Urteil
4 K 17.11
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1219.4K17.11.0A
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Leitsätze
1. Überschreitet eine Körperschaft, die ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in deren Grundrecht ein.(Rn.26)
2. Ein Kammermitglied, das einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Grenzen seiner Zwangskorporation einklagen will, muss diesen zunächst in dem Rechtsverhältnis geltend machen, das ihn begründet.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überschreitet eine Körperschaft, die ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in deren Grundrecht ein.(Rn.26) 2. Ein Kammermitglied, das einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Grenzen seiner Zwangskorporation einklagen will, muss diesen zunächst in dem Rechtsverhältnis geltend machen, das ihn begründet.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, für die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 24. Juni 2013 der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist jedenfalls unbegründet. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch gegenüber dem Beklagten nicht zu. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt – allein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 – OVG 1 L 72.13 -, S. 6 des Beschlussabdrucks) - Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG in Betracht. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Bestimmungen auch davor schützen, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, und dass die Zwangsmitgliedschaft nur durch Gesetz angeordnet werden darf. Überschreitet eine Körperschaft, deren Errichtung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist und ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in dieses Grundrecht ein. Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O., Rn. 11; OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 1499/09 -, Rn. 25, juris = GewArch 2014, 301 ff.). Geht es um eine Äußerung einer Industrie- und Handelskammer, so hat das Zwangsmitglied im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlich gesetzten Grenzen zunächst einen Anspruch auf Überprüfung, ob sich die Äußerung inhaltlich im Kompetenzbereich der Körperschaft hält (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O., Rn. 23 ff.). Dieser wird durch § 1 Abs. 1 IHKG abgesteckt, wonach die Kammern die Aufgabe haben, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Da sie auf das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein müssen, ist ihnen ferner eine Verantwortung auferlegt, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabe, die gewerbliche Wirtschaft im Ganzen zu fördern, als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen (BVerwG, a.a.O., Rn. 32 ff.). Schließlich darf die Äußerung nicht unter Verstoß gegen das vorgeschriebene Verfahren zustande gekommen sein (BVerwG, a.a.O., Rn. 45 ff.). Ein derart hergeleiteter Kontrollanspruch allerdings, der sich als Kompensation für ein fehlendes Austrittsrecht darstellt, bezieht sich seiner Natur nach zunächst nur auf das Verhältnis zwischen Zwangsmitglied und Körperschaft. Geht es also um eine der Körperschaft zuzurechnende Äußerung, so ist diese einem Überprüfungsanspruch durch das Zwangsmitglied zugänglich, selbst wenn die Erklärung im Einzelfall im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mit anderen Industrie- und Handelskammern abgegeben wurde (vgl. zu dieser Konstellation BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O.). So liegt es hier jedoch nicht. Denn die Klägerin macht keinen Anspruch gegenüber ihrer Zwangskorporation geltend, sondern gegenüber dem Beklagten, einem Dachverband. Diesem gegenüber kann die Klägerin, die nicht selbst Mitglied des Beklagten ist, keinen eigenen Anspruch mit der Begründung herleiten, der Beklagte gebe Erklärungen ab, die ihrem Zwangsverband, der IHK Kassel, als eigene zugerechnet werden. Denn dies ist nicht der Fall. Zwar verfolgt der Beklagte, an dem sich die Industrie- und Handelskammern zulässigerweise (OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2014, a.a.O., Rn. 29 ff.) beteiligen, nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung den Zweck, in allen das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden Fragen einen gemeinsamen Standpunkt der IHKs auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gegenüber der Politik, Verwaltung, den Gerichten und der Öffentlichkeit zu vertreten und nimmt damit für seine Mitglieder deren öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 5 des Beschlussabdrucks). Auch können die Industrie- und Handelskammern ihren gesetzlich normierten Aufgabenbereich nicht durch die Beteiligung in einem Dachverband erweitern (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 – BVerwG 5 C 56.79 -, Rn. 23, juris = BVerwGE 64, 298 ff.). Doch handelt der Beklagte im gesetzlichen Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern nicht wie bei einer Aufgabenübertragung an deren Stelle. Vielmehr ist die Mitgliedschaft der einzelnen Industrie- und Handelskammern beim Beklagten Teil der Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 1992 – 11 A 10144/92 -, Rn. 25, juris = GewArch 1993, 289 ff.). Meinungsäußerungen der privatrechtlich organisierten Spitzenverbände sind den ihnen als Mitglieder angehörenden Kammern daher nicht als eigene zuzurechnen (vgl. Schöbener, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 105). Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt ein solcher Anspruch auch nicht aus einer Bindung der IHK Kassel an Äußerungen des Beklagten, insbesondere nicht aus der von der Klägerin bezeichneten Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 der Satzung des Beklagten. Denn die dort geregelte Bindungswirkung an Beschlüsse der Vollversammlung des Beklagten, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln gefasst worden sind, betrifft lediglich eine verbandsinterne Bindung, die die einzelne Kammer nicht an einer gegenteiligen Beschlussfassung in ihrem gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich hindern kann (OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2014, a.a.O., Rn. 40). Anders als die Klägerin meint, entfalten die Erklärungen des Beklagten auch keine faktische Bindungswirkung, weil ihre Abgabe nach dem Selbstverständnis des Beklagten im Namen der gesamten Wirtschaft erfolge. Vielmehr ist die – im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgabenerledigung gegebene - rechtliche Ungebundenheit der einzelnen Kammer an die Entschließungen des Beklagten maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mitgliedschaft in einem überregionalen Verband (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 -, BVerwG 1 C 4.86 -, Rn. 20 f., juris). Das schließt eine mögliche ausdrückliche Distanzierung einer Kammer von Äußerungen des überregionalen Verbandes ein. Gerade wegen dieser Unabhängigkeit überzeugt das Argument der Klägerin nicht, auf Distanzierungen einer Kammer von Äußerungen eines überregionalen Verbandes seien die für die Verletzung von kammerinternen Verfahrensvorschriften geltenden Regeln anzuwenden. Deshalb muss ein Kammermitglied, das einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Grenzen seiner Zwangskorporation einklagen will, diesen jedenfalls zunächst in dem Rechtsverhältnis geltend machen, das ihn begründet (OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2014, a.a.O., Rn. 59). In der Rechtsprechung und Literatur sind dementsprechend Ansprüche des Kammermitglieds gegen seine Kammer anerkannt, dass diese, wenn sie sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung etwa an einem Dachverband beteiligt, bei diesem auf die Einhaltung des gesetzlich begründeten Aufgabenbereichs hinwirkt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981, a.a.O., Rn. 24; Schöbener, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 105; Hendler, DÖV 1986, 675, 683; Möllering, GewArch 2011, 56, 63; Ennuschat/Tille, GewArch 2007, 24). In Betracht kommt auch ein Anspruch auf Distanzierung der Kammer von einer Maßnahme des Dachverbandes (VGH Kassel, Urteil vom 28. November 1983 – VIII OE 95/79 -, GewArch 1984, 234, 235). Selbst ein Anspruch auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband wird zum Teil nicht ausgeschlossen (Ennuschat/Tille, a.a.O. Fn. 19 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 – BVerwG 1 C 4.86 – Rn. 12 ff. = BVerwGE 74, 254 ff. unter dem Gesichtspunkt, dass dort für das streitige Austrittsbegehren aus einem Dachverband keine Zulässigkeitsbedenken formuliert wurden; OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2014, a.a.O., Rn. 57 ff. m.w.N. aus der Literatur). Sollte ein – im Falle seiner Berechtigung gegebenenfalls gerichtlich zu erzwingendes – verbandsinternes Vorgehen fehlschlagen oder nachhaltig ohne Erfolg geblieben sein, wäre ein gegenüber der Kammer geltend zu machender Austrittsanspruch als ultima ratio in Betracht zu ziehen (OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2014, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.). Ob nach diesem Maßstab ein im Verhältnis zwischen Kammermitglied und Kammer begründeter Kontrollanspruch eines Kammermitglieds unmittelbar gegenüber einem Dachverband unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) überhaupt in Betracht kommt, muss hier nicht entschieden werden. Denn dies erscheint allenfalls denkbar, wenn sich die verbandsinternen Rechtsschutzmöglichkeiten als nicht ausreichend erwiesen haben. Hierfür hat die Klägerin indes keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die diese Annahme gebieten könnten. Es ist schon nichts dafür vorgetragen, dass sie ihren Zwangsverband, die IHK Kassel, überhaupt schon einmal gerichtlich darauf in Anspruch genommen hätte, im Verhältnis zum Beklagten auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben hinzuwirken. Der von ihr erwähnte Rechtsstreit vor dem VG Kassel, gegen dessen Entscheidung der VGH Kassel am 29. April 2014 die Berufung zuließ, belegt nichts anderes. Denn dieser wird nicht von ihr, sondern von ihrem Geschäftsführer als Mitglied der Vollversammlung der IHK Kassel gegen diese unter organschaftlichen Gesichtspunkten geführt. Dem entspricht es, dass der VGH Kassel im dortigen Verfahren Zweifel daran äußert, dass der Geschäftsführer der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, der hiesige Beklagte habe mit der Abgabe der beiden Erklärungen inhaltlich seinen Aufgabenbereich überschritten. Denn die Zweifel folgen für den VGH aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin u.a. kein Mitglied der IHK Kassel ist. Fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin gegenüber der IHK Kassel können aus dieser Wertung gerade nicht abgeleitet werden. Selbst wenn man also dem VGH Kassel dahin folgen wollte, dass die IHK Kassel in Anbetracht der unter anderem für sie durch den hiesigen Beklagten wahrgenommene Öffentlichkeitsarbeit verpflichtet sei, dessen Beschlüsse, soweit sie inhaltlich in die Kompetenz der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer fallen, im Rahmen ihrer Vollversammlung zu behandeln, führt die gegebene Sachlage noch nicht auf einen Feststellungsanspruch der Klägerin unmittelbar gegenüber dem Beklagten. Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Qualität der beiden streitigen Erklärungen kann danach ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob die Klage in Ermangelung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw. in Ermangelung eines berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit gründet auf §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Frage, ob einem IHK-Mitglied ein Anspruch auf Feststellung, dass die Abgabe einer Erklärung rechtswidrig war, unmittelbar gegenüber einem Dachverband zukommt, der sich zwar (auch) für die Kammer, aber nicht in deren Namen äußert, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin ist als Gewerbetreibende Mitglied der Industrie- und Handelskammer Kassel. Der Beklagte ist ein privatrechtlich organisierter Dachverband der 80 deutschen Industrie- und Handelskammern. Im Jahre 2010 veröffentlichte der Beklagte ein Positionspapier unter dem Titel „Bezahlbar, effizient, sicher und modern. Anforderungen an das Energiekonzept der Bundesregierung“, in dem der Standpunkt des Beklagten zu dem seinerzeit in Ausarbeitung befindlichen Energiekonzept der Bundesregierung ausgeführt wird. In der Einleitung dieses Positionspapiers heißt es, dass unter Einbindung des DIHK-Umwelt- und Energieausschusses, der IHKs und externer Expertise des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln über die Ausrichtung und Schwerpunktsetzung der Position des Beklagten zum Energiekonzept in den vorangegangenen Monaten in der IHK-Organisation intensiv diskutiert worden sei. Am 23. Juni 2010 sei das Papier vom Vorstand des Beklagten verabschiedet worden. Im August 2010 veröffentlichte der Beklagte einen Beitrag zum Programm „Bürokratieabbau und bessere Rechtssetzung“ der Bundesregierung unter dem Titel „Freiraum für Wachstum und Wohlstand - 71 Vorschläge der IHK-Organisation zum Abbau bürokratischer Hemmnisse“. Die Vorschläge gliedern sich in die Themengebiete Arbeits- und Sozialrecht, Bildungsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Gewerberecht, Steuerrecht, Umweltrecht, Planungs- und Vergaberecht und Zivilrecht. Am 20. Januar 2011 hat die Klägerin Klage erhobenen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die beiden Erklärungen des Beklagten aus dem Jahre 2010 genügten nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2010 aufgestellt habe. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Aussagen zur Kernenergie. Diese ließen das höchstmögliche Maß an Objektivität vermissen. Da die Frage des Einsatzes von Kernenergie auch zahlreiche andere, insbesondere umweltpolitische Belange berühre, und das Thema zudem gesellschaftspolitisch sehr umstritten sei, hätte der Beklagte zu dieser Forderung auch abweichende Auffassungen und gegebenenfalls deren Auswirkungen darlegen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Vielmehr werde einseitig die Haltung der Betreiber von Kernkraftwerken referiert. Auch wenn der thematische Bezug der Erklärungen zur Wirtschaft nicht in Zweifel gezogen werde, betreffe das Papier zum Bürokratieabbau u.a. sozial- und tarifpolitische Forderungen, die gemäß § 1 Abs. 5 IHKG nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehörten. Zudem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das zuständige Organ für Beratung und Beschlussfassung die jeweilige Vollversammlung sei. Zwar könnten sich Industrie- und Handelskammern überregional organisieren, dadurch jedoch ihre Kompetenz nicht erweitern. Daher sei auch bei Erklärungen solcher Zusammenschlüsse das nach dem IHKG und den jeweiligen Satzungen vorgesehene Verfahren einzuhalten. Vor einer endgültigen Beschlussfassung und Veröffentlichung seien die Vollversammlungen der Mitglieder des Beklagten mit der Angelegenheit zu befassen. Dort sei zunächst zu beraten und gegebenenfalls ein Beschluss zu fassen. Bei den streitigen Erklärungen sei aber die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Kassel weder befasst gewesen noch habe sie hierüber einen Beschluss gefasst. Aufgrund der Zwangsverkammerung wirke der überregionale Zusammenschluss der einzelnen Industrie- und Handelskammern, wie hier nach § 10 IHKG, auch ihr, der Klägerin, gegenüber. Ihr würden als Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer die Äußerungen des Beklagten zugerechnet. Eine Bindungswirkung der einzelnen Industrie- und Handelskammern an Beschlüsse des Beklagten folge aus der Regelung des § 3 Abs. 5 der Satzung des Beklagten, wonach die von drei Vierteln gefassten Beschlüsse der Vollversammlung von den Industrie- und Handelskammern zu beachten seien. Überdies ergebe sich eine faktische Bindungswirkung dadurch, dass sich der Beklagte im Namen der gesamten Wirtschaft äußere. Scheide zudem eine nachträgliche Genehmigung eines von Präsident und Hauptgeschäftsführer verabschiedeten Grundsatzpapiers durch die Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer aus, so gelte dies sicherlich auch für einen nachträglichen Widerspruch. Komme nach Auffassung des OVG Münster als ultima ratio ein Anspruch des Kammermitglieds auf Austritt der Kammer aus dem überregionalen Verband in Betracht, so könne ein Unterlassungsanspruch wie im vorliegenden Fall kaum in Zweifel gezogen werden. Eine verbandsinterne Klärung könne sie nicht erreichen. Dies werde dadurch belegt, dass ihr Geschäftsführer ein Klageverfahren gegen den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer der IHK Kassel führe, das sich auf die Feststellung richte, die auch hier streitigen Erklärungen des Beklagten seien rechtswidrig. Beim VG Kassel sei er erfolglos geblieben. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 vortrug, ließ der VGH Kassel mit Beschluss vom 29. April 2014 – 8 A 1244/12.Z - die Berufung gegen das Urteil des VG Kassel zu. In diesem Beschluss führt der VGH Kassel aus, der Klageantrag sei dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt werde, der hier Beklagte habe sich mit den (auch hier) streitgegenständlichen Stellungnahmen zu allgemeinpolitischen Fragen geäußert und dadurch seinen Aufgabenbereich überschritten, was die dortigen Beklagten als Vertreter der IHK Kassel im hiesigen Beklagten hätten verhindern müssen; darüber hinaus seien die dortigen Beklagten verpflichtet gewesen, vor der Veröffentlichung der beiden Papiere eine Befassung der Vollversammlung der IHK Kassel mit den beiden Stellungnahmen zu veranlassen. Zwar erscheine fraglich, ob der dortige Kläger ein berechtigtes Interesse an der erstgenannten Feststellung habe, da er weder Mitglied des hiesigen Beklagten noch der IHK Kassel sei, so dass ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis möglicherweise nur zwischen der vom dortigen Kläger vertretenen Firma – der hiesigen Klägerin – und der IHK Kassel bzw. der IHK Kassel und dem hiesigen Beklagten bestehe. Doch sei ernstlich zweifelhaft, dass der dortige Kläger in seiner Eigenschaft als Mitglied der Vollversammlung der IHK Kassel aus Gründen der Zulässigkeit gehindert sei zu rügen, die dortigen Beklagten hätten vor einer Veröffentlichung von Stellungnahmen des hiesigen Beklagten eine Befassung der Vollversammlung der IHK Kassel mit den beiden Erklärungen veranlassen müssen. An einer solchen Feststellung dürfe der dortige Kläger ein berechtigtes Interesse haben, wenngleich nicht die IHK selbst, sondern der hiesige Beklagte die streitigen Erklärungen herausgegeben habe. Weil es sich nämlich der hiesige Beklagte in Ansehung seiner Satzung zur Aufgabe gemacht habe, „in allen das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden Fragen einen gemeinsamen Standpunkt der IHKs auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gegenüber der Politik, der Verwaltung, den Gerichten und der Öffentlichkeit zu vertreten“, nehme der hiesige Beklagte in der Öffentlichkeit für die Gesamtheit seiner Mitglieder Stellung und damit auch für jede einzelne IHK. Da diese jedoch durch den freiwilligen Zusammenschluss in einem eingetragenen Verein ihre Kompetenzen nicht erweitern könne, müsse sie entsprechende Beschlüsse auch im Rahmen ihrer Vollversammlung behandeln. Dass sie – die Klägerin – eine verbandsinterne Klärung nicht erreichen könne, zeige sich ferner daran, dass ihrem Geschäftsführer der Zugang zu regelmäßigen und umfassenden Informationen über die Beschlüsse bzw. Beschlussplanungen des Beklagten nicht gewährt worden sei. Auch habe es die Vollversammlung der IHK Kassel abgelehnt, über einen Antrag des Geschäftsführers der Klägerin auf Zugang zu den Sitzungen des Beklagten zu entscheiden. Wenn zudem der VGH Kassel im Beschluss vom 29. April 2014 entscheide, dass der Geschäftsführer der Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse gegenüber IHK-Präsident und Hauptgeschäftsführer der IHK Kassel auf Feststellung habe, dass der hiesige Beklagte seinen Aufgabenbereich überschritten habe, müsse ein solches Feststellungsinteresse unmittelbar gegenüber dem Beklagten durchgesetzt werden. Der vorherigen Befassung der Vollversammlungen der Industrie- und Handelskammern zu Erklärungen des Beklagten stehe kein drohender Verlust der Sprechfähigkeit des Beklagten entgegen. Denn angesichts des zu vertretenden Gesamtinteresses der Wirtschaft gehöre tagesaktuelle Öffentlichkeitsarbeit nicht zum Aufgabenbereich des Beklagten. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Abgabe der Erklärungen 1) „Bezahlbar, evident [gemeint ist: effizient], sicher und modern. Anforderungen an das Energiekonzept der Bundesregierung“ vom Juni 2010 und 2) „Freiraum für Wachstum und Wohlstand - 71 Vorschläge der IHK-Organisation zum Abbau bürokratischer Hemmnisse“ vom August 2010 des Beklagten rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, der Klageantrag sei unbestimmt. Zudem sei die Klage wegen Subsidiarität unzulässig, weil das einzelne Kammermitglied einen Anspruch gegenüber seiner IHK auf verbandsrechtliches Einschreiten gerichtlich geltend machen könne, wenn er, der Beklagte, außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der IHKs handele. Die Klage sei auch unbegründet, weil es an der notwendigen Aktiv- bzw. Passivlegitimation der Beteiligten fehle. Die streitigen Äußerungen hielten sich zudem im rechtlich zulässigen Rahmen. Sie hätten alle einen nachvollziehbaren und unmittelbaren Bezug zur gewerblichen Wirtschaft. Sie wahrten auch die Anforderungen an Sachlichkeit und notwendige Zurückhaltung. Unter dem in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht formulierten größtmöglichen Maß an Objektivität könne keine Auseinandersetzung mit kammerexternen Gesichtspunkten gemeint sein, da allgemeinpolitische Erwägungen gemäß § 1 Abs. 1 IHKG von den Industrie- und Handelskammern nicht anzustellen seien. Zudem sei für die Berücksichtigung von Minderheitspositionen auf die Verhältnisse in der Vollversammlung abzustellen. Nach diesem Maßstab sei insbesondere die von der Klägerin beanstandete Äußerung zur Kernenergie nicht zu beanstanden. Das Positionspapier zum Energiekonzept sei auch nicht besonders umstritten gewesen, wie sich an dem Umstand zeige, dass es am 23. Juni 2010 in der Vorstandssitzung diskutiert und mit einer Enthaltung ohne Gegenstimmen angenommen worden sei. Zudem sei es unter dem Eindruck des am selben Tage ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur so genannten Limburger Erklärung punktuell überarbeitet und sodann am 16. November 2010 einstimmig verabschiedet worden. Besonders umstrittene Themen habe es auch im Rahmen der weiter beanstandeten Vorschläge zum Abbau bürokratischer Hindernisse nicht gegeben. Die Erklärungen seien auch nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Eine Befassung der Vollversammlungen der in ihm, dem Beklagten, vereinigten Industrie- und Handelskammern sei nicht erforderlich, wie sich aus dem Legitimationsgefüge zwischen Dachorganisation und Mitgliedern ergebe. Er, der Beklagte, übernehme als Dachorganisation der 80 Industrie- und Handelskammern die Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft in bundespolitischen, europäischen und internationalen Angelegenheiten mit Wirtschaftsbezug. Allerdings handele es sich nicht um einen Zusammenschluss nach § 10 IHKG. Seine Mitglieder seien die Industrie- und Handelskammern, nicht aber deren Kammermitglieder. Die Industrie- und Handelskammern übertrügen ihm nicht ihre Aufgaben und seien bei der Erledigung ihrer Aufgaben nicht durch seine, des Beklagten, Beschlüsse gebunden. Seine Tätigkeit werde den einzelnen Industrie- und Handelskammern nicht rechtlich zugerechnet. Deren Mitgliedschaft bei ihm sei vielmehr umgekehrt ein Teil ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung. Zwar könnten Kammermitglieder einen durch Leistungs- oder Feststellungsklage durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der sie angehörten, sich nicht mit außerhalb ihres Aufgabenbereichs liegenden Tätigkeiten befasse, doch bestehe ein solcher Anspruch nur gegenüber der Kammer, deren Mitglied sie seien, nicht ihm gegenüber. Die Regelung des § 3 Abs. 5 seiner Satzung betreffe lediglich gesamtorganisatorische Fragen und lasse die Selbständigkeit und das Initiativrecht der einzelnen Kammern unberührt. Danach sei Maßstab für das Zustandekommen der streitigen Erklärungen die Satzung des DIHK. Durch die Besetzung seiner entscheidungsbefugten Organe mit Vertretern der IHK sei eine hinreichende Verknüpfung seiner Aufgabenerfüllung mit der jeweiligen verbandsdemokratischen Legitimation der einzelnen Industrie- und Handelskammern erfüllt, so dass es einer gesonderten Legitimation durch Befassung der einzelnen Vollversammlungen der Mitglieder nicht bedürfe. Anderenfalls wäre er, der Beklagte, im Übrigen praktisch handlungsunfähig. Zuständig für den Erlass des Positionspapiers zur Energiepolitik sei der Vorstand gewesen, da er gemäß § 9 Abs. 1 der DIHK-Satzung die Ermittlung eines gemeinsamen Standpunktes der IHKs in allen das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft betreffenden Fragen vornehme. Die Annahme des Papiers in den Vorstandssitzungen vom 23. Juni und 16. November 2010 habe die nach § 10 Abs. 4 DIHK-Satzung vorgesehene Dreiviertelmehrheit gewahrt. Die Vorschläge zum Bürokratieabbau seien auf der Grundlage der vom Vorstand verabschiedeten wirtschaftspolitischen Positionen das Ergebnis redigierter konkreter Vorschläge der einzelnen Industrie- und Handelskammern. Eine nochmalige eigenständige Befassung des Vorstands mit den konkreten Einzelvorschlägen sei daher nicht erforderlich gewesen. Auf die Rüge des unzulässigen Rechtsweges des Beklagten hat die Kammer mit Beschluss vom 24. Juni 2013 beschlossen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beklagten blieb ohne Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 – OVG 1 L 72.13). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die als Beiakte geführte Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 2011, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.