Urteil
14 K 342.11
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0726.14K342.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind.(Rn.9)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 28. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. August 2011 wird hinsichtlich der im Ausgangsbescheid zu Ziffer 2. enthaltenen Anordnung, helle Arbeitskleidung vorzusehen, aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind.(Rn.9) Der Bescheid des Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 28. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. August 2011 wird hinsichtlich der im Ausgangsbescheid zu Ziffer 2. enthaltenen Anordnung, helle Arbeitskleidung vorzusehen, aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren in der Besetzung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer derartigen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, §§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO sowie 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid ist in dem der Anfechtungsklage unterliegenden Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin kann die Anordnung, helle Arbeitskleidung vorzusehen, insbesondere nicht auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB stützen. Nach dieser Vorschrift treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Die darin angesprochenen Verstöße beziehen sich auf § 39 Abs. 1 LFGB. Danach ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufgabe der zuständigen Behörden. Die danach hier einzig in Betracht kommende Verletzung eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft, konkret Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel VIII 1. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates kann nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten und angemessene und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen. In Betracht kommt hier einzig die Variante eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Tragen angemessener Arbeitskleidung. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung auszulegen ist. Maßgebliches Ziel der Verordnung ist nach Erwägungsgrund 1. der Verordnung die Sicherstellung eines hohen Maßes an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen durch das Lebensmittelrecht. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die sogenannten DIN-Normen als antizipierte Sachverständigengutachten für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Verordnung (EG) 852/2004 herangezogen werden können. Die unterliegt insofern gewissen Zweifeln, als die genannte Verordnung europaweite Geltung beansprucht und daher unbestimmte Rechtsbegriffe in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nicht unterschiedlich ausgelegt werden sollten. Letztlich kann dies allerdings hier dahinstehen, denn auch die vom Beklagten herangezogene DIN-Norm sieht nicht die Verwendung ausschließlich heller Arbeitskleidung vor, sondern erklärt diese für vorzugswürdig. Die Farbgebung der Arbeitsbekleidung ist daher jedenfalls im vorliegenden Fall kein Kriterium für deren Angemessenheit im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel VIII Nr. 1. der Verordnung (EG) Nr /2004. Letztlich ist dies auch die unterdessen gewonnene Erkenntnis, des Beklagten dessen Amtstierarzt im Erörterungstermin am 23. Juli 2012 erklärt hat, er halte dunkle Kleidung nicht mehr generell für unangemessen, sondern siedle die Problematik nunmehr im Bereich der Sauberkeit an. Bei Tragen dunkler Arbeitskleidung müsse der Lebensmittelunternehmer strengeren Ansprüchen an Maßnahmen zur Sicherstellung der Reinlichkeit der getragenen Arbeitskleidung gerecht werden als dies bei heller Arbeitskleidung der Fall wäre. Weder das Ergreifen derartiger Maßnahmen noch das Gebot zum Tragen sauberer Berufskleidung sind indes Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Nachdem sich der Beklagte nicht - der Erkenntnis und den Ausführungen seines Amtstierarztes folgend - hat entschließen können, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben ist es am Gericht, die Rechtsfolge aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO auszusprechen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO sowie 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Klägerin ist Betreiberin einer Konditorei im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin. Sie stattet ihre Mitarbeiter im Verkaufsbereich mit Arbeitskleidung aus, die aus einer schwarzen Bluse bzw. Oberhemd und einer bordeauxroten Wickelschürze besteht. Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 ordnete das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin gegenüber der Klägerin an, die Arbeitskleidung müsse hell sein, damit Verunreinigungen schnell und leicht erkennbar seien. Zur Begründung führte es aus, die von der Klägerin vorgesehene Arbeitskleidung ihrer Mitarbeiter verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und Rates hier insbesondere gegen Anhang II Kapitel VIII 1. Im Tätigkeitsbereich der betreffenden Mitarbeiter würden Lebensmittel portioniert und behandelt, die unter anderem nicht durchgegarte Cremefüllungen enthielten und daher ein Infektionsrisiko darstellen könnten. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre Mitarbeiterinnen würden stets angewiesen, saubere Arbeitskleidung zu tragen und unterlägen insoweit auch einer Kontrolle. Im Übrigen sei dunkle Arbeitskleidung nicht als ungeeignet oder unangemessen anzusehen, da insbesondere die in ihrem Bereich auftretenden Verschmutzungen mit hellen Flecken von Mehl bzw. von hellen Cremes auf dunkler Kleidung leichter zu erkennen seien als auf heller Kleidung. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 wies das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin den Widerspruch der Klägerin zurück und bezog sich hierzu auf die DIN-Norm 10524:2004-05. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Mit der hiergegen am 26. September 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft hierzu ihr Vorbringen aus dem Widerspruchverfahren und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 31. August 2011 hinsichtlich der Ausgangsbescheids zu Ziffer 2. enthaltenen Anordnung, helle Arbeitskleidung vorzusehen, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dunkle Arbeitskleidung sei zwar nicht generell als unangemessen anzusehen doch seien in diesem Fall erhöhte Anforderungen an den Umgang mit der Arbeitskleidung, insbesondere an deren Reinhaltung zu stellen.