Urteil
5 C 18/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG gewährt unter den genannten Voraussetzungen auch ausländischen (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) Beteiligten einen Erfüllungsanspruch für freigestellte Beteiligungen an enteigneten Unternehmensträgern.
• Ein Unternehmensträger gilt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG auch dann als enteignet, wenn lediglich seine im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte enteignet wurden.
• § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG verweist auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG; es ist daher nicht erforderlich, dass zuvor ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand.
• Die Freistellung ausländischer Beteiligungen ist primär faktisch zu beurteilen; der Klammerzusatz "deutsche Anteile enteignet" in Liste 1 belegt die Freistellung der ausländischen Anteile.
• Die Entschädigung für Gesellschaftsanteile bemisst sich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG anhand des 1,3fachen Einheitswerts bzw. der vergleichbaren Bemessungsvorschriften des Entschädigungsrechts.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch freigestellter ausländischer Beteiligung bei teilweiser Enteignung (DDR-EErfG) • § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG gewährt unter den genannten Voraussetzungen auch ausländischen (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) Beteiligten einen Erfüllungsanspruch für freigestellte Beteiligungen an enteigneten Unternehmensträgern. • Ein Unternehmensträger gilt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG auch dann als enteignet, wenn lediglich seine im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte enteignet wurden. • § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG verweist auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG; es ist daher nicht erforderlich, dass zuvor ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand. • Die Freistellung ausländischer Beteiligungen ist primär faktisch zu beurteilen; der Klammerzusatz "deutsche Anteile enteignet" in Liste 1 belegt die Freistellung der ausländischen Anteile. • Die Entschädigung für Gesellschaftsanteile bemisst sich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG anhand des 1,3fachen Einheitswerts bzw. der vergleichbaren Bemessungsvorschriften des Entschädigungsrechts. Die Klägerin, als Rechtsnachfolgerin einer ehemals ausländischen Gesellschaft, verlangt Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz für einen Anteil (sog. Schweizer Aktienpaket) an der L. AG. Die L. AG hatte zum Zeitpunkt der Enteignung im Beitrittsgebiet Vermögenswerte, deren Einheitswert für 1.1.1946 mit 2.848.000 RM festgestellt wurde. Nach Kriegsende wurden die im sowjetischen Besatzungsgebiet gelegenen Vermögens- und Betriebsteile beschlagnahmt und 1949 durch Verlautbarung des Magistrats in Liste 1 mit dem Zusatz „deutsche Anteile enteignet“ eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Aktien des Schweizer Pakets wechselten mehrfach den Eigentümer und gelangten schließlich an die heutige Klägerin. Das Landesamt lehnte den Entschädigungsantrag ab; das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit teilweise statt und setzte eine Entschädigung fest. Gegen dieses Urteil wurde revisioniert; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Alle Revisionen sind zulässig; Wiedereinsetzung des Beklagten wurde gewährt und die Beigeladene hat Rechtsschutzinteresse sowie ausreichende Revisionsbegründung. • Anspruchsgrundlage: Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG in entsprechender Anwendung der Regelung zur Erfüllung von Entschädigungsansprüchen; die Vorschrift erfasst freigestellte ausländische Beteiligungen und verweist auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG. • Antragsberechtigung: Auch Rechtsnachfolger einer ausländischen juristischen Person sind antrags- und entschädigungsberechtigt, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsposition eingetreten sind; hier ist die Klägerin Rechtsnachfolgerin der CICA und damit aktivlegitimiert. • Unternehmensträger/Enteignung: Ein Unternehmensträger gilt als enteignet, wenn lediglich seine im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte enteignet wurden; die Enteignung der L. AG erfolgte auf besatzungshoheitlicher Grundlage (SMAD-Befehl Nr.124, Gesetz vom 8.2.1949, Liste 1). • Freistellung: Die Beteiligung der Rechtsvorgängerin war zunächst freigestellt; der Klammerzusatz "deutsche Anteile enteignet" zeigt, dass ausländische Anteile nicht von der Enteignungswirkung erfasst wurden; Freistellung ist faktisch zu beurteilen. • Zweitschädigung: Das Vorbringen der Beigeladenen, der Klägerin stünde wegen Zweitschädigung kein Anspruch zu, ist unbehelflich, weil § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG keinen Ausschluss zugunsten eines Erstgeschädigten enthält. • Entschädigungsberechtigter Verpflichteter: Entschädigungspflichtige ist nach entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 DDR-EErfG diejenige Stelle, die das enteignete Vermögen nach dem Einigungsvertrag erhalten hat; die Beigeladene ist als Nachfolgerin der Treuhandanstalt verpflichtet. • Bemessung der Entschädigung: Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG bemisst sich die Entschädigung für Gesellschaftsanteile aus dem 1,3fachen des festgestellten Einheitswerts; der Einheitswert von 2.848.000 RM wird verwertet, daraus ergibt sich der zuerkanntet Betrag von 125.241,34 €. • Zinsentscheidung: Verzinsung mit 4 % ab 17.12.2003 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Verfahrensrügen der Beigeladenen: Die angegriffene Abtrennung des Klageverfahrens ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, eine Durchdringung zum materiellen Mangel wurde nicht ausreichend gerügt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs gegen die Beigeladene in Höhe von 125.241,34 € nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.2003. Voraussetzung ist die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG auf freigestellte ausländische Beteiligungen, die auch dann greift, wenn nur die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte des Unternehmensträgers enteignet wurden. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin aktivlegitimiert; die Enteignung der L. AG erfolgte auf besatzungshoheitlicher Grundlage und die Beteiligung war freigestellt. Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin werden nicht anerkannt, weil die Entschädigungsbemessung (1,3facher Einheitswert) korrekt angewandt wurde und kein zusätzlicher Anspruch aus einer angeblich separaten Enteignung der IGH AG folgt.