Urteil
3 K 363/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0608.3K363.17.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit der Festlegung eines Standorts für hafenaffine Unternehmen in der Nähe des Seehafens R in einem Landesraumentwicklungsprogramm als Grundsatz der Raumordnung, gesichert durch ein Verbot standortgefährdender Planung als Ziel der Raumordnung.(Rn.91)
(Rn.99)
(Rn.100)
2. Für eine solche Flächenbevorratungs-, Freihalte- bzw. Angebotsplanung genügt eine hinreichend belastbare Prognose, dass im Hinblick auf eine bestehende Wachstumstendenz des Seehafens R mit einem jedenfalls potentiellen zukünftigen Flächenbedarf für hafenaffine Unternehmen zu rechnen ist.(Rn.109)
(Rn.112)
(Rn.114)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit der Festlegung eines Standorts für hafenaffine Unternehmen in der Nähe des Seehafens R in einem Landesraumentwicklungsprogramm als Grundsatz der Raumordnung, gesichert durch ein Verbot standortgefährdender Planung als Ziel der Raumordnung.(Rn.91) (Rn.99) (Rn.100) 2. Für eine solche Flächenbevorratungs-, Freihalte- bzw. Angebotsplanung genügt eine hinreichend belastbare Prognose, dass im Hinblick auf eine bestehende Wachstumstendenz des Seehafens R mit einem jedenfalls potentiellen zukünftigen Flächenbedarf für hafenaffine Unternehmen zu rechnen ist.(Rn.109) (Rn.112) (Rn.114) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. I. Der fristgerecht eingegangene Antrag ist auch im Übrigen zulässig. 1. Der Antrag ist statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist der Rechtsbehelf der Normenkontrolle über die in Nr. 1 der Vorschrift genannten Bestimmungen hinaus auch bezüglich anderer, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften gegeben, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Der Landesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in § 13 AGGerStrG Gebrauch gemacht. Bei den von der Antragstellerin angegriffenen Rechtsvorschriften handelt es sich auch um Rechtsvorschriften in diesem Sinne. Als Gegenstand der Normenkontrolle kommen danach Satzungen und Rechtsverordnungen in Betracht. Dem stehen Vorschriften gleich, die dadurch Rechtsnormqualität erlangt haben, dass sie unabhängig von ihrem materiellen Gehalt durch Satzung oder Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden sind (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 4 CN 6.03 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern kann demnach schon deswegen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein, weil es auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der maßgeblichen Gesetzesfassung des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) von der Landesregierung festgestellt und als Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V) erlassen worden ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 14. Juli 2010 – 4 K 17/06 –, juris Rn. 22). Mit der Verbindlichkeitserklärung wird dem Regelwerk des Landesraumentwicklungsprogramms die Eigenschaft von Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verliehen (zum Ganzen: OVG Greifswald, Urteil vom 18. August 2020 – 3 K 66/17 –, juris Rn. 71 m.w. N.). 2. Die Antragstellerin ist zudem antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes – ROG) herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan: Ein Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 – 4 BN 11.19 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 – 4 BN 18.06 –, juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet. Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 9). Die Antragstellerin hat vor diesem Hintergrund hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benannt, der für die Abwägung zu beachten war. Als eigene Belange der Gemeinde können nur Rechtspositionen in Betracht kommen, die sich aus der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes normierten Selbstverwaltungsgarantie ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1998 – 4 VR 11.98 –, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Urteil vom 24. November 2021 – 3 K 82/17 –, S. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 4 M 136/05 –, juris Rn. 23; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 47 Rn. 67). Solche Belange macht die Antragstellerin geltend, indem sie sich auf eine fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Planungshoheit beruft. Eine Verletzung eigener Belange einer Gemeinde kommt in Betracht, wenn raumordnerische Zielfestlegungen – wie hier – unmittelbar das Gemeindegebiet betreffen, da diese gemäß § 1 Abs. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 4 CN 6.03 –, juris Rn. 40; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 10/19 –, juris Rn. 58, 63; Wormit, VR 2018, 367, 372; Uechtritz, ZUR 2017, 479, 485). Solche Zielfestlegungen für das Gebiet der Antragstellerin liegen hier vor. Die Antragsbefugnis besteht unabhängig davon, inwieweit entsprechende Festlegungen bereits im vorangegangenen Landesraumentwicklungsprogramm 2005 bzw. auf der Ebene der Regionalplanung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock vom August 2011, jeweils festgestellt durch Landesverordnungen, enthalten waren. Im Hinblick auf die Festlegung einer Verkehrstrasse in Ziffer 4.3.1 (7) Absatz 2 LEP M-V 2016 ist dies auf landesraumplanerischer Ebene bereits tatsächlich nicht der Fall, da das Landesraumentwicklungsprogramm 2005 darüber keine Festlegungen getroffen hatte. Ob die Standortfestlegung u. a. des Gemeindegebiets der Antragstellerin für die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen eine zusätzliche Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit darstellt im Vergleich zu der vorherigen Festlegung in Ziffer 4.3.1 (2) Nr. 2 LEP M-V 2005, mit der u. a. das Gebiet der Antragstellerin als Standortneuerschließung für landesweit bedeutsame gewerbliche und industrielle Großstandorte – als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet – festgelegt worden war, kann der Senat offenlassen. Raumentwicklungsprogramme sind zeitabschnittsbezogen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggf. zu ändern, wie § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG und § 4 Abs. 2 LPlG zeigen. So hat auch das vorliegende Landesraumentwicklungsprogramm nach über zehn Jahren seit dem vorangegangenen in vielen sachlichen und räumlichen Teilbereichen andere Rechts- und Tatsachenlagen angetroffen, die in die gebotenen Abwägungsvorgänge (§ 1 Abs. 1 LPlG) einzustellen waren und sie prägen. Auch eine inhaltsgleiche Festlegung im vorangegangenen Landesraumentwicklungsprogramm würde daher der Antragsbefugnis nicht entgegenstehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 K 17/11 –, juris Rn. 43). 3. Schließlich ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin gegeben. Auch wenn man annimmt, dass bei einem Erfolg des vorliegenden Normenkontrollverfahrens die vorangegangene Landesverordnung mit der Landesraumentwicklungsprogramm 2005 auflebte, kann die Antragstellerin mit der Erklärung der Unwirksamkeit der angegriffenen Festlegungen ihre Rechtsstellung verbessern. Die Planungsbehörden wären dann gemäß § 4 Abs. 2 LPlG M-V zur räumlichen Fortschreibung des Raumordnungsprogramms verpflichtet und hätten dabei die vom Senat in einem stattgebenden Urteil festgestellten rechtlichen Anforderungen zu beachten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19. Mai 2015 – 3 K 44/11 –, juris Rn. 66 m. w. N.; Urteil vom 10. März 2015 – 3 K 25/11 –, juris Rn. 31). II. Der Normenkontrollantrag ist indessen unbegründet. Die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 ist im angegriffenen Umfang wirksam. Die Festlegungen in den Ziffern 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie 4.3.1 (7) Absatz 2 LEP M-V 2016 sind rechtmäßig. 1. Die Festlegung in Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 LEP M-V 2016 ist hinreichend bestimmt. Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, was hafenaffine Unternehmen sind, wird unter Berücksichtigung der Erläuterung in der Fußnote 93 des Landesraumentwicklungsprogramms 2016 hinreichend konkret geregelt. Es versteht sich bei einer rechtsstaatlichen Rechtsetzung zwar von selbst, dass planerische Vorgaben, die auf Umsetzung angelegt sind, vom Normadressaten inhaltlich zutreffend erfasst werden können müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 4 BN 49.20 –, juris Rn. 8). Die Bestimmtheit auch eines Grundsatzes der Raumordnung ist dabei zu bejahen, wenn sich der Inhalt der raumordnungsplanerischen Aussage durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. für § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG OVG Münster, Urteil vom 3. Mai 2022 – 11 D 135/20.NE –, juris Rn. 96 f. und Urteil vom gleichen Tag – 11 D 2/20.NE –, juris Rn. 100 f., jeweils m. w. N.). Insofern können die nachfolgenden Planungsebenen im vorliegenden Fall hinreichend genau erkennen, dass die Besonderheit der Hafenaffinität darin liegt, dass diese Unternehmen Standortvorteile aus der Lage am seeschifftiefen Wasser, genau Logistik- und Transportkostenvorteile genießen. Hafenaffine Unternehmen sind, wie Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 1 LEP M-V 2016 zeigt, hafenaffine Industrie- und Gewerbeunternehmen. Das Wort „vorrangig“ zielt darauf, dass die Planung auf die Bedürfnisse hafenaffiner Unternehmen ausgerichtet werden soll, was nicht ausschließt, dass auch andere flächenintensive „klassische“ Industrie- und Gewerbeunternehmen angesiedelt werden können. 2. Aber auch im Übrigen ist die Verordnung im Hinblick auf die angegriffenen Festlegungen rechtmäßig. a) Prüfungsmaßstab für das vorliegende Landesraumentwicklungsprogramm sind das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (ROG 2008) und das Landesplanungsgesetz vom 5. Mai 1998 (LPlG), jeweils in der bis zum 27. Mai 2016 geltenden Fassung. b) Die Festlegung der Standorte für hafenaffine Unternehmen in Ziff. 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 LEP M-V 2016, die u. a. die Antragstellerin betrifft, ist nicht mit raumordnerischer Zielqualität erfolgt, sondern beinhaltet lediglich einen Grundsatz der Raumordnung. Demgegenüber enthält die damit zusammenhängende Festlegung in Ziff. 4.3.1 (3) Absatz 2 LEP M-V 2016 ein Ziel der Raumordnung, so auch die ebenfalls angegriffene Festlegung in Ziff. 4.3.1 (7) Absatz 2 LEP M-V 2016. aa) § 4 Abs. 8 Satz 1 LPlG definiert Ziele der Raumordnung als verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume, die auf der Ebene der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogen worden sind (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008); ein Ziel kann auch darin bestehen, dass ein Gebiet für eine bestimmte Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB als geeignet ausgewiesen wird. Die Zielfestlegungen können sowohl im Text als auch durch eine Zeichnung erfolgen und sind als Ziele der Raumordnung zu kennzeichnen (§ 4 Abs. 8 Satz 2 LPlG, § 7 Abs. 1 Satz 4 ROG 2008). Die Kennzeichnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Raumordnungsgesetz aber nicht konstitutiv. Die Rechtsqualität eines Ziels erlangt die als solche gekennzeichnete Planaussage nur, wenn auch die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008 ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind. Dem Willen des Plangebers ist zwar bei der Auslegung Rechnung zu tragen; entscheidend ist indes der materielle Gehalt (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 4 BN 49.20 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Wortlaut ist allerdings als Indiz dafür zu werten, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, eine Zielfestlegung getroffen zu haben (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 3 S 2110/08 –, juris Rn. 37). Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung des § 4 Abs. 8 LPlG. Einer Planaussage kommt insoweit Zielqualität zu, wenn sie sich dem Grunde nach als landesplanerische bzw. raumordnerische Letztentscheidung erweist, die auf den nachgeordneten Planungsstufen nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann. Dem Plangeber ist es jedoch unbenommen, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planaussage zu relativieren und teilweise zurückzunehmen, indem er dem Träger der nachfolgenden Planung beschränkte Gestaltungsspielräume einräumt. Er kann die Steuerungswirkung seiner Vorgaben einschränken und dem nachfolgenden Plangeber die weitere Konkretisierung der so festgelegten Rahmenbedingungen überlassen. Eine in dieser Weise geschaffene relative Offenheit der zielförmigen Vorgaben ändert nichts daran, dass die örtlichen Planungsträger an die Ziele der raumordnerischen Letztentscheidung strikt gebunden sind (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 4 BN 49.20 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Im Gegensatz zu den Zielen der Raumordnung enthalten die Grundsätze der Raumordnung allgemeine Aussagen. Es handelt sich um öffentliche Belange oder Interessen, die in nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind (OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2022 – 8 C 10646/21 –, juris Rn. 60 m. w. N.); Grund-sätze der Raumordnung sind nicht abschließend abzuwägen. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind. So wird dies auch in § 5 Abs. 1 Satz 2 LPlG normiert. bb) Daran gemessen wird mit der Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 LEP M-V 2016 auf der Ebene der Landesraumordnung noch keine abschließend abgewogene raumordnerische Entscheidung für die in Abbildung 20 genannten Standorte als Gebiete für die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen im Sinne eines Ziels der Raumordnung gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 LPlG getroffen. Es sollen damit auf dieser Planungsebene auch weder Vorranggebiete, wie sie § 4 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LPlG (und seit 2017 nunmehr auch § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG) legal definiert, noch Vorbehaltsgebiete i. S. des § 4 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 LPlG festgelegt werden. Gerade der als Ziel der Raumordnung gekennzeichnete zweite Absatz der Ziffer 4.3.1 (3) LEP M-V 2016 lässt erkennen, dass die Landesraumplanung der Reservierung oder Freihaltung – der Antragsgegner spricht von Vorsorge – dieser Standorte für die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen dient, also an den in Abbildung 20 genannten Standorten eine solche Ansiedlung (irgendwann) stattfinden kann, damit die Möglichkeit erhalten bleibt, an den in Abbildung 20 genannten Standorten eine solche Ansiedlung zukünftig vorzusehen. Die fehlende inhaltliche Einordnung als Ziel der Raumordnung zeigt überdies die Begründung zu dieser Festlegung im Landesraumentwicklungsprogramm, die etwa von dem Bedarf „einer raumplanerischen Flächenbevorratung in den Ostseehäfen und deren Hinterland“ spricht und dass diese (als geeignet) „identifizierten Standorte … vorrangig für die Ansiedlung von Branchen der hafenaffinen Wirtschaft freizuhalten“ sind (S. 52). Hierfür kann auch die weitere dortige Aussage herangezogen werden: „Nachfrageorientiert gilt es, den für jeden Hafen identifizierten Flächenbedarf durch planerische Maßnahmen auf Landes-, regionaler und kommunaler Ebene zu sichern und zu erschließen. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanungen sind durch konkrete Darstellungen und Festsetzungen erforderliche Flächengrößen, Flächenzuschnitte, Art der Flächennutzungen (Umschlag, Logistik, gewerblich und / oder industriell) zu regeln. Das gilt gleichermaßen für unzulässige Nutzungen, die nicht den Anforderungen der Programmsätze gerecht werden, z. B. flächenintensive und arbeitsplatzarme Außenbereichsvorhaben, gebäudeunabhängige Photovoltaikanlagen oder Einzelhandelsbetriebe.“ Auch daraus wird deutlich, dass es dem Plangeber nicht um eine abschließende Zielfestlegung zu den Standorten für hafenaffine Unternehmen geht, sondern darum, solche Flächen nachfrageorientiert für ein „Ob“ einer späteren Positivplanung zu sichern. Es handelt sich bei der Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 LEP M-V 2016 („Standorte für die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen“) vielmehr nur um einen Grundsatz der Raumordnung nach § 2 Nr. 2 LPlG bzw. den nicht landesrechtlich verdrängten § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 bis 3 und § 3 Absatz 1 Nr. 3 ROG 2008, in dem für die genannten „Standorte“ zur Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen getroffen werden. Auch aus systematischer Sicht erscheint diese Auslegung zutreffend. In Ziffer 4.3.1 (2) Absatz 2 Satz 1 LEP M-V 2016 wird bezogen auf Standorte für flächenintensive klassische Industrie- und Gewerbebetriebe in einem einheitlichen Absatz zunächst in Satz 1 festgelegt, dass die entsprechende Nutzung an den genannten Standorten Vorrang vor anderen Nutzungen hat; anschließend folgt in Satz 2 eine Festlegung zum Ausschluss anderer Nutzungen; die am Ende des Absatzes stehende Kennzeichnung als Ziel der Raumordnung bezieht sich damit auf beide Festlegungen. Ziffer 4.3.1 (3) LEP M-V 2016 enthält demgegenüber bezogen auf die Standorte für hafenaffine Industrie- und Gewerbebetriebe keine entsprechende Vorrangregelung, so dass die Kennzeichnung als Ziel der Raumordnung sich nur auf den Ausschluss anderer Nutzungen bezieht. Diesem Verständnis steht auch nicht entgegen, dass in der Ziffer 4.3.1 (7) Absatz 2 LEP M-V 2016 die Anbindung der hafenaffinen Großstandorte auf den Gebieten der Antragstellerin und der Gemeinde P über eine Verkehrstrasse als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet ist. Dies dient der Vorbereitung des planerischen Angebots einer späteren Ansiedlung derartiger Unternehmen an dem Standort der Antragstellerin bzw. dem der Gemeinde P. cc) Zum Ziel der Raumordnung ist dagegen der mit dem soeben festgestellten Grundsatz der Raumordnung zur Standortfestlegung hafenaffiner Unternehmen zusammenhängende Ausschluss anderweitiger Nutzungen in Ziff. 4.3.1 (3) Absatz 2 LEP M-V 2016 bestimmt worden. Die Festlegung ist, was schon indiziell bedeutsam ist, als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet. Es handelt sich aber auch der Sache nach um ein solches Ziel. Diese Festlegung soll sichern, dass eine potentielle Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen nicht durch raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen (siehe jeweils § 3 LPlG), Vorhaben, Funktionen und Nutzungen beeinträchtigt bzw. gefährdet wird, was am effektivsten mit der Wirkung der Pflicht zur Beachtung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPlG) in vertikaler Hinsicht gewährleistet werden soll und kann. Nur durch eine solche „Negativplanung“ wird landesraumordnerisch eine tragfähige Basis für die Aufgabe der Regionalraumplanung zur Festlegung (auch) der zuvor genannten Standorte für die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete (vgl. den entsprechenden Grundsatz der Raumordnung in Ziffer 4.3.1 (5) LEP M-V 2016) geschaffen. In diesem Zusammenhang ist zudem Ziffer 4.3.1 (4) LEP M-V 2016 zu beachten, der als Ziel der Raumordnung kennzeichnet, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an diesen Standorten unzulässig ist, und damit ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass auf der Ebene der Landesraumplanung die „Freihaltung“ der potentiellen Standortflächen zur späteren Verwirklichung dieses Grundsatzes der Raumordnung prioritär ist. dd) Die von der Antragstellerin weiter angegriffene Ziffer 4.3.1 (7) Absatz 2 LEP M-V 2016 zur Festlegung einer Verkehrstrasse zwischen dem Seehafen R und den „hafenaffinen Großstandorten“ der Antragstellerin sowie der Gemeinde P stellt sich ebenfalls als ein Ziel der Raumordnung dar. Die inhaltliche Ausgestaltung als raumordnerisches Ziel wird nicht nur indiziell durch die entsprechende Kennzeichnung des Trägers der Landesraumordnungsplanung, sondern auch aufgrund des Wortlauts dieser Festlegung hinreichend deutlich. Allerdings ist der festgelegte Inhalt dieses Ziels der Raumordnung in einer ebenfalls deutlich sichtbaren Abhängigkeit zur als Grundsatz der Raumordnung formulierten Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 LEP M-V 2016 mit den dort festgelegten Standorten für die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen zu sehen und auszulegen. Es handelt sich um eine gleichsam „dienende“ Anlage für die im Hinblick auf den Seehafen Rostock „eines Tages“ anzusiedelnden hafenaffinen Unternehmen, die erst dann Sinn ergibt, wenn das Gebiet der Antragstellerin und/oder dasjenige der Gemeinde Poppendorf als konkreter Standort für diese Unternehmen auf einer nachfolgenden Planungsebene festgelegt wird. Eine solche Auslegung ist auch vereinbar mit dem Wortlaut dieser Ziffer, der festlegt, dass die beiden genannten potentiellen Großstandorte für hafenaffine Unternehmen „bedarfsgerecht“ an den Seehafen Rostock anzubinden sind. Es soll lediglich das „Ob“ einer solchen Verkehrstrasse nicht mehr auf den nachfolgenden Planungsebenen abgewogen werden, wenn es auf einer nachfolgenden Planungsebene eine als Ziel der Raumordnung abschließend abgewogene oder sonst verbindliche Entscheidung für einen Standort zur Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen in unmittelbarer Nähe zum Seehafen Rostock gibt. Es handelt sich damit gewissermaßen um ein noch nicht aktualisiertes Ziel. c) Diese Festlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere nicht mit einem Abwägungsfehler behaftet. aa) Die angegriffenen Festlegungen können sich dabei auf die folgenden Vorschriften stützen: § 2 Nr. 2 Satz 1 LPlG regelt den Grundsatz zur Entwicklung des Landes, dass die Wirtschaft nachhaltig gestärkt werden und der Strukturwandel so unterstützt werden soll, dass die Wirtschafts- und Leistungskraft möglichst rasch bundesweites Niveau erreicht und ausreichend viele Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden. Auch § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 ROG 2008 formuliert den raumordnerischen Grundsatz, dass der Raum im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 ROG 2008 sind regionale Wachstums- und Innovationspotenziale in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern, § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 ROG 2008. Die Grundsätze kennzeichnen auch die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern, da das Landesplanungsgesetz davon nicht abweichende oder gar verdrängende, sondern in § 2 LPlG nur darüber hinaus geltende Grundsätze aufstellt. bb) Für die gerichtliche Kontrolle der Abwägung ist nach § 11 Abs. 3 ROG 2008 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Raumentwicklungsprogramm maßgeblich und damit § 7 ROG 2008 in der seinerzeit geltenden Fassung; das Landesplanungsgesetz enthält keine abweichende Regelung. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen (so auch im Wesentlichen für die Ziele der Raumordnung § 4 Abs. 8 Satz 1 LPlG); bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Bei der Aufstellung von Raumordnungs-/Raumentwicklungsprogrammen – die nach § 4 Abs. 2 LPlG die anzustrebende Entwicklung für einen längerfristigen Planungszeitraum von in der Regel zehn Jahren festlegen sollen – hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind. Insbesondere sind auch im Raumordnungsverfahren das Gebot der gerechten Abwägung und die daraus entwickelten Grundsätze zu beachten. Danach muss eine Abwägung überhaupt stattfinden, in die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, und diese planungserheblichen Belange müssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen werden. Aus der Aufgabe der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter folgt die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung. Das Maß der Abwägung hängt auch vom Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung ab. Wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008 bestimmt, dass bei Festlegung von Zielen der Raumordnung abschließend abzuwägen ist, so stellt dies keine Verschärfung des Abwägungsgebots dar, sondern verdeutlicht, dass auch Festlegungen in Raumordnungsplänen mit Grundsatzcharakter Ergebnis einer Abwägung sein müssen, wenn auch nicht stets einer abschließenden Abwägung. Soweit aber durch Ziele der Raumordnung abschließend entschieden wird, muss dem eine umfassende Abwägung im Sinne der Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange vorausgegangen sein (OVG Greifswald, Urteil vom 18. August 2020 – 3 K 66/17 –, juris Rn. 103 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Rn. 104). In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 sind dabei alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 9). Nicht schutzwürdig sind etwa ungewisse Zukunftserwartungen; diesen kommt kein rechtliches Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 A 29.95 –, juris Rn. 31; siehe auch Beschluss vom 9. November 1979 – 4 N 1.78 u. a. –, juris Rn. 50 und Urteil vom 28. April 1999 – 4 A 24.98 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 BN 17.16 –, juris Rn. 9). Aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter ergibt sich die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung. Das Abwägungsmaterial braucht nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 4 B 56.13 –, juris Rn. 8), es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 BN 17.16 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 9 ff.; vgl. auch Runkel, in: Spannowsky/ders./Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 7 Rn. 33). Raumordnungspläne – allen voran Landesraumordnungspläne – sind rahmensetzend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, ersetzen aber die nachfolgenden Planungsebenen nicht (vgl. Runkel, a. a. O. Rn. 31). Soweit es sich bei den Festlegungen um planerische Grundsätze handelt, unterliegen sie zwar wie die Ziele der Raumordnung dem Abwägungsgebot; da es sich nicht um eine abschließende Abwägung handelt, muss diese allerdings nicht in der Breite und Tiefe durchgeführt werden wie bei Zielen der Raumordnung (Runkel, a. a. O. Rn. 31 a. E.) oder auf den nachfolgenden Ebenen der Raumplanung bis hin zur örtlichen Bauleitplanung. cc) Die Standortplanung für hafenaffine Unternehmen als Grundsatz der Raumordnung in Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 LEP M-V 2016 enthält insoweit keinen Abwägungsfehler. (1) Für die raumordnerische Festlegung im Landesraumentwicklungsprogramm besteht zunächst eine sachliche Anknüpfung. Sie ist entscheidend geprägt durch die geographische Nähe des Gemeindegebiets der Antragstellerin zum Seehafen Rostock. Es gehört zu den herkömmlichen Mitteln überörtlicher Koordination und Entwicklung, Raumfunktionen zu sichern, die an besondere Lagevorteile oder Standortbedingungen geknüpft sind. Die Träger der Landes- und Regionalplanung sind daher sogar zu Standortausweisungen für raumbedeutsame Infrastrukturvorhaben ermächtigt (vgl. nunmehr ausdrücklich § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG 2017). Selbst zielförmige Standortausweisungen der Landesentwicklungs- oder Regionalplanung bleiben jedoch hinsichtlich des Umfangs ihrer rechtlichen Bindungskraft und ihrer Detailschärfe den Aufgaben und Leitvorstellungen einer nachhaltigen Raumentwicklung verpflichtet. Sie dienen dem Ausgleich sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Ansprüche an die Raumnutzung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008) und enthalten für sich betrachtet und ohne die Anordnung weitergehender Wirkungen in Raumordnungsklauseln einzelner Fachgesetze (wie etwa § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) keine den Inhalt und die Schranken des Eigentums unmittelbar bestimmenden Regelungen der Bodennutzung. Standortfestlegungen in einem Landesentwicklungs- oder Regionalplan müssen sich daher auf die Aussage beschränken, dass der ausgewählte Standort aus raumordnerischer Sicht geeignet und – nach einem raumordnerischen Alternativenvergleich – vorzugswürdig ist, um konkurrierende Raumnutzungen in einen dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Private Belange sind, soweit sie auf dieser Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, in der Abwägung bereits zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008). Die Anforderungen an Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte des landesplanerischen Standortvergleichs werden einerseits durch die Aufgabenstellung der Raumordnung und andererseits durch den Detaillierungsgrad der jeweils angestrebten Zielaussage bestimmt. Je konkreter die Festlegungen eines Landesentwicklungsplans sind, umso schärfer sind die Raumverhältnisse im Umfeld der zu vergleichenden Standorte in den Blick zu nehmen. Das gilt insbesondere für die gebietsscharfe Ausweisung von Infrastrukturvorhaben, die Lärmbelastungen, Luftverunreinigungen, eine Zunahme der Belastungen des bestehenden Verkehrsnetzes und Eingriffe in Natur und Landschaft befürchten lassen (vgl. zu einem internationalen Verkehrsflughafen BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 20.91 –, juris Rn. 20). Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotential her einer Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 – 4 CN 9.01 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Die geographische Lage ist bei der Antragstellerin als nächstgelegener Nachbargemeinde zum Gebiet des Seehafens R auch bei Betrachtung der ebenfalls in die Raumordnung eingeplanten Gemeinde P als weiteren Standort für die Ansiedlung hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen von entscheidendem Gewicht im Rahmen der skizzierten Raumordnung. Deren Gebiet liegt östlich unmittelbar benachbart zum Gemeindegebiet der Antragstellerin, gleichsam „in 2. Reihe“ vom Seehafen R aus betrachtet und kann einen sich ergebenden Flächenbedarf der nebeneinander liegenden Gemeindegebiete unterstützen. Südlich und westlich dieses Seehafens befindet sich das weitgehend städtebaulich verdichtete Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt R einschließlich der BAB 19 und Gleisanlagen. Insoweit liegt es nahe, (auch) das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu einem „potentiellen“ Standort für die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen in unmittelbarer Nähe des Seehafens R auszuwählen. Ein solche Festlegung als Grundsatz der Raumordnung hat unmittelbar Sinn. Hinzu kommt, dass das Gemeindegebiet der Antragstellerin bislang nur eine geringe Wohnbebauung aufweist und im Übrigen, wie sie selbst auch vorträgt, ländlich ohne gewerbliche bzw. industrielle (Vor-) Prägung ist. Die sachgerechte Anknüpfung an die geographischen Gegebenheiten, der Nähe zum Seehafen R, kommt dabei bereits in den raumordnerischen Festlegungen im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 sowie im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/B-Stadt vom August 2011 – ohne Bindungswirkung für die jeweilige Fortschreibung – zum Ausdruck und darf sich im vorliegenden Landesraumentwicklungsprogramm fortsetzen und auch inhaltlich intensiviert werden. Insofern ist die Antragstellerin nicht aus raumplanerischer Sicht wie „jede andere“ Gemeinde im Land zu behandeln, sondern ist gleichsam (nach wie vor) prädestiniert, wenn es um die Frage eines möglichen Standorts für hafenaffine Unternehmen im Umfeld des Seehafens Rostock geht. (2) Abwägungsfehlerfrei ist dabei auch, dass es sich bei der Standortfestlegung i. S. der Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 LEP M-V 2016 als Grundsatz der Raumordnung – in Verknüpfung mit der Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 2 LEP M-V 2016 als Ziel der Raumordnung – um eine Flächenbevorratungs- oder Freihalteplanung handelt, die die Voraussetzungen für wirtschaftliches Entwicklungspotential in diesem Teil des Landes gerade mit Blick auf die Ausnutzung des Vorteils der Lage an einer Verkehrs- und „Handelsstraße“ wie der Ostsee und dem Seehafen R schaffen und dazu adäquate Flächen bereit- und freihalten bzw. anbieten soll. Nicht nur die Antragstellerin, sondern auch der Umweltbericht spricht insoweit von einer „Angebotsplanung“ (S. 53). Ebenso spricht auch Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 1 LEP M-V 2016 von einer „vorausschauende(n) Flächenbevorratung“ u. a. für hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlung, welche die Ostseehäfen als „Motoren“ der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes wettbewerbsfähig machen sollen. Die erfolgte Vorrats-, Freihalte- bzw. Angebotsplanung ist sachlich gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Grundsatz der Raumordnung nicht streng wie „durch die Brille“ der Fachplanung eines konkreten Vorhabens zu beurteilen ist, ob dafür aufgrund einer belastbaren Prognose auch schon ein konkreter Flächenbedarf besteht und (genügend) ansiedlungswillige hafenaffine Unternehmen bereitstehen, deren Flächenbedarf befriedigt werden kann. Das Raumordnungsgesetz enthält neben dem Abstimmungs- und Koordinierungsauftrag in Bezug auf unterschiedliche Raumnutzungsansprüche in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG aber auch einen Vorsorgeauftrag. Diese Art der Raumplanung begegnet folglich grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn sie aus raumordnerischen, überörtlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig (vor allem erforderlich) ist; dies ist jedenfalls der der Fall, wenn sie insoweit von einer hinreichend belastbaren Prognose getragen wird, die eine solche Flächenbevorratung rechtfertigt. Dies ist hier zu bejahen. (a) Die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 abwägen kann die Planungsbehörde nur bei hinreichend ermitteltem Sachverhalt. Den im Rahmen des Vorsorgeauftrags der Raumordnung zu treffenden Prognoseentscheidungen hat eine ausreichende Sachverhaltsermittlung vorherzugehen, deren Umfang vom jeweiligen Einzelfall und den zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände abhängt (OVG Greifswald, Urteil vom 18. August 2020 – 3 K 66/17 –, juris Rn. 114 zu einem Ziel der Raumordnung). Im Bereich des überörtlichen Planungsrechts kommt es regelmäßig im Wesentlichen auf Prognosen an, auf Einschätzungen der im Planungszeitraum möglichen künftigen Szenarien im jeweiligen Festlegungsbereich, hier also zum wirtschaftlichen Entwicklungspotential im direkten und Umlandbereich des Seehafens R hinsichtlich hafenaffiner Unternehmen. Indessen ist bei den Anforderungen an die Prognose und ihrer Ermittlungstiefe und -breite die „Flughöhe“ der Landesraumplanung im Gegensatz etwa zu der Bauleitplanung oder dem Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Hofmann, in Kment [Hrsg.], Raumordnungsgesetz mit Landesplanungsrecht, 1. Aufl. 2019, § 7 Rn. 20, 24). Raumordnungspläne sind rahmensetzende Planungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Stellen und Personen, ersetzen diese aber nicht. Auch soweit bei Raumordnungsplänen eine abschließende Abwägung zu erfolgen hat, bedeutet dies, dass an diese nur solche Anforderungen gestellt werden können, die dem rahmensetzenden Charakter dieser Pläne gerecht werden. Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte werden einerseits durch die Aufgabenstellung der Raumordnung und andererseits durch den Detaillierungsgrad der jeweils angestrebten Zielaussage bestimmt (VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2016 – 8 S 1477/15 –, juris Rn. 84; VGH Kassel, Urteil vom 23. September 2015 – 4 C 358/14.N –, juris Rn. 42). Hinzu kommt bei Grundsätzen der Raumordnung, dass diese gerade noch nicht abschließend abgewogen sind. (b) Für die Standort-Festlegung in Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 LEP M-V als Grundsatz der Raumordnung bedurfte es danach nach Auffassung des Senats lediglich der hinreichend belastbaren Prognose, dass im Hinblick auf eine bestehende Wachstumstendenz des Seehafens R mit einem jedenfalls potentiellen zukünftigen Flächenbedarf für hafenaffine Unternehmen zu rechnen ist, nicht aber bereits der belastbaren Bestimmung dessen voraussichtlichen Umfangs. Diese Prognose ist hier erfolgt. Einer Vorsorge-, Vorrats-, Freihalte- oder Anreizplanung hier für Flächen zur Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen in diesem Bereich als Grundsatz der Raumordnung sind nach Auffassung des Senats nur bei „unrealistischen Annahmen“ (vgl. OVG D-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 10. April 2019 – OVG 10 A 6.16 –, juris Rn. 122) Grenzen für deren Festlegung in einem Landesraumentwicklungsprogramm gesetzt, wie sie hier im Zusammenspiel des Absatzes 1 Satz 2 mit dem Ziel der Raumordnung in Absatz 2 der Ziffer 4.3.1 (3) LEP M-V 2016 erfolgt ist. Solche raumplanerischen Grenzen wäre dann überschritten, wenn Grundsätze oder Ziele der Raumordnung, die – wie hier – keine „Positivplanung“ eines bestimmten Vorhabens beinhalten, sondern nur Vorsorge für eine spätere konkrete Planung eines solchen Vorhabens treffen, auch mit Blick auf diesen wirtschaftlichen Bereich des Landes völlig ins Blaue hinein und ohne jede Aussicht auf Erfolg geplant worden wären, es also konkret bezogen auf einen potentiellen künftigen Flächenbedarf hafenaffiner Unternehmen ein Wirtschaftswachstumspotenzial des Seehafens Rostock nicht gäbe und dieses auch weder kurz- oder mittel- noch langfristig absehbar wäre. Demgegenüber reicht es nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall aus, dass insoweit eine Wachstumstendenz besteht, die auf einen potentiellen zukünftigen Flächenbedarf des Seehafens R hinweist; dessen konkrete Bezifferung bedarf es nicht. Unabhängig von der Wertungsfrage, wie hoch das Wachstumspotenzial und dabei auch wie umfangreich der künftige Flächenbedarf für die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen im Seehafen R und seinem Umland prognostisch einzuschätzen ist, ist deutlich erkennbar und damit die Prognose hinreichend gerechtfertigt, dass dort – auch mit Blick auf die schon jetzt verkehrliche gute landseitige Anbindung an das Schienen- und Straßenverkehrsnetz einschließlich Anbindung an eine Bundesautobahn – ein solches Potenzial zum Zeitpunkt des Beschlusses über das Landesraumentwicklungsprogramm für den Seehafen R prognostisch bestanden hat und nicht etwa seit vielen Jahren rückläufig war. Einen solchen Trend zeigen die nachfolgend aufgeführten Unterlagen, jedenfalls aber auch die Seeverkehrsprognose 2030, auf die die Antragstellerin sich beruft. Einleuchtend erscheint dem Senat, dass es insoweit auch einen damit grundsätzlich korrespondierenden potentiellen Flächenbedarf für ansiedlungswillige hafenaffine Unternehmen gibt. Dazu im Einzelnen: Der von der Hansestadt R beauftragte zusammenfassende Abschlussbericht „Regionale Flächenvorsorge für hafenaffine Wirtschaft“ vom 7. Mai 2010, ebenfalls vom Antragsgegner herangezogen (Seite 52 der Begründung im LEP M-V 2016), wies darauf hin, dass sich gemäß Seeverkehrsprognosen des Bundes der Umschlag im R Seehafen zwischen 2004 und 2025 mehr als verdoppeln (von 21,2 Mio. t auf 52 Mio. t) werde. Resultierend aus dieser positiven Entwicklung steige auch der Bedarf an Industrie- und Logistikflächen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung und der Ansiedlungen mehrerer Unternehmen in den R Häfen stünden im Hafengebiet faktisch keine zusammenhängenden Flächen zur Verfügung, so dass der nachgefragte Flächenbedarf im Bereich des Seehafens nur noch begrenzt befriedigt werden könne. Zur Erfüllung der Industrie- und Logistikfunktion sei es zwingend notwendig, weitere Erweiterungsflächen vorzusehen. Die Tabelle 1 (Zusammenfassung des langfristigen Umschlagflächen- und Kailängenbedarfs der R Häfen) zeigt einen Trend wachsender Umschlagsmengen, so von 19.604.000 t Umschlagsmenge 2007 auf 47.940.000 t prognostiziert für 2025 und danach gekennzeichnet durch einen nach oben rechts zeigenden Pfeil für den Trend nach 2025. Weiter wird der gegenwärtig genutzten Umschlagfläche der R Häfen von insgesamt 295 ha (273,7 für den Seehafen) ein rechnerischer Flächenbedarf 2025 von 344 ha gegenübergestellt. Im Text heißt es weiter, dass bis 2025 ein Gesamtflächenbedarf für Logistik- und Gewerbeunternehmen von etwa 400 ha und für hafenaffine Industrieansiedlungen von 600 ha ermittelt worden sei. In der Tabelle 2 (Flächenbilanz der R Hafenstandorte [gerundet]) wird der Netto- und Brutto-Flächenbedarf bis 2025 für Umschlag und Lagerung, Logistik und maritime Dienstleistungen sowie hafenaffine Industrie mit 1.486 ha Brutto gegenüber 833 ha Ist-Flächen angegeben. Es gebe jedoch sowohl erfolgreiche Ansiedlungen als auch Nachfragen, die ebenfalls in enger Beziehung zum Hafen stünden, aber keinen Standort im Sondergebiet Hafen erhielten. (Es folgen namentliche Beispiele.) Ähnliches gelte auch für einige Speditionen, die in der Hafenwirtschaft nur einen mehr oder weniger großen Teil ihrer Aktivitäten hätten. Die von diesen Unternehmen genutzten Flächen seien nicht in die Basisdaten für die Trendfunktionen des langfristigen Flächenbedarfs eingeflossen. Folglich dürfte in der Realität eine insgesamt größere Nachfrage vorhanden sein, als sie in den aus den vorangestellten Betrachtungen abgeleiteten Trendfunktionen zum Ausdruck komme. Daher werde empfohlen, den für die hafenaffinen Ansiedlungen gewählten Entwicklungsfaktor für die Betrachtung des Regionalen Raumes anzupassen. Für die Betrachtung des Hafenumlandes sei dies nicht erforderlich, so dass die in Tabelle 2 ermittelten externen Flächenbedarfe die Grundlage für die weiteren Betrachtungen bildeten. Nach Nutzungstypen seien das: 70 ha für Umschlag- und Lagerflächen, 160 ha für die Ansiedlung von Dienstleistungs-, Gewerbe- und Logistik, 430 ha für hafenaffine Industrie. Insgesamt ergebe sich aus Betrachtung des Entwicklungspotentials der Hafenwirtschaft in R ein Erweiterungsbedarf von rund 840 ha (brutto). Unter Berücksichtigung der inneren Erweiterungsmöglichkeiten betrage die Größe der erforderlichen externen Erweiterungsfläche rund 660 ha, davon rund 590 ha für Logistik- und hafenaffine Industrieflächen. Der Erweiterungsfaktor liege je nach Betrachtungsweise, mit bzw. ohne interne Erweiterung, bei k1 = 0,8 (ohne Berücksichtigung der internen Erweiterung) bzw. k1 = 1,0 (mit Berücksichtigung der internen Erweiterung) und bestätige somit die unter Berücksichtigung der Industrieansiedlungen vorgeschlagene Größenordnung der notwendigen Erweiterungsflächen der Trendbetrachtung (S. 9 f.). In einem Ideallayout aus hafenplanerischer Sicht gebe es drei potenzielle Erweiterungsgebiete im Hafen-Umland-Raum (nicht das Gebiet der Antragstellerin), deren Areale insgesamt den für 2025 ermittelten Bedarf abdecken und noch Reserven besitzen würden, um der auch für den Zeitraum nach 2025 erwarteten extensiven Flächennachfrage zumindest teilweise zu entsprechen. In einem sog. Minimallayout ist auch das Gebiet der Antragsteller im Erweiterungsgebiet Ost eingeschlossen; in der Tabelle 5 zur Flächenbilanz des Minimallayouts der drei Ansiedlungsräume wird bei einem Flächenbedarf netto von 1.270 ha gesamt für den genannten Bereich 150 ha brutto und eine Flächenerweiterung von insgesamt 660 ha angesetzt. In dem sog. Reallayout wird der mit 115 ha ausgewiesene Großgewerbestandort Mönchhagen mit 15 ha DGL-Flächen und 80 ha Industrieflächen analog zum Minimallayout belegt; in der Tabelle 7 zur Flächenbilanz des Reallayouts der drei Ansiedlungsräume (Var. 2) werden in dem Bereich Hafenumlandraum 90 ha und im Bereich Standumlandraum 135 ha angesetzt, in unmittelbarer Hafennähe 435 ha. Insgesamt erhalte das Reallayout die besten Bewertungen allen untersuchten Alternativen und stelle somit die Vorzugsvariante dar (S. 50). In der vom Antragsgegner herausgegebenen Broschüre „Flächenoffensive Häfen Mecklenburg-Vorpommern 2030 – Hafenerweiterungsflächen für die Hafenstandorte R …“ vom Dezember 2012, den das Landesraumentwicklungsprogramm 2016 benennt (Seite 51 der Begründung im LEP M-V 2016 in der Fußnote 94 mit einem Link zur Datei auf der Landesregierungs-Homepage) wird für den Standort R ein Flächenbedarf bis 2030 von 1.670 Hektar prognostiziert, wobei danach 830 Hektar bereits genutzt würden und 180 Hektar zu entwickelnde Reserveflächen zur Verfügung stünden und sich ein zusätzlicher Flächenbedarf von 660 Hektar ableite, der im hafennahen Umfeld des Überseehafens benötigt werde. Insgesamt seien 840 Hektar Fläche zu sichern und zu erschließen. Der überwiegende Teil der 840 Hektar werde im hafennahen Umfeld für die hafenaffine Industrie eingeplant. Den dezentralen hafenaffinen Ansiedlungsanfragen solle mit den in der Region B-Stadt ausgewiesenen Gewerbeflächen entsprochen werden. Große zusammenhängende Gewerbeflächen seien in den Gemeinden P und der Antragstellerin sowie in der Hansestadt im Güterverkehrszentrum ausgewiesen. Es gibt keinen Anlass, an dem zugrundeliegenden tatsächlichen Datenmaterial oder dem Ergebnis der Prognosen jedenfalls in einem solchen Umfang zu zweifeln, dass – ungeachtet des Maßes des Steigerungspotenzials – die Tendenz für einen zusätzlichen Flächenbedarf des Seehafens B-Stadt und der entsprechenden Unternehmen tatsächlich nicht bestand. Dies würde auch dann gelten, wenn diese Prognosen der Höhe nach, wie von der Antragstellerin im Wesentlichen unter Hinweis auf die fehlende Überprüfbarkeit des Datenmaterials, der Methodik usw. vorgetragen, zu kritisieren wären. Insoweit macht die wohl fehlende Berücksichtigung der Einschätzung der im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellten Seeverkehrsprognose 2030, Forschungsbericht FE-Nr. 96.980-2011, vom 9. Mai 2014 die angegriffenen, eng miteinander verknüpften beiden Festlegungen in der Ziffer 4.3.1 (3) LEP M-V 2016 nicht abwägungsfehlerhaft. Im Übrigen bestätigt die Seeverkehrsprognose 2030 die positive Entwicklung und zukünftige Prognose für den Seehafen B-Stadt ebenfalls im Grundsatz. Zwar nimmt sie zur Frage des künftigen Flächenbedarfs u. a. des Seehafens B-Stadt nicht direkt Stellung, allerdings wird die Umschlagsentwicklung deutscher Häfen 2010 bis 2030 in 1.000 Tonnen (Tabelle 29, S. 85) für den Hafen B-Stadt von – jeweils gesamt – 19.489 im Jahre 2010 auf 24.759 im Jahre 2030, 1,2 % p. a., dargestellt. Selbst der Containerumschlag deutscher Häfen 2010 bis 2030 in 1.000 TEU (Tabelle 30, S. 86) sieht für den Hafen Rostock immerhin eine Steigerung von 2 im Jahre 2010 auf 3 im Jahre 2030, 0,7 % p. a., vor. Das durchschnittliche jährliche Wachstum des Umschlagsvolumens der Ostseehäfen in % pro Jahr (Abbildung 63, S. 113) wurde mit 1,2 % für den Hafen Rostock berechnet. Die Umschlagsprognose der Ostseehäfen in Tonnen 2010 und 2030 (Abbildung 62, S. 112) und die Umschlagsentwicklung Rostock 2001-2010 mit Umschlagsprognose 2030 (Abbildung 65, S. 115) werden mit knapp 25.000 t (24,8 Mio. t) im Jahr 2030 dargestellt, was jedenfalls im Vergleich zu den genannten Jahren 2001 bis 2010 eine Steigerung von ca. 5.000 t prognostiziert. Die Umschlagsentwicklung deutscher Häfen in 1.000 Tonnen 2030 im Szenarienvergleich wird für den Hafen Rostock als Gesamtvolumen im untersten Szenario bei 23.825, im Kernszenario bei 24.759 und im oberen Szenario bei 25.582 gesehen (Tabelle 43, S. 190). „Wächst“ mithin das Umschlagsvolumen im Seehafen R nach den vom Planungsgeber berücksichtigten Prognosen, so erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass damit auch der künftige weitere Flächenbedarf zur Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen ansteigen wird und im Hafenumlandbereich, soweit noch möglich, im Landesraumentwicklungsprogramm auf Vorrat bzw. vorsorglich Raum zur Befriedigung dieses Bedarfs gesichert werden darf. Dies gilt auch dann, wenn der Flächenbedarf nicht ausschließlich an der Umschlagsentwicklung des Seehafens Rostock festzumachen sein sollte, sondern auch andere Faktoren dafür eine Rolle spielen sollten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es legitim sein kann, auf der Ebene der Landesplanung im Sinne einer „Angebotsplanung“ Raum für die Ansiedlung von Unternehmen vorzusehen, ohne dass insoweit bereits ein konkreter Bedarf bzw. eine konkrete Nachfrage besteht, wenn ein solcher Bedarf bzw. eine solche Nachfrage in der mittel- bis langfristigen Planung jedenfalls nicht von vornherein völlig abwegig und unrealistisch erscheint und ggf. durch ein planerisches Angebot noch erzeugt werden kann. (3) Gibt es, wie oben ausgeführt, noch keine auf der Ebene der Landesraumordnung als Ziel festgelegten Standorte, auch nicht das Gemeindegebiet der Antragstellerin betreffend, so trägt auch der Einwand der Antragstellerin zur fehlenden Bestimmtheit festgelegter Standortzuweisungen auf dieser Ebene nicht. (4) Es verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung, dass dem Landesraumentwicklungsprogramm kein „Kriterienkatalog für die Standortfestlegung“ zugrunde liegt. Eines solchen Kriterienkatalogs bedurfte es mangels abschließend abgewogener Positiventscheidung über die Standorte für die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen nicht. (5) Die Festlegung ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, weil sich die vorliegenden Festsetzungen nach dem Vortrag der Antragstellerin widersprüchlich verhielten zur Ziffer 4.5 (2) Absatz 1 LEP M-V 2016. Dies ist nicht der Fall. In der genannten Ziffer wird als Ziel der Raumordnung festgelegt, dass die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen ab der Wertzahl 50 – solche Böden gibt es offenbar im Gemeindegebiet – nicht in andere Nutzungen umgewandelt werden darf. In Absatz 2 der Ziffer werden die in Abbildung 22 genannten Nutzungen allerdings von dem Verbot wieder ausgenommen. Dies sind u. a. „die landesweit und regional bedeutsamen gewerblichen und industriellen Standorte einschließlich ihrer Erweiterungen“ (S. 59). (6) Eine Raumplanung (auf Landesebene) verletzt das Gebot gerechter Abwägung auch nicht schon allein deshalb, weil sie für den bislang in bestimmter Art und Weise genutzten Raum eine andere Nutzung vorsieht. Gerade auch eine solche Konstellation zu planen ist Aufgabe der (hier: Landes-)Raumordnung. Diese kann auch durch eine raumordnerische Maßnahme ausgefüllt werden, die für einen bislang nicht von größeren Gewerbe- und gar Industrieansiedlungen geprägten Raum, wie im Falle der Antragstellerin, nunmehr eine Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen als Grundsatz der Raumordnung festlegt und dies durch das Verbot einer „Verhinderungsplanung“ absichert. (7) Auch wird die Planungshoheit der Antragstellerin durch die Festlegung (auch) ihres Gemeindegebiets als Standort für hafenaffine Unternehmen im Sinne eines Grundsatzes der Raumordnung und der Verbindung mit dem Verbot einer „Sabotageplanung“ nicht verletzt. Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde ist aus den genannten Gründen gerechtfertigt, zumal die Gemeinde selbst auch keine konkreten Bauplanungen entwickelt hat, die dem entgegenstehen könnten, sondern offenbar lediglich eine Sicherung ihres aktuellen Entwicklungsstands als Status quo verfolgt. dd) Abwägungs- oder sonstige Fehler beinhaltet auch die mit der vorstehend behandelten Festlegung korrespondierende Zielfestlegung in Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 2 LEP M-V 2016 nicht. Auch diese Festlegung ist aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich. Aus den bereits aufgeführten Gründen ist das mit der Standortfestlegung für hafenaffine Unternehmen verknüpfte Ziel der Raumordnung in Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 2 LEP M-V 2016 sachgerecht. Es ist nicht als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden, dass diese Zielfestlegung die Beeinträchtigung der möglichen „raumgrundsätzlichen“ Standorte für hafenaffine Unternehmen – hier im Umfeld des Seehafens R – durch raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen ausschließen will. Je konkreter raumordnerische Festlegungen mit Zielqualität sind, umso größer sind die Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte (Runkel, a. a. O., § 7 Rn. 42). Insofern ist es auch in diesem Sinne abwägungsgerecht, bei einer Vorsorge- oder Bevorratungsplanung von Flächen in der Nähe des Seehafens B-Stadt auf landesraumordnerischer Ebene als Ziel der Raumordnung im Sinne eines „Sabotageverbots“ abzusichern, dass ein späterer Standort für hafenaffine Unternehmen nicht auf den nachfolgenden Planungsebenen vereitelt wird, indem etwa im Rahmen der örtlichen Bauleitplanung Bebauungspläne für andere Nutzungen beschlossen werden, die nachfolgend einem solchen Standort entgegenstünden. Zu beachten ist dabei, dass in der Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 2 LEP M-V 2016 raumplanerisch nicht als (positives) Ziel vorgegeben wird, etwa das Gemeindegebiet der Antragstellerin als möglicher „Standortgemeinde“ in einer bestimmten Art und Weise zu nutzen, sondern es soll nur „gezielt“ negativ auf den nachfolgenden Planungsebenen alles ausgeschlossen werden, was einer späteren Realisierung des Grundsatzes der Raumordnung „Standorte für die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen“ in Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 LEP M-V 2016 entgegenstehen und diese Planung zunichtemachen könnte. Dieser Sinn und Zweck des raumordnerischen Ziels erfordert dann auch keine hohen Anforderungen an die kraft Gesetzes abschließende Abwägung. Die Festlegung ist auch verhältnismäßig. Den betroffenen Gemeinden wie der Antragstellerin verbleibt noch hinreichend Spielraum für eine örtliche Bauleitplanung. Die Festlegung beinhaltet kein vollständiges oder absolutes Verbot jeglicher örtlicher Bauleitplanung, sondern nur ein solches, das einer späteren Standortverwirklichung für hafenaffine Unternehmen entgegenstünde. ee) Das Gebot der gerechten Abwägung wird schließlich auch nicht durch die Festlegung einer Verkehrstrasse als Ziel der Raumordnung gemäß Ziffer 4.3.1 (7) Absatz 2 LEP M-V 2016 im wie oben ausgelegten Sinne verletzt. (a) Entgegen der mehrfach geäußerten Ansicht der Antragstellerin ist darin schon keine Festlegung enthalten, dass die Anbindung an den Seehafen Rostock über eine (Schwerlast-)Straße herzustellen sei. Es wird durch die Verwendung des Ausdrucks „Verkehrstrasse“ vielmehr offengelassen, in welcher Form die Anbindung bedarfsgerecht herzustellen sein wird, wobei hier schon wegen der geringen Entfernungen allein eine Straße oder ein Schienenweg als Verkehrsverbindung in Betracht kommt. Insofern verfängt der Einwand der Antragstellerin zum raumordnerischen Grundsatz „Vorrang der Schiene“ auch im Bereich des Güterverkehrs (vgl. § 2 Nr. 5 Satz 2 LPlG) nicht. (b) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg die Erforderlichkeit der Festlegung einer besonderen verkehrlichen Anbindung zwischen dem Seehafen R und den beiden betroffenen Gemeindegebieten der Antragstellerin und P in Abrede stellen. Denn die angegriffene Festlegung knüpft diese Verkehrsanbindung – wie bereits ausgeführt – noch an die Voraussetzung, „bedarfsgerecht“ zu sein. Die Verkehrstrasse wird damit gerade noch nicht abschließend losgelöst von der positiven Standortfrage für hafenaffine Unternehmen u. a. im Umfeld des R Seehafens in dem Sinne festgelegt, dass sie auf jeden Fall gebaut werden muss. Die raumordnerische Offenheit der Ausgestaltung dieser Verkehrstrasse im aktuellen Landesraumentwicklungsprogramm, die der Senat hier sieht, erklärt sich aus dem ermittelten Auslegungsinhalt dieser Festlegung und ihrem engen Zusammenhang mit der Festlegung in Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 LEP M-V 2016. Ob die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit einer besonderen verkehrlichen Erschließung bestehen wird, wird sich erst im Bedarfsfalle der Positivfestlegung eines Standorts für hafenaffine Unternehmen im Gebiet der Antragstellerin und/oder demjenigen der Gemeinde P erweisen. Dass der Standort P, so der Vortrag der Antragstellerin, wegen der vorhandenen Schienenverbindung und der nahen Autobahn auf eine solche besondere Verkehrsanbindung zum Seehafen R derzeit nicht angewiesen ist, ist bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Inhalts der Festlegung in der Ziffer 4.3.1 (7) Absatz 2 LEP M-V 2016 irrelevant. Insoweit gilt es, raumordnerisch auf die künftige, auch planerische Entwicklung vorbereitet zu sein, weshalb aktuell zunächst einmal nur eine Flächenbevorratung und -sicherung für den Bedarfsfall der planerischen Festlegung eines konkreten Ansiedlungsstandorts für hafenaffine Unternehmen nahe des Seehafens R in Rede steht. ff) Schließlich ergeben sich für die streitigen Festlegungen auch aus der Umweltprüfung bzw. dem Umweltbericht keine Abwägungsfehler. Insbesondere ist die vorgenommene „raumunspezifische“ Einschätzung und Beurteilung der voraussichtlichen Umwelteinwirkungen auf die Schutzgüter rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Raumentwicklungsprogramme ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 LPlG eine nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze dieser Vorschrift zu erstellende Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund der Verwirklichung des Raumentwicklungsprogramms ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 9 ROG 2008 (nunmehr § 8 ROG) sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach den §§ 10, 18 ROG 2008 (nunmehr § 9 ROG) sind in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 zu berücksichtigen, § 7 Abs. 2 Satz 2 ROG 2008. Dies gilt entsprechend für die erforderliche Umweltprüfung und den Umweltbericht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 LPlG bei der Erstellung von Raumentwicklungsprogrammen auf Landesebene. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 LPlG legt (hier) die oberste Landesplanungsbehörde dazu für das (hier) Landesraumentwicklungsprogramm fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich dabei nach § 4 Abs. 5 Satz 5 LPlG auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumentwicklungsplans angemessenerweise gefordert werden kann. Für die erforderliche Prüftiefe der Umweltprüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Festlegungen in Raumordnungsplänen kommt es auf die Konkretheit der Festlegungen an. Je konkreter und verbindlicher die Planaussagen getroffen sind, desto konkreter, intensiver und detaillierter sind die Auswirkungen des Plans auf die Schutzgüter in den Blick zu nehmen (vgl. Faßbender, in Kment, [Hrsg.], Raumordnungsgesetz mit Landesplanungsrecht, 1. Aufl. 2019, § 8 Rn. 74, 91). Weil sich die hier in Rede stehenden Festlegungen in den Ziffern 4.3.1 (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und (7) Absatz 2 LEP M-V 2016 aber von der raumordnerischen Intensität – es handelt sich bei der Standortfestlegung für hafenaffine Unternehmen nur um einen Grundsatz der Raumordnung mit einem Sicherungsmittel als raumordnerisches Ziel und bei der Festlegung einer Verkehrstrasse zwischen dem Seehafen und u. a. dem Gebiet der Antragstellerin um ein noch nicht aktualisiertes Ziel der Raumordnung – nicht um hinreichend konkrete und verbindliche Festlegungen handelt, sind die Anforderungen an die Tiefe der Umweltprüfung auf der Ebene der Landesraumordnungsplanung gering. Damit beantwortet sich auch die von der Antragstellerin geäußerte Kritik zu nicht ausreichenden landesplanerischen Vorgaben zum Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und des Umweltberichts ist erst auf den nachfolgenden Planungsebenen der Landesraumordnung zu erhöhen. Insoweit erscheint es dem Senat namentlich hinreichend, dass im Umweltbericht darauf hingewiesen wird, dass mit dem weiteren Ausbau der Häfen generell nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sein könnten, die auf der Planungsebene des Landesraumentwicklungsprogramms jedoch noch nicht näher bestimmt werden könnten. Eine vertiefte Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleibe – so zu Recht der Umweltbericht in Ziffer 4.3.3.1 (S. 51) – der regionalen und lokalen konkreter Planungsebene vorbehalten. Aber auch im Weiteren sind die Ausführungen im Umweltbericht mit Blick auf die Abstraktheit des Landesraumentwicklungsprogramms und die fehlende Konkretheit auf dieser Raumplanungsebene hinreichend, wenn im Hinblick auf die Festlegungen „Standorte für die Ansiedlung hafenaffiner Industrie-und Gewerbeunternehmen“ im Umweltbericht festgehalten wird, dass es sich um eine Angebotsplanung handle und konkrete Flächenzuschnitte auf den nachgeordneten Planungsebenen erfolgten und die in Tabelle 6 dargestellten generellen Wirkfaktoren, Wirkungen und Auswirkungen auf die Schutzgüter gleichermaßen für diese Standorte anzunehmen seien, für alle Standorte bereits eine Umweltprüfung auf regionaler Ebene und/oder auf Ebene des Landesraumentwicklungsprogramms 2005 durchgeführt worden sei und u. a. für die landesweit bedeutsamen Häfen Studien zur „Regionalen Flächenvorsorge für hafenaffine Wirtschaft“ erarbeitet worden seien, die auch eine Raumwiderstandsanalyse beinhalteten, in der Auswirkungen auf die Schutzgüter des Umweltrechts benannt würden. In den Studien seien auch auf nachgeordneten Planungsebenen vertiefend zu untersuchende Umweltbelange herausgearbeitet worden. Für die symbolhaft dargestellten Standorte sei aufgrund des fehlenden Detaillierungsgrades auf der Ebene des Landesraumentwicklungsprogramms keine vertiefte Umweltprüfung möglich. Für alle Standorte gelte, dass vertiefende umweltfachliche Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanverfahren/standortbezogenen Planungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgten (Ziffer 4.3.3.1 des Umweltberichts, S. 53). Die im Rahmen des Landesraumentwicklungsprogramms durchgeführte Umweltprüfung und der in diesem Zusammenhang erstellte Umweltbericht musste aus den vorstehenden Erwägungen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht detaillierter auf Lärm- und Schadstoffimmissionen bei den streitgegenständlichen Festlegungen eingehen. Die im Umweltbericht in Tabelle 6 („Mögliche bau-, anlage- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen von Industrie- und Gewerbegebieten“, S. 52) enthaltene Darstellung der generellen Wirkfaktoren, Wirkungen und Auswirkungen u. a. auf diese Schutzgüter genügen den Anforderungen an eine Umweltprüfung mit Blick auf die angegriffenen Festlegungen im Landesraumentwicklungsprogramm. Auch im Hinblick auf Baulärm und den damit verbundenen Verkehrslärm sowie Betriebslärm und den damit einhergehenden Verkehrslärm sind in dieser Tabelle hinreichend grundsätzliche Wirkungen und Auswirkungen aufgeführt. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass die Beurteilung der möglichen Umweltauswirkungen im Hinblick auf die „Schwerlaststraße“ möglich, aber nicht vorgenommen worden sei, so ist bereits der Ansatz verfehlt, weil eine solche (konkrete) „Schwerlaststraße“ in den angegriffenen Festlegungen des Landesraumentwicklungsprogramms, wie bereits ausgeführt, nicht vorgegeben wird. Die fehlenden Vorgaben zum konkreten Trassenverlauf und zur Art der Trasse (Straße oder Schiene) führen auch hier dazu, dass detailliertere Untersuchungen zu den erwartenden Umweltauswirkungen und Verträglichkeiten nicht vorgenommen werden mussten, sondern dies den nachfolgenden Planungsebenen überlassen werden konnte, die den konkreten Trassenverlauf „bedarfsgerecht“ zu planen haben. Bedenken gegen die Umweltprüfung ergeben sich schließlich mit Blick auf die Festlegung in Ziffer 4.3.1 (3) Absatz 2 LEP M-V 2016 auch nicht unter dem Aspekt der Negativplanung. Umweltauswirkungen kann zwar auch eine Negativplanung haben, die bestimmte Nutzungen in festgelegten Gebieten untersagt. Auswirkungen treten insbesondere dann auf, wenn die Negativplanung zu umweltrelevanten Verdrängungswirkungen führt (OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Juli 2010 – 1 KN 11/09 –, juris Rn. 96). Dafür sieht der Senat aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat weder in den Beteiligungsstufen noch im vorliegenden Verfahren vorgetragen, was sie (statt der angegriffenen Festlegungen) auf ihrem Gemeindegebiet im Rahmen der ihr obliegenden örtlichen Bauleitplanung plant bzw. was das Ergebnis einer umweltrelevanten Verdrängung durch die hier streitigen Festlegungen sein könnte, sodass der Beklagte dies auch insoweit nicht in seine Umweltprüfung hat einbeziehen können. Die Kosten des Verfahrens trägt als Unterlegene die Antragstellerin, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen ihr Gemeindegebiet betreffende Festlegungen im Landesraumentwicklungsprogramm, das mit der Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 (im Folgenden: LEP-LVO M-V 2016) für verbindlich erklärt worden ist. Die Antragstellerin ist eine etwas über 1.000 Hektar große Gemeinde mit ca. 1.300 Einwohnern östlich des R Seehafens. In südöstlicher Richtung schließt sich das Gebiet der Gemeinde P an. Bereits in dem mit Landesverordnung vom 30. Mai 2005 festgestellten vorangegangenen Landesraumentwicklungsprogramm (im Folgenden: LEP M-V 2005) gab es im Kapitel 4.3 „Standortanforderungen und -vorsorge für die wirtschaftliche Entwicklung“, Unterkapitel 4.3.1 „Landesweit bedeutsame gewerbliche und industrielle Großstandorte“, folgende Zielfestlegungen, die auch die Antragstellerin betrafen: (1) Innerhalb der festgelegten landesweit bedeutsamen gewerblichen und industriellen Großstandorte hat die gewerbliche Nutzung Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Die Standorte sind von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten. Eine zielgerichtete Flächenvorsorge seitens der Gemeinde ist erforderlich. (Z) (2) Landesweit bedeutsame gewerbliche und industrielle Großstandorte sind: […] 1. Vorhandene und erweiterbare Gewerbe- und Industrieflächen: […] − Poppendorf […] (Z) 2. Standortneuerschließungen: […] R-Mönchhagen […] (Z) Nach dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock vom August 2011, festgestellt durch Landesverordnung vom 22. August 2011 (GVOBl. S. 938, im Folgenden: RREP MM/R 2011), gilt laut Unterkapitel 3.1.2 „Stadt-Umland-Raum“ (S. 19) als Grundsatz zusätzlich zu den Festlegungen des LEP M-V 2005: … (2) Neben dem Oberzentrum R soll die flächenintensive Gewerbe- und Industrieansiedlung im Stadt-Umland-Raum R auf die gewerblichen und industriellen Vorranggebiete R-Mönchhagen und R-P konzentriert werden […] Kapitel 4.3 „Standortanforderungen und -vorsorge für die wirtschaftliche Entwicklung“ enthält folgende Zielformulierung: Als Vorranggebiete Gewerbe und Industrie werden festgelegt: […] ● R-Mönchhagen ● R-Poppendorf. Im Kartenteil ist im südwestlichen Gemeindegebiet der Antragstellerin eine solche Fläche eingetragen. Im Kapitel 6.4 „Verkehr und Kommunikation“ ist folgender Grundsatz festgelegt: […] (2) Im Verlauf der Vorbehaltstrassen für den Straßenbau und der Vorbehaltstrassen für Schienenwege sollen keine raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen durchgeführt werden, die den Bau der betreffenden Straße bzw. Gleisverbindung verhindern oder erschweren könnten. Ortsumgehungen sollen vorrangig zur Entlastung der Zentralen Orte vom Durchgangsverkehr gebaut werden. […] (5) Der Seehafen der Hansestadt R soll für den Seeverkehr bedarfsgerecht weiterentwickelt und ausgebaut werden. Flächenansprüche des Hafens und der hafengebundenen Wirtschaft, der Flächenbedarf für die landseitigen Verkehrsanbindungen und Schnittstellen […] sollen bei allen Planungen besonders berücksichtigt werden. Dazu heißt es in der Begründung: In der Grundkarte der räumlichen Ordnung sind für die Straßenbauvorhaben Vorbehaltstrassen festgelegt, die vorläufig freigehalten werden sollen. Soweit eine endgültige Bestimmung der Linienführung noch nicht erfolgt ist, dienen die Vorbehaltstrassen der vorläufigen Sicherung von jeweils einer möglichen Trasse bis zu einer Sicherung der Planung aufgrund straßenrechtlicher oder baurechtlicher Bestimmungen. Die endgültige Bestimmung der Linienführung kann erst auf der Grundlage einer umfassenden Variantenuntersuchung, in der Regel im Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens, erfolgen und wird durch das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock nicht vorweggenommen. […] Im Interesse der regionalen Entwicklung ist außerdem eine neue Straßenverbindung zur bedarfsgerechten Anbindung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Gewerbe und Industrie beim Rostocker Seehafen sowie in Poppendorf und Mönchhagen notwendig. In der Grundkarte der räumlichen Ordnung ist eine Vorbehaltstrasse vom östlichen Bereich des Seehafens R über das Gemeindegebiet der Antragstellerin bis zum Vorranggebiet Gewerbe und Industrie in der Gemeinde P eingezeichnet. Die Bekanntmachung zur ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens für das letztlich angegriffene Landesraumentwicklungsprogramm erfolgte im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2014 (S. 419). Danach fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 7. April 2014 bis 4. Juli 2014 statt. Mit Schreiben vom 24. März 2014 wurde u. a. den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 24. März 2014 wurden die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Landesraumentwicklungsprogramm berührt wird, aufgefordert, Hinweise zu den im Rahmen des Umweltberichts zu untersuchenden Schutzgütern zu geben. Die Antragstellerin gab eine Stellungnahme ab, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird. Die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens wurde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Juni 2015 (S. 297) bekanntgemacht. Danach fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 29. Juni 2015 bis 30. September 2015 statt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 wurde den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 LPlG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch hier gab die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. September 2015 eine Stellungnahme ab. Die Einwendungen der Antragstellerin sind in der Abwägungsdokumentation zur ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens unter der Nummer 5608 und derjenigen zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens unter den Nummern 311 bis 316 behandelt worden. Die Hinweise wurden nicht berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Abwägungsdokumentation Bezug genommen. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: LEP M-V 2016) ist mit § 1 Satz 1 LEP-LVO M-V vom 27. Mai 2016 festgestellt worden. Die Verordnung wurde am 8. Juni 2016 verkündet (GVOBl. M-V, S. 322) und ist nach ihrem § 2 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Nachdem der Antragsgegner Fehler bei der Veröffentlichung der Karte festgestellt hatte, wurde die ursprünglich veröffentlichte Karte im Wege der Berichtigung ersetzt (GVOBl. M-V 2016, S. 814), diese wiederum im Wege der erneuten Berichtigung (GVOBl. M-V 2016, S. 872). Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 7 Abs. 4 LPlG vom 24. Mai 2016 wurde im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2016 (S. 643) veröffentlicht. In Ziffer 4.3.1 (3) LEP M-V 2016 ist festgelegt: Die Ostseehäfen sollen als Motoren der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes durch eine vorausschauende Flächenbevorratung für Umschlag, Logistik sowie hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlung wettbewerbsfähig aufgestellt werden. Standorte für die Ansiedlung hafenaffiner [Fußnote 93] Unternehmen sind die in Abbildung 20 genannten Standorte. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) In der Fußnote 93 dazu heißt es: Hafenaffin sind vorrangig die Unternehmen und Institutionen, die Standortvorteile aus der Lage am seeschifftiefen Wasser erzielen. Hierzu zählen insbesondere Industriebranchen, die über See importierte Energierohstoffe / Industrierohstoffe verarbeiten bzw. für den Versand über See produzieren, die Rohstoffe und Materialien verarbeiten bzw. herstellen, an deren Wert die Transportkosten einen vergleichsweise hohen Anteil haben, und die bei einer Lage im Hafen erhebliche Logistik- und Transportkostenvorteile genießen. Ziffer 4.3.1 (7) LEP M-V 2016 lautet: Die Erreichbarkeit der landesweit bedeutsamen industriellen und gewerblichen Großstandorte soll über leistungsfähige Verkehrstrassen sichergestellt werden. Die hafenaffinen Großstandorte R-Mönchhagen und R-P sind über eine Verkehrstrasse bedarfsgerecht an den Seehafen R anzubinden. (Z) In der Begründung des Landesraumentwicklungsprogramms dazu ist u. a. ausgeführt: Die „Standortoffensive Gewerbegroßstandorte Mecklenburg-Vorpommern“ aus 2005 soll durch gezielte Ansiedlung fortgesetzt und unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ostseehäfen weiterentwickelt werden (Fußnote 94: Vgl. Flächenoffensive Häfen Mecklenburg-Vorpommern 2030, http://www.regierungmv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/vm/_Service/Publikationen/?publikid=6817). Die 21 Standorte für die Ansiedlung klassischer und hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen sind in der Gesamtkarte der räumlichen Ordnung des Landesraumentwicklungsprogramms symbolhaft dargestellt. Die Gewerbegroßstandorte mit landesweiter Bedeutung sollen einen Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft des Landes leisten, Arbeitsplätze sichern bzw. neue Arbeitsplätze schaffen. Das Standortprofil ist hinsichtlich Lage und Funktion sehr differenziert und somit geeignet, Nachfragen unterschiedlicher Zielgruppen zu bedienen. Die Großstandorte verfügen über zum Teil hervorragende logistische Qualitäten. Im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 wurden 13 Gewerbegroßstandorte mit insgesamt rund 3.000 ha festgelegt. Der Belegungsgrad dieser 13 Standorte ist dabei sehr unterschiedlich. Mehr als 2.000 ha sind noch frei und stehen für Unternehmensansiedlungen zur Verfügung. Vor dem Hintergrund ausreichender Flächenpotenziale für klassische Industrie- und Gewerbeansiedlung und im Sinne der Umsetzung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sollen zusätzliche Großstandorte für klassische Industrie- und Gewerbeansiedlungen nur dann entwickelt werden, wenn sie folgende 10 Kriterien ausnahmslos erfüllen: Abbildung 18 – Kriterien für eine zusätzliche Aufnahme in die Kategorie „Standorte für die Ansiedlung klassischer Industrie- und Gewerbeunternehmen“ […] Die Ostseehäfen des Landes, von denen die Häfen Rostock, Sassnitz, Stralsund und Wismar die Funktion von Universalhäfen übernehmen, entwickeln sich von Umschlag- und Logistikstandorten zunehmend zu Industrie- und Gewerbestandorten. Das prognostizierte Umschlagswachstum und die zunehmende Nachfrage nach Neuansiedlungen hafenaffiner Industrie-, Gewerbe- und Logistikunternehmen erfordern zusätzliche Flächen in den Häfen und im hafennahen Umfeld. Dabei müssen die Entwicklungsflächen drei unterschiedlichen Anforderungsqualitäten gerecht werden: 1. Flächen für den Güterumschlag: Sie benötigen einen direkten Zugang zum seeschifftiefen Wasser (Kaikante) und zu den landseitigen Verkehrsträgern. 2. Ansiedlungsflächen für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Logistikunternehmen: Sie sollten möglichst im direkten Umfeld der Umschlagsflächen liegen. 3. Flächen für hafenaffine Industrieansiedlungen: Sie benötigen wettbewerbsfähige, barrierefreie Verkehrsanbindungen zum Hafen. Die derzeit planerisch vorbereiteten oder planungsrechtlich gesicherten Flächen reichen nicht aus, um der mittel- bis langfristigen Nachfrage gerecht zu werden. Deshalb bedarf es einer raumplanerischen Flächenbevorratung in den Ostseehäfen und deren Hinterland sowie einer barrierefreien Verkehrsanbindung der Fläche an die Häfen. Die Standorte Wismar-Kritzow, Rostock-Mönchhagen, Rostock-Poppendorf, Sassnitz-Mukran-Lietzow und Lubminer Heide, die im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 bislang als klassische Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt waren, wurden nochmals gutachterlich hinsichtlich der Eignung für hafenaffine Ansiedlungen überprüft. Im Ergebnis konzeptioneller Untersuchungen mit dem Titel „Regionale Flächenvorsorge für hafenaffine Wirtschaft“ für die Seehäfen Rostock, Sassnitz-Mukran, Stralsund, Wismar und Vierow wurden weitere Großstandorte mit knapp 1.000 ha als geeignet für hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlungen eingestuft. Diese identifizierten Standorte sind vorrangig für die Ansiedlung von Branchen der hafenaffinen Wirtschaft freizuhalten. Produzierende Bereiche der hafenaffinen Wirtschaft ziehen in der Regel weitere Produktions- und Gewerbeansiedlungen an, die aus produktionstechnischen und / oder logistischen Gründen Standorte in deren Nähe bevorzugen. Abbildung 20 – Standorte für die Ansiedlung hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen […] 6. R-Mönchhagen Nachfrageorientiert gilt es, den für jeden Hafen identifizierten Flächenbedarf durch planerische Maßnahmen auf Landes-, regionaler und kommunaler Ebene zu sichern und zu erschließen. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanungen sind durch konkrete Darstellungen und Festsetzungen erforderliche Flächengrößen, Flächenzuschnitte, Art der Flächennutzungen (Umschlag, Logistik, gewerblich und / oder industriell) zu regeln. Das gilt gleichermaßen für unzulässige Nutzungen, die nicht den Anforderungen der Programmsätze gerecht werden, z. B. flächenintensive und arbeitsplatzarme Außenbereichsvorhaben, gebäudeunabhängige Photovoltaikanlagen oder Einzelhandelsbetriebe. Eine anforderungsrechte Verkehrsanbindung der in Abbildung 19 (S. 51) und Abbildung 20 (S. 52) genannten „Industrie-und Gewerbestandorte“ ist die Grundlage für die Umsetzung der Standort- und Flächenoffensive. Der Ausbau der Verkehrsanbindung soll dabei bedarfsgerecht und nachfrageorientiert erfolgen. Das trifft u. a. auf die Anbindung der hafenaffinen Industrie- und Gewerbestandorte Vierow-Hafen und Lubminer Heide sowie auf die Anbindungen der klassischen Industrie- und Gewerbestandorte Pasewalk und Borkenstraße Torgelow an den Hafen Ueckermünde zu. Derzeit verfügen die Standorte R-Mönchhagen und R-Poppendorf / Poppendorf-Nord über keine leistungsfähige Verkehrsanbindung an den Seehafen R. Eine derartige Verkehrstrasse ist jedoch notwendige Voraussetzung für die Ansiedlung von hafenaffinen Umschlags-, Logistik-, Industrie- und Gewerbeunternehmen an den festgelegten Entwicklungsstandorten. Die Antragstellerin hat am 8. Juni 2017 Normenkontrollantrag gestellt und am gleichen Tag mit per Telefax übersandtem Schreiben an den Antragsgegner zur Wahrung der Frist für verfahrensbezogene Rügen den Inhalt der gerichtlichen Antragsschrift an diesen übermittelt. Sie trägt vor: Ihr Antrag sei – was näher ausgeführt wird – zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Die angegriffenen Festlegungen stellten eine qualitative Änderung der zuvor bereits bestehenden Festlegungen sowohl im Hinblick auf das Landesraumentwicklungsprogramm 2005 als auch das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock 2011 dar. Der Antrag sei auch begründet. Sie, die Antragstellerin, sei ohne jegliche Vorprägung als Standort für die Ansiedlung hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen und den damit einhergehenden Zielen festgelegt worden. Dagegen habe sie bereits im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 22. September 2015 Einwendungen erhoben, die auch vorliegend vollinhaltlich geltend gemacht würden. Es bestünden Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des unbestimmten Rechtsbegriffs „Hafenaffinität“. Die Verwendung des Wortes „vorrangig“ in der Fußnote zum LEP schließe gerade nicht aus, dass von der Hafenaffinität auch „nachrangig“ Unternehmen erfasst würden, für die sich aus der Definition keine hinreichende Konkretisierung ableiten lasse. Es solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Hafen schon lange ganz überwiegend keine Unternehmen mehr angesiedelt seien, die traditionell auf die Anbindung an die Kaikante angewiesen seien. Vielmehr solle diese Aufweitung der „Hafenwirtschaft“ dazu dienen, Industriestandorte „mit Seeblick“ unter dem Deckmantel der Hafenaffinität zu bewerben. Planerisch führe diese enumerativ nicht ausgeschöpfte Definition zu unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten, insbesondere auch gegenüber ihr, der Antragstellerin, in Bezug auf die damit einhergehenden planerischen Beschränkungen. Die Festlegung des Standorts einschließlich der mit diesem verbundenen zwei Ziele verletze das Gebot gerechter Abwägung gegenüber ihr, der Antragstellerin. Es handle sich um eine reine Angebotsplanung. Eine Bedarfsanalyse finde sich in Bezug auf den Standort nicht. Dazu außer Verhältnis würden die entsprechenden Ziele der Raumordnung formuliert. Andere raumbedeutsame Nutzungen würden dadurch ausgeschlossen. Dass eine Abwägung tatsächlich zureichend vorgenommen worden sei, sei nicht ersichtlich. Der Wunsch nach Hafenerweiterung und hafenaffiner Industrie habe eine Landesraumentwicklungsplanung hervorgebracht, die Naturschutz- und Immissionsbetrachtungen unzureichend vornehme und gemeindliche Entwicklungsinteressen außer Acht lasse. Nicht schutzwürdig als abwägungsrelevanter Belang seien etwa ungewisse Zukunftserwartungen, denen kein rechtliches Gewicht zukomme. Bei der prophezeiten Hafenentwicklung handle es sich um eine ungewisse Zukunftserwartung, die bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit bekannten seriösen Prognosen widerlegt gewesen sei. Die nachträglich zur Begründung der Planungsentscheidung in Bezug genommenen Prognosen seien nicht unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden. Eigentümer des R Hafens seien das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Hansestadt R, die ihre Interessen durch die A GmbH wahren ließen, an der das Land und die Stadt als Gesellschafter beteiligt seien. Sämtliche der planerischen Entscheidung zugrundeliegenden Prognosen seien demnach vom Eigentümer und Betreiber des Hafens in Auftrag gegeben worden. Der Abschlussbericht „Regionales Flächenkonzept hafenaffine Wirtschaft R“ weise in der Tabelle 1 auf Seite 7 aus, dass die Gesamtumschlagsmenge in den R Häfen 2007 insgesamt 19,6 Mio. Tonnen betragen habe. Der Bericht komme zu der Prognose, dass im Jahr 2025 eine Gesamtumschlagsmenge dieser Häfen in Höhe von 47,9 Mio. Tonnen zu erwarten sei. Weiter seien im Jahr 2010 Umschlagsflächen mit einem Umfang von 295 ha genutzt worden, langfristig würden aber 415 ha benötigt werden. Das seien die beiden alles entscheidenden Zahlen. Obwohl ab Seite 75 die Quellen und verwendeten Datengrundlagen angegeben seien, sei nicht ersichtlich, woraus die hier zugrunde gelegten Prognoseergebnisse entnommen worden seien. Weder die Zahl des zu erwartenden Gesamtumsatzes von 47,9 Mio. Tonnen noch der zusätzliche Flächenbedarf seien belegt. Es sei nicht ersichtlich, welcher Quelle diese Zahl entnommen worden sei, geschweige denn sei nachvollziehbar, wie die Zahl ermittelt und welche Datengrundlage verwendet worden sei. Demzufolge bestünden schon grundlegende methodische Bedenken gegen das gewonnene Prognoseergebnis. Unabhängig davon, dass sämtliche der angegebenen Quellen und Datengrundlagen nicht Gegenstand des Abwägungsmaterials für das Landesraumentwicklungsprogramm gewesen seien, sei eine Überprüfung dieser Prognose durch das Gericht nicht möglich, da dieses nicht ansatzweise nachvollziehen könne, wie die der Prognose zugrundeliegenden Daten ermittelt worden seien. Ebenso verhalte es sich mit der Verkehrsanbindung. Hier nehme der Antragsgegner selbst Bezug auf den angeblich mit der Broschüre „Flächenoffensive Häfen Mecklenburg-Vorpommern 2030“ belegten Bedarf. Daraus ergebe sich schlicht nichts. Auch mit dieser würden nur Zahlen in den Raum gestellt, die nicht mit einem Quellennachweis belegt seien. Es könne auch hier nicht einmal dem Grunde nach beurteilt werden, wie diese Daten ermittelt worden seien, geschweige denn, ob die Ermittlung methodisch einwandfrei erfolgt sei. Im vorliegenden Fall seien demnach die Prognosen zu den Umschlagszahlen im Rahmen der Abwägung nicht nur falsch gewichtet worden, sondern hätte aufgrund der fehlenden Datengrundlage in die Abwägung nicht eingestellt werden dürfen. Die bereits zur industriellen und gewerblichen Nutzung ausgewiesenen Flächen im Bereich des Seehafens Rostock seien nicht in einem Maße ausgelastet, dass schon ein Ansiedlungsdruck auch hinsichtlich der angrenzenden Flächen bestehe. Vor diesem Hintergrund bestünden Bedenken gegen die Notwendigkeit der bedarfsgerechten Anbindung des Gemeindegebiets durch eine Verkehrstrasse an den Seehafen Rostock, zumal bereits eine vorrangig auszubauende Schienenanbindung existiere. Darüber hinaus seien in der Abwägung wesentliche, bereits damals vorliegende Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden. Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Auftrag gegebene Seeverkehrsprognose 2030 vom 9. Mai 2014 habe im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung vorgelegen, sie sei sogar schon im Zeitpunkt der Einwendungen der Antragstellerin bekannt gewesen. Diese Prognose gehe für R im Jahr 2010 von einer Gesamtumschlagsmenge von 19,5 Mio. Tonnen aus (S. 85). Nach der Tabelle 1 des Abschlussberichts des Regionalen Flächenkonzepts hafenaffine Wirtschaft R gehe der „Trend nach 2025“ von einer weiter steigenden Gesamtumschlagsmenge aus. Die Seeverkehrsprognose habe für die R Häfen den Gesamtumschlag für das Jahr 2030 mit 24,8 Mio. Tonnen prognostiziert (S. 85, Tabelle 29). Diese Prognose sei erkennbar nicht bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Der Antragsgegner habe das Abwägungsmaterial damit nicht umfassend zusammengestellt, in jedem Fall aber nicht zutreffend gewichtet. Mit dem in der Seeverkehrsprognose 2030 unterstellten Wachstum der Gesamtumschlagsmenge von 1,2 % pro Jahr wäre bei einem Planungshorizont von 10 Jahren für das Landesraumentwicklungsprogramm keine Erweiterung sowohl der Flächen des Seehafens als auch dessen Anbindung angezeigt gewesen. Auch wenn die eingetretene Wirklichkeit nicht für die Bewertung der Prognose ausschlaggebend sei, möge sie doch als Orientierung für deren Seriosität dienen. Die Wirklichkeit habe die Seeverkehrsprognose 2030 bestätigt und die Annahme von 47,9 Mio. Tonnen Gesamtumschlag als das entlarvt, was sie von Anfang an gewesen sei: eine durch nichts belegte Wunschvorstellung der Eigentümer und Betreiber des Seehafens. Der Gesamtumschlag habe im Jahr 2018 19,6 Mio. Tonnen und im Jahr 2019 19,9 Mio. Tonnen betragen. Ergänzend werde auf die Statistik zum Güterumschlag im Hafen von R in den Jahren 2006 bis 2020 verwiesen. Diese Statistik bilde auch den vom zusammenfassenden Bericht für 2007 angenommenen Gesamtumschlag (19,6 Mio. Tonnen) und den von der Seeverkehrsprognose 2030 für 2010 angesetzten Wert (19,5 Mio. Tonnen) ab. Zum prognostizierten Flächenbedarf sei auf die Übersichten der Freiflächenentwicklung im Hafen Rostock nach eigenen Angaben der Betreiberin von 1996 bis 2020 hinzuweisen. Aus den hervorgehobenen Freiflächen zeige sich, dass bis heute nicht einmal die schon ausgewiesenen Flächen genutzt würden und in den letzten acht Jahren ab 2014 keine nennenswerten Ansiedlungen stattgefunden hätten. Eine Ausschöpfung der schon ausgewiesenen und vorgehaltenen Flächen sei nicht absehbar. Eine langfristig ausgerichtete Freihalteplanung könne dort nicht gerechtfertigt sein, wo nicht zumindest mittelfristig eine signifikante Erhöhung der Umschlagszahlen prognostiziert werden könne. Wenn schon die zur Verfügung stehenden Flächen nicht genutzt würden, bestehe offensichtlich kein Bedürfnis für eine Flächenerweiterung. Bereits die Aufnahme des Gemeindegebiets als „Großgewerbestandort“ in das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock 2011 habe sie, die Antragstellerin, abgelehnt. Der Ansatz, eine Großgewerbeansiedlung in einem Flächennutzungsplan darzustellen, sei am Widerstand der Gemeindevertreter gescheitert. Im Gemeindegebiet solle nach dem Willen der Gemeinde die landwirtschaftliche Nutzung mit einer ländlich geprägten Wohnnutzung und einer maßvoll strukturierten Gewerbeansiedlung kombiniert werden. So sei die derzeitige Flächennutzungsplanung ausgelegt. Entsprechend hoch sei das Konfliktpotenzial, das durch die Standortausweisung im Landesraumentwicklungsprogramm 2016 entstehe. Es sei zu befürchten, dass erhebliche Immissionen erzeugende, verarbeitende Industriebetriebe mit großem Flächenbedarf angesiedelt werden sollten, die über See transportierte Rohstoffe und Materialien verarbeiteten. Die daraus resultierenden Natur- und Umweltbelastungen würden ein nicht zu bewältigendes Konfliktpotenzial hervorbringen und seien mit der gegenwärtigen Nutzung (Wohnnutzung, Landwirtschaft, Kleingewerbe) und den Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde nicht vereinbar. Die ins Auge gefasste Gewerbe- und Industrieansiedlung beeinträchtige erheblich den Lebensstandard der dort lebenden Menschen. Das betreffe auch die Ausprägung des Gemeindegebiets als ländlicher Lebensraum, umgeben von landwirtschaftlichen und bewaldeten Räumen. Es gliedere sich in die Tourismusstruktur der Umgebung ein. Dieses Bild würde durch eine große Industrie- und Gewerbeansiedlung zerstört werden. Im Gemeindegebiet befänden sich keine größeren Gewerbeunternehmen oder jedwede Industrieansiedlung, geschweige denn hafenaffine Unternehmen. Entgegen § 4 Abs. 5 LPlG sei im Rahmen des Umweltsberichts auch keine ausreichende Prüfung im Hinblick auf Lärm- und Schadstoffimmissionen vorgenommen worden. Welche landesamtlichen Vorgaben dafür bestünden, gebe der Umweltbericht nicht wieder. Auf Seite 73 werde darauf abgestellt, dass Umweltauswirkungen derzeit noch nicht konkretisierbar seien. Dazu widersprüchlich werde auf Seite 74 f. ausgeführt, für den Standort Rostock würden derzeit umfangreiche umweltfachliche Untersuchungen angestellt. Den dortigen Ausführungen lasse sich entnehmen, dass es sich bei der Landesraumentwicklungsplanung weiterhin um eine reine Angebotsplanung handele, für die kein konkreter Bedarf formuliert werden könne. Jedoch prognostiziere der Umweltbericht ganz erhebliche Beeinträchtigungen und weise auf mögliche Umweltauswirkungen von landesweit bedeutsamen gewerblichen und industriellen Großstandorten in Tabelle 6 („7“ dürfte ein Schreibfehler sein) hin. Im Weiteren stelle der Umweltbericht darauf ab, dass Umweltprüfungen nicht vorgenommen bzw. wiederholt würden, weil sie zum Landesraumentwicklungsprogramm 2005 und 2009 bereits angestellt worden seien. Der Umweltbericht aus April 2005 beschreibe Lärm- und Schmutzimmissionseinwirkungen jedoch nicht. Zum einen stelle er noch auf einen Großgewerbestandort ab, nicht auf einen Industriestandort. Zum anderen seien konkrete Untersuchungen nicht durchgeführt worden. Auch der Umweltbericht zum Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock aus Mai 2009 nehme eine Analyse dieser Immissionswirkungen nicht vor, wobei hier noch die gewerbliche Nutzung in den Vordergrund und die industrielle in den Hintergrund gestellt werde. Es werde auf Ziffer 6.4 dieses Umweltberichts und die dortige Tabelle 18 verwiesen. Der Umweltbericht aus Mai 2009 greife wiederum auf denjenigen aus April 2005 zurück, der aber keine konkreten Analysen und Ausgleichsdarstellungen enthalte. Nach seinem Inhalt verzichte er auf weitere Umweltprüfungen (vgl. S. 18). Der Anhang 6.4.3 prognostiziere Gesamtbeeinträchtigungen für die dort zusammengefassten Schutzgüter von „mittel bis hoch“ bzw. „hoch“. Aus den Erkenntnissen der Flächennutzungsplanung abgeleitet sei die industrielle Nutzung der als Vorrangstandort für Industrie- und Gewerbeansiedlung hafenaffiner Unternehmen vorgesehenen Gemeindefläche nur sehr eingeschränkt möglich. Gemäß § 4 Abs. 5 (Satz 2) LPlG sei der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung landesamtlich vorzugeben. Ausreichende Vorgaben fänden sich nicht. Weder sei naturschutzrechtlich noch immissionsrechtlich zureichend hinterfragt, welche Umwelteinwirkungen von einer hafenaffinen Industrie- und Gewerbeansiedlung ausgingen. Die Umweltprüfung verweise darauf, dass eine genaue Prüfung erst vorgenommen werden könne, wenn Ansiedlungsstruktur und Verkehrstrassenführung vorlägen. Dazu widersprüchlich sei auf laufende Untersuchungen verwiesen worden, deren Ansätze und Ergebnisse im Umweltbericht nicht mitgeteilt seien. Wenn aber darauf abgestellt werde, hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie eine Schwerlaststraße mit einem Verlauf zwischen Häschendorf und Mönchhagen anlegen zu wollen, ließen sich auch zu erwartende Umweltbelastungen als Mindest- und Höchstbelastungen definieren. Das jedenfalls dürfte erforderlich sein, wenn man Zielvorgaben in die Raumentwicklungsplanung mit der oben genannten Bindungswirkung einschreiben wolle. Auch und gerade mit Blick auf die in diesem Gebiet überwiegende Westwindlage dürften die Immissionsbelastungen durch eine Verkehrsverbindung (Schwerlaststraße) und eine hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlung mit den Wohnansiedlungen in Hä und Mö nicht vereinbar sein. Die Zielvorgaben ohne zureichende Untersuchungen stellten einen eklatanten Verstoß gegen Landesplanungsrecht dar. Auch mit Blick auf die verkehrliche Erschließung sei der Umweltbericht unzureichend. Es werde lediglich auf ein derzeit in Bearbeitung befindliches Gutachten zu den erwarteten Umweltauswirkungen und Verträglichkeiten verwiesen. Für vertiefte Untersuchungen fehle eine Vorgabe zum konkreten Trassenverlauf (S. 77 des Umweltberichts). Das sei mit Blick auf die sonstigen Ausführungen zur Notwendigkeit eines Verkehrswegeausbaus widersprüchlich. Jedenfalls sei dem Umweltbericht zu entnehmen, dass ganz erhebliche Lärm- und Schmutzimmissionen auch durch die verkehrliche Erschließung mit der Trassenverbindung zu erwarten seien. Auch diese Trassenverbindung sei eine reine Angebotsplanung. Das Anlegen einer Schwerlaststraße, die das Gemeindegebiet zwischen Häschendorf und Mönchhagen durchschneide, würde eine Vorbelastung im immissionsrechtlichen Sinne erzeugen, die befürchten lasse, industrielle Ansiedlungen mit weit erhöhten Immissionswerten würden zulässig. Es erschließe sich auch nicht, dass eine besondere verkehrliche Erschließung notwendig sei. Die Praxis habe erwiesen, dass der Standort P auf eine derartige besondere Verkehrsanbindung zum Überseehafen nicht angewiesen sei. Entgegenstehende Erkenntnisse fänden sich weder im Umweltbericht noch in der Landesraumentwicklungsplanung. Das vorhandene Güterverkehrszentrum sei bereits mit einer leistungsfähigen Straße an den Hafen angebunden. Eine direkte Güterzu- und -abfuhr über die Autobahn sei möglich, daneben bestehe ein Gleisanschluss Güterverkehrszentrum–Hafen. Auch zwischen dem Industriegebiet Poppendorf und dem Hafen bestehe eine Schienenverbindung. Bei Ausbau des Entladesystems wäre es möglich, den über die Straße herantransportierten Kalkstein zur Verarbeitung im Düngemittelwerk über den Schienenweg anliefern zu lassen. Der ohne ausreichende Bedarfsermittlung ins Auge gefasste Bau einer Schwerlaststraße widerspreche den Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung nach § 2 LPlG. Der Bau sei weder notwendig noch wirtschaftlich. Auch sei nicht beachtet, dass der Entwicklung des schienengebundenen Güterverkehrs der Vorrang zu geben sei, § 2 Nr. 5 LPlG. Bereits im Umweltbericht aus April 2005 sei für das Gemeindegebiet darauf hingewiesen worden, dass eine erste Standortprüfung ergeben habe, dass sich im Plangebiet eine Vielzahl von Söllen befänden, die nach § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) zu gesetzlich geschützten Biotopen zählten. Zudem komme es infolge der Planung zur Selektion des Süderholzes und der dort vorkommenden Arten. Der Wildwechsel zwischen der R Heide und dem Süderholz würde abgeschnitten werden. Auch die nachfolgenden Umweltuntersuchungen träfen keine anderen Feststellungen. Da es sich um eine Angebotsplanung handle, könnten überwiegende Gründe des Allgemeinwohls als eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 NatSchAG M-V nicht rechtfertigen. Ein zureichender Beeinträchtigungsausgleich sei nicht ersichtlich. Es sei die Renaturierung des Peezer Baches abgeschlossen worden. Die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers sei gewährleistet und der Lebensraum von erhaltenswerten Arten gesichert und verbessert worden, insbesondere als Laichgebiet des Flussneunauges (prioritäre Art), der auf der sog. Roten Liste der International Union for Conservation of Nature geführt und damit besonders schutzwürdig sei. Eine Beeinträchtigung durch eine hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlung sei naturschutzrechtlich nicht hinnehmbar. Ein Ausgleich dürfte ausgeschlossen sein. Die Vorrangregelung des Landesraumentwicklungsprogramms sehe vor, dass landwirtschaftliche Flächen ab einer Bodenwertzahl 50 keiner anderen Nutzung zugeführt werden dürften. In dem Gebiet der Antragstellerin fänden sich zahlreiche Flächen, die eine Bodenwertzahl ab 50 auswiesen. Auf die Eintragungen in der als Anlage 2 beigefügten Katasterkarte werde verwiesen. Die Landesraumentwicklungsplanung sei demnach in sich widersprüchlich, wenn sie gleichzeitig ein hafenaffines Industrie- und Gewerbegebiet vorsehe. Weiter sei zu beachten, dass die raumordnerische Festlegung des Standorts für die Ansiedlung hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen nicht räumlich begrenzt sei, so entgegen anderweitiger Festlegungen nicht mit dem verwendeten Symbol entsprechend der Karte. Dies würde dazu führen, dass ihr, der Antragstellerin, im gesamten Gemeindegebiet keine widersprechende Planung möglich sei. Insoweit fehle es den festgelegten Standortzuweisungen schon auf dieser Ebene an der nötigen Bestimmtheit. Bedenken bestünden zudem dahingehend, dass der Standort entsprechen der Abwägungsdokumentation bewusst nicht als Vorranggebiet – und mithin als Ziel der Raumordnung – festgelegt worden sei, der Standortfestlegung aber durch das Ziel unter Ziffer 4.3.1 (3) LEP M-V 2016 de facto diese Wirkung gegeben werde. Darüber hinaus fehle es in Abgrenzung zu den Standorten für die Ansiedlung klassischer Industrie- und Gewerbeunternehmen mit Abbildung 18 an jeglichem Kriterienkatalog für die Standortfestlegung. Erst in der Abwägung werde auf einen vorgeblichen Kriterienkatalog hingewiesen. Insoweit sei auch nicht ersichtlich, ob dieser dem Kriterienkatalog aus der auf Seite 52 genannten Untersuchung mit dem Titel „Regionale Flächenvorsorge für hafenaffine Wirtschaft“ entspreche, wobei weder ein Kriterienkatalog noch die vorbezeichnete Untersuchung bekannt und Gegenstand des Beteiligungsverfahrens gewesen seien. Die Antragstellerin beantragt, die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 sowohl hinsichtlich der raumordnerischen Festlegung des Gebiets Rostock-Mönchhagen als Standort für die Ansiedlung hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen als auch der Ziele unter Ziff. 4.3.1 (3) und 4.3.1 (7), soweit dadurch ihr Gemeindegebiet betroffen ist, für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt dazu im Wesentlichen vor: Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Mit den angegriffenen Zielfestlegungen gehe eine neue Beeinträchtigung der Planungshoheit bzw. anderer schutzwürdiger Belangen nicht einher. Sie entsprächen in der Sache und mit Blick auf ihre rechtliche Bindungswirkung den Festlegungen in den Ziffern 4.3.1 (1) und (2) LEP M-V 2005. Auch das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/B-Stadt 2011 enthalte entsprechende Festlegungen in Bezug auf die Antragstellerin. Allein die Qualifikation des bisherigen Großstandorts Gewerbe- und Industrie Mönchhagen als Standort für die Ansiedlung hafenaffiner Industrie- und Gewerbegebiete habe für sich genommen keine qualitative Änderung der bereits zuvor bestehenden raumordnerischen Festlegungen zur Folge. Durch die räumliche, strukturelle, wirtschaftliche und inhaltliche Beziehung des landesweit bedeutsamen Großgewerbestandorts R-Mönchhagen zum Seehafen R liege die dortige Ansiedlung hafenaffiner Gewerbe- und Industriebetriebe bereits auf der Hand. Da die bisherige Ausweisung die Ansiedlung hafenaffiner Gewerbe und Industrie keinesfalls ausschließe, sondern vielmehr voraussetze, sei eine neuartige Beeinträchtigung durch die angegriffenen Zielfestlegungen ausgeschlossen. Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Die angegriffenen Festlegungen seien materiell rechtmäßig. Ein Abwägungsmangel sei nicht festzustellen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Raumplanung Vorsorgecharakter zukomme, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG. Gerade mit Blick auf Chancen, Risiken und Konflikte, die sich im Kontext konkurrierender Raumnutzungen ergäben, sei der Plangeber unter Ausschöpfung seines planerischen Spielraums gehalten, besonders vorausschauend zu planen und bestimmte Nutzungen aus Gründen der Vorsorge vorzusehen oder auszuschließen. Die Abwägungsfehlerfreiheit verdeutliche sich bereits durch deren Einbettung ins planerische Gesamtkonzept des Landesraumentwicklungsprogramms. Mit ihm werde das Ziel verfolgt, die raumordnerischen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Entwicklung im Land zu schaffen und dabei insbesondere daran mitzuwirken, gleichwertige Lebensverhältnisse zu ermöglichen, wirtschaftliche Entwicklungschancen zu nutzen, Arbeitsplätze zu sichern, sauberen bezahlbaren Strom zur Verfügung zu stellen, attraktive und lebenswerte Siedlungsräume zu gestalten und die Umwelt zu schützen (siehe Vorwort und Kapitel 2). Verfolgt werde eine nachhaltige, zukunftsorientierte Raumentwicklung. Im Fokus stehe die raumordnerische Flankierung und Förderung nachhaltiger und langfristiger wirtschaftlicher Prosperität im Lande. Dies verdeutliche der Plangeber ausgehend von der Darlegung der Entwicklungstendenzen (Ziffer 1.2) insbesondere in den Leitlinien (Ziffern 2, 2.2). Die angegriffenen Zielfestlegungen zielten auf die Sicherung, Entwicklung und Vertiefung der wirtschaftlichen Prosperität und des Arbeitsplatzangebots im Umfeld der Ostseehäfen im Allgemeinen und des Seehafens B-Stadt im Besonderen. Auch die Zielfestlegung in Ziffer 4.3.1 (7) LEP M-V 2016 diene der Funktionsfähigkeit der vorgenannten Zielfestlegung und zeichne sich damit durch die gleiche Abwägung durch den Plangeber aus. Er, der Antragsgegner, habe den zugrundeliegenden Flächenbedarf hinreichend prognostiziert und substantiiert. In rechtlicher Hinsicht gelte es zu berücksichtigen, dass der Raumplanung nach der Intention des Gesetzgebers Vorsorgecharakter zukomme (vgl. insbesondere § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG). Sie sei zukunftsgerichtet und Raumordnungspläne seien in aller Regel für einen mittelfristigen Zeitraum zu erstellen. Angesichts dessen sei der Plangeber sogar gehalten, Vorratsflächen auszuweisen. In tatsächlicher Hinsicht sei von einem erheblichen Flächenbedarf im Hafengebiet, Hafen-Umland-Raum sowie Stadt-Umland-Raum auszugehen, der auf das prognostizierte Wachstum des Wirtschaftsstandorts R Hafen zurückzuführen sei. Für die gegenständlichen Festlegungen sei eine konkrete Bedarfsprognose nicht erforderlich, oftmals sogar nicht möglich. Die Verwirklichung der raumbedeutsamen Nutzungen, hinsichtlich derer der Planungsträger vorsorgen wolle, könne dabei ggf. auch in weiterer Zukunft liegen. Die Vorsorgeplanung sei bereits dann erforderlich, wenn die durch die vorsorgende Freihaltung geschaffene Raumnutzungsoption mittel- bis langfristig realisiert werden könne. Die auf Langfristigkeit ausgerichtete Freihalteplanung mache eine konkrete Bedarfsprognose in der Regel unmöglich. Der Planungsträger könne nur aus den bisherigen Entwicklungen einer bestimmten Nutzung schließen, dass sich hieraus weitere oder andere planerisch zu steuernde Bedürfnisse ergäben. Ausreichend sei, dass ein fortwährendes Bedürfnis nach Flächen für die jeweilige Nutzung anzunehmen sei. Eine langfristig gedachte planerische Festlegung sei dabei auch deswegen zulässig, weil die raumordnerische Festlegung keine rechtsverbindliche Entscheidung über die Zulassung und Verwirklichung von Vorhaben der jeweils planerisch gesteuerten Nutzung treffe. Für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes komme den Ostseehäfen eine bedeutende Rolle zu. Sie entwickelten sich von Umschlags- und Logistikstandorten zunehmend zu Industrie- und Gewerbestandorten. Damit die Häfen wettbewerbsfähig blieben, müsse auch langfristig hinreichend Platz für die Ansiedlung solcher Betriebe zur Verfügung stehen, die in Hafennähe anfallende Tätigkeiten anböten. Hafenaffines Gewerbe und solche Industrie seien in der Regel auf hinreichend große Flächen in Hafennähe angewiesen. Würden die geeigneten Standorte auf nachgelagerten Planungsebenen anderweitig überplant, wäre die Entwicklung insoweit nicht möglich. Auch die Notwendigkeit der bedarfsgerechten Anbindung des Gebiets durch eine leistungsstarke Verkehrstrasse („Verkehrsstraße“) sei hinreichend prognostiziert und substantiiert worden. In tatsächlicher Hinsicht sei zum einen darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan habe, dass ein – wie auch immer gearteter – Ausbau der Schienenanbindung den Anschluss des landesweit bedeutsamen Standorts für Gewerbe und Industrie Mönchhagen an den Seehafen B-Stadt in leistungsfähiger Weise und weniger beeinträchtigend als eine mögliche Schwerlaststraße ermöglichen könne. Zum anderen treffe diese Zielfestlegung keine Aussagen zur genauen Art der Verkehrsanbindung. Sie begegne der Notwendigkeit der verkehrsgerechten Anbindung der Industrie- und Gewerbestandorte und folge dem entsprechenden Sicherungsbedürfnis. Die Ausführungen zu den Festlegungen gälten hier im gleichen Maße. Dass gerade mit Blick auf die Trassenfestlegung für Verkehrsinfrastruktur der raumordnerischen Vorsorgeplanung ein besonderes Gewicht zukomme, habe sich mittlerweile auch in § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG niedergeschlagen. Ebenso entspreche der Umweltbericht den gesetzlichen Vorgaben. Er identifiziere umfassend und zutreffend die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und deren voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Landesraumentwicklungsprogramms. Schließlich setze er sich auch umfassend mit den auf der Ebene der Landesraumplanung zu berücksichtigenden Umweltauswirkungen der angegriffenen Zielfestlegungen auseinander. Dies gelte zunächst für die festgelegte Flächenvorsorge für Industrie- und Gewerbeansiedlungen mit landesweiter Bedeutung, entsprechend auch zu den Standorten für die Ansiedlung hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen. Auch hier gelte, dass diese Angebotsplanung auf den nachgeordneten Planungsebenen konkretisiert werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.