38 f.). b) Gemessen hieran ist vorliegend bei umfassender Würdigung aller Umstände wegen der Pflegebedürftigkeit der Tante der Klägerin die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug der Klägerin zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Die Tante der Klägerin ist aufgrund ihrer Erkrankung pflegebedürftig und nicht dazu in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen. Ausweislich des eingereichten Attests der Fachärztin für Neurologie K. P...vom 6. Juni 2017 leidet Frau N... A...an einer progredienten Verlaufsform der M..., die in den letzten Jahren trotz Therapie zu schwersten neurologischen Defiziten geführt hat. Dem Attest zufolge ist die Gehfähigkeit von Frau A...infolge einer fast kompletten Beinparese aufgehoben und sie benötigt einen Rollstuhl; auch die Motorik der oberen Extremitäten ist bereits schwer beeinträchtigt. Nach Einschätzung der Fachärztin gelingt ihr das Führen des Haushaltes nur noch unter erheblicher psychischer und physischer Anstrengung, was sich ungünstig auf den Krankheitsverlauf auswirkt. Sie benötigt der Ärztin zufolge daher dringend eine im Haus lebende Pflegekraft zur täglichen Unterstützung. Es besteht kein Anlass, an der fachärztlichen Diagnose oder den dargelegten Auswirkungen der Erkrankung der Tante der Klägerin zu zweifeln. Auch dem bei Gericht eingereichten Schreiben der AOK an die Tante der Klägerin vom 11. Dezember 2016 kann entnommen werden, dass ihr wegen der mit ihrer Erkrankung einhergehenden Beeinträchtigungen die Pflegestufe 2 zuerkannt und diese nach der mit einer entsprechenden Änderung des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) einhergegangenen Pflegereform zum 1. Januar 2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet worden ist. Voraussetzung für die Zuerkennung der Pflegestufe 2 war die „Schwerpflegebedürftigkeit“ der betreffenden Person, welche mit einem anerkannten Hilfebedarf von mindestens drei Stunden täglich einherging, wobei mindestens zwei Stunden für die Grundpflege und die übrige Zeit für die hauswirtschaftliche Unterstützung vorgesehen sein mussten (vgl.: § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung). Die Notwendigkeit dieses Betreuungsumfangs wurde demnach von der AOK für die Tante der Klägerin bereits vor über zwei Jahren festgestellt. Bei M...handelt es sich um eine chronisch-entzündliche Erkrankung d..., die zu bleibender Behinderung und Pflegebedürftigkeit führen kann und ausweislich der vorgelegten Unterlagen im Falle der Tante der Klägerin auch geführt hat. Zudem zeichnet sich die bei ihr diagnostizierte progrediente Verlaufsform durch eine kontinuierliche Zunahme der Symptome ohne schubförmigen Krankheitsbeginn aus (vgl. zu Multiple Sklerose: https://www.pschyrembel.de/Mulitble%20Sklerose/K0EKN/doc/, zuletzt abgerufen am 9. Mai 2019). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der notwendige Betreuungsumfang der Tante der Klägerin in den letzten beiden Jahren bestenfalls konstant geblieben, wahrscheinlich jedoch zugenommen hat; jedenfalls ist perspektivisch nicht mit einer Besserung ihres Gesundheitszustandes, sondern vielmehr mit einem Voranschreiten der Erkrankung und des damit einhergehenden Autonomieverlustes zu rechnen. Nach der erforderlichen wertenden Beurteilung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, bedarf die Tante der Klägerin auch gerade der familiären Unterstützung und Hilfe der Klägerin, um ihre Krankheit zu bewältigen und den Autonomieverlust auszugleichen. Den glaubhaften Angaben der Klägerin zufolge hat ihre Tante – außer ihren zehnjährigen Sohn und ihren mittlerweile über 80 Jahre alten Vater, der indes die meiste Zeit des Jahres in der T...verbringt – keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten und damit keine familiäre Unterstützung und Pflege. Dies wird durch die Recherchen der Beigeladenen beim Einwohnermeldeamt vom 11. Januar 2019 bestätigt, wonach die Geschwister von Frau N... A...nach dortigen Erkenntnissen sämtlich in die Türkei zurückgekehrt sind und auch ihre Eltern nicht mehr im Bundesgebiet leben. Weder die geleistete Nachbarschaftshilfe, noch professioneller pflegerischer Beistand können den Bedürfnissen der Tante der Klägerin qualitativ gerecht werden. Ihren Alltag bewältigt Frau N... A...– den glaubhaften Angaben der Klägerin zufolge – derzeit noch mit Hilfe von Nachbarn und Freunden, die dieser jedoch aufgrund ihrer eigenen Berufstätigkeit nicht jeder Zeit – und damit auch nicht zuverlässig zu den benötigten Zeiten – zur Verfügung stehen. Auch die ausweislich des im Rahmen der Beantragung des Visums vorgelegten Motivationsschreibens der Tante der Klägerin vom 2. Juni 2017 beantragte Familienhilfe ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht geeignet, den spezifischen und vielschichtigen Bedürfnissen der Tante der Klägerin gerecht zu werden. Bei der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) handelt es sich um eine auf längere Zeit angelegte Unterstützungsform für Familien mit Kindern und Jugendlichen, die durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben soll. Diese Unterstützung ist eine Form der Kinder- und Jugendhilfe und hat als solche weder den Anspruch, die tägliche Pflege und hauswirtschaftliche Hilfeleistung für die Tante der Klägerin zu übernehmen, noch kann sie Derartiges leisten. Zwar besteht für die Tante der Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit, sich in dem notwendigen Umfang durch professionelle Pflegekräfte im Rahmen der häuslichen Pflege betreuen zu lassen; auch würden die Kosten hierfür von der AOK in Höhe von bis zu 1.298,00 Euro übernommen (vgl. § 36 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI). Indes können auch diese Pflegeleistungen dem Bedürfnis der Tante der Klägerin nach spezifisch familiärer Betreuung und Unterstützung qualitativ nicht gerecht werden. Vor dem Hintergrund, dass die Tante der Klägerin die alleinige Sorge für ihren zehnjährigen Sohn innehat und nach ihrem glaubhaften und insoweit unbestrittenen Vorbringen kein Kontakt zum Kindsvater besteht, erscheint ihr Wunsch nach familiärer Lebenshilfe unter Berücksichtigung der mit einer derartigen Erkrankung ohnehin einhergehenden emotionalen und psychischen Belastung auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als ihre Erkrankung unumkehrbar ist und der damit einhergehende Autonomieverlust stetig voranschreitet. Dies spricht dagegen, sie auf die Hilfeleistung Dritter verweisen zu können. Denn das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG respektiert den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 38). Bei der Klägerin handelt es sich auch um eine enge Verwandte, zu der ein gewachsenes familiäres Vertrauensverhältnis besteht. Denn sie hat, nach dem frühen Verlust ihrer Mutter, im Alter von sechs bis zwölf Jahren und damit in einem jungen und besonders prägsamen Alter im Haushalt ihrer Tante gelebt, die während dieser Zeit die Rolle ihrer Mutter eingenommen hat. Wie dem Motivationsschreiben der Tante der Klägerin entnommen werden kann, sind die Klägerin und ihre Tante während dieser Zeit familiär sehr stark zusammengewachsen und haben auch nach Rückkehr der Klägerin in die Türkei, welche nach Aktenlage nicht freiwillig und zudem ohne Zustimmung des seinerzeitigen Vormunds der Klägerin erfolgt ist, engen Kontakt zueinander gehalten. Auch die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2019 an das Gericht angegeben, ihre Tante sei für sie wie eine Mutter. Die Klägerin ist zudem willens und in der Lage, die benötigte familiäre Pflege zu übernehmen, zumal es hierfür – jedenfalls soweit es den emotional-psychischen Teil anbelangt – keiner ausgebildeten Pflegekraft bedarf. Aber auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin die für die Pflege erforderlichen Fertigkeiten bei entsprechender Anleitung – beispielsweise in einem der von der Pflegeversicherung kostenfrei angebotenen Pflegekurse für Angehörige (vgl.:https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegesetz-pflegereform/sgb/xi/pflegekurse/, zuletzt abgerufen am 13. Mai 2019) – nicht wird aneignen können. Auch kann die Gewährung der familiären Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden. Dies ergibt sich bereits aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Tante der Klägerin. Dabei ist mit Blick auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) davon auszugehen, dass diese mit ihrer Einbürgerung im Jahr 2005 ihre t...Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, und ihr schon deshalb ein Umzug zu der Klägerin in die T...nicht möglich ist. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sie auch weiterhin über die t...Staatsangehörigkeit verfügte, was unter den Voraussetzungen des § 12 StAG möglich ist, wäre es ihr mit Blick auf ihre Lebenssituation nicht zumutbar, in die T...auszuwandern. Dies bereits deshalb, weil die Tante der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auf dauerhafte medizinische Behandlung angewiesen ist und ein Umzug in die T...dazu führen würde, dass sie die Behandlung durch ihre bisherigen Ärzte, wie beispielsweise der Fachärztin für Neurologie K... P..., welche sie seit Anbeginn der Erkrankung betreut und zu der ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen dürfte, aufgeben müsste. Zudem ergibt sich die Unzumutbarkeit der Gewährung der familiären Lebenshilfe in der T...auch im Hinblick auf die Auswirkungen eines solchen Umzugs der Tante der Klägerin auf deren Sohn, der ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Denn ein solcher würde bedeuten, dass dieser entweder ohne seine Mutter – mangels Kontakt zum Vater ggf. in einer Pflegefamilie – im Bundesgebiet verbleiben oder ihr in die T...folgen müsste, wobei letzteres wahrscheinlicher wäre. Eine Trennung von Mutter und Sohn verbietet sich mit Blick auf Art. 6 GG. Aber auch eine Auswanderung des Sohnes in die T..., der seinen Lebensmittelpunkt seit seiner Geburt im Bundesgebiet hat, wäre für diesen unzumutbar, zumal er mit zehn Jahren bereits in einem Alter ist, in dem er gewachsene Beziehungen zu im Bundesgebiet lebenden Menschen aufgebaut hat. Ein Abbruch dieser Beziehungen wäre insbesondere vor dem Hintergrund der Erkrankung seiner alleinerziehenden Mutter nicht zumutbar. Zwar wäre seine Rückkehr – ggf. nach Erreichen der Volljährigkeit – rechtlich gesichert, seine Reintegration, insbesondere in den deutschen Arbeitsmarkt, wäre indes wegen des langjährigen Aufenthalts in der T...und der dortigen Sozialisation ungleich erschwert, was in der Gesamtbetrachtung ebenfalls zu der Annahme der Unzumutbarkeit eines Umzugs in die T...beiträgt. 2. Dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Visums zum Familiennachzug steht auch nicht die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. a) Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist dies dann der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Davon ist auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie die Prognose stabiler Einkommensverhältnisse in einem Umfang gerechtfertigt ist, dass der Ausländer aller Voraussicht nach, bei nicht wesentlich veränderten und Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen, dauerhaft keinen Anspruch auf Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts haben wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 – OVG 11 S 30.06 –, juris, m.w.N.). Die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mittel haben bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Ob der Ausländer – im Falle der Berechtigung – öffentliche Mittel tatsächlich in Anspruch nimmt oder darauf verzichtet, ist unerheblich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 – OVG 12 B 16/07 –, juris). Die Feststellung der Unterhaltssicherung erfordert einen Vergleich des Unterhaltsbedarfs mit dem nachhaltig zur Verfügung stehenden Einkommen, wobei sich bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, beides grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) richtet (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 4/12 –, juris, Rn. 25). Danach ist der Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Klägerin unabhängig von der Frage, ob sie isoliert oder – nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 SGB II – als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tante und deren Sohn in den Blick zu nehmen ist, nicht dauerhaft gesichert. Denn die Klägerin verfügt ihren Angaben zufolge weder über Einkommen, noch über Ersparnisse und ihre Tante bezieht – neben nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlichen Mitteln, wie Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Rente wegen voller Erwerbsminderung –ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von 438,42 EUR monatlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin, kann das ihrer Tante gewährte Pflegegeld in Höhe von 545,00 € monatlich (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI) bei der anzustellenden Prognose nicht als Einkommen der Klägerin berücksichtigt werden. Zwar erhalten anerkannt Pflegebedürftige das Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, um damit die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherzustellen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI), so dass der Zweckbestimmung folgend das Pflegegeld tatsächlich der Klägerin zugutekäme. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Leistung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI anstelle der häuslichen Pflegehilfe gewährt wird und somit im Falle einer teilweisen Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI anteilig gekürzt würde und im Falle der vollständigen Inanspruchnahme gänzlich entfiele (vgl. § 38 SGB XI). Vor diesem Hintergrund fehlt dem Mittelzufluss im Hinblick auf den ungewissen Krankheitsverlauf der Erkrankung der Tante der Klägerin – unabhängig von der Frage, ob er zur Deckung des Bedarfs der Höhe nach überhaupt ausreichend wäre – die erforderliche Nachhaltigkeit, um eine positive Prognose hinsichtlich der Fähigkeit der Klägerin zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu rechtfertigen. b) Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an, denn es liegt ein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von dem Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gebietet. Von einem solchen ist bei besonderen, atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug gebieten (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32.07 –, juris, Rn. 27). So liegt der Fall hier. Bereits die oben dargelegten Gründe, die zu der Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen, rechtfertigen vorliegend auch die Annahme eins Ausnahmefalls mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (so auch in BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, juris, Rn. 22). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in einem Fall, in dem die in § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der hohen Hürde der „außergewöhnlichen Härte“ zum Ausdruck kommenden einwanderungspolitischen Belange durch Art. 6 GG zurückgedrängt werden, nicht automatisch auch eine Ausnahme von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung vorgezeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, juris, Rn. 39). Allerdings sind die Umstände des vorliegenden Falles so atypisch und bedeutsam, dass sie das Gewicht des der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugrunde liegenden staatlichen Interesses, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch Zuwanderung zu vermeiden, in der gebotenen Gesamtbetrachtung beseitigen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hilfebedürftigen Familienmitglied um eine im Bundesgebiet lebende deutsche Staatsangehörige handelt, zu der eine junge und leistungsfähige ausländische Familienangehörige den Nachzug begehrt, um diese zu pflegen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle verhält es sich hingegen regelmäßig so, dass der im Ausland lebende und den Nachzug begehrende Familienangehörige pflegebedürftig ist und einreisen möchte, um selbst gepflegt zu werden. Die in den beiden Fallkonstellationen bestehenden Unterschiede führen dazu, dass dem fiskalischen Interesse in dem vorliegenden Fall von vornherein ein geringeres Gewicht beizumessen ist. Das zwischen dem fiskalischen Interesse und den familiären Belangen bestehende Spannungsverhältnis hat der Gesetzgeber beim Familiennachzug zu Deutschen, jedenfalls bei nahen Familienangehörigen, regelmäßig zu Gunsten der privaten Belange aufgelöst (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Diesen den Familiennachzug begünstigenden einfachgesetzlichen Regelungen kann der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass beim Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie. Diese Wertung ist auch bei der Frage, ob im vorliegenden Fall von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen ist, zu berücksichtigen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, Rn. 30, juris). Hinzu kommt, dass die fehlende Unterhaltssicherung in dem vorliegenden Einzelfall mit Blick auf die besonderen Umstände – jedenfalls derzeit – weder der Klägerin noch ihrer Tante angelastet werden kann. Der pflegebedürftigen deutschen Staatsangehörigen, nämlich der Tante der Klägerin, ist es mit Blick auf ihre Erkrankung und der damit einhergehenden Erwerbsunfähigkeit dauerhaft nicht möglich, den Lebensunterhalt ihrer Nichte zu sichern. Aber auch die Klägerin selbst, ist hierzu allenfalls begrenzt in der Lage. Denn durch die beabsichtigte Pflege ihrer Tante wird sie künftig mindestens drei Stunden täglich zu verschiedenen Tageszeiten gebunden sein, so dass ihr die fehlende Unterhaltssicherung nur bedingt entgegen gehalten werden kann, während andererseits aber auch die Perspektive besteht, in der verbleibenden, nicht für die Pflege benötigten Zeit zum Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft beizutragen. Diese Perspektive besteht im Regelfall des Zuzugs pflegebedürftiger Familienangehöriger nicht. Zudem entlastet die Klägerin im Falle ihres Nachzugs auch die öffentlichen Kassen, indem sie die häusliche Pflege ihrer Tante übernimmt. Denn andernfalls müsste diese Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, welche die Pflegekassen bei dem zuerkannten Pflegegrad 3 mit monatlich bis zu 1.298,00 Euro vergüten (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI), was im Vergleich zu dem aktuell geleisteten Pflegegeld in Höhe von 545,00 Euro monatlich (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI) deutlich stärker zu Buche schlagen würde. Hinzu kommt das im vorliegenden Fall für eine Tante und Nichte ungewöhnlich enge familiäre Verhältnis, welches aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin als kleines Kind für die Dauer von sechs Jahren im Haushalt ihrer Tante im Rahmen einer Vollzeitpflege gelebt hat, vielmehr einer Mutter-Kind-Beziehung vergleichbar ist, und vorliegend mit dem entsprechenden Gewicht in die Gesamtbetrachtung einzustellen ist. Das Beharren auf der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin, der eine solche aus dem Ausland heraus mit Blick auf die erforderliche Nachhaltigkeitsprognose auch künftig kaum möglich sein dürfte, würde vorliegend dazu führen, dass die Klägerin und ihre Tante faktisch darauf beschränkt wären, ihre familiäre Gemeinschaft künftig durch telefonische oder briefliche Kontakte aufrechtzuerhalten. Denn während der Klägerin ein eventuelles Besuchsvisum regelmäßig wegen der Annahme einer fehlenden Rückkehrbereitschaft voraussichtlich verwehrt werden dürfte, erscheint die Durchführbarkeit von Reisen der Tante der Klägerin in die T...mit Blick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen – sofern derzeit überhaupt noch möglich – zumindest mit großen Anstrengungen verbunden. Während eine Tante und ihre Nichte im Regelfall darauf verwiesen werden können, die familiäre Begegnungsgemeinschaft durch telefonische oder sonstige Kontakte aufrechtzuerhalten, wäre dies vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Falles, insbesondere mit Blick auf die von der Tante der Klägerin benötigte familiäre Lebenshilfe, nicht mit Art. 6 GG zu vereinbaren. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es vorliegend für den Familiennachzug nicht des Nachweises ausreichenden Wohnraums für den nachzugswilligen Ausländer, denn diese Voraussetzung gilt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur für den Familiennachzug zu einem Ausländer. Gleichwohl hat die Tante der Klägerin durch Übersendung des Schreibens der e... gesellschaft i... mbH vom 11. Januar 2019 dargetan, dass ihre Nichte auf unbestimmte Zeit in ihrer 70 qm großen Dreiraumwohnung kostenfrei wohnen kann. Vor diesem Hintergrund würde sich der Bedarf der bereits öffentliche Mittel in Anspruch nehmenden Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Tante der Klägerin und ihres Sohnes, durch den Zuzug der Klägerin nicht in dem Maße erhöhen, wie es der Fall wäre, wenn eine größere Wohnung angemietet werden müsste. 4. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums – wie dargelegt – vor, ist das der Behörde in § 36 Abs. 2 AufenthG eingeräumt und gerichtlich gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen zunächst eröffnet, so dass die Behörde die Erteilung des Visums mit entsprechenden Erwägungen grundsätzlich auch in rechtmäßiger Weise ablehnen kann. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums besteht jedoch ausnahmsweise bei einer sog. Ermessensreduktion „auf Null“, also wenn keine andere Entscheidung als die Erteilung des Visums ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. So liegt der Fall hier. Zulässige Ermessenserwägungen, die im Rahmen der anzustellenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, die Ablehnung der Visumserteilung in dem vorliegenden Fall – trotz des bereits dargelegten überwiegenden privaten Interesses – rechtfertigen könnten, hat die Beklagte weder vorgetragen, noch sind derartige Erwägungen ersichtlich. Vielmehr liegt die Erteilung des begehrten Visums vorliegend angesichts des derzeit im Bundesgebiet herrschenden Mangels an Pflegekräften (vgl. Positivliste der Bundesagentur für Arbeit, März 2019, abrufbar unter: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015465.pdf, zuletzt abgerufen am 10. April 2019) und des damit einhergehenden Bedürfnisses an vorrangiger Pflege durch Familienangehörige zudem im öffentlichen Interesse. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen trotz der floskelhaften Formulierung in dem streitgegenständlichen Bescheid „soweit Ermessen eröffnet war, wurde dieses zu Ihren Ungunsten ausgeübt“ tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat und der streitgegenständliche Bescheid damit an einem Ermessensfehler leidet. Hieran vermag auch der Vortrag der Beklagten im laufenden Gerichtsverfahren, das Ermessen sei hilfsweise ausgeübt worden, nichts zu ändern. Denn der insoweit eindeutigen Begründung des ablehnenden Bescheides zufolge ist die Behörde davon ausgegangen, dass ein Ermessen nicht eröffnet sei. Zudem lassen sich weder der Bescheidbegründung, noch dem Verwaltungsvorgang Ermessenserwägungen entnehmen, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht von einer vorsorglichen Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung der erst im laufenden Gerichtsverfahren benannten Interessen der Beteiligten ausgegangen werden kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Welche entscheidungserhebliche Frage die Beklagte in diesem Sinne für klärungsbedürftig hält, hat sie nicht dargetan; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Auslegung des Begriffs der „außergewöhnlichen Härte“ in § 36 Abs. 2 AufenthG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrer in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Deutschland) lebenden Tante, der deutschen Staatsangehörigen N... . Die am 3...in S... /Deutschland geborene Klägerin ist t...Staatsangehörige und wuchs bis zum Alter von 12 Jahren im Bundesgebiet auf. Dabei lebte die Klägerin mit ihrem Bruder im Zeitraum von März 2001 bis Dezember 2007 im Rahmen einer Vollzeitpflege im Haushalt ihrer Tante N..., während das Jugendamt die Vormundschaft für die Klägerin und ihren Bruder innehatte. Im Anschluss wanderte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Vater und ihrem Bruder in die Republik T...(im Folgenden: T... ) aus, wo sie auch heute noch lebt. Die Tante der Klägerin erkrankte im Jahr 2010 an M...und benötigt einen Rollstuhl. Sie lebt als alleinerziehende Mutter gemeinsam mit ihrem am 2...in Deutschland geborenen Sohn in einer ca. 70 qm großen Dreiraumwohnung im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. Sie erhält Pflegegeld des Pflegegrades 3 sowie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzend Leistungen in Form von Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Am 2. Juni 2017 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in A...die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrer Tante. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, ihre Tante sei krankheitsbedingt pflegebedürftig und habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, die sie pflegen könnten. Daher wolle sie im Haushalt ihrer Tante leben und diese Aufgabe übernehmen. Zum Nachweis des Gesundheitszustandes ihrer Tante legte die Klägerin das Attest der Fachärztin für Neurologie K...vom 6. Juni 2017 vor. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 verweigerte die Beigeladene ihre Zustimmung zu der Visumserteilung, da weder eine außergewöhnliche Härte ersichtlich, noch der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert sei. Daraufhin lehnte die Botschaft der Beklagten in A...mit Bescheid vom 22. Juni 2017 die Erteilung des begehrten Visums mit derselben Begründung ab; eine Rechtsmittelbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem am 17. Juli 2017 bei der Botschaft der Beklagten in Ankara eingegangenem Schreiben vom 14. Juli 2017 und bat um Überprüfung der Entscheidung; ein Remonstrationsbescheid ist nicht ergangen. Mit den am 21. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht Berlin übersandten Schriftstücken hat die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid der Botschaft der Beklagten in A...vom 22. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Tante stetig verschlechtere, so dass es für diese immer schwerer werde, ihre Bedürfnisse selbst zu decken. Ihre Tante wünsche sich familiäre Unterstützung, um die mit ihrer Erkrankung und dem starken körperlichen Verfall einhergehenden Probleme mit einer vertrauten Person teilen und bewältigen zu können. Zudem sei sie wegen ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, die Entwicklung ihres Sohnes angemessen zu begleiten und fühle sich bei der Vorstellung, dass eine fremde Person dies Aufgabe wahrnehme und damit einen starken Einfluss auf die Entwicklung ihres Sohnes nehme, sehr unwohl, so dass sie sich auch in diesem Bereich familiäre Unterstützung durch die Klägerin wünsche. Zwischen ihr und ihrer Tante bestünde eine besondere Nähe, da sie während der Zeit, als sie im Haushalt ihrer Tante gelebt habe, familiär sehr eng zusammengewachsen seien und den engen Kontakt auch nach ihrem Umzug in die T...aufrecht erhalten hätten. Im Falle ihres Nachzugs werde sie bei ihrer Tante kostenfrei wohnen können und das Pflegegeld erhalten, so dass sie keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen werde. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, ihr unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in A...vom 22. Juni 2017 ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid und vertieft diese. Sie ist der Auffassung, aufgrund der Erkrankung der Tante der Klägerin sei zwar mit einer starken Einschränkung ihrer Alltagskompetenz zurechnen, ihr sei es jedoch zumutbar, professionelle Hilfe, insbesondere in Form eines ambulanten Pflegedienstes, hinzuzuziehen, so dass die Versagung des Visums keine außergewöhnliche Härte für die Beteiligten darstelle. Neben der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin stünde dieser auch kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Hilfsweise habe sie das ihr zustehende Ermessen in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Lasten der Klägerin ausgeübt und dabei das Interesse der Klägerin an einem Aufenthalt im Bundesgebiet und das Interesse ihrer Tante an einer Betreuung durch die Klägerin gegenüber dem öffentlichen Interesse, eine übermäßige Belastung der öffentlichen Haushalte durch die nachzugsbedingte Ausweitung der Sozialleistungen zu vermeiden, abgewogen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag, folgt jedoch im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten. Mit Beschluss vom 26. März 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen, die sämtlich vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.