II ZR 73/78
OVG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OVG Bremen 09. Juni 2020 1 D 137/13 BGB §§ 133, 157; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1; VwGO § 61 Nr. 2 Keine Klagebefugnis der ehemaligen Mitglieder eines aufgelösten Vereins Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 30.12.2020 OVG Bremen, Urt. v. 9.6.2020 – 1 D 137/13 BGB §§ 133, 157; GG Art. 9 Abs. 2 ; VereinsG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 61 Nr. 2 Keine Klagebefugnis der ehemaligen Mitglieder eines aufgelösten Vereins 1. Mit seiner endgültigen Selbstauflösung erlischt ein Verein und ist damit in einem Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr beteiligtenfähig. 2. Die Klage eines Vereins gegen ein Vereinsverbot ist mangels Beteiligtenfähigkeit unzulässig, wenn der Verein selbst substantiiert vorträgt, dass er sich vor der Verbotsverfügung (und vor Klageerhebung) aufgelöst habe. 3. Die Parteibezeichnung in einer Klagschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist insoweit der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. 4. Die Klage der ehemaligen Mitglieder eines verbotenen Vereins ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn diese substantiiert geltend machen, der Verein habe sich vor der Verbotsverfügung (und vor Klageerhebung) aufgelöst. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie wurde ausschließlich vom Verein „Hells Angels MC Charter Bremen“ erhoben (1.) und ist bereits unzulässig (2.). 1. Die Klage ist ausschließlich von dem Verein „Hells Angels MC Charter Bremen“ erhoben worden und nicht auch von seinen Mitgliedern. Die Klage ist ausweislich der Klagschrift vom 19.06.2013 ausdrücklich vom „Verein Hells Angels MC Charter Bremen vertreten durch die Mitglieder: (…)“ erhoben worden. Dies ist auch im Schriftsatz vom 26.06.2013 und in der Klagebegründung vom 30.08.2013 so wiederholt worden. Damit hat der Prozessbevollmächtigte bei der nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Bezeichnung der klagenden Partei eindeutig nicht die einzelnen (ehemaligen) Mitglieder des Vereins, sondern den verbotenen Verein aufgeführt. Zwar ist auch eine Parteibezeichnung in einer Klagschrift grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist gemäß §§ 133, 157 BGB auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2013 - 9 A 11.12, juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 - 8 B 262.00, juris Rn. 2 m.w.N.). Wird in der Klageschrift ein falscher Kläger bezeichnet, so ist eine fehlerhafte Parteibezeichnung aber grundsätzlich nur dann unschädlich, wenn der Fehler für das Gericht und den Beklagten offensichtlich und eine Auslegung aufgrund der übrigen Angaben die Identifizierung des richtigen Klägers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 - 8 B 262.00, juris Rn. 2). Dies wiederum setzt voraus, dass dem Gericht Anhaltspunkte zur Kenntnis gelangen, die die Fehlerhaftigkeit der Parteibezeichnung belegen. Insoweit können der Klageantrag, die zur Begründung der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel sowie der Klageschrift beigefügte Ur- oder Abschriften der angefochtenen Bescheide (§ 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO) von Bedeutung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.12.2003 - 2 A 417/01, juris, Rn. 21 m.w.N.), zumal wenn sie im Text der Klagebegründung ausdrücklich in Bezug genommen werden. Ergänzend ist die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Je nach den Umständen des jeweiligen Falles kann den Angaben in der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen eine größere Aussagekraft zukommen, wobei neben anderen Gesichtspunkten vor allem die erkennbare Interessenlage des Klägers und der Umstand, ob er anwaltlich vertreten worden ist oder selbst gehandelt hat, die Deutung beeinflussen können (BVerwG, Beschl. v. 17.05.2004 - 9 B 29.04, juris Rn. 5 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte sich dem Senat entgegen der Auffassung des Klägers hier nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass nicht (nur) der in der Klageschrift ausdrücklich benannte Kläger, sondern (auch) seine Mitglieder Kläger sein sollten. Der Kläger ist anwaltlich vertreten, so dass der ausdrücklichen Bezeichnung des Klägers bereits gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Klägers zukommt. Aber auch aus der umfangreichen Klagebegründung vom 30.08.2013 ergibt sich nicht, dass anstelle oder zusätzlich zu dem ausdrücklich genannten Kläger seine Mitglieder als natürliche Personen klagen wollten. In der Klagebegründung ist durchgängig nur von „dem Kläger“ die Rede. Die Mitglieder werden demgegenüber ausnahmslos nicht als Kläger bezeichnet. Zudem wird ausführlich begründet, warum der Kläger trotz seiner Selbstauflösung auch weiterhin beteiligtenfähig und klagebefugt sei und warum weiterhin ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Dass der Kläger offensichtlich davon ausgeht, auch nach seiner Auflösung weiterhin beteiligtenfähig zu sein, spricht insbesondere deutlich gegen die Annahme, (auch) seine Mitglieder hätten die Klage erhoben. Zudem setzt sich die Klagebegründung sehr umfangreich mit der formellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung sowie mit den von der Beklagten angenommenen Verbotsgründen auseinander. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Überprüfung des Vorliegens von Verbotsgründen nur vom Verein selbst, nicht aber von seinen Mitgliedern erreicht werden (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19 u.a., juris Rn. 15 f. m.w.N.). Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Denn bei einem Vereinsverbot handelt es sich nicht um ein Betätigungsverbot, sondern um ein Organisationsverbot, durch das der Verein aufgelöst und als organisatorische Grundlage und Quelle der gemeinsamen Betätigung beseitigt wird (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 15 m.w.N.). Da es dem Kläger nach seinem Klagvortrag ersichtlich um eine Überprüfung der Verbotsgründe ging, entspräche es auch nicht etwa dem eindeutigen Rechtsschutzinteresse des Klägers, seine Klage (auch) in eine Klage seiner Mitglieder umzudeuten. Dass auf Seite 64 der Klagebegründung ausgeführt wird, die Verbotsverfügung gehe insbesondere nicht ins Leere, sondern entfalte Rechtswirkungen gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, ändert an dem eindeutigen Auslegungsergebnis nichts. Diese Aussage betrifft bereits nicht die Problematik, wer vorliegend Kläger ist. Wem gegenüber eine Verbotsverfügung Rechtswirkungen entfaltet, ist eine andere Frage, als die nach dem Kläger. Die Annahme, das Gericht selbst habe im Rubrum seiner Beschlüsse durchgängig die Mitglieder als Kläger aufgeführt, ist bereits unzutreffend. So findet sich im Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 19.07.2013 im Rubrum ausdrücklich der Zusatz „für den Verein Hells Angels MC Charter Bremen“. Dass dieser Zusatz im Rubrum des Aussetzungsbeschlusses (versehentlich) entfallen ist, ist unerheblich. Das Gericht kann ohnedies nicht durch eigenmächtige Gestaltung des Rubrums die Person des Klägers bestimmen. An dem Auslegungsergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass sämtliche Mitglieder des Klägers für den Prozessbevollmächtigen zu 1. Vollmachten unterzeichnet haben. Dies ist bei einem nichtrechtsfähigen Verein wie dem Kläger in der Regel erforderlich (vgl. § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 709, 710, 714 BGB ; BVerwG, Beschl. v. 29.01.2013 - 6 B 40.12, juris Rn. 4). Sofern man den Vortrag der Prozessbevollmächtigten auf den Hinweis des Senats vom 31.07.2019 so versteht, dass jedenfalls nunmehr auch die Mitglieder des Klägers gegen das Vereinsverbot Klage erheben, wäre diese Klage jedenfalls verfristet. Den Mitgliedern des Klägers ist die Verbotsverfügung sämtlich bereits am 05.06.2013 zugestellt worden. 2. Die Klage ist bereits unzulässig. a) Der Kläger ist nicht beteiligtenfähig. Seine Beteiligtenfähigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 61 Nr. 2 VwGO („Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann“). aa) Zwar können sich auch nichtrechtsfähige Vereinigung wie der Kläger grundsätzlich auf die Vereinsfreiheit berufen und damit nach § 61 Nr. 2 VwGO Zuordnungssubjekt eines Rechts sein (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 13.01.2016 - 1 A 2/15, juris Rn. 13). Auch bleiben verbotene Vereinigungen im Anfechtungsrechtsstreit gegen die jeweiligen Behördenentscheidungen grundsätzlich beteiligtenfähig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vereinsverboten seit BVerwG, Urt. v. 13.08.1984 - 1 A 26.83, juris; siehe zuletzt: BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 5/19, juris Rn. 16). Denn ebenso wie ein Verein sich während des Zeitraums seines Bestehens gegen Eingriffe in ihm zustehende Rechts wehren kann, muss ihm – erst recht – eine Möglichkeit offenstehen, gegen eine seine Rechte verletzende Auflösung gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen (vgl. für eine Körperschaft: OVG Münster, Beschl. v. 12.06.2003 - 8 B 640/03, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Dies ist erforderlich, um eine sonst bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen: die einzelnen Mitglieder einer Vereinigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtung des Verbots der Vereinigung regelmäßig nicht befugt, da die Verbotsverfügung nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen betreffe, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 02.03.2001 - 6 VR 1.01, 6 A 1.01, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 13.08.1984 -1 A 26.83, juris Rn. 6 f.). bb) Der Kläger trägt jedoch vorliegend vor, er habe sich bereits am 13.04.2013 und damit vor Erlass der Verbotsverfügung und auch vor Klageerhebung am 21.06.2013 endgültig selbst aufgelöst. Mit seiner endgültigen Selbstauflösung ist der Kläger erloschen, d.h. rechtlich nicht mehr existent (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 41 Rn. 5; für nichtrechtsfähige Vereine gelten insoweit die gleichen Regelungen wie für rechtsfähige Vereine, Palandt/Ellenberger, BGB 79. Aufl. 2020, § 54 Rn. 14). Mit dem Erlöschen eines Vereins – das dem Tod einer natürlichen Person gleichsteht – entfällt grundsätzlich auch seine Beteiligtenfähigkeit an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris Rn. 20; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 8 C 10.06, juris zu einer „altrechtlichen Separationsgemeinschaft“; Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand: 01.04.2020, § 61 Rn. 8; VG Halle, Urt. v. 15.12.2011 - 1 A 7/11, juris Rn. 20 mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 05.04.1979 - II ZR 73/78, juris). Da der Kläger selbst geltend macht, sich bereits vor Erlass der Verbotsverfügung ernsthaft und endgültig aufgelöst zu haben, gebietet es – entgegen seiner Auffassung – auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht, ihn für die Klage gegen das Vereinsverbot als fiktiv fortbestehend anzusehen. Seine Auflösung wurde nach eigenem Vortrag gerade nicht durch das Vereinsverbot herbeigeführt. Dieses kann ihn daher nicht mehr in seinen Rechten verletzen. Grundsätzlich war der Kläger auch zur Selbstauflösung berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass ein Verein sein Verbot grundsätzlich durch endgültige Selbstauflösung entbehrlich machen darf (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris Rn. 19): Aus der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber dem in § 8 Abs. 1 VereinsG geregelten Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen beimisst, folge zwar, dass ein materiell zu verbietender Verein nach einer Verbotsverfügung den Verbotsfolgen nicht dadurch solle begegnen können, dass er sich während der Vollziehbarkeit eines Ver11 bots selbst auflöse. Aus § 8 VereinsG folge indes kein Selbsterhaltungsgebot eines materiell verbotsfähigen Vereins, um als Gegenstand eines behördlichen Vereinsverbots bestehen zu bleiben. Zur Vermeidung von Missbrauch seien an eine endgültige Selbstauflösung und deren Nachweis dann aber hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei nicht nur die (endgültige und dauerhafte) Einstellung aller Aktivitäten, die materiell ein Verbot rechtfertigen; die Selbstauflösung müsse sich auch auf alle dem Verein zuzurechnenden Vermögenswerte erstrecken, für die - vereinsrechtlich - die materielle Darlegungslast den (vormaligen) Verein treffe, und im Zeitpunkt einer Verbotsverfügung vollständig abgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14.16, juris Rn. 19). Jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist allerdings die Behauptung des Klägers, er habe sich bereits vor Erlass der Verbotsverfügung und vor Klagerhebung selbst aufgelöst, nicht in allen Einzelheiten zu überprüfen. Die Beteiligtenfähigkeit ist zwar grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, Zweifel sind von Amts wegen aufzuklären (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, Stand: Juli 2019, VwGO, § 61 Rn. 9). Das Gericht ist aber bei der Prüfung der Beteiligtenfähigkeit des Klägers nicht gehalten, dessen eigenen Vortrag, er habe sich endgültig selbst aufgelöst, detailliert kritisch zu hinterfragen und vielleicht sogar durch Beweisaufnahme zu prüfen, ob tatsächlich alle Aktivitäten endgültig und dauerhaft eingestellt worden sind und ob sich die Selbstauflösung auch auf alle dem Verein eventuell zuzurechnenden Vermögenswerte erstreckt. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Selbstauflösung ist jedenfalls in sich schlüssig und grundsätzlich plausibel. Vereinsvermögen ist auch nach Auskunft der Beklagten nicht beschlagnahmt oder gar eingezogen worden. Hinzu kommt, dass – anders als für die Frage der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots – für das Vorliegen der Beteiligtenfähigkeit nicht etwa auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier VwGO, Stand: Juli 2019, § 61 Rn. 9). Der Verein will sich bereits vor über sieben Jahren aufgelöst haben. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch von keinem Beteiligten vorgetragen, dass der Verein in den vergangenen sieben Jahren seine Tätigkeit fortgeführt hätte. Auch dass sich der Verein zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in Liquidation befunden hat, wird weder vorgetragen noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. b) Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Klage mangels Klagebefugnis nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann unzulässig wäre, wenn nicht der Kläger, sondern die ehemaligen Mitglieder des Klägers rechtzeitig Klage erhoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil zum Verbot des Vereins „linksunten.indymedia“ (Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris) ausgeführt, einzelne Personen seien nach der bisherigen Rechtsprechung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zur Anfechtung eines Vereinsverbots befugt, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen sei und sie in materieller Hinsicht geltend machten, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG . Treffe dieser Einwand zu, sei die Verfügung aufzuheben, ansonsten sei die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen sei (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Rechtsprechung bedürfe angesichts des in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Erfordernisses der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten der Modifizierung. Die Personen, die in der Verbotsverfügung als Mitglied aufgeführt würden, müssten sich auf die Verletzung in eigenen Rechten berufen können. Diese Voraussetzung sei nur dann gegeben, wenn eine Person geltend mache, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 17, 22 m.w.N.; anders wohl noch: BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14/16, juris Rn. 13, 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllen die Mitglieder des Klägers nicht. Da sie selbst geltend machen, der Kläger habe sich durch ihren entsprechenden Beschluss am 13.04.2013 selbst aufgelöst, können sie durch das Vereinsverbot auch nicht mehr in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt werden. Die Mitglieder haben selbst entschieden, dass der Verein aufgelöst werden soll. Eine weitere Betätigung im Rahmen des Vereins war also unabhängig vom Verbot nicht geplant. Soweit insbesondere das Mitglied zu 8. geltend macht, durch die Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein im Rechtsverkehr beeinträchtigt zu sein, beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum kein Bordell mehr betreiben zu dürfen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Prostitutionsschutzgesetz), erwächst aus diesen Nachteilen jedenfalls kein Klagerecht gegen das Vereinsverbot (entsprechend auch: BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1.19, juris Rn. 30 m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Tritt als Kläger eine nicht beteiligtenfähige Vereinigung auf und ist die Klage deshalb unzulässig, sind die Kosten den einzelnen Mitgliedern nach den für Streitgenossen maßgebenden Grundsätzen aufzuerlegen (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, Stand: Juli 2019, VwGO, § 61 Rn. 9). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO . 4. Die Revision ist mangels Vorliegens von Zulassungsgründen im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OVG Bremen Erscheinungsdatum: 09.06.2020 Aktenzeichen: 1 D 137/13 Rechtsgebiete: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: BGB §§ 133, 157; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1; VwGO § 61 Nr. 2