Beschluss
VG 20 L 186/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0911.VG20L186.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) des P...-Gymnasiums aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) des P...-Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangstufe 5 des P...-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) des P...-Gymnasiums glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am P...-Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen in die grundständigen Züge erfolgen in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist. Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen (siehe § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 13 Aufnahme VO-SbP). Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sind bei der Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist nach Satz 2 der Vorschrift der Schülerakte beizufügen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP liegen herausragende Leistungen im Aufnahmetest bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören. Zudem sind die allgemeinen Vorgaben in § 2 Aufnahme VO-SbP zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) vorrangig aufgenommen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SoPädVO stehen im Rahmen der Einrichtung am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 5 am P...-Gymnasium ist gemessen an diesen Vorgaben rechtlich zu beanstanden (dazu unter 1.). Dies führt auch zu einem Aufnahmeanspruch für den Antragsteller zu 1. (dazu unter 2.). 1. Am P...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Diesen zu vergebenden 60 Schulplätzen standen 198 Bewerbungen gegenüber. Dabei war für drei dieser 198 Bewerberkinder ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden. Da sämtliche der 198 angemeldeten Kinder die Mindestvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP erfüllten, nahmen alle am mathematisch-naturwissenschaftlichen Test gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP teil, der am 20. Februar 2024 stattfand. Die Auswahlentscheidung wurde am 4. März 2024 getroffen. Dabei hat die Schule hinsichtlich der 60 zu besetzenden Plätze nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 13 Aufnahme VO-SbP zunächst 52 Kinder mit einer Eignungspunktzahl zwischen 17 und 20 Punkten (im Folgenden: Eignungspunkte) berücksichtigt. Mit Blick auf die verbleibenden acht Plätze hat die Schule sodann gemäß § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP fünf Bewerberkinder aufgenommen, die im Test mindestens 17 Punkte (im Folgenden: Testpunkte) erreicht hatten. Bezüglich der danach noch drei freien Plätze wurden 16 Bewerberkinder mit nach Auffassung der Schule 16 Eignungspunkten in den Blick genommen. Von diesen wurde gemäß § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP zunächst das Bewerberkind mit dem besten Testergebnis (lfd. Nr. 47; 14 Testpunkte) aufgenommen. Da ferner fünf dieser verbliebenen 15 Kinder ein Testergebnis von 13 Testpunkten aufwiesen, wurden die übrigen zwei Plätze sodann unter diesen fünf Kindern – den Kindern mit den lfd. Nr. 44, 66, 74, 121 und Nr. 130 – verlost. Die Lose entfielen auf die beiden Kinder mit den lfd. Nr. 44 und Nr. 121; als Nachrücker wurden in der gelosten Reihenfolge die Kinder mit den lfd. Nr. 130, Nr. 66, Nr. 74 gesetzt. Da für ein aufgenommenes Kind der Beschluss der Klassenkonferenz zum Überspringen der Klassenstufe nicht rechtzeitig vorlag (das Kind M.F., lfd. Nr. 174), wurde laut Vermerk der Schule vom 22. April 2024 ein zusätzlicher Platz dem ersten Nachrücker (Kind mit der lfd. Nr. 130) zur Verfügung gestellt (Generalvorgang – GV – Bl. 3). Der Antragsteller zu 1., der über eine Gesamteignungspunktzahl von 16 verfügt und 13 Testpunkte erreicht hat, wurde am Losverfahren beteiligt, hatte jedoch kein Losglück. a) Nach Auffassung der Kammer erweist sich das Vorgehen der Schule mit Blick auf die Aufnahme von Bewerberkindern in Anwendung der Regelung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP als teilweise fehlerhaft. Die Vorschrift nimmt, worauf die Antragsteller in Parallelverfahren (VG 20 L 6... sowie VG 20 L 7...) zu Recht hinweisen, für die Bestimmung der in das Kontingent fallenden Kinder allein auf das Testergebnis Bezug und enthält keine Angaben dazu, wann davon auszugehen ist, dass die hierzu in Relation („nur“) gesetzte Grundschulbewertung nicht als herausragend anzuerkennen ist. Gemäß einer vom Antragsgegner in den Parallelverfahren vorgelegten E-Mail der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) zählen zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen im Test Schülerinnen und Schüler, die im Test 17 Punkte oder mehr erreicht haben. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck sowie der systematischen Stellung ist die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP dahingehend auszulegen, dass die Grundschulbewertung gegenüber dem herausragendem Testergebnis deutlich abweichen muss (zu den Grenzen der Auslegung durch die Fachgerichte und zur Auslegungsmethodik vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 918/10 –, juris Rn. 50 f.; Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07 –, juris Rn. 73 ff.). Hierfür sprechen sowohl die Normhistorie als auch der Vergleich mit anderen Regelungen der Aufnahmeverordnung, die die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern vorsehen, die mit Blick auf ihre schwächeren Schulleistungen in der Primarstufe bei einer Übernachfrage der Schule eine sehr geringe Aussicht auf eine Aufnahme hätten, allerdings nachgewiesen haben, dass sie über die dem besonderen Profil entsprechenden Kompetenzen in besonderem Maß verfügen. § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP in der bis zum 18. Februar 2024 geltenden Fassung sah vor, dass ein standardisiertes Auswahlgespräch mit der Schulleitung bei gleicher Punktsumme sowie „in Fällen, in denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule oder Gemeinschaftsschule deutlich voneinander abweichen“ geführt werden sollte. Dies lässt erkennen, dass eine Aufnahme auch bei schwächeren Grundschulbewertungen ermöglicht werden sollte, wenn diese deutlich von dem Testergebnis abwichen. Damit sollte erkennbar dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Grundschulbewertungen nicht immer einheitlich erfolgen, wohingegen einem standardisierten Test eine höhere Aussagekraft für die Frage der Eignung beizumessen ist. Für das Erfordernis einer deutlichen Abweichung zwischen dem Testergebnis und der Grundschulbewertung streitet zudem die Verordnungsbegründung zur Einführung des für die Aufnahme in die grundständigen Züge obligatorischen standardisierten Testverfahrens mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in die Schulen besonderer pädagogischen Prägung (Zweite Änderungsverordnung) vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 50 ff.). Danach soll es „auch begabten, aber unterforderten Schülerinnen und Schülern ermöglicht [werden], schulische Defizite partiell zu kompensieren“ (Vorlage an das Abgeordnetenhaus Berlin vom 14. Februar 2012, Drucksache 17/0194, S. 12, abrufbar über die Parlamentsdokumentation unter https://pardok.parlament-berlin.de/). Die Begründung stellt damit den besonderen Stellenwert des Testergebnisses für die Eignungsvermutung im Vergleich zu den Grundschulnoten heraus und lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber eine Förderung von Schülerinnen und Schülern bezweckte, deren Begabung sich nicht mit ihren schulischen Defiziten in Übereinstimmung bringen lässt. Ähnliche Regelungen finden sich auch sonst in der Aufnahmeverordnung. § 11 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP sieht für das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und das Melanchthon-Gymnasium eine Vergabe von 10 % der Plätze insbesondere an musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler vor, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Schulfächern in der Primarstufe erreicht haben. § 15 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP sieht für die sogenannten Schnellernerklassen im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze die vorrangige Aufnahme von Bewerberkindern mit mindestens acht Punkten im Test und höchsten vier Punkten in der Grundschulbewertung vor, bei maximal erreichbaren 10 Punkten für jeden der beiden Bewertungsbereiche (§ 15 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP). Hiervon ausgehend kann nach Auffassung der Kammer bei den vorliegend gemäß § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP aufgenommenen Bewerberkinder jedenfalls für die Kinder mit einer Grundschulbewertung von 6 Eignungspunkten und höher nicht angenommen werden, dass sie „nur“ im Test herausragend abgeschnitten haben. Denn ihre Grundschulbewertungen weichen nicht deutlich von ihrer Testbewertung ab. Dies betrifft nach Auffassung der Kammer jedenfalls die Bewerberkinder C.V. (lfd. Nr. 84) mit 18 Testpunkten und 7 Grundschulpunkten (16 Gesamteignungspunkte) und I.S. (lfd. Nr. 48) mit 17 Testpunkten und 6 Grundschulpunkten (15 Gesamteignungspunkte). Da das Bewerberkind C.B. (lfd. Nr. 84) allerdings im weiteren Auswahlverfahren aufzunehmen gewesen wäre (s. dazu unten), erfolgte allein die Aufnahme des Bewerberkindes I.S. (lfd. Nr. 48) fehlerhaft. b) Zudem erweist sich auch das nach Aufnahme der Bewerberkinder gemäß § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP von der Schule angewandte Vorgehen, die Bewerberkinder mit 16 Eignungspunkten in den Blick zu nehmen und bei diesen zunächst die Kinder mit den besten Testergebnissen vorrangig aufzunehmen, nicht als gänzlich fehlerfrei. Soweit es versäumt wurde, aus der Gruppe der Bewerberkinder mit einer Gesamtpunktzahl von 16 das um Eilrechtsschutz nachsuchende Kind C.M.K.M. (lfd. Nr. 118), für welches ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig aufzunehmen, hat die Kammer dessen Aufnahme in einem Parallelverfahren (VG 20 L 6...) angeordnet, so dass der Rechtsfehler kompensiert ist. An dieser Stelle wäre dann auch das Kind C.V. (lfd. Nr. 84) vorrangig aufzunehmen gewesen, das nach zutreffender Bewertung seines Tests 18 Punkte erzielte und damit über eine Gesamteignungspunktzahl von 16 Eignungspunkten verfügte. Da dieser Schüler mithin zwar nicht bei Anwendung von § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP, jedoch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP vorrangig aufzunehmen gewesen wäre, erweist sich seine Aufnahme im Ergebnis als rechtmäßig. c) Ferner ist die Testbewertung einzelner Bewerberkinder, wie in den genannten Parallelverfahren zu Recht gerügt, fehlerhaft. Dies betrifft die Bewertung der Bearbeitung der Aufgabe 2d) der Bewerberkinder A.v.B. (lfd. Nr. 167), C.C. (lfd. 147) und H.G. (lfd. Nr. 121). Nach der Aufgabenstellung sollte hier ein Trick formuliert werden, mit dem die Summe aus fünf aufeinander folgenden geraden Zahlen auf schnellstem Wege ausgerechnet werden kann. Im Erwartungshorizont werden als Beispiele für die Lösung der Aufgabe Nr. 2d) die Tricks „Nimm die mittlere Zahl mal 5“, „Nimm die größte der fünf Zahlen mal 5 und ziehe vom Ergebnis 20 ab“, „Nimm die kleinste der fünf Zahlen mal 5 und füge zum Ergebnis 20 hinzu“ formuliert. Der Erwartungshorizont knüpft mithin u.a. an die sogenannte Gaußsche Summenformel an, mit welcher sich die Summe beliebig vieler natürlicher Zahlen schneller berechnen lässt, als auf normalem Additionsweg. Zwar sind die dort angegebenen Lösungen lediglich beispielhaft aufgezählt. Sie legen jedoch den zu fordernden Anspruch an die Aufgabenlösung fest, den auch nicht genannte Tricks für die Bewertung mit einem Punkt erfüllen müssen. Die Frage, ob sich die Aufgabenlösung innerhalb der Grenzen des festgelegten Erwartungshorizonts hält, ist einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die von dem Bewerberkind A.v.B. (lfd. Nr. 167) formulierte Antwort („Wenn man alle Zahlen auf den nächsten Zehner aufrundet und sie dann entsprechend wieder abzieht“) bewegt sich, mangels Vereinfachung gegenüber der gängigen Additionsmethode, nicht innerhalb des Erwartungshorizonts. Die von den Bewerberkindern C.C. (lfd. Nr. 147) sowie H.G. (lfd. Nr. 121) (ähnlich) formulierten Antworten fügen sich nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in den Erwartungshorizont ein. Die Antworten „Erst die Einer rechnen, dann die Zehner und dann beides zusammen“ (Bewerberkind C.C.) bzw. „Ich nehme mir immer erst mal die Einer vor und dann erst die Zehner.“ (Bewerberkind H.G.), führen, worauf die Antragsteller in den genannten Parallelverfahren zu Recht hinweisen, nicht zu einer Reduzierung von Rechenschritten. Es handelt sich zudem nicht um einen Trick zur Umgehung der Addition von fünf aufeinander folgenden geraden Zahlen, sondern diese Vorgehensweise entspricht einem allgemein üblichen Rechenweg. Die fehlerhafte Testbewertung der Bewerberkinder A.v.B. (lfd. Nr. 167) und H.G. (lfd. Nr. 121) hat sich im Ergebnis auch ausgewirkt. Denn mit der zutreffenden Testbewertung von 12 Testpunkten wäre der Schüler A.v.B. mit dann nur 16 Gesamteignungspunkten nicht unmittelbar aufzunehmen gewesen bzw. hätte er nicht einmal am Losverfahren unter Kindern mit 16 Gesamteignungspunkten und einer Testbewertung mit 13 Punkten teilnehmen dürfen. Letzteres gilt auch für die Schülerin H.G., die Losglück hatte, und somit ebenfalls fehlerhaft aufgenommen worden ist. Hinsichtlich des Bewerberkindes C.C. (lfd. Nr. 147) hat sich die fehlerhafte Bewertung jedoch nicht ausgewirkt, da insofern auch bei einem Testergebnis von „nur“ 17 Testpunkten von einem herausragenden Ergebnis im Sinne des § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP auszugehen war und seine Aufnahme daher rechtmäßig erfolgte. 2. Die rechtswidrige Aufnahme der Bewerberkinder I.S. (lfd. Nr. 48), A.v.B. (lfd. Nr. 167) und H.G. (lfd. Nr. 121) führt dazu, dass diese drei Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 – OVG 3 S 100/21 –, EA S. 3, und vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 20). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht einer abgewiesenen Bewerberin oder eines abgewiesenen Bewerbers, die oder der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und Rechtsschutzsuchende so zu stellen, wie sie ohne den behördlichen Fehler stünden, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt danach maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist. Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Da neben dem Antragsteller zu 1. zwei weitere Kinder um Rechtschutz nachgesucht haben (VG 20 L 7... und VG 20 L 6...), welche ebenso wie er die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllen, gebührt jedem von ihnen die Aufnahme durch Vergabe eines der drei fiktiven Plätze. Dafür, dass die Grenze der Funktionsfähigkeit mit der Aufnahme von drei weiteren Kindern – zusätzlich zu der im Verfahren VG 20 L 6... bereits angeordneten vorläufigen Aufnahme eines weiteren Bewerberkindes – bei einer damit dann einhergehenden Klassenfrequenz von jeweils 32 Kindern überschritten wäre, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Die weiteren vorgebrachten Rügen der Antragsteller bedürfen nach alledem keiner Betrachtung mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.