Beschluss
5 P 2/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hat ein dienststellenfremder Beisitzer seine Mitwirkung von einem Honorar abhängig gemacht, kann Anspruch auf Aufwendungsersatz grundsätzlich das für seine berufliche Tätigkeit übliche Entgelt umfassen.
• Damit die Dienststelle die Kosten eines dienststellenfremden Beisitzers tragen muss, bedarf es einer vorherigen Abwägungsentscheidung der Personalvertretung, die nachweist, dass keine gleich geeigneten und kostengünstigeren Personen zur Verfügung standen.
• Für Reisekostenerstattung gilt entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 SächsPersVG das SächsRKG; private Pkw-Kosten sind nur bei Vorliegen triftiger Gründe nach § 5 Abs. 2 SächsRKG in voller Höhe erstattungsfähig.
• Fehlt die vorstehende Abwägungsentscheidung der Personalvertretung, kann der Beisitzer nicht die übliche Berufsvergütung in voller Höhe gegenüber der Dienststelle geltend machen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Kostentragung für dienststellenfremde Einigungsstellenbeisitzer • Hat ein dienststellenfremder Beisitzer seine Mitwirkung von einem Honorar abhängig gemacht, kann Anspruch auf Aufwendungsersatz grundsätzlich das für seine berufliche Tätigkeit übliche Entgelt umfassen. • Damit die Dienststelle die Kosten eines dienststellenfremden Beisitzers tragen muss, bedarf es einer vorherigen Abwägungsentscheidung der Personalvertretung, die nachweist, dass keine gleich geeigneten und kostengünstigeren Personen zur Verfügung standen. • Für Reisekostenerstattung gilt entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 SächsPersVG das SächsRKG; private Pkw-Kosten sind nur bei Vorliegen triftiger Gründe nach § 5 Abs. 2 SächsRKG in voller Höhe erstattungsfähig. • Fehlt die vorstehende Abwägungsentscheidung der Personalvertretung, kann der Beisitzer nicht die übliche Berufsvergütung in voller Höhe gegenüber der Dienststelle geltend machen. Der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller wurde vom Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz als dienststellenfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle zur Bewilligung von Altersteilzeit bestellt. Er rechnete für eine neunstündige Sitzung mit einem Stundensatz von 150 € sowie Pkw-Fahrtkosten (0,25 €/km) und Mehrwertsteuer ab. Die Dienststelle zahlte nur einen niedrigeren Betrag (Stundensatz 67 € und Pkw-Pauschale 0,15 €/km). Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Dienststelle zur Nachzahlung; das Oberverwaltungsgericht minderte die Erstattung um einen Teil der Pkw-Kosten, weil der Antragsteller keine triftigen Gründe vorab geltend gemacht habe. Streitgegenstand ist, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Aufwendungsersatz in der Höhe des üblichen Anwaltsentgelts und die vollen Fahrtkosten zustehen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 45 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 SächsPersVG für Aufwendungsersatz und § 45 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 SächsPersVG in Verbindung mit dem SächsRKG für Reisekosten. • Wenn ein dienststellenfremder Beisitzer erkennbar honorargebunden tätig wird und die Tätigkeit in seinen beruflichen Bereich fällt, kann als Aufwendungsersatz grundsätzlich das übliche Entgelt geschuldet sein. • Für die Dienststelle sind Kosten jedoch nur zu tragen, wenn die Personalvertretung zuvor pflichtgemäß abgewogen hat, dass die Bestellung des kostenauslösenden externen Beisitzers erforderlich und vertretbar war; diese Abwägung muss darlegen, dass keine gleich geeigneten und kostengünstigeren Alternativen vorhanden waren und die Dienststelle rechtzeitig unterrichtet wurde. • Das Oberverwaltungsgericht hat verkannt, dass es hier an einer solchen vorherigen Abwägungsentscheidung des Hauptpersonalrats fehlt; daher kann der Antragsteller nicht die von ihm geforderte höhere anwaltliche Vergütung gegenüber der Dienststelle verlangen. • Für Reisekosten ist die entsprechende Anwendung des SächsRKG richtig; nach § 5 Abs. 2 SächsRKG sind Pkw-Kosten in der begehrten Höhe nur zu erstatten, wenn vor Antritt der Reise triftige Gründe schriftlich geltend gemacht und von der zuständigen Stelle festgestellt wurden. • Der Beisitzer kann sich durch vorherige Offenlegung seiner Honorarvorstellungen oder durch eine direkte Vereinbarung mit der Dienststelle eine erhöhte Vergütung sichern; ohne solche Vorkehrungen steht ihm die übliche Berufsvergütung gegenüber der Dienststelle nicht zwingend zu. Die Rechtsbeschwerde der Dienststelle ist erfolgreich; die des Antragstellers ist erfolglos. Der Antrag wird abgewiesen, soweit der Antragsteller über die von der Dienststelle bereits gezahlte Vergütung hinaus weiteres Aufwendungsersatz in der geltend gemachten Höhe verlangt. Maßgeblich ist, dass der Hauptpersonalrat vor der Bestellung keine pflichtgemäße Abwägungsentscheidung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Heranziehung des kostenpflichtigen externen Beisitzers getroffen hat; dadurch fehlt eine Voraussetzung für die Kostentragung durch die Dienststelle. Hinsichtlich der Reisekosten gilt die Verweisung auf das SächsRKG; die begehrten Mehrkosten für die Nutzung des privaten Pkw sind mangels vorheriger Geltendmachung triftiger Gründe nicht in voller Höhe zu erstatten. Der Antragsteller bleibt insoweit auf die bereits geleistete Erstattung verwiesen; wollte er eine höhere Vergütung sichern, hätte er diese vorab offenlegen oder vertraglich mit der Dienststelle regeln müssen.