Urteil
29 K 465.10
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0520.29K465.10.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen / Landesausgleichsamt vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsauschusses bei derselben Behörde vom 13. September 2010 ist in Bezug auf das „Berliner Paket“ rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung für das „Berliner Paket“, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung – DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - (im Folgenden: DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003. Danach ist das Gesetz entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Nach Satz 2, 1. Halbsatz der Vorschrift gilt dies auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern. Voraussetzung für einen Anspruch ist jedoch, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beteiligung an dem „Berliner Paket“ wirksam erworben hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht Berlin hat durch Teilbeschluss vom 2. September 1952 entschieden, dass der Verkauf des „Berliner Paketes“ im Mai/Juni 1937 von B... oHG an das Bankhaus W... „nichtig“ war. Diese Entscheidung hat das Kammergericht Berlin durch Beschluss vom 14. November 1953 bestätigt. Rechtliche Grundlage dieses Ausspruchs zur Nichtigkeit ist Art. 13 der für Berlin geltenden Anordnung zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen – BK/O (49) 180 – vom 26. Juli 1949 (im Folgenden: REAO). Darin heißt es unter der Überschrift „Rechtswirkung der Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch“: „Soweit nicht diese Anordnung etwas anderes bestimmt, hat eine Rückerstattungsanordnung die Wirkung, daß der Verlust der Rechte des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers an dem ungerechtfertigt entzogenen Vermögen als nicht erfolgt gilt“. Vergleichbare bzw. wortgleiche Regelungen gab es auch in Art. 15 des Gesetzes Nr. 59 zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände für die amerikanische Besatzungszone bzw. in Art. 12 des Gesetzes Nr. 59 zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen für die britische Besetzungszone. Art. 13 REAO bestimmt seinem Wortlaut nach, dass der Verlust der Rechte des Berechtigten als nicht erfolgt gilt. Dies bedeutet, dass für den gesamten Zeitraum vom Zeitpunkt der Entziehung bis zur Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung die rechtliche Verfügungsmacht des Verfolgten an dem entzogenen Vermögensgegenstand als ununterbrochen fortgesetzt anzusehen ist (vgl. Lüke, Rückerstattung von Vermögen an Opfer der Nazi-Unterdrückung in Berlin, 1949, S. 20f). Der ursprünglich Berechtigte ist daher so zu behandeln, als ob er sein Recht nicht aufgegeben hätte (vgl. Harmening/ Hartenstein/Osthoff/Falk, Kommentar zum Rückerstattungsgesetz, 1950, Art. 12; Godin, Rückerstattungsgesetze, 2. Auflage 1950, zu Art. 12 des Gesetzes Nr. 59 zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen). Dabei kommt diese Wirkung konstitutiv erst der (rechtskräftigen) Rückerstattungsanordnung zu. Solange eine Rückerstattungsanordnung nicht ergangen ist, ist die seinerzeitige Vermögensübertragung nicht schon deswegen als unwirksam anzusehen, weil der Entziehungstatbestand gegeben ist (vgl. Harmening/Hartenstein/Osthoff/Falk, a.a.O.; Godin, a.a.O., zu Art. 12 des Gesetzes Nr. 59 zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen). Mit der Rechtskraft der Entscheidung gelten die durch die Entziehung entstandenen Rechtsänderungen als nicht eingetreten. Nach der Entziehung begründete Rechte Dritter gelten als niemals entstanden, weil sie nicht von dem ausschließlich dazu legitimierten Rechtssubjekt begründet worden sind (vgl. Godin, a.a.O., zu Art. 15 des Gesetzes Nr. 59 zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen Besatzungszone). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Entscheidung im Rückerstattungsverfahren rückwirkende Kraft (vgl. WK Berlin, Entscheidung vom 15. September 1950 - (41. WGK) 3 WGA 119/49 -, RzW 1951, S. 31; WK Berlin, Entscheidung vom 10. Oktober 1950 - (41. WGK) 5 WGA 1664/50 -, RzW 1951, S. 61; KG Berlin, Entscheidung vom 27. Januar 1951 – 3 W 2525/50 -, RzW 1951, S. 191; WK München, Entscheidung vom 16. Mai 1951, - I WKV 421/50 -, RzW 1951, S. 347; Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Oktober 1961 - III 53/60 U -, zitiert nach juris; Godin, a.a.O., zu Art. 12 des Gesetzes Nr. 59 zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen; Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht der britischen und amerikanischen Zone, 1950, Art. 12 Anm. 2; Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, S. 176, 220). Dies bedeutet, dass der Geschädigte mit der bestands- bzw. rechtskräftigen Rückerstattungsanordnung auch während der Entziehungszeit weiterhin als Eigentümer bzw. Inhaber von Rechten anzusehen ist, da er niemals aufgehört hat, Eigentümer zu sein (vgl. Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, S. 242). Jede Verfügung über den entzogenen Vermögensgegenstand in der Zwischenzeit gilt mit wenigen Ausnahmen als Verfügung eines Nichtberechtigten. Mangels Einwilligung des Berechtigten ist jede Verfügung unwirksam (vgl. Lüke, Rückerstattung von Vermögen an Opfer der Nazi-Unterdrückung in Berlin, 1949, S. 20f). Daher ist mit der Entscheidung des Kammergerichts vom 14. November 1953, die ausweislich des Rechtkraftvermerks am 2. Dezember 1954 rechtskräftig wurde, die Übertragung des „Berliner Paketes“ an W... & Cie. AG als nicht erfolgt anzusehen mit der Folge, dass das Bankhaus W... seinerseits dieses Aktienpaket auch nicht wirksam auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übertragen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die B... oHG i.L. die Rechtsübertragung auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin nachträglich genehmigt hat, liegen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem nach Abschluss der rückerstattungsrechtlichen Verfahren von B... oHG i.L. durchgeführten Wertpapierbereinigungsverfahren, dass die Übertragung der Beteiligung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht von der B... oHG i.L. genehmigt wurde. Hat mithin die Rechtsvorgängerin der Klägerin das „Berliner Paket“ nie wirksam erhalten, hält sie in dieser Höhe auch keine (ausländische) Beteiligung, die hätte freigestellt werden können. Ein Anspruch nach § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG kommt mithin nicht in Betracht. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Nichtigkeit nach den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften etwas anderes sei als die Nichtigkeit nach § 142 BGB, bedarf diese Frage im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Wie oben dargelegt, ging die rückerstattungsrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Rückerstattungsanordnung mit rückwirkender Kraft ergeht. Insofern spielt die Frage, ob diese Rechtsfolge (auch) als Nichtigkeit nach § 142 BGB einzuordnen ist oder nicht, keine Rolle. So weist z.B. Godin in seiner Kommentierung zu Art.12 der wortgleichen Regelung in der britischen Besatzungszone darauf hin: „….und es ist ein Streit um Worte, wenn man nicht darüber einig wird, ob damit diese Rechtsänderung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Es tut der konstitutiven, rechtsgestaltenden Bedeutung der Entscheidung keinen Abbruch, wenn kraft ihrer die Rechtsänderung als niemals eingetreten fingiert wird“. Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung, dass die Nichtigkeit im Sinne von Art. 13 REAO nicht zur Folgenlosigkeit der wegen NS-Verfolgung verlorenen Vermögenswerte führt, auf die Regelungen in der REAO zu Pacht- und Mietverhältnissen beruft, steht dies der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. So regelt z.B. Art. 35 REAO, dass der Berechtigte ein Mietverhältnis, das der Verpflichtete mit einem Dritten begründet hat, kündigen kann, auch wenn der Verpflichtete eigentlich nach der rechtskräftigen Rückübertragungsanordnung gar nicht zum Abschluss des Mietvertrages berechtigt war. Offenbar war man der Auffassung, dass bestimmte Sachverhalte, wie z.B. der Schutz von Mietern und Pächtern, besonders regelungsbedürftig sind. Derartige Sonderregelungen, die auch im Rahmen von Art. 13 REAO Anwendung finden („Soweit nicht diese Anordnung etwas anderes bestimmt…“), existieren für den hier vorliegenden Fall jedoch nicht. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass es für den von ihr geltend gemachten Anspruch nach dem DDR-EErfG ausreichend sei, wenn sie bis 1953 – und damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Enteignung 1949 - an der Löwenbrauerei beteiligt war, kann sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen. Denn die Klägerin vergisst dabei, dass - wie oben bereits dargelegt - ihre (vorübergehende) formale Rechtsstellung mit der rechtskräftigen Rückerstattungsanordnung rückwirkend entfallen ist und sie somit nie in rechtswirksamer Weise das „Berliner Paket“ erworben hat. Sie hatte mithin in materieller Hinsicht nie eine Beteiligung, die hätte freigestellt werden können. Schließlich vermag auch die Auffassung der Klägerin, Art. 13 REAO wirke nur „inter partes“, so dass sich die Beigeladene in dem vorliegenden Verfahren nicht auf die Nichtigkeit der Übertragung des „Berliner Paketes“ berufen könne, nicht zu überzeugen. Zum einen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem rückerstattungsrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Kammergericht Partei war. Damit wurde bereits damals auch zu ihren Lasten rechtskräftig festgestellt, dass sie das „Berliner Paket“ zu keinem Zeitpunkt wirksam erworben hatte. Hat sie aber keine Rechte erworben, so kann sie im Rahmen des hier vorliegenden Verfahrens keine Entschädigung für eine Verletzung dieser Rechte verlangen. Zum anderen beansprucht die Feststellung im rückerstattungsrechtlichen Verfahren, wer von mehreren Personen Eigentümer von Grundstücken oder Inhaber von Rechten geworden ist und wer nicht, auch Wirkung gegenüber Dritten. Auch in dem von der Klägerin für ihre Auffassung genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1957 (V ZR 148/55, RzW 1957, S. 1553) wird der Kläger im Verhältnis zu dem Hypothekengläubiger als Dritten nicht so behandelt, als sei er noch Eigentümer des Grundstücks. Die Rechtskraftwirkung der Rückerstattungsanordnung hat zur Folge, dass für jedermann - auch für Gerichte und Behörden – verbindlich festgestellt wird, dass eine Entziehung vorgelegen und der auf dem Entziehungsvorgang fußende Erwerb keine Rechtsveränderung herbeigeführt hat (vgl. Godin, a.a.O., zu Art. 12 der wortgleichen Regelung in der britischen Zone, S. 335). Soweit sich die Klägerin für ihre Argumentation auf die Kommentierung von Godin zu Art. 15 der in der amerikanischen Zone geltenden Regelung bezieht (Godin, a.a.O., S.48) ist zu beachten, dass Art. 15 in einem Absatz 2 eine ausdrückliche Regelung zur Rechtswirkung der Rückerstattungsanordnung enthält, die sich in dem für Berlin geltenden Art. 12 REAO nicht wiederfindet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs.3 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 6 DDR-EErfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2, 135 VwGO). Die Klägerin begehrt eine Entschädigung für zunächst freigestellte Anteile ausländischer Gesellschafter bezüglich des „Berliner Paketes“ an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG. Das Unternehmen wurde 1868 gegründet und firmierte nach dem Erwerb weiterer Brauereien seit 1922 als Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG im Folgenden: Löwenbrauerei. Der Sitz des Unternehmens war 1934 in der Landsberger Allee 11/13. Das Unternehmen verfügte zum damaligen Zeitpunkt über ein Grundkapital von 6.000.000 RM. Großaktionär war 1934 u.a. die Firma B... oHG, deren – jüdische - Gesellschafter Herr F... und Herr G... waren. Die oHG verfügte über einen Aktienanteil von nom. 2.595.000,- RM an der Löwenbrauerei. Ein weiteres Aktienpaket an der Löwenbrauerei in Höhe von nom. 597.000,- RM, das in der Schweiz verwahrt wurde, wurde in Höhe von nom. 550.000,- RM von der Tochter von F..., Frau V..., treuhänderisch gehalten. Die restlichen Aktienanteile von nom. 47.000,- RM wurden von dem Ehemann der Tochter, Herrn L..., verwaltet. Dem Einflussbereich der oHG sowie ihrer Gesellschafter unterlag somit ein Aktenpaket in Höhe von nom. 3.192.000,- RM an der Löwenbrauerei. Im Mai/Juni 1937 verkaufte die B... oHG aus ihrem Bestand von nom. 2.595.000,- RM einen Aktienanteil von nom. 2.420.000,- RM an das Bankhaus W... in Zürich (sog. „Berliner Aktienpaket“). Im Gegenzug übertrug das Bankhaus W... einen Betrag in Höhe von 2.553.100,- RM in Effektensperrmark auf ein Berliner Konto der Fa. B...oHG. Gleichzeitig verkaufte das Ehepaar L... auf Veranlassung von F... das gesamte von ihnen verwaltete Aktienpaket in Höhe von nom. 597.000,- RM ebenfalls an das Bankhaus W... (sog. „Schweizer Aktienpaket“). Das Bankhaus W... erwarb mithin ein Aktienpaket an der Löwenbrauerei in Höhe von insg. nom. 3.017.000,- RM. Davon übertrug das Bankhaus einen Anteil in Höhe von nom. 2.717.000,- RM an die S.... Hiervon stammt ein Anteil in Höhe von nom. 2.320.000,- RM aus dem „Berliner Aktienpaket“ (entspricht einem Anteil in Höhe von 38,66% am Stammkapital der Löwenbrauerei) und ein Anteil in Höhe von nom. 397.000,- RM aus dem „Schweizer Aktienpaket“ (entspricht einem Anteil in Höhe von 6,616% am Stammkapital der Löwenbrauerei). Die S... übertrug das Aktienpaket anschließend weiter auf die C... Buenos Aires. Nach deren Auflösung am 1. Februar 1950 sind die Anteile zunächst auf die französische Muttergesellschaft, die B..., und von dieser am 14. Juni 1950 im Wege der Fusion auf die S... (Marokko) bzw. E... übergegangen. Im Juni 1997 änderte die Gesellschaft ihre Firmenbezeichnung und firmierte fortan als Q... Die Aktiengesellschaft Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus wurde am 26. Dezember 1945 aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 mit ihren sämtlichen in der sowjetischen Besatzungszone liegenden Vermögens- und Betriebsteilen beschlagnahmt. Am 9. bzw. 20. Juli 1948 wurde durch die Deutsche Treuhandverwaltung rückwirkend zum 1. April 1947 ein Treuhänder für die Verwaltung eingesetzt. In ihrem Enteignungsvorschlag vom 20. Oktober 1948 schlug die Deutsche Treuhandverwaltung vor, den Betrieb und die Firma der Brauerei und das in diesem Vermögen enthaltene Eigentum „soweit es sich im anteilsmäßigen Eigentum deutscher Aktionäre befindet, entschädigungslos zu enteignen und das im Zeitpunkt der Kapitulation im Unternehmen noch vorhandene Eigentum der C... in treuhänderischer Verwaltung zu belassen“. Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I S. 34) in Verbindung mit dem Ausführungsbeschluss des Magistrats vom Berlin vom gleichen Tage wurde das Vermögen der Löwenbrauerei eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte in der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 („Liste 1") unter der laufenden Nr. 451 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I Nr. 8 S. 51). Die Veröffentlichung trägt den Zusatz: "Deutsche Anteile enteignet". Wegen der weiteren Einzelheiten zur Enteignung und der weiteren Behandlung der ausländischen Beteiligung wird auf das Urteil der Kammer vom 31. Januar 2013 – VG 29 K 25.13 – zum sog. „Schweizer Paket“ verwiesen. In einem Rückerstattungsverfahren der B... oHG i.L. sowie der Erbinnen nach F... gegen die Rechtsvorgängerin der hiesigen Klägerin stellte das Landgericht Berlin mit Teilbeschluss vom 2. September 1952 fest, dass der Verkauf der Aktien der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG in Berlin von nom. 2.320.000,- RM im Mai/Juni 1937 an das Bankhaus W... nichtig sei ((41. WGK) 4. WGA 2170.51 (139.52)). In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Verkauf der Aktien verfolgungsbedingt erfolgt sei und die Antragsgegnerin nicht habe beweisen können, dass der Verkauf auch ohne die Herrschaft der Nationalsozialisten stattgefunden hätte. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluss vom 11. November 1953 (mit Ausnahme eines hier nicht entscheidungserheblichen Punktes) zurück (3 W 4124.52). Allerdings hatten zwischenzeitlich die Erbinnen nach F... ihren Antrag bezüglich des „Schweizer Aktienpakets“ zurückgenommen, so dass das Kammergericht insoweit feststellte, dass diese ihren Anspruch auf Rückerstattung der ihnen zuerkannten Aktien- und Wertpapierbereinigungsansprüche fallen gelassen und auf ihre Rechte aus Ziffer 2 des angefochtenen Teilbeschlusses des Landgerichts wirksam verzichtet hätten, so dass sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 des angefochtenen Teilbeschlusses erledigt habe. Dieser Beschluss wurde ausweislich des auf dem Beschluss angebrachten Rechtskraftvermerks am 2. Dezember 1954 rechtskräftig. Am 15. Juni 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Mit Bescheid vom 16. November 2009 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag ab. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, dass das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nur die nachträgliche Erfüllung von Entschädigungsansprüchen zum Gegenstand habe, die bereits zum Zeitpunkt der Enteignung oder Wegnahme von Vermögenswerten nach den Rechtsvorschriften der DDR bestanden hätten und bisher nicht erfüllt worden seien. Ein klares Enteignungsverbot für ausländische Anteile habe es nicht gegeben. Die Brauerei sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Die Aussagen über die treuhänderische Verwaltung der ausländischen Geschäftsanteile könne nicht als Freistellung der Anteile im Sinne des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz gewertet werden, da es zu einer klar benannten Entschädigungsregelung nicht gekommen sei. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sei daher nicht eröffnet. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2009 Widerspruch ein, den das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010, zugestellt am 16. September 2010, zurückwies. Zur Begründung führte die Behörde aus, das Gesetz setze die Nichterfüllung eines bestehenden gesetzlichen Entschädigungsanspruchs voraus. Dies gelte auch in der hier vorliegenden Fallgestaltung. Denn der Zweck des Gesetzes bestehe darin, eine vom Vermögensgesetz nicht befriedigend geregelte Schutzlücke zu schließen. Auch sei das Gesetz dahingehend zu verstehen, dass es die Beschränkung des Ausgleichsleistungsgesetzes auf natürliche Personen nicht rückgängig machen wolle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Entschädigung im Sinne der gesetzlichen Regelung „vorgesehen“ sei, wenn diese der Art und Höhe nach noch völlig unbestimmt sei. Mit der am Montag, den 18. Oktober 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Kammer hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 das Verfahren bezüglich des „Schweizer Paketes“ abgetrennt, dem Antrag der Klägerin unter dem neuen Aktenzeichen VG 29 K 25.13 teilweise stattgegeben und die Revision zugelassen. Die dagegen von allen Beteiligten eingelegten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2014 zurückgewiesen (BVerwG 5 C 18.13). Hinsichtlich der nunmehr anstehenden Entscheidung zum sog. „Berliner Paket“ tragen die Beteiligten folgendes vor: Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch wenn der Beschluss des Landgerichts von einer „Nichtigkeit“ spricht, darunter keine Nichtigkeit im Sinne des § 142 BGB verstanden werden könne, denn der Vermögenserwerb sei nicht gänzlich folgenlos geblieben. Die in Art. 13 RAEO enthaltene Fiktion habe (nur) bewirken sollen, dass es nicht eines weiteren Rechtsaktes bedurfte, sondern der Rückerstattungsverpflichtung unmittelbare Wirkung zukam. Dies zeige sich auch in einem Vergleich mit der Anfechtung. Im Übrigen hätten auch Rechtsverschiebungen aufgrund anderer rechtswidriger Grundlagen, wie z.B. der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz, Rechtsfolgen gehabt, die erst durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben werden mussten. Zudem wirke die Nichtigkeit nur inter partes. Insofern könne die „Nichtigkeit“ der Übertragung des „Berliner Paketes“ keine nachteiligen Folgen für die Klägerin bewirken, da die Beigeladene nicht Partei des damaligen Verfahrens gewesen sei. Die Klägerin sei jedenfalls bis zur Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung im Jahre 1953 an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG beteiligt gewesen. Der Umstand, dass das „Berliner Paket“ 1953 an die B... oHG i L. zurückübertragen worden sei, sei für den hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch unerheblich. Die 1953 zurückübertragenen Aktien seien weder eine Beteiligung an einem VEB noch ein Entschädigungsanspruch gewesen; die Rückerstattung konnte daher nicht zum Verlust des hier geltend gemachten Entschädigungsanspruchs führen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen / Landesausgleichsamt vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsauschusses bei derselben Behörde vom 13. September 2010 zu verpflichten, der Klägerin in Bezug auf das Aktienpaket an der Löwenbrauerei AG in Höhe von 2.320.000 RM (sog. „Berliner Paket“) eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in Höhe von 935.940,03 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 17. Dezember 2003 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. September 1952 verfügte Nichtigkeit der Rechtsänderung dazu geführt habe, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht als Inhaberin des „Berliner Paketes“ angesehen werden könne. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sich anhand der vorliegenden rückerstattungsrechtlichen Verfahren ergebe, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Berechtigung an die B... oHG i.L. verloren habe. Das DDR-EErfG wolle keine Grundlage für Entschädigungsansprüche für den Entzug ausländischer Beteiligungen schaffen, die im Rahmen der Wiedergutmachung an jüdische Alteigentümer zurückgegeben werden mussten. Spätestens seit 1953 sei die Klägerin nicht mehr Inhaberin der im Wiedergutmachungs- sowie im Wertpapierbereinigungsverfahren behandelten Aktien gewesen, so dass ihr kein Entschädigungsanspruch mehr zu stehe. Zudem sei von einer Nichtigkeit des Rechtserwerbs auszugehen. Die rechtskräftige Feststellung in dem landgerichtlichen Beschluss bewirke auch nicht lediglich eine relative Nichtigkeit, die nur zwischen den Parteien des rückerstattungsrechtlichen Verfahrens gelte. Die Feststellung des Landgerichts sei vielmehr umfassend zu verstehen. Die Freistellung der Beteiligung und ein etwaiges Entschädigungsversprechen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei daher ins Leere gegangen. Jedenfalls mit der Wertpapierbereinigung habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Rechte an dem „Berliner Paket“ verloren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Streitakte VG 29 K 25.13, die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.