Urteil
26 K 11/22
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0120.26K11.22.00
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Beteiligtenfähigkeit setzt voraus, dass die Klägerin eine juristische Person ist. (Rn.14)
2. Mit der Vollbeendigung verliert die Gesellschaft ihre Beteiligtenfähigkeit und ihre Klage wird unzulässig. (Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beteiligtenfähigkeit setzt voraus, dass die Klägerin eine juristische Person ist. (Rn.14) 2. Mit der Vollbeendigung verliert die Gesellschaft ihre Beteiligtenfähigkeit und ihre Klage wird unzulässig. (Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 19. Dezember 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht mehr fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein. Beteiligtenfähigkeit setzt voraus, dass die Klägerin eine juristische Person ist (§ 61 Nr. 1 VwGO). Das ist sie nicht mehr, weil sie inzwischen gelöscht ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Mit der Vollbeendigung verliert die Gesellschaft ihre Beteiligtenfähigkeit und ihre Klage wird unzulässig (vgl. Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 61 Rn. 13; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, § 61 Rn. 12). Auch bei differenzierterer Betrachtung ergibt sich hier kein anderes Ergebnis. Die Löschung (vermeintlich) vermögensloser Gesellschaften (heute nach § 394 FamFG) kann Probleme aufwerfen, wenn die Gesellschaft doch noch Vermögen hat oder aber ein Klagebegehren vorliegt, für das ein schutzwertes Interesse auch dann besteht, wenn davon ausgegangen wird, dass die juristische Person vermögenslos ist (eingehend dazu Bork, Die als vermögenslos gelöschte GmbH im Prozeß, JZ 1991, 841; Lieder, ZIP 1981, 1382 zitiert nach Juris; Kunkel, jurisPR-HaGesR 1/2015 Anm. 2; Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. April 1979 – II ZR 73/78 –, BGHZ 72, 212, und Urteil vom 29. September 1981 – VI ZR 21/80 –, NJW 1982, 238; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juli 1981 – 2 AZR 329/79 –, BAGE 36, 125 mit Einwänden gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Urteil vom 4. Juni 2003 – 10 AZR 448/02 –, BAGE 106, 217; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 1994 – 22 A 1063/91 –, NVwZ 1995, 1228 [1229]; Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 74 Rn. 42; Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 74 Rn. 18 f.). Auch danach ist die Anfechtungsklage der nach Auflösung und Liquidation gelöschten Klägerin mangels Beteiligtenfähigkeit unzulässig. Denn die Klägerin ist nicht nur gelöscht, sondern auch vermögenslos. Letzteres ist sie nicht durch die Verteilung einst vorhandenen Vermögens. Denn sie hatte Ende 2019 nach einem weiteren mit einem Fehlbetrag abschließenden Geschäftsjahr ein negatives Eigenkapital. Die qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung, die ein Gesellschafter mit der Klägerin schloss, führte ihr kein neues Eigenkapital zu, sondern wandelte Darlehns- und Gehaltsforderungen ihres Gesellschafters gegen sie in Forderungen um, die nach § 19 Abs. 2 InsO nicht bei den Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Überschuldung führen, welche nach § 19 Abs. 1 InsO der Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer juristischen Person ist. Der nachträgliche Erwerb von Vermögen steht nicht in Rede. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Klägerin aktiv einen Prozess führt. Denn sie macht damit nicht einen vermögenswerten Anspruch gegen die Beklagte geltend, sondern wendet sich letztlich gegen einen Rückforderungsanspruch der Beklagten. Damit ist die Anfechtungsklage mit einem Passivprozess vergleichbar. Ein schutzwertes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens ist nicht erkennbar. Die Klägerin, die sich selbst auflöste und ihre Löschung herbeiführte, ist wegen der Vermögenslosigkeit aufgrund des Bescheids praktisch nicht mehr zu belangen. Ob die Beklagte aufgrund des Bescheids gegen andere als die Klägerin vorgehen kann, ist hier nicht zu entscheiden. Ein Vorgehen der Beklagten gegen andere zu vermeiden, ist nicht mehr Sache der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 14.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, mit dem die Beklagte eine der Klägerin am 1. April 2020 gewährte Förderung (Corona-Soforthilfe II) zurücknahm und die ihr gezahlten 14.000 Euro zurückforderte. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. April 2021 wies die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2021, zugestellt am 14. Dezember 2021, zurück, weil die Klägerin bereits am 31. Dezember 2019 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 19 bis 25 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat am 13. Januar 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend: Zwar habe ihr Eigenkapital laut ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2019 minus 204.151,59 Euro betragen. Wegen einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung mit ihrem Geschäftsführer und Gläubiger über 222.584,62 Euro führe der „Nichtansatz Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus wegen Rangrücktritt und Eigenkapitalersatz“ zu einem „Eigenkapital 31.12.2019 im Überschuldungsstatus“ von (plus) 18.433.03 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 6. Juli 2022 (Bl. 42 bis 44 d. A.) und vom 10. Oktober 2022 (Bl. 98 f. d. A.) Bezug genommen. Bereits am 21. Juli 2020 hatte die Klägerin ihre Auflösung beschlossen und ihren Geschäftsführer zum Liquidator bestellt. Mit Datum vom 28. Juni 2022 meldete sie beim Handelsregister an, dass die Liquidation beendet sei. Das Handelsregister – HRB 6… B – weist aus, dass das Unternehmen gelöscht ist. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Mangels Beteiligtenfähigkeit der Klägerin sei die Klage unzulässig. Sie wäre auch unbegründet, weil die Klägerin aus den Gründen des Widerspruchsbescheids nicht antragsberechtigt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 30. August 2022 (Bl. 55 bis 69 d. A.), vom 7. September 2022 (Bl. 92 f. d. A.) und vom 16. Januar 2023 (Bl. 146 bis 148 d. A.) verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.