Beschluss
72 K 13/20 PVB
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0924.72K13.20PVB.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Es geht um die Erstattung von Anwaltskosten, die dem Personalrat entstanden, als er auf eine anwaltlich vorgebrachte Forderung eines Beschäftigten reagierte. Der Antragsteller initiierte gegenüber dem Beteiligten eine Verbesserung in den Eingangszonen der Dienststelle. Zur Begründung beschrieb er Mängel der bestehenden Situation. Dazu zählte, dass Kollegen die Teamleitung mehrfach um eine Abkehr von einer beanstandeten Regelung gebeten hätten. Selbst der Versuch einer Änderung sei grundlos abgelehnt worden. Über diese Initiative informierte der Antragsteller die Beschäftigten. Unter dem 25. Februar 2020 schrieben Rechtsanwälte an die Arbeitsagentur zu Händen der Vorsitzenden des Antragstellers. Sie verträten den damaligen Leiter des Teams, bei dem die vom Antragsteller gerügten Missstände aufgetreten seien. Er sei durch die Initiative erheblich betroffen. Aktuell müsse er sich Fragen stellen, warum er der Aufgabe des Teamleiters offensichtlich nicht gerecht werde. Die Datenschutzgrundverordnung gebiete jedem einzelnen Mitarbeiter Schutz dahingehend, dass über seine Arbeitsweise nicht öffentlich diskutiert werde. Unter Fristsetzung bis zum 6. März 2020 erbaten die Rechtsanwälte eine Stellungnahme. Unter dem 4. März 2020 zeigten die Bevollmächtigten des Antragstellers den Anwälten des ehemaligen Teamleiters an, ihn aufgrund anwaltlich versichertem Beschluss zu vertreten. Sie wiesen die Ansprüche des ehemaligen Teamleiters mit einer Begründung zurück. Unter dem 5. März 2020 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten und erklärte, am 18. Februar 2020 beschlossen zu haben, sich gegenüber dem ehemaligen Teamleiter durch seine auch jetzt Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben sehe er die Einreichung der Klage und die Einbeziehung eines Sachverständigen als erforderlich und vertretbar an. Der Beteiligte lehnte die beantragte Kostenübernahme ab, weil der Antragsteller in der Pflicht sei zu beurteilen, ob die beabsichtigten Aufwendungen notwendig seien. Ohne Kenntnis des Sachverhalts könne nicht beurteilt werden, ob die Kosten im direkten Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Antragstellers stehen. Dabei blieb er auch nach der bloßen, unerläuterten Übersendung der Kostenrechnung für einen Leistungszeitraum vom 26. Februar bis 24. März 2020 über 492,54 Euro durch den Antragsteller. Darauf übersandte der Antragsteller dem Beteiligten das anwaltliche Schreiben vom 25. Februar 2020. Der Beteiligte lehnte die Kostenübernahme weiter ab, weil es ihm weiterhin nicht möglich sei einzuschätzen, ob der Antragsteller im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gehandelt habe. Er erbat den Beschluss des Antragstellers, „der sich inhaltlich auch mit dem Aspekt der Erforderlichkeit auseinandersetzt“. Darauf erwiderte der Antragsteller. Unter dem 20. Oktober 2020 blieb der Beteiligte bei seiner Ablehnung, weil aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, welche Überlegungen angestellt und welche Möglichkeiten im Vorfeld ausgeschöpft worden seien. Auf ein Schreiben des Antragstellers, das inhaltlich dem vom 5. März 2020 entsprach, erklärte der Beteiligte unter dem 4. November 2020, dass er „hier keine konkrete Zusage zur Kostenübernahme abgeben werde“. Der Antragsteller beschloss am 27. Oktober 2020, dieses Verfahren mittels seiner Bevollmächtigten einzuleiten. Zur Begründung seines am 29. Oktober 2020 eingekommenen Antrags macht er geltend: Er habe die Bevollmächtigung gegenüber dem ehemaligen Teamleiter in einer Sondersitzung am 28. Februar 2020 beschlossen und dem Beteiligten unter dem 29. Februar 2020 (Sonnabend) sowie erneut mit Schreiben vom 3. März 2020 mitgeteilt. Die Bevollmächtigten seien vor der Beauftragung erstmals am 26. Februar 2020 mit der Sache befasst worden. Der ehemalige Teamleiter habe ihn wegen seiner Tätigkeit in Anspruch genommen. Er – der Antragsteller - habe seinerzeit auch die Überlegung angestellt, sich wegen des Vorwurfs der Persönlichkeitsrechtsverletzung ebenfalls anwaltlicher Hilfe zu bedienen, weil der möglicherweise entstehende Betrag im Verhältnis zu dem schwerwiegenden Angriff gegen ihn angemessen sei. Es sei naheliegend gewesen, dass sich der Beteiligte vor seinen Personalrat stellt, statt ihm auch noch die Kostenfreistellung zu versagen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihn von den Kosten der Kostenrechnung 202000653 der d... in Höhe von 492,54 Euro freizustellen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Die Kosten seien nicht durch die Tätigkeit des Antragstellers entstanden. Die Grundlage für den vom ehemaligen Teamleiter erhobenen Anspruch liege nicht im Personalvertretungsrecht, sondern im Zivilrecht. Die Kosten seien nicht notwendig. Der Antragsteller habe zunächst alle sonstigen Informations- und Beratungsmöglichkeiten ausschöpfen müssen, wozu die Lektüre von Fachliteratur, die Hinzuziehung der im Gremium vertretenen Gewerkschaften, Erkundigungen bei der Stufenvertretung sowie innerhalb der Behördenorganisation gehörten. Ihm sei unbekannt, ob der Antragsteller sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt habe. Sein diesbezügliches Verlangen sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Der Antragsteller hingegen habe gegen die §§ 2 Abs. 1, 66 Abs. 3 BPersVG a.F. verstoßen. II. Der Antrag, der die Geschäftsführung der Personalvertretung gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG betrifft, ist unbegründet. Mangels diesbezüglicher Übergangsregelungen richtet sich die Begründetheit des Antrags nach dem Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1614), obgleich die fragliche Tätigkeit des Antragstellers vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes lag. Konkret geht es um § 46 Abs. 1 BPersVG. Eine problematische Rückwirkung liegt darin nicht, weil der gegenüber § 44 Abs. 1 BPersVG a. F. abweichende Wortlaut nur klarstellender Art ist, nicht aber den Maßstab der Kostentragung ändert (vgl. Hebeler, Das neue Bundespersonalvertretungsgesetz, Seite 87). Nach § 46 Abs. 1 BPersVG trägt der Bund die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten. Hier geht es um die Tätigkeit des Personalrats, nicht eines einzelnen Mitglieds etwa nur der Vorsitzenden. Obgleich nur diese in Kontakt mit den Rechtsanwälten trat, beruft sie sich auf einen Beschluss, in dessen Rahmen sie gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVGa.F./ § 35 Abs. 2 Satz 1 BPersVG den Personalrat gegenüber den Rechtsanwälten vertrat. Verständlicherweise thematisiert der Beteiligte diesen Beschluss. Denn die Aktenlage hat zunächst Unklarheit begründet. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens geht die Fachkammer davon aus, dass die Vorsitzende des Antragstellers am 26. Februar 2020 Kontakt mit den Rechtsanwälten aufnahm, der Personalrat am 28. Februar 2020 ihre Beauftragung beschloss und diese dann unter dem 4. März 2020 an die Anwälte des Beschäftigten schrieben. Es kann unterstellt werden, dass die Vorsitzende des Antragstellers am 26. Februar 2020 nicht nur nach der Bereitschaft der Rechtsanwälte fragte, für den Personalrat tätig zu werden, wenn er denn entsprechend beschließen werde, seine Bevollmächtigten darauf bereits am 26. Februar 2020 eine gebührenrechtlich erhebliche Leistung erbrachten (und nicht nur für interne Zwecke und ohne Mandat eine Akte anlegten) und damit zunächst vollmachtlos für ihn tätig wurden. Das kann unterstellt werden, weil der Beschluss vom 28. Februar 2020 das Handeln der Vorsitzenden genehmigte, jedenfalls aber ein Mandat für die Zukunft und das Schreiben unter dem 4. März 2020 begründete. Zu Unrecht beruft sich der Beteiligte auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1996 – BVerwG 6 P 10.94 -, NVwZ 1998, 79). Zwar heißt es darin, dass eine ausdrückliche nachträgliche Genehmigung der Beauftragung des Rechtsanwalts einen Freistellungsanspruch des Personalrats gegen die Dienststelle nicht zu begründen vermöge (a.a.O., Seite 80 r. Sp.). Doch folgt dem der Satz, dass das Erfordernis eines vorhergehenden Beschlusses die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung jedenfalls nach Abschluss der jeweiligen Instanz ausschließe. Eine abschließende Entscheidung zur Genehmigung von Handlungen ohne Vollmacht des Personalrats traf das Bundesverwaltungsgericht erkennbar nur für Fälle, in denen personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren (unbemerkt) bis zur Rechtskraft vollmachtlos geführt wurden und der Personalrat erst im Rahmen des Freistellungsbegehrens die Verfahrensführung genehmigt. Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts dazu, warum die Regelungen der §§ 177 Abs. 1 und 184 Abs. 1 BGB nicht – und auch nicht analog - auf den Freistellungsanspruch anzuwenden sind, führen nicht dazu, dass der Personalrat in einer Angelegenheit, in der jemand für ihn vollmachtlos tätig wurde, diesen vollmachtlosen Vertreter nicht mit seiner (weiteren) Vertretung in dieser Angelegenheit beauftragen könnte. Dafür ist auch sonst kein Grund erkennbar. An der Gebühr änderte es nichts, wenn der Leistungszeitraum erst mit der Beauftragung durch den Personalrat beginnt. Jedenfalls das Schreiben unter dem 4. März 2020 kann einen Gebührenanspruch begründen. Die Fachkammer folgt dem Beteiligten nicht darin, dass die Reaktion auf das Vorgehen des ehemaligen Teamleiters schon keine Tätigkeit des Personalrats im Sinne des § 46 Abs. 1 BPersVG sei. Das überzeugt nicht. Der Personalrat war berechtigt, sich zwecks Verbesserung in den Eingangszonen der Dienststelle an den Beteiligten zu wenden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine Initiative im Sinne des § 77 Abs. 1 BPersVG handelte oder um das Aufgreifen von Beschwerden von Beschäftigten im Sinne des § 62 Nr. 3 BPersVG. Nicht in Frage steht, dass der Personalrat berechtigt ist, die Beschäftigten über Initiativen zu informieren. Bei der Behandlung der Situation in den Eingangszonen unterliegt er in seiner Informationstätigkeit jedenfalls deshalb keiner Schweigepflicht, weil die dortigen Tatsachen offenkundig sind (§ 11 Abs. 2 BPersVG). Die im Grunde zulässige Tätigkeit war der Bezugspunkt/Gegenstand des Vorgehens des ehemaligen Teamleiters dagegen. Indem der Personalrat diese Tätigkeit gegenüber dem ehemaligen Teamleiter verteidigte, setzte er sie fort. Unerheblich ist, auf welche Anspruchsgrundlage der ehemalige Teamleiter sein Vorgehen stützte oder hätte (nur) stützen können. Denn § 46 Abs. 1 BPersVG erfasst nicht nur Kosten, deren Anspruchsgrundlage im Personalvertretungsrecht liegt. So liegt dem Aufwendungsersatz für Reisekosten im Falle von Fahrscheinen von Beförderungsunternehmen regelmäßig Zivilrecht zugrunde. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG lässt sich aber nicht dahin lesen, dass hier ausnahmsweise die Kosten zur Erfüllung eines zivilrechtlichen Anspruchs getragen werden. Er erweitert nicht den Grund des Anspruchs, sondern begrenzt/konkretisiert die Höhe. Der Beteiligte hält daneben den Beschluss vom 28. Februar 2020 für unzureichend. Auch diese Auffassung des Beteiligten teilt die Fachkammer nicht. Er stützt sich dafür auf zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (vom 9. Oktober 1991 – BVerwG 6 P 1.90 -, BVerwGE 89,93 = NVwZ-RR 1992, 312 [315] und vom 24. Februar 2016 – BVerwG 5 P 2.15 –, Rn. 17 f.) und verlangt in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass der Personalrat eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung trifft. Es müsse eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers stattfinden. Dabei habe die Personalvertretung grundsätzlich in den Gründen ihres Beschlusses näher darzulegen, dass sie auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen konnte. Sie habe den Nachweis zu erbringen, ob und welche Überlegungen und zumutbaren Anstrengungen sie unternommen hat, um eine andere Person zu finden, die gleichermaßen geeignet ist und ihr Vertrauen genießt, die jedoch die Mitwirkung in der Einigungsstelle nicht von der Zahlung eines Honorars abhängig macht. Dementsprechend ist der Personalrat auch gehalten, die Dienststelle rechtzeitig über ihre Abwägungsentscheidung zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu informieren. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller diesen verfahrensmäßigen Vorgaben mit den dem Beschluss nach dem vorgelegten Auszug aus dem Protokoll vorangestellten Erklärung genügte, insbesondere ob er den Beteiligten am Sonnabend, dem 29. Februar 2020, über den Beschluss informierte. Denn die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Aufwendungsersatz eines dienststellenfremden Beisitzers in der Einigungsstelle sind auf diese Fallgruppe beschränkt und gelten nicht allgemein für alle Erstattungsbegehren nach § 46 Abs. 1 BPersVG. § 46 Abs. 1 BPersVG enthält – anders als § 46 Abs. 2 BPersVG - weder in verfahrensmäßiger noch in materieller Hinsicht konkrete Vorgaben. Die genaue Anwendung der Norm wird wie die der Vorgängernorm richterrechtlich geprägt sein. Dafür bildete das Bundesverwaltungsgericht Fallgruppen heraus. So gibt es Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen Schulungskosten von der Dienststelle zu tragen sind (dazu Beschluss vom 14. Oktober 2020 – BVerwG 5 PB 23.19 -) oder die außergerichtlichen Kosten, die dem Personalrat durch Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren entstanden sind (dazu Beschluss vom 21. November 2019 – BVerwG 1 WRB 2.18 -). Die Fachkammer wertet den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesen Beschlüssen nicht auf die hier von dem Beteiligten angeführten zurückgreift, als Bestätigung ihres Verständnisses der zitierten Passagen. Die hier zur Entscheidung gestellte Konstellation gehört zu keiner der anerkannten Fallgruppen. Damit ist allgemein von Folgendem auszugehen: Eine Kostentragung der Dienststelle kommt zunächst nur in Betracht, wenn die verursachende Maßnahme sich im Rahmen der den Personalvertretungen zugewiesenen Aufgaben hält. Diese Voraussetzung unterliegt einer objektiven Nachprüfung. Sodann hat die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Entstehen von Kosten muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt notwendig sein; notwendig ist hier im Sinne von erforderlich und vertretbar zu verstehen. Das ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtmäßiger Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O.). Die die Aufwendungen verursachende Maßnahme (Beauftragung der Rechtsanwälte für eine Stellungnahme gegenüber einem Beschäftigten) hält sich im Rahmen seiner Aufgaben. Hier gilt nichts anderes als bereits zum Merkmal „Tätigkeit des Personalrats“ erörtert. Obgleich sich der Beschäftigte in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte und einen Außenstehenden einschaltete, kann man die Reaktion ihm gegenüber noch auf das Innenverhältnis in der Dienststelle beziehen und zu den Aufgaben des Antragstellers zählen. Der letztlich entscheidende Maßstab ist „erforderlich und vertretbar“. Das ist wenig griffig. Der Beteiligte beruft sich auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1987 – CB 15/85 -, wonach der Personalrat bei seiner Entscheidung, ob er zur Klärung einer Rechtsfrage außerhalb eines Beschlussverfahrens ein anwaltliches Gutachten einholt, zunächst die kostenlosen Beratungsmöglichkeiten innerhalb der Behörde, der Stufenvertretung oder der Gewerkschaft ausschöpft. Damit dürfte aber nur eine weitere Fallgruppe, Sachverständigengutachten, angesprochen sein, um die es hier nicht geht. Jedenfalls ist aber nicht zu erwarten, dass sich ein Personalrat zur Abwehr eines Anspruchs wegen der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts – wie von der Beteiligten angesonnen – zunächst in Fachliteratur einliest oder die dafür nicht zuständige Stufenvertretung oder Gewerkschaft befragt. Auch der vom Beteiligten in diesem Zusammenhang zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 – BVerwG 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76 = NVwZ-RR 1992, 572, der die Fallgruppe der anwaltlichen Vertretung in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren betraf, gibt das nicht her, sondern konkretisiert nur die Maßstäbe „haltlos und mutwillig“. Mit diesen beiden Maßstäben kommt man hier nicht weiter. Denn sie beziehen sich auf Situationen, in denen der Personalrat ein vermeintliches Recht verfolgen will. Im vorliegenden Fall ging es aber um die Rechtsverteidigung. Haltlos war hier nur der Angriff des ehemaligen Teamleiters. Für die Fachkammer ist es eine verständliche, vertretbare Erwägung, diesem Angriff mit anwaltlicher Hilfe entgegen zu treten. Auch unter den hier gegebenen Umständen verneint die Fachkammer aber die Erforderlichkeit der Beauftragung der Rechtsanwälte am 28. Februar 2020. Der Angriff des ehemaligen Teamleiters war zwar gegen den Personalrat gerichtet. Mangels dessen eigener Rechtspersönlichkeit galt er aber rechtlich der Bundesagentur für Arbeit. Die Fachkammer erachtet es für geboten, dass der Personalrat die Behörde in Gestalt des Beteiligten von einem derartigen Angriff in Kenntnis setzt, um mit ihm die gemeinsame Verteidigung zu erwägen. Zutreffend schreibt der Antragsteller jetzt, dass es naheliegend gewesen wäre, dass sich der Beteiligte vor ihn stellt. Dazu hätte er aber von ihm vor der Beauftragung der Rechtsanwälte über den Angriff des ehemaligen Teamleiters informiert werden müssen. Zu den Umständen, die eine andere Betrachtung erwägenswert machen, gehört, dass das Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststellenleitung zerrüttet ist. Die Sitzung, in der weitere Verfahren zwischen den beiden zur Sprache gekommen sind, hat das klar vor Augen geführt - wohl auch dadurch, dass der Disput sogar die Bevollmächtigten beider Seiten ergriffen hat, die nichts zu einer Entkrampfung beigetragen haben, während die Vorsitzende des Antragstellers sich mit ruhigen, sachlichen Beiträgen an den Anhörungen beteiligt hat. In Anbetracht dessen hält es die Fachkammer für möglich, dass – wie die Vorsitzende des Personalrats in der Anhörung erklärt hat – die Geschäftsführung im Monatsgespräch im März 2020 in der ihr vorab bekanntgegebenen und von ihr nicht beanstandeten Mitarbeiterinformation nun ein Fehlverhalten gegenüber dem ehemaligen Teamleiter sah und dem Personalrat keine Hilfe zur Abwehr seines Angriffs anbot. Diese rückblickende Betrachtung entband den Personalrat trotz genügend negativer Erfahrungen aber nicht davon, hier auf die Dienststelle zuzugehen, um die durch § 2 Abs. 1 BPersVG gebotene Zusammenarbeit zu erreichen. Mit diesem – beide Seiten verpflichtenden - Grundsatz der Zusammenarbeit verträgt es sich nicht, ohne vorherigen Versuch davon auszugehen, dass er ohnehin zu keinem ordentlichen Ergebnis führen werde.