Urteil
26 K 72.18
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0708.26K72.18.00
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Leitsätze
1. Justizwachtmeister nehmen nicht im Umfang ihrer gesamten Tätigkeit besondere Sicherungsaufgaben wahr, die einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Nr. 12a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für das Land Berlin begründen. Ein Anspruch entsteht erst, wenn der tatsächliche Umfang der besonderen Sicherungsaufgaben in einem Monat mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht.
2. Nicht jede gefahrenabwehrende Tätigkeit stellt eine besondere Sicherungsaufgabe im Sinne des Zulagentatbestands dar. Es muss sich um Aufgaben handeln, die typischerweise mit tatsächlichem räumlichen bzw. physischen Kontakt mit gerichtsfremden Personen bei der Ausübung besonderer Befugnisse bzw. von Zwang und damit mit besonderen Gefahren für Leib oder sogar Leben des Wachtmeisters sowie mit gegebenenfalls psychisch oder physisch belastenden Erlebnissen einhergehen. Nicht darunter fallen Bereitschaftsdienste und die Kontrolle von Überwachungskameras über Monitore.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Justizwachtmeister nehmen nicht im Umfang ihrer gesamten Tätigkeit besondere Sicherungsaufgaben wahr, die einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Nr. 12a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für das Land Berlin begründen. Ein Anspruch entsteht erst, wenn der tatsächliche Umfang der besonderen Sicherungsaufgaben in einem Monat mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht. 2. Nicht jede gefahrenabwehrende Tätigkeit stellt eine besondere Sicherungsaufgabe im Sinne des Zulagentatbestands dar. Es muss sich um Aufgaben handeln, die typischerweise mit tatsächlichem räumlichen bzw. physischen Kontakt mit gerichtsfremden Personen bei der Ausübung besonderer Befugnisse bzw. von Zwang und damit mit besonderen Gefahren für Leib oder sogar Leben des Wachtmeisters sowie mit gegebenenfalls psychisch oder physisch belastenden Erlebnissen einhergehen. Nicht darunter fallen Bereitschaftsdienste und die Kontrolle von Überwachungskameras über Monitore. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits der Einzelrichter zu entscheiden hatte (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulage. 1. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 42 Abs. 1 S. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln – in Verbindung mit Ziffer II Nr. 12a Abs. 1 S. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage I zum BBesG Bln in Betracht. Danach erhalten Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A, die in abgeschlossenen Vorführbereichen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen der Gerichte verwendet werden, um überwiegend besondere Sicherungsaufgaben wahrzunehmen, eine Stellenzulage nach der Anlage IX. Nach dem Grundsatz der Gesetzlichkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG Bln) scheidet dabei ein Ermessen des Beklagten aus. a) Diese Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zulage liegen insgesamt nicht vor. Erforderlich ist erstens der Einsatz in einem sicherheitsrelevanten Bereich der Gerichte, zweitens das Vorliegen einer besonderen Sicherungsaufgabe und drittens deren überwiegende Wahrnehmung. Die erste Voraussetzung ist zwar gegeben. Der Justizwachtmeisterdienst umfasst nach § 1 Abs. 1 Buchst. a der Dienstordnung für die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes vom 12. Juli 1974 (ABl. S. 1130), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Juni 1998 (ABl. S. 2548), – AV Just 2370 - I/C.1 – den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst und damit nach Überzeugung des Gerichts grundsätzlich eine Tätigkeit in einem sicherheitsrelevanten Bereich. Anders verhält es sich allerdings mit den anderen beiden Voraussetzungen. Mit der zweiten wird das Merkmal der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion nach § 42 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 BBesG Bln konkretisiert. Im Hinblick darauf kommt es für Stellenzulagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 – juris Rn. 10; und Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 2 B 65.14 – juris Rn. 11) auf die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben bzw. die tatsächliche Betrauung mit ihnen an. Maßgeblich ist bei Zulagentatbeständen, die – wie hier – auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt, der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – juris Rn. 7). Zulagenberechtigend sind nur herausgehobene Funktionen wegen der für ihre Wahrnehmung zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12). Hinsichtlich der dritten Voraussetzung liegt eine überwiegende Aufgabenwahrnehmung schließlich nur dann vor, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. Nr. 42.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2017; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2000 – 12 A 2867/97 – juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass der Kläger im vorliegenden Fall im Sinne der zweiten und dritten Voraussetzung zur überwiegenden Wahrnehmung besonderer Sicherungsaufgaben verwendet wird. Nicht jede Tätigkeit, die in einem Zusammenhang mit der Sicherheit der Justizgebäude und der sich darin befindlichen Personen steht, stellt auch eine solche besondere Sicherungsaufgabe im Sinne des Zulagentatbestands dar. Das ergibt sich zum einen schon systematisch aus dem Verhältnis der ersten und zweiten Voraussetzung zueinander. Die Verwendung in einem sonstigen sicherheitsrelevanten Bereich der Gerichte ist danach eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Zulagengewährung. Zum anderen umfasst der Justizwachtmeisterdienst nach § 2 Buchst. d ) AV Just 2370 - I/C.1 die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden. Dies wird als allgemeine Aufgabe grundsätzlich von der Ämterbewertung erfasst. Schließlich sollen nach der gesetzgeberischen Begründung für die mit dem Haushaltsumsetzungsgesetz vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) eingeführte Zulage zu den besonderen Sicherungsaufgaben „unter anderem die Übernahme, Durchsuchung und Betreuung von Gefangenen, die Vorführung von Gefangenen in den Gerichtssaal, die Ausführung von Gefangenen in medizinische Einrichtungen und deren Bewachung während des Transportes und der medizinischen Versorgung, die Vornahme von Saalverhaftungen, Saalverweisen und Saalräumungen, die Kontrolle und Durchsuchung von Prozessbeteiligten und Besuchern sowie mitgeführter Behältnisse, der Einsatz bei Alarmfällen sowie die Durchführung von Streifengängen“ (Begründung des Änderungsantrags der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU zum Haushaltsumsetzungsgesetz, AbgH-Drs. 17/2829 Dokument 2746 C, S. 7) zählen. Diese Liste ist zwar nicht abschließend. Gemeinsam ist diesen Aufgaben aber, dass sie typischerweise mit tatsächlichem räumlichen bzw. physischen Kontakt mit gerichtsfremden Personen bei der Ausübung besonderer Befugnisse bzw. von Zwang und damit mit besonderen Gefahren für Leib oder sogar Leben des Wachtmeisters sowie mit gegebenenfalls psychisch oder physisch belastenden Erlebnissen einhergehen. Bloße Bereitschaftsdienste sowie kontaktlose Überwachungsaufgaben, wie zum Beispiel bei der Kontrolle von Monitoren der Videoüberwachung, können nach Überzeugung des Gerichts nicht generell dazu gezählt werden. Hierbei treten keine vergleichbaren Gefahrenlagen ein, wie sie für die übrigen in der Aufzählung genannten Aufgaben prägend sind. Dies entspricht im Übrigen der vorstehend zitierten Begründung des Gesetzgebers, wonach ausdrücklich nur der „Einsatz bei Alarmfällen“ eine besondere Sicherungsaufgabe darstellt. Die allgemeine Alarmbereitschaft wird demgegenüber nicht genannt. b) Auf dieser Grundlage steht zwar die Betrauung des Klägers mit verschiedenen besonderen Sicherheitsaufgaben außer Zweifel. Dies ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig. Hierzu gehören die regulären Eingangskontrollen, der Saaldienst sowie Kontrollgänge und Einsätze zur Gefahrenabwehr. Die allgemeine Aufgabenzuweisung hierzu ergibt sich aus § 2 Buchst. d ) i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. a) AV Just 2370 - I/C.1. Die konkrete Betrauung geht aus den dienstlichen Regeln des Amtsgerichts Neukölln hervor, insbesondere aus der Dienstanweisung über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen beim Betreten des Amtsgerichts Neukölln – Dienstanweisung Kontrollmaßnahmen – sowie der Hausordnung des Gerichts – Hausordnung –. Nach Ziffer III Abs. 2 Dienstanweisung Kontrollmaßnahmen sind etwa Sicherheitskontrollen grundsätzlich mit mindestens zwei Wachtmeisterinnen oder Wachtmeistern durchzuführen. Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes haben überdies jeweils unmittelbar nach den Öffnungszeiten, im gesamten Dienstgebäude – insbesondere den Kaffeeküchen, Toiletten, Flucht-/Notfallausgängen und den Bodenaufgängen – einen Kontrollgang durchzuführen, um zu verhindern, dass sich Personen unbefugt im Dienstgebäude einschließen lassen (Ziffer IV Nr. 9 Hausordnung). Eine Einzelanweisung gegenüber dem Kläger zur Übertragung hiervon abweichender Aufgaben besteht nach seinen unbestrittenen Angaben nicht. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine in den Bereich der Gefahrenabwehr fallende besondere sicherheitsrelevante Aufgabe nach den vorstehend ausgeführten Maßstäben grundsätzlich auch das Ansprechen von Personen im Eingangsbereich des Gerichts vor und nach den Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr dar, um sie zum Verlassen des Gebäudes aufzufordern und dies ggf. unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen. Hierbei können sich entsprechende Gefahren realisieren, wie bei den vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten. Umgekehrt sind Bereitschaftsdienste in den Räumen der Wachtmeisterei oder der Alarmzentrale einschließlich der Kontrolle von Monitoren der Überwachungskameras nicht in herausgehobener Weise sicherheitsrelevant. Dass sie insgesamt der Sicherheit dienen, genügt hierfür nach den vorstehenden Erwägungen nicht. Hinzutreten müsste eine Gefährdungslage, wie sie erst durch den unmittelbaren Kontakt mit potentiell gefährlichen Personen entsteht. c) Es ist allerdings nach Überzeugung des Gerichts nicht erkennbar, dass die insofern dem Kläger übertragenen Sicherungsaufgaben einen überwiegenden Teil seiner Tätigkeit ausmachen. Es kann dahinstehen, ob es hierfür einer – nicht vorliegenden – monatsweisen Aufschlüsselung der tatsächlich auf die besonderen Sicherungsaufgaben bezogenen Einsatzzeiten des Klägers selbst im Verhältnis zu seiner jeweiligen gesamten Arbeitszeit bedarf. Selbst wenn man angesichts der zwischen den Beteiligten nach der Befragung in der mündlichen Verhandlung unstreitigen Tatsache, dass die Verwendung der Wachtmeister insgesamt gleichmäßig auf die verschiedenen Aufgaben verteilt ist und es keine Sonderaufgaben für einzelne Wachtmeister gibt, eine monatsbezogene Durchschnittsbetrachtung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für vertretbar hält, ergibt sich im vorliegenden Fall keine überwiegende Wahrnehmung besonderer Sicherungsaufgaben. Nach den vom Beklagten übermittelten Daten über die monatlichen Iststärken im Wachtmeisterdienst von Januar 2016 bis Dezember 2019 fielen monatliche Arbeitszeiten zwischen insgesamt 560 Stunden (Mai 2016 und Dezember 2018) und 1320 Stunden (März 2017) mit einem Durchschnitt von 933 Stunden und 48 Minuten an. Die durchschnittliche Anzahl der im Monat eingesetzten Wachtmeister schwankte zwischen 3,5 (Mai 2016) und 7,36 (Januar 2017) mit einem Durchschnitt von 5,6. Ein Anlass dafür, an diesen Daten zu zweifeln, ist für das Gericht nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht substantiiert vorgebracht worden. Dem stehen nach Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür gegenüber, dass auch nur in einzelnen Monaten mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf besondere Sicherungsaufgaben entfallen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn hierfür insgesamt ein monatlicher Aufwand von mehr als 280 Stunden anzusetzen wäre, um wenigstens in den Monaten Mai 2016 und Dezember 2018 von einem Überwiegen auszugehen, bzw. ein wöchentlicher Aufwand von mehr als 70 Stunden, um wenigstens im Mai 2016 ein Überwiegen anzunehmen. Im Schnitt müsste der monatliche Gesamtaufwand mehr als 466 Stunden und 56 Minuten bzw. der wöchentliche Aufwand mehr als 111 Stunden und 30 Minuten betragen haben. Dies ist jedoch jeweils nicht ersichtlich. aa) Der Beklagte und der Kläger gehen im Ausgangspunkt methodisch übereinstimmend von dem durchschnittlichen wöchentlichen Aufwand für besondere Sicherungsaufgaben aus. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist dabei zunächst der zeitliche Umfang des Saaldienstes, den der Beklagte mit zwei Stunden wöchentlich angesetzt hat. Soweit der Kläger zusätzlich weitere Zeiten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sitzungsbetrieb geltend gemacht hat, hat er dies nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt bzw. hinreichend plausibilisiert, um ggf. weitere Ermittlungen erforderlich zu machen (siehe nachstehend). Der vom Beklagten zuletzt angesetzte Aufwand für Eingangskontrollen von insgesamt 48 Stunden und 30 Minuten ist jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Dienstanweisung über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen beim Betreten des Amtsgerichts Neukölln vom 11. Juli 2019 nicht zu beanstanden. Bis dahin waren die Geschäftsstellen sowie die Info- und Rechtsantragsstelle nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten von montags bis freitags von 8.45 bis 13.00 Uhr und donnerstags von 15.00 bis 18.00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet (vgl. Allgemeine Verfügung über die Öffnungszeiten der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Strafverfolgungsbehörden des Landes Berlin vom 11. Oktober 2013, ABl. Nr. 47 S. 2176). Bei durchgängig jeweils zwei mit den Kontrollen befassten Wachtmeistern ergibt dies wöchentlich den vom Beklagten ermittelten Aufwand. Ab 11. Juli 2019 sind die Öffnungszeiten nach der vorliegenden Dienstanweisung auf die Zeiträume von Montag bis Mittwoch von 08.45 Uhr bis 15:00 Uhr, am Donnerstag von 08:45 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:45 Uhr bis 13:00 Uhr erweitert worden (Ziffer II Abs. 2 Dienstanweisung Kontrollmaßnahmen), wobei nach dem Internetauftritt des Gerichts aktuell Beschränkungen aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 gelten. Soweit nach den neuen Öffnungszeiten ab Juli 2019 ebenfalls eine durchgängige Eingangskontrolle durch zwei am Einlass präsente Wachtmeister durchgeführt worden ist, wie sich dies aus Ziffer III Nr. 1 Abs. 2 Dienstanweisung Kontrollmaßnahmen dem Grunde nach ergibt, würde sich der zeitliche Aufwand auf 64 Stunden und 30 Minuten erhöhen. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers sind demgegenüber die Zeiten vor und nach den regulären Öffnungszeiten nicht unter dem Gesichtspunkt „Eingangskontrolle“ als Wahrnehmung einer besonderen Sicherungsaufgabe zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung finden zu diesen Zeiten keine durchgehenden regulären Kontrollen statt. Vielmehr halten sich die eingesetzten Wachtmeister in den Räumen der Wachtmeisterei auf, von wo sie den Eingangsbereich optisch überwachen. Nur wenn eine Person außerhalb der Öffnungszeiten den Vorraum betritt, begibt sich ggf. ein Wachtmeister dorthin, um diese zum Verlassen des Gebäudes aufzufordern. Dies mag unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zu würdigen sein (dazu nachstehend). Es fehlt jedoch an der für Eingangskontrollen prägenden dauernden Anwesenheit gegenüber einem möglicherweise zum Teil gefährlichen Publikum. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers wiederum auch Eingangskontrollen außerhalb der regulären Öffnungszeiten anfallen können, soweit einzelne Personen entsprechende terminliche Vereinbarungen haben, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zum einen fehlt es hierzu an zeitlichen Erhebungen. Zum anderen erscheint es mangels Anhaltspunkten dafür, dass es sich um erhebliche und regelmäßige Umfänge handelt, vertretbar, diese Zeiten pauschal als mit der regulären Eingangskontrolle erfasst anzusehen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass an jedem einzelnen Tag in der Woche tatsächlich während der gesamten Öffnungszeit für den Publikumsverkehr durchgehend eine tatsächliche Kontrolltätigkeit stattfindet. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beklagten angesetzte wöchentliche Gesamtzeit sachgerecht. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Kläger weder schriftsächlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. cc) Gegen die vom Beklagten angesetzten 2 Stunden und 30 Minuten für Kontrollgänge sind vom Kläger ebenfalls keine substantiierten Einwände vorgetragen worden. Nach Ziffer IV Nr. 9 der Hausordnung haben Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes jeweils unmittelbar nach den Öffnungszeiten im gesamten Dienstgebäude – insbesondere den Kaffeeküchen, Toiletten, Flucht-/Notfallausgängen und den Bodenaufgängen – einen Kontrollgang durchzuführen, um zu verhindern, dass sich Personen unbefugt im Dienstgebäude einschließen lassen. Der zeitliche Ansatz von einer halben Stunde pro Tag ergibt sich aus der vom Beklagten durchgeführten Erhebung im Zeitraum 13. bis 24. Februar 2017. Er erscheint auch nicht unplausibel. Konkrete Angaben dazu, wie viel Zeit stattdessen aus seiner Sicht anzusetzen wären, hat der Kläger nicht gemacht. Soweit er allgemein geltend macht, dass der Zeitraum der Erhebung nicht repräsentativ gewesen sei, geht aus seinem Vorbringen überdies nicht hervor, ob dies zu einem höheren oder geringeren Aufwand führen würde. dd) Umstritten ist zwischen den Beteiligten vor allem der weitere zeitliche Aufwand für sonstige Gefahrenabwehraufgaben. Der Beklagte hat hierfür 5 Stunden und 30 Minuten angesetzt, während der Kläger von insgesamt 15 Stunden einschließlich der Kontrollgänge ausgeht. Setzt man diese nach den vorstehenden Erwägungen mit 2 Stunden 30 Minuten an, verbleiben nach dem klägerischen Ansatz noch 12 Stunden 30 Minuten für Gefahrenabwehr. Woraus sich dieser zeitliche Umfang im Einzelnen ergeben soll, hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können. In der Befragung während der mündlichen Verhandlung hat er zu dem konkreten zeitlichen Aufwand und dessen Zusammensetzung keine näheren Auskünfte geben können. Auch der in Begleitung des Klägers erschienene und auf seine Anregung informatorisch befragte stellvertretende Leiter des Wachtmeisterdienstes hat im Wesentlichen nur auf die allgemeinen Aufgaben der Gefahrenabwehr verwiesen. Eine förmliche Befragung von diesem als Zeuge ist weder von einem der Beteiligten beantragt worden, noch drängte sie sich dem Gericht vor diesem Hintergrund auf. Die allgemeine Aufgabe der Gefahrenabwehr gehört zu dem regulären Aufgabenkreis der Justizwachtmeister (§ 2 Buchst. d ) i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. a) AV Just 2370 - I/C.1), der grundsätzlich von der Ämterbewertung erfasst wird. Dies betrifft alle Wachtmeister während ihrer gesamten Arbeitszeit, die damit nicht vollumfänglich als Wahrnehmung von besonderen Sicherungsaufgaben gilt. Solche fallen nach den eingangs dargestellten Maßstäben nur dann tatsächlich an, wenn und soweit gefahrenabwehrende Einsätze erfolgen. Vor diesem Hintergrund kann zwar im Einzelfall die Wahrnehmung einer besonderen Sicherungsaufgabe vorliegen, wenn etwa Personen unter körperlicher Anwesenheit eines Wachtmeisters aus dem Eingangsbereich des Gerichts verwiesen werden müssen, zumindest soweit hierfür eine einfache verbale Aufforderung nicht ausreicht. Dadurch wird jedoch nicht der gesamte Zeitraum zwischen 7:30 Uhr und 8:45 Uhr besonders sicherheitsrelevant im Sinne des Zulagentatbestands. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass täglich mehrfach Personen vor der Öffnung für den Publikumsverkehr aus dem Eingangsbereich verwiesen werden müssten, wobei in aller Regel eine nachdrückliche Ansprache ausreiche, ist nicht erkennbar, dass sich daraus die dauernde Anwesenheit eines Wachtmeisters im Eingangsbereich mit Publikumskontakt ergibt. Selbst wenn man hierfür im Schnitt pro Tag eine halbe Stunde als besonders sicherheitsrelevant ansetzen würde, wäre zum einen nicht erkennbar, dass dies dazu führen würde, dass die insgesamt von dem Beklagten veranschlagten Zeiten zu niedrig sind, und zum anderen würde es selbst dann nicht zu einer überwiegenden Wahrnehmung von besonderen Sicherungsaufgaben führen, wenn man diese halbe Stunde am Tag zu den vom Beklagten zugrunde gelegten Zeiten addieren würde. Soweit der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung darüber hinaus noch 5 Stunden pro Woche für die „Überwachung des Ablaufs der Gerichtsverhandlungen und das Einschreiten bei Störung der Sitzung, Saalverweisen Saalräumungen und sporadische Einsätze für Personenkontrollen, Durchsuchung von Prozessbeteiligten und Besuchern sowie mitgeführten Behältnissen außerhalb der Sprechzeiten“ angegeben hat, handelt es sich um Tätigkeiten, die nach Überzeugung des Gerichts schon durch unter den Gesichtspunkten Eingangskontrolle und Saaldienst erfasst werden. Es ist weder erkennbar, noch vom Kläger substantiiert dargelegt, dass die diesbezüglichen zeitlichen Ansätze zu niedrig angesetzt worden sind. Dies gilt insbesondere – wie vorstehend bereits ausgeführt – hinsichtlich der Berücksichtigung von sporadischen Einsätze zur Personenkontrolle außerhalb der Sprechzeiten. Der Verweis des Klägers auf das insgesamt schwierige Publikum sowie die Anzahl der beschlagnahmten Waffen und gefährlichen Gegenstände führt zu keiner anderen Betrachtung. Unabhängig davon, dass Erhebungen über die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle nicht erkennbar sind und es an einem allgemeinen Maßstab für die Schwierigkeit eines Publikums fehlt, führen diese beiden Aspekte im Ausgangspunkt überhaupt erst dazu, dass Teile der Tätigkeit als Wahrnehmung besonderer Sicherungsaufgaben einzustufen sind. Dem ist vom Beklagten mit den berücksichtigten Zeiten nach den vorstehenden Erwägungen Rechnung getragen worden. Zu einem Erfordernis der Berücksichtigung weiterer Zeiten führen diese Aspekte mangels Erkennbarkeit eines konkreten und quantifizierten Anlasses nicht. ee) Schließlich kann dahinstehen, ob die vorstehend erörterten wöchentlichen Durchschnittswerte in das Verhältnis zu den wöchentlichen Arbeitszeiten auf Grundlage der durchschnittlich im jeweiligen Monat eingesetzten Mitarbeiter gesetzt werden müssen oder der durchschnittliche wöchentliche Aufwand für besondere Sicherungsaufgaben in einen Tagesdurchschnitt umzurechnen ist, der dann monatsweise mit der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit aller eingesetzten Wachtmeister verglichen wird. Beiden Rechenweisen ist ein pauschalisierendes Moment inne, das allerdings angesichts des Fehlens einer monatlichen Erfassung der tatsächlich angefallenen besonders sicherheitsrelevanten Zeiten nicht zu vermeiden ist. Angesichts der Tatsache, dass nach beiden Rechnungen der Anteil der besonderen Sicherungsaufgaben deutlich unter der Hälfte der Gesamtarbeitszeit liegt, waren keine weiteren Ermittlungen angezeigt. Bei einer wochenweisen Betrachtung liegt der geringste Wert der wöchentlichen Arbeitszeit bei 140 Stunden im Mai 2016. Die vom Beklagten zugrunde gelegten 58 Stunden und 30 Minuten sind von der Hälfte dieses Werts so weit entfernt, dass selbst kleinere Änderungen zu keinem anderen Ergebnis führen würden. Dies gilt selbst bei einem angenommenen zeitlichen Aufwand von 64 Stunden und 30 Minuten für Eingangskontrollen ab Juli 2019. Die niedrigste wöchentliche Arbeitszeit betrug ab diesem Zeitpunkt 216 Stunden und 24 Minuten (August 2019), so dass weiterhin ein erheblicher Abstand zur Hälfte dieser Zeit besteht. Ein anderes Bild ergibt sich auch bei einer monatlichen Umrechnung nicht. Hierzu wird auf die vom Beklagten eingereichte Tabelle verwiesen. d) Schließlich führt eine abweichende Handhabung des Zulagentatbestands an anderen Gerichten im Land Berlin zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen liegen dem Gericht keine konkreten Angaben, geschweige denn belastbare Zahlen, darüber vor, welche besonderen Sicherungsaufgaben die Wachtmeister dort jeweils in welchem Umfang wahrnehmen. Zum anderen führt auch der Verweis des Klägers darauf, dass am Kammergericht auch die Kontrolle von Monitoren der Videoüberwachung als zulagenberechtigend angesehen werde, nicht zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung. Aus Sicht des Gerichts ist eine solche Praxis nicht mit dem Zulagentatbestand vereinbar. Soweit dadurch ggf. rechtswidrige Zulagen gewährt werden, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1993 – 1 BvR 390/89 – juris Rn. 13). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6.073,03 Euro festgesetzt. Nach der neueren Rechtsprechung des für Landesbeamten zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 9. November 2017 – OVG 4 L 28.17 – juris Rn. 7) findet auf die Geltendmachung von bezifferbaren Stellenzulagen im Wege der Leistungsklage nicht die so genannte Teilstatusrechtsprechung Anwendung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 – 2 B 53.99 – NVwZ-RR 2000, 188 sowie Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Der Streitwert ist danach vielmehr gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit dem 36fachen Betrag der geltend gemachten Zulage unter Zurechnung gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge festzusetzen. Die begehrte Zulage wies zum 1. Januar 2016 einen Betrag in Höhe von 95,53 Euro auf, ab 1. April 2019 in Höhe von 99,64 Euro und ab 1. Februar 2020 in Höhe von 103,92 Euro. Hieraus ergibt sich der festgesetzte Betrag (26 x 95,53 € = 2.483,78 € zuzüglich 13 x 95,53 € = 1.241,89 € zuzüglich 10 x 99,64 € = 996,40 € zuzüglich 13 x 103,92 €= 1.350,96 €). Der Kläger begehrt die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte in sicherheitsrelevanten Bereichen. Der im Oktober 1963 geborene Kläger steht seit dem 2. Oktober 1990 als Justizwachtmeister im Dienst des Beklagten. Er ist am Amtsgericht Neukölln tätig. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 beantragte er rückwirkend zum 1. Januar 2016 die Gewährung einer Stellenzulage in Form der so genannten Sicherungs- und Vorführzulage. Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 lehnte die (damalige) Präsidentin des Amtsgerichts den Antrag ab. Die Zulage werde lediglich für herausgehobene Funktionen und für die Dauer von deren Wahrnehmung gewährt. Sie komme nicht allen Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zugute. Überdies müsse die zulagenberechtigende Tätigkeit überwiegend ausgeübt werden. Dies sei nach der Ermittlung der tatsächlich wahrgenommenen besonderen Sicherungsaufgaben nicht der Fall. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 ergänzte er die Widerspruchsbegründung. Die von der Beklagten angeführte Statistik vom 13. bis 24. Februar 2017 sei nicht repräsentativ. Es könne nur von fünf eingesetzten Wachtmeistern ausgegangen werden und es müssten weitere sicherheitsrelevante Zeiten berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2018 wies der Präsident des Kammergerichts den Widerspruch zurück. Die Voraussetzung einer überwiegenden Wahrnehmung der zulagenberechtigenden Tätigkeit liege nicht vor. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beanspruche. Dies sei nach der Erhebung der Präsidentin des Amtsgerichts, welche im Widerspruchsverfahren noch einmal nach unten korrigiert worden sei, nicht der Fall. Selbst unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitsausfällen und somit einer Mindeststärke von fünf Wachtmeistern liege der Anteil der sicherheitsrelevanten Arbeitszeit bei höchstens 45,5 %. Mit seiner am 23. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Abfrage der Tätigkeiten für den Zeitraum vom 13. bis zum 24. Februar 2017 sei unzureichend und nicht repräsentativ. Die Tätigkeiten seien überdies rechnerisch fehlerhaft ermittelt. Hinzu komme, dass auch der konkrete Stand von Urlaubs- und Krankheitsausfällen nicht festgestellt worden sei. Verfehlt sei die Einschränkung der Tätigkeit während der Eingangskontrolle auf die Zeit von 8:30 bis 13:00 Uhr und donnerstags zudem von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr. In der Dienstanweisung über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen sei geregelt, dass die Haupteingangstür ab 7:30 Uhr geöffnet sei. Der Nichtberücksichtigung der Tätigkeit der Justizwachtmeister in der Alarmzentrale des Gebäudes sei nicht zu folgen. Außerdem berücksichtige der angefochtene Bescheid nicht, dass das Amtsgericht Neukölln neben dem Haupteingang noch über zwei Nebeneingänge verfüge, die überwacht werden müssten. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Bemessung der Kontrollgänge und Gefahrenabwehr auf lediglich acht Wochenstunden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Präsidentin des Amtsgerichts Neukölln vom 2. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Kammergerichts vom 16. Januar 2018 zu verurteilen, ihm die Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte in abgeschlossenen Vorführüberreichen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen der Gerichte seit dem 1. Januar 2016 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ablehnung des Antrags beruhe entgegen der Auffassung des Klägers auf einer hinreichenden Feststellungsgrundlage. Hierzu werde auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen. Der Umfang der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sei geringer, als vom Kläger angenommen. Die im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte sicherheitsrelevante Einsatzzeit für die Durchführung von Kontrollgängen und zur Gefahrenabwehr von wöchentlich 8 Stunden seit eher großzügig bemessen. Gleiches gelte für die Bemessung des Saaldienstes. Insgesamt seien wöchentlich 58 Stunden 30 Minuten nach der im Einzelnen dargestellten Bewertung beim Amtsgericht Neukölln als sicherheitsrelevante Tätigkeit anzusehen. Dies führe zu einem Anteil von weniger als 50 % selbst bei gleichzeitiger Anwesenheit von nur drei Wachtmeistern. Eine solche Besetzung sei seit dem 1. Januar 2016 in keinem Monat erreicht worden. Ein Einzelnachweis für den Kläger liege nicht vor. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 hat der Beklagten in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine tabellarische Übersicht zu den Iststärken im Wachtmeisterdienst seit Januar 2016 eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2020 ist der stellvertretende Leiter des Wachtmeisterdienstes informatorisch befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.