Urteil
14 K 344.11
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0324.14K344.11.0A
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Leitsätze
Der in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verwandte unbestimmte Rechtsbegriff der geeigneten Arbeitskleidung ist tätigkeitsspezifisch sowie unter Berücksichtigung des Konzepts einer steuernden Vorsorge zur Erreichung eines hohen Maßes an Lebensmittelsicherheit auszulegen. Danach sind bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb keine geeignete Arbeitskleidung.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verwandte unbestimmte Rechtsbegriff der geeigneten Arbeitskleidung ist tätigkeitsspezifisch sowie unter Berücksichtigung des Konzepts einer steuernden Vorsorge zur Erreichung eines hohen Maßes an Lebensmittelsicherheit auszulegen. Danach sind bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb keine geeignete Arbeitskleidung.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht ohne (weitere) mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten hiermit gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einverstanden erklärt haben. Die fristgemäß erhobene und auch sonst zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob das Bezirksamt mit § 39 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) die zutreffende Rechtsgrundlage gewählt hat – wofür spricht, dass auch zukünftigen Verstößen begegnet werden soll, die daraus resultieren, dass die Mitarbeiter des Klägers bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen tragen –, oder ob nicht vielmehr Art. 54 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz – jedenfalls hinsichtlich des nach Meinung des Bezirksamts bereits festgestellten Verstoßes – der Anwendungsvorrang gebührt hätte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 – juris Rn. 10 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2014 – 9 S 1273/13 – juris Rn. 22 ff; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. September 2009 – 5 Bs 139/11 – juris; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 152. EL März 2013, C 102, § 39 LFGB Rn. 10 f., 21, 63 ff; Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl. 2012, § 39 Rn. 1, 10 und 23; vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 3 LFGB). Die Wahl der Eingriffsnorm wirkt sich hier im Ergebnis nämlich nicht aus, weil das Auswechseln der Rechtsgrundlage vorliegend nicht unzulässig wäre. Bedingt durch die identische Zielrichtung, die strukturelle Gleichheit sowie den Gleichlauf von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen ließe der Austausch von § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gegen Art. 54 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 den Tenor der Grundverfügung unberührt und wären zu ihrer Begründung keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Erwägungen erforderlich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O. Rn. 18 m. w. N.). Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 setzt ebenso wie § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB unter anderem die Feststellung eines Verstoßes voraus. Ein Verstoß liegt vor, wenn unionsrechtliche oder nationale Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht eingehalten werden. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt es sich bei einem „Verstoß“ nämlich um die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Nach Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten außerdem die Begriffsbestimmungen der Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Basisverordnung). Gemäß Art. 3 Nr. 1 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Lebensmittelrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene. Mithin ist dieses Verständnis auch der Auslegung des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zugrunde zu legen (VGH Baden-Württemberg a. a. O. Rn. 30; vgl. auch Zipfel/Rathke a. a. O. § 39 LFGB Rn. 67 und C 101, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Rn. 6). Indem der Kläger das Bedienungspersonal der Fleisch- und Wursttheke seiner „nah und gut“-Filialen bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen tragen lässt, verstößt er gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung). Danach haben Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die auf nachgeordneten Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige – für den vorliegenden Fall aber nicht einschlägige – spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Der Kläger ist als Betreiber mehrerer Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Er ist in einem der Primärproduktion im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nachgeordneten Bereich jedenfalls der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln tätig und unterliegt somit den von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 statuierten Pflichten. Nach Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen. Dieser Verpflichtung wird im Betrieb des Klägers nicht Genüge getan, denn bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen sind in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb keine geeignete Arbeitskleidung. Der Begriff der geeigneten Arbeitskleidung wird weder in der Lebensmittelhygieneverordnung noch in sonstigen geltenden Vorschriften des Lebensmittelrechts definiert. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist er daher durch das Gericht auszulegen; ein behördlicher Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht. Für die Auslegung ist nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 maßgeblich, dass die „Geeignetheit“ an Hand der Ziele der Verordnung zu beurteilen ist. Hauptziel der Lebensmittelhygieneverordnung ist es, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 7). Die Lebensmittelhygiene dient der Erreichung eines hohen Maßes an Lebensmittelsicherheit. Unter „Lebensmittelhygiene“ sind nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Maßnahmen und Vorkehrungen zu verstehen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist. In diesem Zusammenhang legt die Lebensmittelhygieneverordnung auch bestimmte Mindestanforderungen fest, zu denen u.a. das Erfordernis geeigneter und sauberer Arbeitskleidung gemäß Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gehört. Diese Mindestanforderung richtet sich primär an die mit Lebensmitteln umgehenden Mitarbeiter selbst. Folglich ist der unbestimmte Rechtsbegriff der geeigneten Arbeitskleidung tätigkeitsspezifisch sowie unter Berücksichtigung des Konzepts einer steuernden Vorsorge auszulegen (vgl. auch Zipfel/Rathke a. a. O. C 170, Art. 4 LebensmittelhygieneV Rn. 12 f.). Tätigkeitsspezifisch ist vorliegend festzustellen, dass im Bereich der Fleischtheke, der Küche bzw. des Fleischzubereitungsraums und des Fleischkühlraums der „n...“-Filiale des Klägers unstreitig leicht sowie sehr leicht verderbliche, unverpackte Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet werden. So schneidet das Personal Fleischscheiben zu und stellt Hackfleisch, Geschnetzeltes, Gulasch sowie Bouletten her. Es mariniert Fleisch und macht Fischfeinkostsalate. Außerdem wird ein warmer Mittagstisch mit in der Küche der Filiale zubereiteten Speisen über eine heiße Theke angeboten. Es ist allgemeinkundig, dass bei derartigen Tätigkeiten Verschmutzungen der Arbeitskleidung in Folge eines Kontakts der genannten Lebensmittel mit der Arbeitskleidung regelmäßig nicht zu vermeiden sind. Nach dem Konzept einer an dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus ausgerichteten Vorsorge sowie mit Rücksicht auf die in Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 geregelte Mindestanforderung, saubere Arbeitskleidung zu tragen, sind gerade Personen, die mit leicht und sehr leicht verderblichen Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, gehalten, ihre Arbeitskleidung alsbald zu wechseln, wenn sie nicht mehr sauber ist. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt in tatsächlicher Hinsicht vor allem voraus, dass die Mitarbeitenden trotz der vorrangigen Inanspruchnahme ihrer Aufmerksamkeit durch die jeweiligen beruflichen Verrichtungen in der Lage sind, Verschmutzungen der Arbeitskleidung schnell bemerken sowie Art und Ausmaß der Verunreinigungen gewissermaßen auf einen Blick erfassen zu können. Es liegt auf der Hand, dass dies in dem hier interessierenden Bereich (anders als z. B. in einem Konditoreibetrieb, vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2012 – 14 K 342.11 – juris) eher beim Tragen heller als bei dunkler Arbeitskleidung gewährleistet ist, weil auf Letzterer gerade die hier relevanten Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft naturgemäß schwerer auszumachen sind. Die Farbe Weiß reflektiert dagegen das Licht maximal. Farbkontraste und Farbabweichungen sind somit auf heller Kleidung deutlich besser optisch wahrnehmbar, weil die Lichtmenge, die das menschliche Auge durch die starke Reflexion auf einer hellen Oberfläche erreicht, sehr viel größer ist als bei einer dunklen Oberfläche. Das Gericht hat daher auch keinen Anlass, die Richtigkeit der Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen, dass nach den berufspraktischen Erfahrungen seiner Lebensmittelkontrolleure helle Kleidung, die verschmutzt ist, häufiger gewechselt wird als dunkle Kleidung. Dies dürfte nicht zuletzt auch mit der Selbstwahrnehmung und dem Hygieneverständnis der Mitarbeitenden in lebensmittelverarbeitenden Betrieben zusammenhängen, die bei der optischen Wahrnehmung eines bestimmten Verschmutzungsgrads ihre Arbeitskleidung in der Regel schon von sich aus wechseln würden. Der frühzeitigere Wechsel heller Arbeitskleidung dürfte außerdem auch dadurch motiviert und befördert werden, dass in einer Fleischabteilung Beschäftigte mit auf den ersten Blick erkennbar schmutziger Arbeitskleidung nicht verkaufsfördernd, sondern eher abschreckend auf Kunden wirken. Die Kundschaft kann sich auf diese Weise beim Lebensmittelkauf bereits einen gewissen Eindruck von der Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb verschaffen, was andernfalls nicht so leicht möglich wäre. Gleiches gilt auch für die staatlichen Lebensmittelkontrolleure, die so schon „mit flüchtigem Prüfblick“ Anhaltspunkte für Kontaminationen gewinnen können. Überdies erleichtert helle Arbeitskleidung den Angestellten auch die ihnen obliegende Kontrolle, ob das vom Kläger beauftragte Textilreinigungsunternehmen die Arbeitskleidung sorgfältig gereinigt hat. Das aus den vorstehenden Erwägungen resultierende Ergebnis der Auslegung, wonach in Bereichen, in denen mit unverpacktem Fleisch, Fleischzubereitungen o. ä. umgegangen wird, die im Sinne von Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 „geeignete“ Arbeitskleidung hell sein muss, wird durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis vom 9. November 2009 (AVV Lebensmittelhygiene) gestützt. Dort sind Hinweise zur Auslegung der in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 geregelten Anforderungen enthalten. In Anlage 1.1 wird unter Nr. 5 „Anforderungen an die persönliche Hygiene“ der Wortlaut des Anhangs II Kap. VIII Nr. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung wie folgt interpretiert: „Schutzkleidung Das Personal hat Arbeitskleidung … zu tragen. Geeignet ist Arbeitskleidung, wenn sie z. B. hell, leicht waschbar und sauber ist, ....“ (Unterstreichung durch das Gericht) Dies entspricht auch den traditionellen Gewohnheiten, nach denen insbesondere im Fleischereiwesen die Verwendung sauberer und heller Arbeitskleidung als erforderlich für die Vermeidung von Kontaminationsrisiken eingestuft wird. Dies zeigen die bereichsspezifischen DIN-Normen und die berufsständischen Hygieneleitlinien des Deutschen Fleischerverbandes. So heißt es in der maßgebenden DIN 10524:2004-05 unter 4.1.8: „Für hygienisch sensible Bereiche, insbesondere in offenen Arbeitsbereichen wie der Gewinnung, Herstellung, Zubereitung, Be- und Verarbeitung sowie dem Verpacken (siehe § 7 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz [LMBG]) ist einer hellen bzw. weißen Arbeitsbekleidung der Vorzug zu geben (siehe Tabelle 1). Besätze können farbig sein. Eine mögliche Ausnahme bildet z. B. das Wartungspersonal.“ (Unterstreichung durch das Gericht) Die Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygiene-Praxis im Anwendungsbereich der LMHV (Verkaufsbereich) in Fleischereibetrieben sieht auf Seite 11 vor: Zur guten Hygiene am Arbeitsplatz gehören: • Arbeitskleidung: sauber, hellfarbig. (Unterstreichung durch das Gericht) Für die Bereiche Produktion und Küche in Fleischereien fordert die Hygieneleitlinie des Deutschen Fleischerverbandes auf Seite 23: „Helle Stiefel oder Arbeitsschuhe, helle Hose mit hellem Mantel / Metzgerbluse oder heller Overall, ggf. wasserfeste Schürze, Kopfbedeckung (je nach Haarlänge Mütze oder Haarnetz etc.). Für unreine und reine Bereiche ggf. unterschiedliche Farben.“ (Unterstreichung durch das Gericht) Im Übrigen spricht für die hygienische Relevanz der Farbe der in diesem Bereich verwandten Arbeitskleidung auch, dass in der vor Inkrafttreten des so genannten EG-Hygiene-Pakets – und damit auch der Lebensmittelhygieneverordnung – geltenden Fleischhygieneverordnung (in der bis zum 14. August 2007 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001, BGBl. I S. 1367) in Anlage 2, Kapitel II Nr. 1 Satz 3 folgende Regelung getroffen war: „Beim Behandeln von Tierkörpern und Fleisch sowie beim Zubereiten und Behandeln von Fleischerzeugnissen hat das Personal eine leicht waschbare, helle und saubere Arbeitskleidung und eine helle, saubere Kopfbedeckung sowie erforderlichenfalls einen Nackenschutz zu tragen.“ (Unterstreichung durch das Gericht) Gleiches galt nach Satz 4 „für Personen, die in Betrieben Zutritt zu den Bereichen haben, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, sofern eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches durch besondere Vorkehrungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.“ Diese Regelungen dienten der Umsetzung einer Vorgabe der Richtlinie 64/433/EWG, der sogenannten Frischfleischrichtlinie, die von dem EG-Hygiene-Paket abgelöst worden ist. Die in der Frischfleischrichtlinie in Kapitel V Nr. 18 Buchst. a getroffene Regelung lautete: „Das Personal, das unverpacktes bzw. umhülltes frisches Fleisch behandelt oder in Räumen oder Bereichen arbeitet, in denen dieses Fleisch behandelt, verpackt oder transportiert wird, muss insbesondere saubere und leicht zu reinigende Kopfbedeckungen und Schuhe sowie helle Arbeitskleidung und erforderlichenfalls einen Nackenschutz bzw. sonstige Schutzkleidung tragen. Personen, die Tiere schlachten oder mit frischem Fleisch in Berührung kommen, haben zu Beginn jedes Arbeitstages saubere Arbeitskleidung zu tragen und diese im Laufe des Tages erforderlichenfalls zu wechseln und sich mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren ….“ (Unterstreichung durch das Gericht) Allerdings galten weder die Frischfleischrichtlinie (vgl. deren Art. 1 Abs. 2) noch die Fleischhygieneverordnung für Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften einschließlich Fleischereibetrieben. Dies erlaubt aber keinen dahingehenden Umkehrschluss, dass helle Berufskleidung im Einzelhandel aus Hygienegründen nicht indiziert gewesen sei. Denn der Richtliniengeber hatte sich seinerzeit nur zu dem geregelten Bereich verhalten und für davon nicht erfasste Bereiche keine Aussage getroffen (VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2006 – 16 K 1274/05 – juris Rn. 16 m. w. N.). Überdies zeigt die Regelung zumindest, dass der Richtliniengeber auf Grund seiner fachlichen Einschätzung die hygienische Relevanz von im Laufe des Tages durch Blut und Fleischsäfte verschmutzter Arbeitskleidung eindeutig als gegeben ansah. Nach all dem unterliegt der Kläger der (Mindest-)Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, sein Personal, das mit leicht und sehr leicht verderblichen Lebensmitteln tierischer Herkunft umgeht, „geeignete“ – und das heißt hier konkret: helle – Arbeitskleidung tragen zu lassen. Angesichts dieser generellen Verpflichtung bedurfte es – anders als der Kläger meint – keines Nachweises einer konkreten Kontaminationsgefahr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 9 S 2343/10 – juris Rn. 29). Ebenso wenig kann sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht darauf berufen, dass er auf Grund seiner langjährigen Erfahrung sowie eigener nicht näher konkretisierter und belegter Analysen über abweichende Erkenntnisse verfüge. Die angefochtene Verfügung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde kam bei der Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr war sie verpflichtet, bei Vorliegen eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. VGH Baden-Württemberg a. a. O. Rn. 63). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Behörde im vorliegenden Fall ein Auswahlermessen eingeräumt war. Vielmehr kam als Reaktion auf den festgestellten Rechtsverstoß allein in Betracht, dem Kläger aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass sein im Bereich der Fleisch- und Wursttheke tätiges Bedienpersonal an der Stelle bordeauxroter Hemden und schwarzer Schürzen helle Arbeitskleidung (Bluse, Schürze) trägt. Die Verfügung erweist sich auch nicht als im Einzelfall unverhältnismäßig. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte – auch ohne das Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr – dem durch die zugrunde liegenden Regelungen geschützten öffentlichen Interesse am vorbeugenden Gesundheits- und Verbraucherschutz der Konsumenten und damit hochrangigen Rechtsgütern den Vorrang eingeräumt hat. Die Bewertung des Beklagten, dass demgegenüber das klägerische Interesse zurückstehen muss, durch die nach traditionellem Verständnis ungewöhnliche farbliche Gestaltung der Arbeitskleidung eine Corporate Identity zu implementieren, um einen werbewirtschaftlich relevanten Wiedererkennungseffekt bei der Kundschaft zu erzeugen und sich von den Konkurrenten abzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es an einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5 000 Euro festgesetzt. Der Kläger ist Inhaber von vier Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften unter dem Firmennamen „n...“. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin stellte bei der Kontrolle eines der klägerischen Lebensmittelgeschäfte in der B...2... in 1... Berlin (Nikolassee) am 14. März 2011 fest, dass das Bedienungspersonal der Fleisch- und Wursttheke bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen trug, während das Bezirksamt helle Arbeitskleidung für geboten erachtete. Mit Bescheid vom 22. März 2011 gab es dem Kläger auf, diesen Mangel zu beseitigen. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, das Tragen von dunkler Arbeitskleidung verstoße gegen Kapitel II Art. 3, 4 und 5 sowie Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV). Danach müsse die Arbeits- und Hygienekleidung geeignet und sauber sein. Zur Geeignetheit der Arbeitskleidung zähle die Farbgebung. Nur auf heller Kleidung seien der Grad der Verschmutzung und der darüber abzuleitende Hygienestatus eindeutig optisch feststellbar. Arbeitsbedingte Verunreinigungen (z. B. durch Fleischsaft) seien auf den dunkelroten Hemden nur schwer erkennbar. Hierfür sprächen auch die DIN-Norm 10524:2004-05 sowie die Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in handwerklichen Fleischereien, in der ein heller Verkaufskittel/Metzgerbluse oder Mantel als gebotene Arbeitskleidung für den Verkaufsbereich beschrieben sei. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die aus Gründen der Corporate Identity verwendete Berufskleidung sei ausreichend farbecht und bilde eine hinreichende Barriere gegenüber Keimen. Den Mitarbeitern stehe eine ausreichende Anzahl an Wechselkleidung zur Verfügung. Die Berufskleidung werde mindestens täglich, bei Bedarf auch öfter gewechselt. Die Reinigung erfolge durch eine gewerbliche Textilreinigungsfirma. Im rückwärtigen Bereich des Betriebes würden zudem Einwegschürzen und abwaschbare Kunststoffschürzen verwendet. Die Behörde habe keine konkreten Mängel wie z. B. verunreinigte Berufsbekleidung feststellen können. Eine zwingende gesetzliche Verpflichtung, helle Arbeitskleidung zu verwenden, bestehe nicht. Mit Bescheid vom 22. August 2011 wies das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend hieß es, die Maßnahme sei angemessen, weil sich die Beschaffungskosten für geeignete helle Arbeitskleidung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht von denen dunkler, ungeeigneter Arbeitskleidung unterschieden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2011 zugestellt. Mit der am 26. September 2011 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, gefordert sei lediglich eine „saubere und geeignete“ Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung sei geeignet, wenn ein Stoffübergang vom Körper auf die Lebensmittel praktisch ausgeschlossen sei. Gemäß dem „Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene“ obliege es in erster Linie dem Lebensmittelunternehmer, darüber zu entscheiden, ob eine Anforderung erforderlich, geeignet, angemessen oder ausreichend sei, um die Ziele der Verordnung zu erreichen. Der Unternehmer könne seine Wahl anhand von Verfahren, die auf den sogenannten HACCP-Grundsätzen beruhten, oder anhand der Arbeitsweise seines Unternehmens begründen. Aus seinen langjährigen Erfahrungen habe er analysiert, dass es weder relevante gesundheitliche noch konkrete Gefahren für eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln bei einem nur täglichen Wechsel der Arbeitskleidung gebe. Es habe auch noch nie eine Beanstandung eines Lebensmittels infolge eines „nur“ täglichen Arbeitskleidungswechsels gegeben. Damit sei dieses Verfahren auch verifiziert worden. Die Frage der Farbe der Arbeitskleidung, des Farbkontrastes und der Grad der Verschmutzung unterlägen dagegen überwiegend subjektiven Empfindungen. Es sei unzulässig, die zitierte DIN-Norm quasi in den Rang einer Rechtsverordnung zu erheben und damit die übergeordnete EU-Rechtsnorm in der Anwendung einzuschränken. Wäre ausschließlich das Tragen einer hellen Arbeitskleidung zur Einhaltung einer guten Hygienepraxis erforderlich, hätte der EU-Gesetzgeber dies auch so in die Hygieneverordnung hineingeschrieben. Objektivierbare Kriterien dafür, wann im Laufe eines Arbeitstages ein Wechsel der Arbeitskleidung erforderlich wäre, habe der Beklagte im Übrigen nicht festgelegt. Diese Frage sei aber wesentlich für eine nachvollziehbare inhaltliche Begründung, denn der Arbeitskleidungswechsel könne sich nur an einer konkreten Gefahr orientieren. Die Anordnung sei auch nicht verhältnismäßig, da ihr nicht eine objektive Gefahrenanalyse, sondern ein subjektives Verschmutzungsempfinden zugrundeliege und die europarechtlichen Vorgaben in seinem Unternehmen bereits erfüllt würden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. August 2011 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt er vor: Aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes werde beim Umgang mit leicht und sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, bei dem die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Produkte durch verschmutzte Kleidung besonders groß sei, seit jeher helle Kleidung verwendet. Die Notwendigkeit der hier eingeforderten hellen Arbeitskleidung werde durch in der Vergangenheit in Fleischabteilungen der Filialen des Klägers gezogene Lebensmittelhygieneproben unterstrichen, die aufgrund zu hoher Keimgehalte mikrobiologisch beanstandet worden seien. Ursache der hohen Keimbelastung könne der Kontakt des Fleisches mit verschmutzter Hygienekleidung gewesen sein. Die Anordnung betreffe nur einen kleinen Personenkreis in den beiden Filialen des Klägers, nämlich die Personen, die im Bereich der Frischetheke in Bedienung sowie des Fleischzubereitungsraums / Küche und Fleischkühlraums tätig seien. In anderen vergleichbaren Supermärkten mit Frischetheken trügen die Mitarbeiter selbstverständlich helle Kleidung, die sich von denen der übrigen Mitarbeiter in Farbe und Helligkeit unterscheiden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.