Beschluss
20 L 108/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0911.20L108.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) des P...-Gymnasiums aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) des P...-Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangstufe 5 des P...-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) des P...-Gymnasiums glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am P...-Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen in die grundständigen Züge erfolgen in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist. Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen (siehe § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 13 Aufnahme VO-SbP). Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sind bei der Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist nach Satz 2 der Vorschrift der Schülerakte beizufügen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP liegen herausragende Leistungen im Aufnahmetest bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören. Zudem sind die allgemeinen Vorgaben in § 2 Aufnahme VO-SbP zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) vorrangig aufgenommen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SoPädVO stehen im Rahmen der Einrichtung am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 5 am P...-Gymnasium ist gemessen an diesen Vorgaben rechtlich zu beanstanden (dazu unter 1.). Dies führt auch zu einem Aufnahmeanspruch für den Antragsteller zu 1. (dazu unter 2.). 1. Am P...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Diesen zu vergebenden 60 Schulplätzen standen 198 Bewerbungen gegenüber. Dabei war für drei dieser 198 Bewerberkinder ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden. Da sämtliche der 198 angemeldeten Kinder die Mindestvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP erfüllten, nahmen alle am mathematisch-naturwissenschaftlichen Test gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP teil, der am 20. Februar 2024 stattfand. Die Auswahlentscheidung wurde am 4. März 2024 getroffen. Dabei hat die Schule hinsichtlich der 60 zu besetzenden Plätze nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 13 Aufnahme VO-SbP zunächst 52 Kinder mit einer Eignungspunktzahl zwischen 17 und 20 Punkten (im Folgenden: Eignungspunkte) berücksichtigt. Mit Blick auf die verbleibenden acht Plätze hat die Schule sodann gemäß § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP fünf Bewerberkinder aufgenommen, die im Test mindestens 17 Punkte (im Folgenden: Testpunkte) erreicht hatten. Bezüglich der danach noch drei freien Plätze wurden 16 Bewerberkinder mit nach Auffassung der Schule 16 Eignungspunkten in den Blick genommen. Von diesen wurde gemäß § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP zunächst das Bewerberkind mit dem besten Testergebnis (lfd. Nr. 47; 14 Testpunkte) aufgenommen. Da ferner fünf dieser verbliebenen 15 Kinder ein Testergebnis von 13 Testpunkten aufwiesen, wurden die übrigen zwei Plätze sodann unter diesen fünf Kindern – den Kindern mit den lfd. Nr. 44, 66, 74, 121 und Nr. 130 – verlost. Die Lose entfielen auf die beiden Kinder mit den lfd. Nr. 44 und Nr. 121; als Nachrücker wurden in der gelosten Reihenfolge die Kinder mit den lfd. Nr. 130, Nr. 66, Nr. 74 gesetzt. Da für ein aufgenommenes Kind der Beschluss der Klassenkonferenz zum Überspringen der Klassenstufe nicht rechtzeitig vorlag (das Kind M.F., lfd. Nr. 174), wurde laut Vermerk der Schule vom 22. April 2024 ein zusätzlicher Platz dem ersten Nachrücker (Kind mit der lfd. Nr. 130) zur Verfügung gestellt (Generalvorgang – GV – Bl. 3). Der Antragsteller zu 1., der über eine Gesamteignungspunktzahl von 14 verfügt und 13 Testpunkte erreicht hat, wurde am Losverfahren nicht beteiligt. a) Es bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vornahme der Auswahlentscheidung auf der Grundlage der am 19. Februar 2024 in Kraft getretenen Fassungen des § 7 Abs. 3 und 4 Aufnahme VO-SbP. Die Änderungen in § 7 Abs. 3 Satz 13 sowie Abs. 4 Aufnahme VO-SbP erfolgten durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 16. Februar 2024 (Zehnte Änderungsverordnung), die am 23. Februar 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde (GVBl S. 26) und gemäß Artikel 2 am 19. Februar 2024 in Kraft trat. Verbindlicher Anmeldezeitraum für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des P...-Gymnasiums war der Zeitraum vom 13. bis 16. Februar 2024. Zwar konnten die Antragsteller bei Anmeldung des Antragstellers zu 1. von der rückwirkend in Kraft getretenen Änderung naturgemäß noch keine Kenntnis haben. Da das Aufnahmeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, handelt es sich hier jedoch um eine grundsätzlich zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung, weil die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt. Grenzen der Zulässigkeit können sich aber insbesondere aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Änderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, juris Rn. 43; siehe etwa auch BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 –, juris Rn. 212). Für das Gewicht des Vertrauensschutzes kommt es auf die betroffenen, in der Regel grundrechtsgeschützten Rechtsgüter und die Intensität der Nachteile an (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 –, juris Rn. 28 bzgl. Änderungen einer universitären Prüfungsordnung). Diese Grundsätze gelten entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung ebenso im Bereich des Prüfungsrechts. Auch insofern ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetz – GG –) und dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes z.B. eine Änderung von prüfungsrechtlichen Regelungen für eine berufsqualifizierende Prüfung während der Dauer einer Ausbildung nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern in erster Linie der Gestaltung des jeweiligen Normgebers überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 – BVerwG 6 BN 2/20 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Besondere Rücksicht auf das Vertrauen in den Fortbestand der Prüfungsvorschriften schuldet der Normgeber nur dann, wenn eine wesentliche Änderung der Prüfungsbedingungen eintritt und den Prüflingen eine Umstellung auf diese ohne besondere, ihrem Schutz dienenden Vorschriften billigerweise nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall ist der Normgeber gehalten, dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen durch besondere Schutzvorkehrungen Rechnung zu tragen, wobei es in aller Regel genügt, dass er Übergangsregelungen erlässt, um übermäßige und unzumutbare Beeinträchtigungen zu vermeiden (zum Vorstehenden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1981 – 1 BvR 632/80 –, juris Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021, a.a.O Rn. 11 f.; VGH Hessen, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 12 A 483/07 –, juris Rn. 41 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. März 2022 – VG 12 K 309/18 -, UA S. 12 f.; siehe näher auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, 2018, Rn. 64 ff.). Vorliegend berührt die in Rede stehende Regelung für die Aufnahme an Schulen besonderer pädagogischer Prägung nicht die Berufsfreiheit, sondern das durch Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB – i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB geschützte Recht des Antragstellers zu 1. auf gleichen Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen. Die Kriterien für die Schulaufnahme sind grundrechtsrelevant, denn sie berühren diesen Teilhabeanspruch ebenso wie das Recht auf Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern (Art. 13 Abs. 1 VvB) und das Elternrecht (Art. 12 Abs. 3 VvB). Diese Berührung ist jedoch nicht sehr intensiv. Die Aufnahmekriterien beeinträchtigen die Lebens- und Berufschancen der Schulanfänger nicht maßgeblich, denn diese befinden sich erst am Anfang ihres Bildungsweges. Die Aufnahmekriterien stellen zudem lediglich eine relative und keine absolute Zulassungsbeschränkung dar. Den Bewerberinnen und Bewerbern verbleibt der Anspruch auf eine Oberschule der von ihnen gewählten Schulart, womit ihrem allgemeinen Bildungsanspruch entsprochen wird (VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 29). Zudem ist der Besuch von Schulen besonderer pädagogischer Prägung, wie hier des P...-Gymnasiums, freiwillig (§ 18 Abs. 4 SchulG). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung des § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP mit der Vorgabe, dass bei gleicher Punktsumme Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen werden, allein das bisherige Differenzierungskriterium ersetzt, wonach bei einer solchen Sachlage die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein standardisiertes Auswahlgespräch durchführt. Zwar ist zutreffend, das mit der Neureglung dem Testergebnis eine gesteigerte Bedeutung zukommt. Indes gilt die Regelung, die ihre sachliche Rechtfertigung in der Entlastung der Schulleitungen bzw. von ihnen beauftragten Lehrkräfte findet (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1502, Verordnung Nr. 19/184 vom 16.02.2024, S. 12, abrufbar über die Parlamentsdokumentation unter https://pardok.parlament-berlin.de/) für alle Bewerberkinder gleichermaßen. Zudem ist es fernliegend, dass die Erziehungsberechtigten vor der Anmeldung ihres Kindes ein schützenswertes Vertrauen dahingehend entwickelt haben, dass eine gegebenenfalls erforderliche weitere Differenzierung unter mehreren gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern allein auf der Grundlage eines Auswahlgesprächs getroffen würde. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass ihnen naturgemäß das Abschneiden des Kindes im Test noch nicht bekannt sein kann, welches sich nach der Neuregelung auch zu seinen Gunsten auswirken könnte. Ein etwaiges Bestandsinteresse der Antragsteller würde jedenfalls das von sachgerechten Erwägungen getragene Änderungsinteresse des Verordnungsgebers nicht überwiegen. Eine relevante Entwertung der Grundschulbewertung, die weiterhin zu 50% in die Eignungsbewertung einfließt, geht mit der Neuregelung im Übrigen nicht einher. Die Antragsteller können sich auch mit Blick auf die Änderung in § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Nach der bisherigen Fassung des § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP erfolgte eine Vergabe von bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler, die nur im Test herausragend abgeschnitten oder mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachgewiesen haben, nur, sofern unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines auch in diesen Fällen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern zu führenden standardisierten Auswahlgesprächs eine der Eignungsvermutung nach Absatz 3 Satz 7 vergleichbare Eignungsvermutung bestand. Soweit sich nunmehr – erneut zur Entlastung der Schulleiter und Schulleiterinnen sowie zur Vermeidung von Fehlern (Vorlage an das Abgeordnetenhaus Berlin vom 16. Februar 2024, Drucksache 19/1502, S. 12, abrufbar über die Parlamentsdokumentation unter https://pardok.parlament-berlin.de/) das Vorliegen herausragender Leistungen im Aufnahmetest bei Schülerinnen und Schülern allein danach bestimmt, ob sie schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören, ist nicht erkennbar, inwiefern die übrigen Bewerberkinder, die nicht auf ein herausragendes Testergebnis gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 Aufnahme VO-SbP verweisen können, durch diese Verfahrensänderung eine Benachteiligung erfahren sollten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Änderung, wonach anderweitig mathematisch-technische Kompetenzen nur noch nachrangig Berücksichtigung finden können. Im Übrigen haben die Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass sie den Antragsteller zu 1. im Vertrauen auf den Fortbestand der dargestellten bisherigen Regelung am P...-Gymnasium angemeldet haben. b) Mit ihrer Rüge, der Antragsgegner habe Bewerberkinder in fehlerhafter Anwendung der Regelung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP aufgenommen, dringen die Antragsteller nur zum Teil durch. Gemäß der vom Antragsgegner vorgelegten E-Mail der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) zählen zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen im Test Schülerinnen und Schüler, die im Test 17 Punkte oder mehr erreicht haben. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zu vergebende Kontingent von bis zu 10 Prozent der Plätze (sechs Plätze) nicht bereits durch die zuvor erfolgte Aufnahme von sechs Kindern mit einer Gesamtpunktzahl von 17 oder 18 Eignungspunkten und mindestens 17 Testpunkten ausgeschöpft. Denn sie erfüllen die besonderen Aufnahmevoraussetzungen nach dieser Vorschrift nicht. Allerdings ist den Antragstellern zunächst dahingehend zuzustimmen, dass die Vorschrift für die Bestimmung der in das Kontingent fallenden Kinder allein auf das Testergebnis Bezug nimmt und keine Angaben dazu enthält, wann davon auszugehen ist, dass die hierzu in Relation („nur“) gesetzte Grundschulbewertung nicht als herausragend anzuerkennen ist. Anders als die Antragsteller meinen, erfüllen Bewerberkinder mit herausragenden Leistungen im Testergebnis im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 4 Aufnahme VO-SbP aber nicht bereits dann die Aufnahmevoraussetzungen nach dem 10-Prozent-Kontingent, wenn sie bei der Grundschulbewertung eine geringere als die Maximalpunktzahl von 10 Punkten erreicht haben. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck sowie der systematischen Stellung ist die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP dahingehend auszulegen, dass die Grundschulbewertung gegenüber dem herausragendem Testergebnis deutlich abweichen muss (zu den Grenzen der Auslegung durch die Fachgerichte und zur Auslegungsmethodik vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 918/10 –, juris Rn. 50 f.; Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07 –, juris Rn. 73 ff.). Hierfür sprechen sowohl die Normhistorie als auch der Vergleich mit anderen Regelungen der Aufnahmeverordnung, die die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern vorsehen, die mit Blick auf ihre schwächeren Schulleistungen in der Primarstufe bei einer Übernachfrage der Schule eine sehr geringe Aussicht auf eine Aufnahme hätten, allerdings nachgewiesen haben, dass sie über die dem besonderen Profil entsprechenden Kompetenzen in besonderem Maß verfügen. § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP in der bis zum 18. Februar 2024 geltenden Fassung sah vor, dass ein standardisiertes Auswahlgespräch mit der Schulleitung bei gleicher Punktsumme sowie „in Fällen, in denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule oder Gemeinschaftsschule deutlich voneinander abweichen“ geführt werden sollte. Dies lässt erkennen, dass eine Aufnahme auch bei schwächeren Grundschulbewertungen ermöglicht werden sollte, wenn diese deutlich von dem Testergebnis abwichen. Damit sollte erkennbar dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Grundschulbewertungen nicht immer einheitlich erfolgen, wohingegen einem standardisierten Test eine höhere Aussagekraft für die Frage der Eignung beizumessen ist. Für das Erfordernis einer deutlichen Abweichung zwischen dem Testergebnis und der Grundschulbewertung streitet zudem die Verordnungsbegründung zur Einführung des für die Aufnahme in die grundständigen Züge obligatorischen standardisierten Testverfahrens mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in die Schulen besonderer pädagogischen Prägung (Zweite Änderungsverordnung) vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 50 ff.). Danach soll es „auch begabten, aber unterforderten Schülerinnen und Schülern ermöglicht [werden], schulische Defizite partiell zu kompensieren“ (Vorlage an das Abgeordnetenhaus Berlin vom 14. Februar 2012, Drucksache 17/0194, S. 12, abrufbar über die Parlamentsdokumentation unter https://pardok.parlament-berlin.de/). Die Begründung stellt damit den besonderen Stellenwert des Testergebnisses für die Eignungsvermutung im Vergleich zu den Grundschulnoten heraus und lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber eine Förderung von Schülerinnen und Schülern bezweckte, deren Begabung sich nicht mit ihren schulischen Defiziten in Übereinstimmung bringen lässt. Ähnliche Regelungen finden sich auch sonst in der Aufnahmeverordnung. § 11 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP sieht für das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und das Melanchthon-Gymnasium eine Vergabe von 10 % der Plätze insbesondere an musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler vor, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Schulfächern in der Primarstufe erreicht haben. § 15 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP sieht für die sogenannten Schnellernerklassen im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze die vorrangige Aufnahme von Bewerberkindern mit mindestens acht Punkten im Test und höchsten vier Punkten in der Grundschulbewertung vor, bei maximal erreichbaren 10 Punkten für jeden der beiden Bewertungsbereiche (§ 15 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP). Hiervon ausgehend kann nach Auffassung der Kammer bei den vorliegend gemäß § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP aufgenommenen Bewerberkinder jedenfalls für die Kinder mit einer Grundschulbewertung von 6 Eignungspunkten und höher nicht angenommen werden, dass sie „nur“ im Test herausragend abgeschnitten haben. Denn ihre Grundschulbewertungen weichen nicht deutlich von ihrer Testbewertung ab. Dies betrifft nach Auffassung der Kammer jedenfalls die Bewerberkinder C.V. (lfd. Nr. 84) mit 18 Testpunkten und 7 Grundschulpunkten (16 Gesamteignungspunkte) und I.S. (lfd. Nr. 48) mit 17 Testpunkten und 6 Grundschulpunkten (15 Gesamteignungspunkte). Da das Bewerberkind C.B. (lfd. Nr. 84) allerdings im weiteren Auswahlverfahren aufzunehmen gewesen wäre (s. dazu unten), erfolgte allein die Aufnahme des Bewerberkindes I.S. (lfd. Nr. 48) fehlerhaft. c) Im Weiteren begegnet es keinen Bedenken, dass bei der Umrechnung der Testpunkte in Gesamteignungspunkte eine Punkteskala in Ein-Punkt-Schritten zugrunde gelegt worden ist, ohne halbe Gesamteignungspunkte für eine differenziertere Abbildung eines Testergebnisses mit einer ungeraden Punktzahl vorzusehen. Im Test sind gemäß § 7 Abs. 3 Satz 8 Aufnahme VO-SbP maximal 20 Punkte erreichbar. Diese werden nach § 7 Abs. 3 Satz 9 Aufnahme VO-SbP in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Schule ist wie folgt vorgegangen (Tabelle zur Veranschaulichung eingefügt): Im Test erreichte Punkte Eignungspunkte 20 Punkte 19 Punkte 10 Punkte 18 Punkte 17 Punkte 9 Punkte 16 Punkte 15 Punkte 8 Punkte 14 Punkte 13 Punkte 7 Punkte 12 Punkte 11 Punkte 6 Punkte …. … Diese Vorgehensweise ist vom Wortlaut der Verordnung gedeckt. § 7 Abs. 3 Satz 9 Aufnahme VO-SbP schreibt lediglich für die Testpunktzahl vor, dass diese als absolute Punktzahl zu bemessen ist, enthält aber keine entsprechende Regelung zur Bestimmung der Eignungspunktzahl. Insofern ist es nicht zwingend, beispielsweise 19 oder 17 Testpunkte in ein Gesamtergebnis von 9,5 oder 8,5 Eignungspunkte zu übertragen. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Heinrich-Hertz-Gymnasium, an dem für die dortigen Aufnahmen in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge derselbe Aufnahmetest verwendet worden ist, nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller die aus dem Testergebnis berechneten Eignungspunkte indes mit einer Nachkommastelle ausgewiesen hat (d.h., bei 19 Testpunkte wurden 9,5 Eignungspunkte angenommen, bei 17 Testpunkten 8,5 etc.). Auf die Durchführung eines einheitlichen Umrechnungsverfahrens von Testpunkten in Eignungspunkte an allen Schulen mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Zügen besteht kein Anspruch. Soweit § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP vorsieht, dass die Schülerinnen und Schüler, die die Mindestvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 - 3 Aufnahme VO-SbP erfüllen, „an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt“ teilnehmen, bezieht sich dies allein auf die jeweilige Schule. Denn das Aufnahmeverfahren wird an der jeweiligen Schule selbstständig durchgeführt und nur im Hinblick auf dieses muss für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt werden. Dem ist vorliegend mit der einheitlichen Anwendung des dargestellten Umrechnungsmodus im Rahmen des Aufnahmeverfahrens am P...-Gymnasium Rechnung getragen worden. Im Übrigen ist mit § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP und der danach bei gleicher Punktsumme vorrangigen Aufnahme der Schülerinnen und Schülern mit den besten Testergebnissen eine differenziertere Eignungsbewertung der Testergebnisse mit geraden und ungeraden Punktzahlen gewährleistet. d) Dem Aufnahmeverfahren haftet entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht deswegen ein Rechtsfehler an, weil der Test nicht von der Schule selbst erstellt worden ist. § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP sieht lediglich vor, dass der Test von der Schulaufsichtsbehörde zugelassen sein muss. Eine verbindliche Vorgabe, wer den Test zu erstellen hat, enthält die Vorschrift nicht. Insofern ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Schulaufsichtsbehörde den Test nicht nur zugelassen, sondern selbst konzipiert hat, und die Schule ihrerseits davon abgesehen hat, einen eigenen Test zu erstellen. Der Einwand, es fehle an einer gesetzlichen oder aufgrund eines Gesetzes erlassenen Regelung, wer die im Test zu erbringenden Leistungen zu bewerten hat, verfängt ebenfalls nicht. Die Bewertung der Aufgabenbearbeitung ist vorliegend von Lehrkräften des P...-Gymnasiums unter Zugrundelegung des Erwartungshorizonts (im GV enthalten) vorgenommen worden. Es ist nicht zu erkennen, dass über die erfolgte Vorgabe hinaus, wonach die notwendige Eignung neben den Grundschulbewertungen mithilfe eines standardisierten Aufnahmetests zu ermitteln ist, konkrete Festlegungen hinsichtlich der die Tests auswertenden Personen durch den Verordnungsgeber hätten erfolgen müssen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2022 – OVG 3 S 54/22 –, juris Rn. 7). Soweit die Antragsteller meinen, bei dem Test sei die Bewertung wegen der an zahlreichen Stellen verwendeten sog. Single-Choise-Aufgaben nicht, wie sonst üblich, auf die Bewertung bei der Korrektur nachgelagert, sondern auf den Aufgabensteller vorverlagert, zeigen die Antragsteller keinen Rechtsfehler auf. Es gehört zu den Eigenschaften eines mathematischen Tests wie dem vorliegenden, dass die Aufgabenlösungen mit der Konzepterstellung vorab definiert sind und feststehen. Im Übrigen enthält der streitgegenständliche Test Aufgaben, die einen Bewertungsspielraum bei der Testauswertung im Rahmen des vorgegebenen Erwartungshorizontes vorsehen, wie beispielsweise die von den Antragstellern bezüglich der gerügten einzelnen Bewertungsfehler in Bezug genommene Aufgabe 2 d), bei der ein Rechentrick zu formulieren ist. Es ist nichts dafür aufgezeigt, dass dieser Bewertungsspielraum nicht von den hier auswertenden Lehrkräften selbst ausgefüllt worden ist. e) Das nach Aufnahme der Bewerberkinder gemäß § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP von der Schule angewandte Vorgehen, die Bewerberkinder mit 16 Eignungspunkten in den Blick zu nehmen und bei diesen zunächst die Kinder mit den besten Testergebnissen vorrangig aufzunehmen, erweist sich nicht als gänzlich fehlerfrei. Soweit es versäumt wurde, aus der Gruppe der Bewerberkinder mit einer Gesamtpunktzahl von 16 das um Eilrechtsschutz nachsuchende Kind C.M.K.M. (lfd. Nr. 118), für welches ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig aufzunehmen, hat die Kammer dessen Aufnahme in einem Parallelverfahren (VG 20 L 6...) angeordnet, so dass der Rechtsfehler kompensiert ist. An dieser Stelle wäre dann auch das Kind C.V. (lfd. Nr. 84) vorrangig aufzunehmen gewesen, das nach der zutreffenden Bewertung seines Tests 18 Punkte erzielte und damit über eine Gesamteignungspunktzahl von 16 Eignungspunkten verfügte. Da dieser Schüler mithin zwar nicht bei Anwendung von § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP, jedoch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP vorrangig aufzunehmen gewesen wäre, erweist sich seine Aufnahme im Ergebnis als rechtmäßig. f) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller die Aufnahme des Bewerbers B.H. (lfd. Nr. 200) mit dem Argument, seine Grundschulbewertung von acht Punkten sei fehlerhaft. Die Erstellung der Förderprognose für diesen Schüler, der in der Jahrgangsstufe 4 eine Auslandsschule nach ausländischem Recht besucht hat, und die Übertragung bzw. Umrechnung seiner von der Auslandsschule erhaltenen Bewertungen in den Berliner Fächer- und Notenkanon durch die Senatsverwaltung begegnet keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise ist die von der Senatsverwaltung erlassene Verwaltungsvorschrift Nr. 21/2023, „Verfahren über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 bzw. 5 von Schülerinnen und Schülern aus Ersatzschulen, besonderen Lerngruppen, anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, dem Ausland und bei Unterbrechung des Schulbesuchs“ (VV Nr. 21/2023) vom 14. Dezember 2023. Die Verwaltungsvorschrift enthält in Ziffer 4 Regelungen für Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland nach Berlin zuziehen oder zurückkehren. Für diese erfolgt die Berechnung der Durchschnittsnote, die eine Bewertung der Fächer und Leistungen erfordert, zentral durch die Schulaufsichtsbehörde (siehe unter Ziffer 4b Nr. 1 der VV Nr. 21/2023) und werden beim Übergang in Jahrgangsstufe 5 bei der Berechnung der Durchschnittsnote die Fächer Deutsch (oder Instruktionssprache), Erste Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht (oder ein vergleichbares Fach) berücksichtigt (siehe unter Ziffer 4b Nr. 3 der VV Nr. 21/2023). Nach diesen Maßgaben hat die Senatsverwaltung zur Erstellung der Förderprognose die von der École européenne de Strasbourg für den Schüler vergebenen Bewertungen in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache und Deutsch umgerechnet. Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt das eingereichte Zeugnis erkennen, dass das Bewerberkind B.H. das deutschsprachige Profil gewählt hat und sich die Bewertung für „Sprache“ mithin auf das Fach Deutsch bezieht (vgl. die Bezeichnung „Klasse: P4 DE“, Bl. 302 VV 2). Soweit die über die entsprechende Fachkompetenz verfügende Senatsverwaltung im Rahmen ihres nur gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums die Feststellung getroffen hat, dass das von der École européenne de Strasbourg unterrichtete Fach „Entdeckung der Welt“ mit den Teilbereichen „Biologischer Bereich“ und „Historischer Bereich“ mit dem Fach „Sachunterricht“ vergleichbar ist und mithin auf die dort erzielte Bewertung zurückgegriffen werden kann, sind bei summarischer Prüfung keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hierbei sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Einschätzung willkürlich erfolgte. Eine vertiefte Betrachtung bleibt gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Weiteren bietet die Verwaltungsvorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Übertragung und Umrechnung der Bewertungen aus einem ausländischen Schulsystem in die für das Berliner Schulsystem maßgeblichen Benotungen. Dezidierte rechtliche Bestimmungen im Gesetz- oder Verordnungswege, die die Besonderheiten aller bekannten Benotungssysteme abbilden und konkrete Vorgaben zu ihrer Umrechnung festgelegen würden, wie sie den Antragstellern offensichtlich vorschweben, sind aufgrund der Vielfalt unterschiedlicher Bewertungssystemen, insbesondere im Ausland, nicht umsetzbar, aber auch nicht erforderlich. g) Mit Blick auf die gerügten Testbewertungen einzelner aufgenommener Bewerberkinder haben die Antragsteller jedoch teilweise Erfolg. Zu Recht beanstanden die Antragsteller die Bewertung der Bearbeitung der Aufgabe 2d) der Bewerberkinder A.v.B. (lfd. Nr. 167), C.C. (lfd. 147) und H.G. (lfd. Nr. 121). Nach der Aufgabenstellung sollte hier ein Trick formuliert werden, mit dem die Summe aus fünf aufeinander folgenden geraden Zahlen auf schnellstem Wege ausgerechnet werden kann. Im Erwartungshorizont werden als Beispiele für die Lösung der Aufgabe Nr. 2d) die Tricks „Nimm die mittlere Zahl mal 5“, „Nimm die größte der fünf Zahlen mal 5 und ziehe vom Ergebnis 20 ab“, „Nimm die kleinste der fünf Zahlen mal 5 und füge zum Ergebnis 20 hinzu“ formuliert. Der Erwartungshorizont knüpft mithin u.a. an die sogenannte Gaußsche Summenformel an, mit welcher sich die Summe beliebig vieler natürlicher Zahlen schneller berechnen lässt, als auf normalem Additionsweg. Zwar sind die dort angegebenen Lösungen lediglich beispielhaft aufgezählt. Sie legen jedoch den zu fordernden Anspruch an die Aufgabenlösung fest, den auch nicht genannte Tricks für die Bewertung mit einem Punkt erfüllen müssen. Die Frage, ob sich die Aufgabenlösung innerhalb der Grenzen des festgelegten Erwartungshorizonts hält, ist einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die von dem Bewerberkind A.v.B. (lfd. Nr. 167) formulierte Antwort („Wenn man alle Zahlen auf den nächsten Zehner aufrundet und sie dann entsprechend wieder abzieht“) bewegt sich nicht innerhalb des Erwartungshorizonts. Denn die vorgeschlagene Vorgehensweise beinhaltet keine Vereinfachung gegenüber der gängigen Additionsmethode, weil sie – wie die Antragsteller zutreffend darlegen – keine Reduzierung von Arbeitsschritten aufzeigt. Soweit der Antragsgegner einwendet, die Aufrundung auf volle Zehner führe in einem ersten, sehr einfachen Arbeitsschritt zu einer Erleichterung und damit zur schnelleren Lösung, lässt er außer Acht, dass die sodann erforderlichen weiteren Schritte in Form von Subtraktionen der gemerkten Aufrundungsbeträge diesen Effekt wieder aufheben. Die von den Bewerberkindern C.C. (lfd. Nr. 147) sowie H.G. (lfd. Nr. 121) (ähnlich) formulierten Antworten fügen sich nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in den Erwartungshorizont ein. Die Antworten „Erst die Einer rechnen, dann die Zehner und dann beides zusammen“ (Bewerberkind C.C.) bzw. „Ich nehme mir immer erst mal die Einer vor und dann erst die Zehner.“ (Bewerberkind H.G.), führen, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, nicht zu einer Reduzierung von Rechenschritten. Es handelt sich zudem nicht um einen Trick zur Umgehung der Addition von fünf aufeinander folgenden geraden Zahlen, sondern diese Vorgehensweise entspricht einem allgemein üblichen Rechenweg. Die fehlerhafte Testbewertung der Bewerberkinder A.v.B. (lfd. Nr. 167) und H.G. (lfd. Nr. 121) hat sich im Ergebnis auch ausgewirkt. Denn mit der zutreffenden Testbewertung von 12 Testpunkten wäre der Schüler A.v.B. mit dann nur 16 Gesamteignungspunkten nicht unmittelbar aufzunehmen gewesen bzw. hätte er nicht einmal am Losverfahren unter Kindern mit 16 Gesamteignungspunkten und einer Testbewertung mit 13 Punkten teilnehmen dürfen. Letzteres gilt auch für die Schülerin H.G., die Losglück hatte, und somit ebenfalls fehlerhaft aufgenommen worden ist. Hinsichtlich des Bewerberkindes C.C. (lfd. Nr. 147) hat sich die fehlerhafte Bewertung jedoch nicht ausgewirkt, da insofern auch bei einem Testergebnis von „nur“ 17 Testpunkten von einem herausragenden Ergebnis im Sinne des § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP auszugehen war und seine Aufnahme daher rechtmäßig erfolgte. 2. Die rechtswidrige Aufnahme der Bewerberkinder I.S. (lfd. Nr. 48), A.v.B. (lfd. Nr. 167) und H.G. (lfd. Nr. 121) führt dazu, dass diese drei Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 – OVG 3 S 100/21 –, EA S. 3, und vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 20). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht einer abgewiesenen Bewerberin oder eines abgewiesenen Bewerbers, die oder der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und Rechtsschutzsuchende so zu stellen, wie sie ohne den behördlichen Fehler stünden, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt danach maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist. Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Da neben dem Antragsteller zu 1. zwei weitere Kinder um Rechtschutz nachgesucht haben (VG 20 L 7... und VG 20 L 6...), welche ebenso wie er die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllen, gebührt jedem von ihnen die Aufnahme durch Vergabe eines der drei fiktiven Plätze. Dafür, dass die Grenze der Funktionsfähigkeit mit der Aufnahme von drei weiteren Kindern – zusätzlich zu der im Verfahren VG 20 L 6... bereits angeordneten vorläufigen Aufnahme eines weiteren Bewerberkindes – bei einer damit dann einhergehenden Klassenfrequenz von jeweils 32 Kindern überschritten wäre, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Die weiteren vorgebrachten Rügen der Antragsteller bedürfen nach alledem keiner Betrachtung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.