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Urteil

21 K 483.10

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0531.21K483.10.0A
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Leitsätze
1. Die Regelung über die Videoabgabe in § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG ist so auszulegen, dass sich die danach erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einem Bildträger vorhandenen Filme oder Filmfolgen - hier mehrere Folgen einer Fernsehserie - bezieht, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einem Bildträger vorhandenen) Film (Bestätigung des Urteils vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 416.10 -, Berufung anhängig zu OVG 10 B 4.11).(Rn.18) 2. Die für eine Abgabepflicht erforderliche Mindestlaufzeit eines Filmes bezieht sich auf jeden "Film", d.h. nicht nur auf ein einzelnes Filmwerk bzw. stück, sondern auch auf Filmteile, also aus Gründen eines bestimmten Fernsehformats, der Dramaturgie oder sonstigen Gründen geschnittene Episoden/Teile/Folgen eines Films , wenn sie als zusammenhängender einheitlicher Film anzusehen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Teile für sich genommen nicht verständlich sind, etwa weil die Handlung und die darstellenden Personen aufeinander aufbauen, z.B. bei einem im Fernsehen gezeigten Mehrteiler eines (einheitlichen) Films. Selbständige Teile sind dagegen typischerweise verschiedene Folgen einer Fernsehserie.(Rn.34) 3. Ein Film zählt zum "Special-Interest-Programm" iSd § 66 a Abs. 1 Satz 2 FFG, wenn er seinem Inhalt nach dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich zugeordnet werden kann und zusätzlich auf ein daran speziell interessiertes Publikum zugeschnitten ist, also wenn der Film sich von vornherein nicht an ein allgemeines oder breites Publikum richtet, sondern an einen bestimmten beschränkten Zuschauerkreis, der sich nicht nur aus allgemeinem Interesse oder Unterhaltungsinteresse, sondern zur gezielten Wissensvermittlung für ein bestimmtes Thema aus dem Bereich Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus interessiert.(Rn.40) 4. In der Regel spricht gegen die Einordnung als Special-Interest-Programm, wenn ein Film als Spielfilm oder Fernsehserie erschienen ist, spielfilmähnlich aufgemacht ist oder Spannung/Unterhaltung im Vordergrund stehen, wie dies etwa eine Werbung als "Doku-Drama" nahelegt.(Rn.46) 5. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Ausnahmefalles (Special-Interest-Film) im Sinne von § 66 a Abs. 1 Satz 2 FFG ist der Filmabgabepflichtige.(Rn.50)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist, soweit es folgende Bildträger betrifft: Nr. 10: Brennendes Indien Nr. 21: Kalte Heimat Nr. 22: Maria von Nazareth Nr. 29: Sturm über Washington Nr. 30: Tarka 2. Der Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des (Teil-) Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 wird insoweit aufgehoben, als er folgende Bildträger betrifft: Nr. 1: Adobe Towns Nr. 2: American Chopper Staffel 1 – 3, Vol. 4 Nr. 3: BBC – Space Race – Wettlauf zum Mond Nr. 6: BBC – Mythos Ägypten Nr. 12: Der gefährlichste Job Alaskas – Komp. 1. Staffel Nr. 13: Die Drachenjäger – Dragonhunters Vol. 1 Nr. 15: Die Ludolfs – 4 Brüder auf dem Schrottplatz Nr. 16: Discovery Channel – Everest – Spiel mit dem Tod Nr. 20: Hoffen zwischen Leben und Tod Nr. 23: Mätressen – Geheime Macht der Frauen Nr. 24: Miami Ink – Tattoos fürs Leben Nr. 26: Perfect Disaster – Wenn die Natur Amok läuft Nr. 27: Pompeji – Der letzte Tag Nr. 32: Unsere 50er Jahre – wie wir wurden, was wir sind Nr. 33: Der Wolf und die sieben Geißlein Nr. 34: Von den Sockeln 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 6. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung über die Videoabgabe in § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG ist so auszulegen, dass sich die danach erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einem Bildträger vorhandenen Filme oder Filmfolgen - hier mehrere Folgen einer Fernsehserie - bezieht, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einem Bildträger vorhandenen) Film (Bestätigung des Urteils vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 416.10 -, Berufung anhängig zu OVG 10 B 4.11).(Rn.18) 2. Die für eine Abgabepflicht erforderliche Mindestlaufzeit eines Filmes bezieht sich auf jeden "Film", d.h. nicht nur auf ein einzelnes Filmwerk bzw. stück, sondern auch auf Filmteile, also aus Gründen eines bestimmten Fernsehformats, der Dramaturgie oder sonstigen Gründen geschnittene Episoden/Teile/Folgen eines Films , wenn sie als zusammenhängender einheitlicher Film anzusehen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Teile für sich genommen nicht verständlich sind, etwa weil die Handlung und die darstellenden Personen aufeinander aufbauen, z.B. bei einem im Fernsehen gezeigten Mehrteiler eines (einheitlichen) Films. Selbständige Teile sind dagegen typischerweise verschiedene Folgen einer Fernsehserie.(Rn.34) 3. Ein Film zählt zum "Special-Interest-Programm" iSd § 66 a Abs. 1 Satz 2 FFG, wenn er seinem Inhalt nach dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich zugeordnet werden kann und zusätzlich auf ein daran speziell interessiertes Publikum zugeschnitten ist, also wenn der Film sich von vornherein nicht an ein allgemeines oder breites Publikum richtet, sondern an einen bestimmten beschränkten Zuschauerkreis, der sich nicht nur aus allgemeinem Interesse oder Unterhaltungsinteresse, sondern zur gezielten Wissensvermittlung für ein bestimmtes Thema aus dem Bereich Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus interessiert.(Rn.40) 4. In der Regel spricht gegen die Einordnung als Special-Interest-Programm, wenn ein Film als Spielfilm oder Fernsehserie erschienen ist, spielfilmähnlich aufgemacht ist oder Spannung/Unterhaltung im Vordergrund stehen, wie dies etwa eine Werbung als "Doku-Drama" nahelegt.(Rn.46) 5. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Ausnahmefalles (Special-Interest-Film) im Sinne von § 66 a Abs. 1 Satz 2 FFG ist der Filmabgabepflichtige.(Rn.50) 1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist, soweit es folgende Bildträger betrifft: Nr. 10: Brennendes Indien Nr. 21: Kalte Heimat Nr. 22: Maria von Nazareth Nr. 29: Sturm über Washington Nr. 30: Tarka 2. Der Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des (Teil-) Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 wird insoweit aufgehoben, als er folgende Bildträger betrifft: Nr. 1: Adobe Towns Nr. 2: American Chopper Staffel 1 – 3, Vol. 4 Nr. 3: BBC – Space Race – Wettlauf zum Mond Nr. 6: BBC – Mythos Ägypten Nr. 12: Der gefährlichste Job Alaskas – Komp. 1. Staffel Nr. 13: Die Drachenjäger – Dragonhunters Vol. 1 Nr. 15: Die Ludolfs – 4 Brüder auf dem Schrottplatz Nr. 16: Discovery Channel – Everest – Spiel mit dem Tod Nr. 20: Hoffen zwischen Leben und Tod Nr. 23: Mätressen – Geheime Macht der Frauen Nr. 24: Miami Ink – Tattoos fürs Leben Nr. 26: Perfect Disaster – Wenn die Natur Amok läuft Nr. 27: Pompeji – Der letzte Tag Nr. 32: Unsere 50er Jahre – wie wir wurden, was wir sind Nr. 33: Der Wolf und die sieben Geißlein Nr. 34: Von den Sockeln 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 6. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – dies betrifft die im Tatbestand unter Nr. 10 [Brennendes Indien], Nr. 21 [Kalte Heimat], Nr. 22 [Maria von Nazareth], Nr. 29 [Sturm über Washington] und Nr. 30 [Tarka] aufgeführten Bildträger –, war aus Gründen der Klarstellung eine entsprechende Feststellung geboten, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist, ist die Klage hinsichtlich der in Ziffer 2 des Tenors aufgeführten Bildträger begründet, im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 27. Juli 2008 in der Gestalt des (Teil-) Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 ist hinsichtlich der in Ziffer 2 des Tenors aufgeführten Bildträger – teilweise nur nach Maßgabe von § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, im Übrigen jedoch rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte verbindlich festgestellt hat (vgl. zum feststellenden Verwaltungsakt BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 – Juris Rdnr. 15 und zur Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 – 8 C 105.83 – Juris Rdnr. 12 ff.), dass die im Tatbestand aufgeführten Bildträger der Filmabgabe unterliegen, ist § 66 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2771) – FFG 2004 – bzw. in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000), zuletzt geändert mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) – FFG 2009 –. Die zuerst genannte Fassung ist für eine bis Ende 2008 und die zuletzt genannte Fassung für eine ab 2009 zu leistende Filmabgabe maßgeblich, weil nach der Übergangsregelung in § 73 Abs. 2 FFG 2009 Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten des (Fünften) Änderungsgesetzes liefen, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften fortgesetzt werden und nach der Übergangsregelung in § 73 Abs. 8 FFG 2009 die Regelung des § 66 a FFG 2009 (erst) mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2009 gilt. Nach § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG 2004 bzw. § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG 2009 hat, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zu Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), vom Umsatz eine Filmabgabe zu entrichten bzw. – so die Fassung des FFG 2009 – vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 € im Jahr übersteigt. Nach (dem in beiden Fassungen gleichlautenden) Satz 2 der Vorschrift sind von der Abgabepflicht ausgenommen Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind. Satz 1 der Vorschrift ermächtigt im Streitfall zur Feststellung, dass ein Bildträger der Abgabepflicht unterliegt (1.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen hier allerdings nur in Bezug auf einen Teil der streitigen Bildträger vor, weil nur die nicht in Ziffer 2 des Tenors aufgeführten Bildträger Filme mit einer Länge von mehr als 58 Minuten enthalten (2.). Es liegt auch keine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Satz 2 der Vorschrift vor (3.). Die Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (4.). Der Bescheid ist auch nicht formell fehlerhaft (5.). Schließlich kommt es weder darauf an, ob die Klägerin im Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide Programmanbieterin im Sinne der Vorschrift war und einen Nettoumsatz mit den abgabepflichtigen Bildträgern von mehr als 50.000 € erzielt hat (6.). 1. Die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes muss sich nicht ausdrücklich aus einer gesetzlichen Regelung ergeben, sondern sie kann sich auch aus der Systematik des Gesetzes oder aus der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnisses ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – B 9 V 26/98 R – Juris Rdnr. 13). Danach ermächtigt § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG (in beiden o.g. Fassungen) im Streitfall zur Feststellung, dass ein Bildträger der Abgabepflicht unterliegt. Denn die Interessen der Filmförderungsanstalt wie auch des Videoprogrammanbieters erfordern möglichst bald Klarheit darüber, ob bestimmte Bildträger der Filmabgabe unterliegen und damit zur Finanzierung der Aufgaben der Filmförderungsanstalt beitragen (vgl. § 67 a FFG) bzw. der (sogar) monatlichen bzw. halbjährlichen Auskunftspflicht des Videoprogrammanbieters (vgl. § 70 FFG) unterliegen. Ein solcher Streitfall liegt hinsichtlich der im Tatbestand aufgeführten Bildträger jedenfalls insoweit vor, als es nicht um Bildträger geht, hinsichtlich derer die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Die Bildträger enthalten nur insoweit Filme mit einer Länge von mehr als 58 Minuten, als sie nicht in Ziffer 2 des Tenors aufgeführt sind. a. Die Laufzeit von mehr als 58 Minuten im Sinne von § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG (in beiden o.g. Fassungen) bezieht sich nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einem Bildträger vorhandenen Filme oder Filmfolgen, sondern lediglich auf den bzw. jeden einzelnen (auf einem Bildträger vorhandenen) Film. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2011 im Verfahren VG 21 K 416.10 Bezug genommen (Berufung anhängig beim OVG Berlin-Brandenburg zu OVG 10 B 4.11). Die Kammer hat hiermit wie folgt ausgeführt (Juris Rdnr. 40 ff.): „Da weder der Wortlaut der Vorschrift, wonach Bildträger erfasst sind, die mit „Filmen“ bespielt sind, sowie der Vergleich mit § 66 a Abs. 2 FFG 2009, wonach bei Verwertungen im Videoabrufdienst ausdrücklich nur „einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten“ erfasst sind, zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis führen, ist maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen. Diese führen zu einer Auslegung im obigen Sinne. Bereits das erste deutsche Filmförderungsgesetz – das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352) – sah in seinem § 15 Abs. 1 der Gesetz gewordenen Fassung eine Filmabgabe vor. Danach hatte „jeder gewerbliche Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung programmfüllender Filme“ für jede verkaufte Eintrittskarte eine Filmabgabe in Höhe von 0,10 Deutsche Mark zu entrichten, wobei sich die Abgabe für Filmtheaterbesitzer, die nur Wochenschauen und Kurzfilme zeigen, auf 0,05 Deutsche Mark ermäßigte. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 2 war ein Film programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hat. Der Gesetzentwurf (§ 16) hatte noch eine „Besucherabgabe“ vorgesehen, die bei „allen gewerblichen Filmvorführungen“ bei Lösung der Eintrittskarte zu entrichten war, die aber wegen rechtlicher Bedenken in eine Ausgleichsabgabe der Filmtheaterbesitzer geändert wurde (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik, BT-Drs. V/2290, S. 3). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBl. I S. 437) wurde die Filmabgabe auf 0,15 Deutsche Mark bzw. auf die Hälfte für Filmtheaterbesitzer, die nur Wochenschauen und Kurzfilme sowie Jugendvorstellungen zeigen, je verkaufte Eintrittskarte erhöht. Die noch im Entwurf vorgesehene Filmabgabe auch für Rundfunkanstalten „für die erstmalige Ausstrahlung eines Films, der als programmfüllender Film in einem Filmtheater erstaufgeführt worden ist“, wurde im Hinblick auf Vorschläge zu einem Fernsehabkommen nicht übernommen (vgl. den Bericht des Wirtschaftsausschusses BT-Drs. 7/1388, S. 3). Mit dem Filmförderungsgesetz vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wurde die Filmabgabe nunmehr in § 66 geregelt, dabei auch auf nichtgewerbliche Abspielstellen erstreckt sowie nicht mehr auf jede verkaufte Eintrittskarte, sondern auf einen bestimmten Jahresumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten bezogen. Außerdem wurde die bereits seit dem ersten Filmförderungsgesetz bestehende und auch im Gesetzentwurf vorgesehene (vgl. BT-Drs. 8/2108 S. 19) Formulierung „Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von programmfüllenden Filmen“ geändert in „Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten“. Diese Änderung diente nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 8/2108, S. 42, und 8/2792, S. 46) der „Sicherstellung, dass Filme mit einer Laufzeit von unter 79 Minuten (Schwelle für die Förderung), filmabgabepflichtig sind, [weil] es nicht vertretbar erscheint, dass Filme mit einer Laufzeit von über 60 Minuten filmabgabefrei sind, obwohl für ihren Besuch die üblichen Eintrittspreise zu zahlen sind.“ Zugleich wurde die Begriffsbestimmung eines programmfüllenden Films in § 15 dahingehend ergänzt, dass ein Film bei Kinder- oder Jugendfilmen (bereits dann) programmfüllend ist, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 59 Minuten hat. Damit sollte dem geringeren Stillhalte- und Konzentrationsvermögen von Kindern Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 8/2792, S. 43). Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl. I S. 2040) wurde in § 66 a eine Filmabgabe der Videowirtschaft (Gewerbetreibende, die aus dem Verkauf, der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern an Letztverbraucher einen bestimmten Jahresumsatz erzielen) eingeführt. Im Gesetzentwurf war dazu vorgesehen, Bildträger zu erfassen, „die mit Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind“ (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 6). Nach der Begründung des Entwurfs sollte die Abgabe ausdrücklich nur von solchen Filmen erhoben werden, die programmfüllend und echte Spielfilme sind. Deshalb sollte zur Abgrenzung z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen, die keiner Angabe unterworfen sein sollten, ein Spielfilm als ein Film mit fortlaufender Spielhandlung definiert werden (BT-Drs. 10/5448, S. 16 zu Nr. 34). Der Entwurf wurde jedoch nicht Gesetzesfassung, vielmehr sind danach (alle) Bildträger erfasst, „die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind“. Eine Begründung hierzu lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Lediglich die Begründung zur Einführung der Videoabgabe nimmt darauf Bezug, dass die Videowirtschaft ihre „Umsätze zu mehr als 90 % aus der Verwertung von Spielfilmen erzielt“ und die Videoabgabe daher dem Gebot der Gleichbehandlung entspreche und zugleich die Senkung der Abgabe der sich in wirtschaftlich schwieriger Lage befindlichen Kinos ermögliche (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 16). Entsprechend sind die Berichterstatterinnen des Wirtschaftsausschusses bei der abschließenden Lesung des Gesetzesentwurfes davon ausgegangen, dass es „ein Gebot der Gerechtigkeit ist, wenn neben den Filmtheatern auch die Videotheken, die fast ausschließlich mit Spielfilmen zu tun haben, zu einer Filmabgabe herangezogen werden“ bzw. wer „Spielfilme vorführt und davon einen wirtschaftlichen Nutzen hat, einen bescheidenen Anteil dieses Nutzens abzweigen und für die Herstellung weiterer Spielfilme und für Verbesserungen im Rahmen der Filmwirtschaft verwenden soll“ (vgl. die Plenarprotokolle vom 16. Oktober 1986, S. 18429 f.). Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2135) wurde die Videoabgabe nicht mehr von den einzelnen Videotheken erhoben, sondern von den „Programmanbietern“ (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 12/2021 S. 21 f.), was die erfassten Bildträger betrifft jedoch – auch mit den nachfolgenden Änderungen – unverändert gelassen. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift war also Grundlage der Abgabepflicht von Anfang an stets der einzelne programmfüllende Film bzw. Spielfilm, für den der Kinobesucher das übliche Eintrittsgeld zahlte. Daran hat der Gesetzgeber im Laufe der verschiedenen Gesetzesänderungen im Grundsatz festgehalten. Soweit er die Abgabepflicht nicht mehr an einen „programmfüllenden“ Film, sondern einen Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten – ab dieser Laufzeit ist ein Kinderfilm programmfüllend – geknüpft hat, wollte er nur sicherstellen, dass auch ein Film mit einer Laufzeit zwischen 58 und 79 Minuten – erst ab der zuletzt genannten Laufzeit ist ein Erwachsenenfilm programmfüllend – filmabgabepflichtig ist, weil nach Ansicht des Gesetzgebers auch für einen solchen Film die üblichen Eintrittspreise zu zahlen waren und daher eine Abgabepflicht gerechtfertigt erschien. Dass der Gesetzgeber die Abgabepflicht weiterhin an den einzelnen Film bzw. Spielfilm knüpfen wollte, zeigt auch der Gesetzentwurf zur erstmaligen Einführung der Videoabgabe, wonach diese ausdrücklich nur an Bildträger geknüpft werden sollte, die mit „Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind“, um die Abgabe nur von solchen Filmen zu erheben, die programmfüllend und echte Spielfilme sind, und nicht z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen. Zwar wurde der Entwurf nicht in die endgültige Fassung der gesetzlichen Regelung über die Videoabgabe übernommen, jedoch lassen die Gesetzesmaterialien gleichwohl erkennen, dass der Gesetzgeber die Videowirtschaft deswegen in die Filmabgabe mit einbeziehen wollte, weil die Videowirtschaft ihre Umsätze zu 90 % mit Spielfilmen erzielte und hieraus zur Finanzierung der Filmwirtschaft etwas abgeben sollte. Die Nichtaufnahme der Beschränkung „Spielfilm“ in die Gesetz gewordene Fassung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass auch der Umsatz der Videowirtschaft, der nicht mit Spielfilmen (zu mehr als 90 %), sondern mit anderen Filmen erzielt wird (immerhin bis zu 10 % des Umsatzes), erfasst werden sollte und die Herausnahme von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen noch nicht durchgesetzt werden konnte, diese vielmehr erst später erfolgte. Es gibt jedenfalls keinerlei Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber nicht nur – für das Kino produzierte – Spielfilme bzw. sonstige (programmfüllende) Filme mit einer Videoabgabe belegen wollte, sondern auch Fernsehserien der hier vorliegenden Art, also Filme, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert werden und pro Serienfolge regelmäßig weit unter der „programmfüllenden“ (Mindest-) Laufzeit von 58 Minuten bleiben und damit für sich genommen kein „übliches Eintrittsgeld“ für einen Kinobesuch erzielen würden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 66 a Nr. 1 Satz 1 FFG 2009 (Filmabgabe der Videowirtschaft) genau denselben Begriff verwendet wie in § 66 Nr. 1 Satz 1 FFG 2009 (Filmabgabe der Kinowirtschaft), der auf Kinofilme (mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten) abstellt. Dies wird bestätigt mit der erstmaligen Aufnahme einer gesetzlich geregelten Filmabgabepflicht für die Fernsehveranstalter mit § 67 FFG 2009 in der Fassung des am 6. August 2010 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I Nr. 1048), weil die Heranziehung zu einer Filmabgabe hiernach ausdrücklich an die Ausstrahlung von Kinofilmen angeknüpft wird. Für die hier getroffene Auslegung spricht im Übrigen auch, dass eine Sonderabgabe verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn sie einer homogenen Gruppe auferlegt wird, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann, und das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird (vgl. BverwG, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 6 C 47.07 – Juris Rdnr. 27 m.w.N.). Zum einen bilden die nach §§ 66, 66a und 67 FFG 2009 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten – die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter – nur deswegen die erforderliche homogene Gruppe, die durch „annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen“ (vgl. BverfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 – Juris), weil sie gemeinsam Verwerter von Kinofilmen sind, die im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt werden, wobei die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt sind (vgl. BverwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rdnr. 29). Auch die Gruppennützigkeit knüpft an Kinospielfilme bzw. Kinofilme an. Denn die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt kommt dem deutschen Kinofilm zugute und wirkt sich zugleich zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Kinofilmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film mit einem beachtlichen Anteil beiträgt (vgl. BverwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rdnr. 36). Die erforderliche Gruppennützigkeit der Verwendung des Aufkommens aus der Filmabgabe ergibt sich schließlich auch nur daraus, dass der größte Teil des Aufkommens für Beihilfen zur Produktion von Kinofilmen verwendet wird (§§ 67a Nr. 1 und 2, § 67b Nr. 1, § 68 Nr. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004), wobei die Förderung von Fernsehserien der hier vorliegenden Art gerade ausgeschlossen ist. Denn sowohl die Referenzfilmförderung als auch die Projektfilmförderung setzen – mit Ausnahme des Kurzfilms (§ 14a Nr. 4 FFG 2009) sowie des nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Nr. 2 FFG 2009) – einen programmfüllenden (Kino-) Film, also einen Film mit einer Laufzeit von mehr als 79 Minuten bzw. bei Kinderfilmen von mehr als 58 Minuten voraus. Letztlich dient auch die Absatzförderung (für die Kino- und die Videowirtschaft) der Förderung des deutschen Kinofilms. Die Gegenansicht überzeugt nicht. Die Kommentarliteratur (von Have, FFG, 2005, § 66 a Rdnr. 2, § 66 Rdnr. 2 und von Have/Schwarz in Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004, Nr. 376) liefert für die gegenteilige Auffassung keine Begründung und enthält im Übrigen die inkonsequente Einschränkung, dass Werbung, Trailer und dergleichen nicht mitzurechnen seien. Die in der früher geltenden Richtlinie 63/607/EWG vom 15. Oktober 1963 geregelte Unterteilung von Filmen in abendfüllende Filme, Kurzfilme und Wochenschauen lässt entgegen des von der Beklagten in Bezug genommenen Einzelrichterurteils der 22. Kammer vom 23. Mai 2006 – VG 22 A 200.03 – (Nr. 4 des Entscheidungsabdruckes) nicht den Schluss zu, dass jedes abendfüllende „Produkt“, wenn es denn eine Mindestspieldauer von 58 Minuten aufweist, abgabepflichtig sein soll, zumal die Abgabe der Videowirtschaft erst viel später eingeführt worden ist und die nach der Richtlinie vorgesehene Unterteilung auch nur den einzelnen Film betrifft. Die Kammer vermag auch nicht die mit dieser Entscheidung angeführten ungerechtfertigten Ergebnisse zu erkennen, die darin liegen sollen, dass sonst auch Filme unter 58 Minuten mit der Abgabe belastet würden, wenn nur einer von mehreren Filmen auf einer Kassette diese Spieldauer erreichen würde, weil der Nettoumsatz als Anknüpfungspunkt der Abgabe nicht pro Kassette auf einzelne Filme aufgeteilt werden könne. Die zuletzt genannte Prämisse trifft schon nicht zu. Der für die Filmabgabepflicht relevante Nettoumsatz bezieht sich gerade nicht auf jeden einzelnen auf einem Bildträger vorhandenen Film, sondern auf den Bildträger insgesamt, unabhängig davon, ob sich außer einem (für die Heranziehung zur Filmabgabe erforderlichen) Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten noch weitere Filme auf dem Bildträger befinden.“ Die Einwände der Beklagten hiergegen überzeugen nicht. Dass die früheren Fassungen der Videoabgabe diese an die „Vorführung“ von Bildträgern knüpften, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind (Schriftsatz vom 30. Mai 2011, S. 3-5), besagt für sich genommen nichts darüber, ob es ausreicht, dass die „Vorführung“ insgesamt eine entsprechende Mindestlaufzeit hat, oder der jeweilige Film eine Mindestlaufzeit von 58 Minuten haben muss. Vielmehr wurde damit lediglich sprachlich an die Filmabgaberegelung für Kinobetreiber angeknüpft und sichergestellt, dass nicht nur die Videoanbieter, die Bildträger verkaufen oder vermieten, abgabepflichtig waren, sondern auch diejenigen, die diese selbst für den Letztverbraucher abspielen. Dass ursprünglich auch Wochenschauen und Kurzfilme filmabgabepflichtig waren (Schriftsatz vom 30. Mai 2011, S. 2-3), beruht allein darauf, dass der Gesetzgeber insoweit gerade einen Sonderfall regeln wollte, der sonst – also gegenüber dem üblichen im Kino gezeigten Film – nicht filmabgabepflichtig gewesen wäre, weil die Wochenschau oder der Kurzfilm für sich genommen nicht „programmfüllend“ ist. Der weitere Einwand, die Prüfung der (jeweiligen) Mindestlaufzeit aller auf einem Bildträger vorhandenen Filme führe zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand, der von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gedeckt sei (Schriftsatz vom 30. Mai 2011, S. 6), überzeugt gleichfalls nicht. Für den Videoanbieter dürfte der Aufwand nur minimal sein, weil er als Inhaber der Lizenzrechte über sämtliche Laufzeitinformationen verfügen dürfte und diese unschwer (für seine Auskunftspflicht) verwerten bzw. gegenüber der Beklagten weitergeben kann. Im Übrigen ist bei DVDs eine „Laufzeitablesung“ ohnehin technisch grundsätzlich keine Schwierigkeit. Schließlich gibt die Beklagte die Auffassung der Kammer hinsichtlich des Umstandes, ob ein Film für das Fernsehen oder für das Kino produziert worden ist, nicht zutreffend wieder, weil die Kammer die Abgabepflicht nicht auf diesen Unterschied gestützt hat, sondern jeden Film – gleich ob für das Kino oder für das Fernsehen produziert – als abgabepflichtig angesehen hat, wenn er für sich genommen eine Laufzeit von mindestens 58 Minuten hat. Die Kammer hat in dem zitierten Urteil ausdrücklich ausgeführt, es gebe „jedenfalls keinerlei Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber nicht nur – für das Kino produzierte – Spielfilme bzw. sonstige (programmfüllende) Filme mit einer Videoabgabe belegen wollte“, und insoweit beispielhaft weiter ausgeführt, „sondern auch Fernsehserien der hier vorliegenden Art, also Filme, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert werden und pro Serienfolge regelmäßig weit unter der „programmfüllenden“ (Mindest-) Laufzeit von 58 Minuten bleiben und damit für sich genommen kein „übliches Eintrittsgeld“ für einen Kinobesuch erzielen würden“. Entgegen der auf ein nur verkürztes Zitat der hier einschlägigen Randnummer 87 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Videoabgabe vom 23. Februar 2011 – BVerwG 6 C 22.10 – gestützten Meinung der Beklagten, dürfte im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Kammer teilen. Dort heißt es (Unterstreichungen von der Kammer): „87 Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.“ b. Danach enthalten jedenfalls die im Tatbestand aufgeführten Bildträger, soweit sie nicht in Ziffer 2 des Tenors aufgeführt sind, – unstreitig – Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, weil sie jeweils mit einem Film mit einer entsprechenden (Einzel-) Mindestlaufzeit bespielt sind. Dies gilt auch für folgende, bislang streitig gewesenen Bildträger: Nr. 24: Die Erde von oben – Ein kostbares Geschenk Nr. 28: Punk Attitude In Bezug auf den zuletzt genannten Bildträger hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 eingeräumt, es sei übersehen worden, dass der (einzelne) Film eine Laufzeit von 88:05 Minuten habe. In Bezug auf den zuerst genannten Bildträger heißt es beim Internetauftritt der Klägerin, dass der Film eine Laufzeit von ca. 68 Minuten habe (vgl. Bl. 165 der Gerichtsakte). Dazu passt, dass die Klägerin in ihrer Übersicht (Anlage K 6 zur Klageschrift) in der Spalte „unter 58 Minuten“ kein Kreuz gesetzt hat. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auch nichts (mehr) dazu vorgetragen, dass der Film eine Laufzeit von unter 58 Minuten hat. Folgende in Ziffer 2 des Tenors aufgeführte Bildträger sind dagegen zur Überzeugung der Kammer nur mit Filmen mit einer Laufzeit von unter 58 Minuten bespielt: Nr. 2: American Chopper Staffel 1 – 3, Vol. 4 Nr. 13: Die Drachenjäger – Dragonhunters Vol. 1 Nr. 15: Die Ludolfs – 4 Brüder auf dem Schrottplatz Nr. 24: Miami Ink – Tattoos fürs Leben Nr. 27: Pompeji – Der letzte Tag Der zuletzt genannte Bildträger hat nach den Angaben der Klägerin eine Laufzeit von 55 Minuten (Anlage K 4 zur Klageschrift) bzw. von unter 58 Minuten (Anlage K 6 zur Klageschrift). Dies stimmt mit den eigenen Ermittlungen der Beklagten überein, weil danach der Hauptfilm (so zu Nr. 53 der im Widerspruchsverfahren erstellten Übersicht der FFA,) eine Länge von unter 58 Minuten hat und die Mindestlaufzeit nur zusammen mit dem auf der DVD vorhandenen Bonusmaterial – das allerdings für die Frage der Laufzeit nach der Rechtsprechung der Kammer keine Rolle spielt – erreicht wird. Die übrigen zuvor genannten Bildträger enthalten unstreitig mehrere Folgen einer Fernsehserie, deren einzelne Lauflänge unter 58 Minuten liegt (vgl. Anlage K 4 und Anlage K 6 zur Klageschrift sowie Nr. 6, 29 und 50 der im Widerspruchsverfahren erstellten Übersicht der FFA). Da die verschiedenen Folgen der Fernsehserien jeweils als selbständige Filme anzusehen sind, sind sie bei der Ermittlung der Laufzeit nicht zusammenzurechnen. Denn die für eine Abgabepflicht erforderliche Mindestlaufzeit eines Filmes bezieht sich auf jeden „Film“, d.h. nicht nur auf ein einzelnes Filmwerk bzw. –stück, sondern auch auf Filmteile – also aus Gründen eines bestimmten Fernsehformats, der Dramaturgie oder sonstigen Gründen geschnittene Episoden/Teile/Folgen eines Films –, wenn sie als zusammenhängender einheitlicher Film anzusehen sind (vgl. zu dieser Prüfung bereits das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 45). Dies ist dann der Fall, wenn die Teile für sich genommen nicht verständlich sind, etwa weil die Handlung und die darstellenden Personen aufeinander aufbauen, z.B. bei einem im Fernsehen gezeigten Mehrteiler eines (einheitlichen) Films. Selbständige Teile sind dagegen typischerweise verschiedene Folgen einer Fernsehserie wie sie die zuvor aufgeführten Bildträger enthalten. Bei den folgenden, in Ziffer 2 des Tenors aufgeführten Bildträgern kann die Kammer mangels ausreichender Ermittlungen der FFA nicht feststellen, ob die einzelnen Teile des jeweiligen Films als zusammenhängender einheitlicher Film anzusehen sind bzw. welche exakte, zwischen den Beteiligten streitige Laufzeit der Film(teil) überhaupt hat, so dass die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Sache an die FFA zurückzuverweisen: Nr. 1: Adobe Towns Nr. 3: BBC – Space Race – Wettlauf zum Mond Nr. 6: BBC – Mythos Ägypten Nr. 12: Der gefährlichste Job Alaskas – Komp. 1. Staffel Nr. 16: Discovery Channel – Everest – Spiel mit dem Tod Nr. 20: Hoffen zwischen Leben und Tod Nr. 23: Mätressen – Geheime Macht der Frauen Nr. 26: Perfect Disaster – Wenn die Natur Amok läuft Nr. 32: Unsere 50er Jahre – wie wir wurden, was wir sind Nr. 33: Der Wolf und die sieben Geißlein Nr. 34: Von den Sockeln Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die FFA hat – nach ihrer Rechtsauffassung konsequenterweise – nicht ermittelt, ob die auf den vorgenannten Bildträgern enthaltenen Filmteile jeweils als zusammenhängender einheitlicher Film anzusehen sind bzw. welche exakte Laufzeit die Filmteile haben. Diese nach der Rechtsauffassung der Kammer aber erforderlichen Ermittlungen sind erheblich und wegen der Eigenart der Materie und entsprechenden Spezialisierung bzw. Ausstattung der FFA von dieser besser durchzuführen als vom Gericht. Die Interessen der Beteiligten bleiben ausreichend gewahrt, weil die Kammer die streitigen Rechtsfragen gleichwohl (in Bezug auf die weiteren Bildträger) entschieden hat, die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen vom Ausgang des Verfahrens in den Rechtsmittelinstanzen abhängen wird und die Kammer die Filmförderungssachen (seit der Übernahme dieses Rechtsgebietes Anfang 2010) grundsätzlich zügig terminiert. Die Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO ist eingehalten, weil die FFA den von der Kammer angeforderten (vollständigen Original-) Verwaltungsvorgang erst im März 2011 vorgelegt hat. 3. Soweit die Bildträger Filme mit einer Länge von mehr als 58 Minuten enthalten – also die im Tatbestand aufgeführten Titel, die nicht in Ziffer 2 des Tenors genannt sind – liegt eine Ausnahme im Sinne von § 66 a Abs. 1 Satz 2 FFG 2004 bzw. des gleichlautenden § 66 a Abs. 1 Satz 2 FFG 2009 nicht vor. Dies gilt im Übrigen auch für die in Ziffer 2 des Tenors genannten Titel, so dass die Frage der Laufzeit auch für diese entscheidungserheblich ist und die Zulassung der Berufung bzw. Sprungrevision (insgesamt) rechtfertigen. Nach § 66 a Abs. 1 Satz 2 FFG 2004 bzw. des gleichlautenden § 66 a Abs. 1 Satz 2 FFG 2009 sind von der Abgabepflicht ausgenommen Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind. a. Diese Ausnahmeregelung setzt in der hier nur relevanten ersten Alternative voraus, dass der Film seinem Inhalt nach dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich zugeordnet werden kann und zusätzlich auf ein daran speziell interessiertes Publikum zugeschnitten ist, also dass der Film sich von vornherein nicht an ein allgemeines oder breites Publikum richtet, sondern an einen bestimmten beschränkten Zuschauerkreis, der sich nicht nur aus allgemeinem Interesse oder Unterhaltungsinteresse, sondern zur gezielten Wissensvermittlung für ein bestimmtes Thema aus dem Bereich Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus interessiert (ähnlich im Ergebnis auch die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 24. April 2002 – VG 22 A 40.02 – ZUM 2002, 575). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung. „Special-Interest“ setzt ein ganz bestimmtes Interessengebiet voraus. Es reicht also nicht aus, dass der Film sich an einen breiten Zuschauerkreis richtet, sondern er muss sich an einen an den genannten Themen besonders interessierten Zuschauerkreis wenden. Auch die Systematik der Regelung bestätigt dies. Die Regelung lässt es gerade nicht ausreichen, dass der Film einen Bezug zu Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus hat, sondern verlangt zusätzlich ein sogenanntes „Special-Interest-Programm“. Zudem ist die Vorschrift als Ausnahme von der in Satz 1 der Vorschrift geregelten grundsätzlichen Filmabgabepflicht konzipiert und entsprechend einschränkend auszulegen. Diese Auslegung folgt schließlich auch aus der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Filmabgabe der Videowirtschaft ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl. I S. 2040) eingeführt worden. Im Gesetzentwurf war dazu vorgesehen, Bildträger zu erfassen, „die mit Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind“ (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 6). Nach der Begründung des Entwurfs sollte die Abgabe ausdrücklich nur von solchen Filmen erhoben werden, die programmfüllend und echte Spielfilme sind, und deshalb in § 66 a Abs. 1 zur Abgrenzung z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen, die keiner Angabe unterworfen sein sollten, ein Spielfilm als ein Film mit fortlaufender Spielhandlung definiert werden (BT-Drs. 10/5448, S. 16 zu Nr. 34). Der Entwurf wurde jedoch nicht Gesetzesfassung, vielmehr wurden danach (alle) Bildträger erfasst, „die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind“, und keine dem heutigen Satz 2 der Vorschrift entsprechende Ausnahmeregelung aufgenommen. Eine Begründung hierzu lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Erst mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2046) wurde der heutige Satz 2 (lediglich mit einer unwesentlichen Abweichung in Bezug auf Musikvideos) des § 66 a Abs. 1 in das Gesetz eingefügt. Im Gesetzesentwurf war zunächst noch folgende Fassung vorgesehen: „Die Abgabepflicht erstreckt sich nicht auf Special-Interest-Programme. Hierzu gehören insbesondere Musikvideos und Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich.“ (vgl. BT-Drs. 13/9695, S. 8). In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es (BT-Drs. 13/9695, S. 28 f. zu Nummer 29): „Der Entwurf sieht für die Abgabe der Videowirtschaft nach § 66a eine dreifache Erleichterung und Modifizierung vor. Zum einen hält es der Entwurf nach dem Sinn und Zweck des FFG für vertretbar, die Special-Interest-Programme, zu denen insbesondere Musikvideos und Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich gehören, aus der Videoabgabepflicht herauszunehmen. Zwar hat das geltende FFG aus gutem Grund und zu Recht (vgl. Verwaltungsgericht Berlin vom 19. Juni 1997) von einer inhaltlichen Differenzierung der Videoprogramme abgesehen und nur auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten abgestellt. Angesichts der Zunahme der Produktion von Special-Interest-Programmen und insbesondere des Verkaufs von solchen Programmen im Direktversand oder im Einzelhandel, z.B. auch im Buchhandel, erscheint aber für die Zukunft die Herausnahme der Special-Interest-Programme aus der Videoabgabe vertretbar und angemessen. Damit wird ein Umsatz der Videoprogrammanbieter von ca. 50 Mio. DM, d.h. von ca. 5 % des Gesamtumsatzes des Verkaufsgeschäftes von ca. 1 Mrd. DM, von der Videoabgabe freigestellt. …“ Die im Gesetzgebungsverfahren erfolgte Änderung in die später Gesetz gewordene Fassung wurde damit begründet, dass die die Ausnahmen von der Abgabe (Special-Interest-Programme und Musikvideoclips) in Absatz 1 Satz 3 des Entwurfes deutlicher formuliert werden sollten. Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift lassen damit erkennen, dass der Gesetzgeber die Ausnahme von der Videoabgabe auf das Marktsegment der Special-Interest-Programme beschränken wollte, weil er es für verhältnismäßig klein hielt – es machte nur etwa 5 % des gesamten Verkaufsgeschäfts der Videoprogrammanbieter aus – und nicht die üblichen Vertriebswege der Videoprogrammanbieter aufwies – weil es im Direktversand oder im Einzelhandel erscheint –, wobei er die Ausnahme auf die einzelnen gesondert aufgeführten Special-Interest-Bereiche beschränken wollte. Diese Ausnahme konnte jedoch nur Filme betreffen, die einen ganz besonderen Publikumszuschnitt hatten und sich daher von vornherein nur an einen bestimmten beschränkten Zuschauerkreis richteten, der sich nicht nur aus allgemeinem Interesse oder Unterhaltungsinteresse, sondern für ein besonderes Thema aus dem Bereich Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus interessierte, weil er sich davon eine gezielte Wissensvermittlung versprach. Nach dem Beschluss des Verwaltungsrates der Filmförderungsanstalt zu § 66 a vom 14. Februar 2001, geändert mit Beschluss vom 14. Juni, soll mit der Special-Interest-Regelung sogar nur die Herausnahme solcher Filme aus der Abgabepflicht bezweckt gewesen sein, die „ausschließlich als Anschauungsmaterial oder Beiwerk für den nicht der Filmwirtschaft zugehörigen Bildungs-, Ausbildungs-, Hobby-, Tourismusbereich geschaffen wurden“; für eine derart restriktive Handhabung findet sich in den Gesetzesmaterialien allerdings kein Anhalt. Nach diesen Maßstäben fallen Videos etwa aus dem Hobbybereich nur dann aus der Abgabepflicht heraus, wenn sie sich von vornherein an ein abgrenzbares, bestimmtes Hobby-Publikum zur gezielten Wissensvermittlung richten, z.B. Videos zu bestimmten Eisenbahntypen oder zum Erlernen einer bestimmten Sportart, nicht jedoch wenn sie sich – wie bei der Wiedergabe sportlicher Großereignisse z.B. der Olympiade oder der Fußballweltmeistershaft – an ein breites Publikum richten. Entsprechendes gilt für Videos aus den übrigen Bereichen, so dass Anleitungs- und Lehrvideos zur Aus- und Fortbildung, z.B. Sprachlehrprogramme (Bereich Ausbildung), Videos zu Reisezielen, bei denen die konkrete Informationsvermittlung über Unterkünfte, Reiseroute, Preise, Landschaft und dergleichen im Vordergrund stehen (Bereich Tourismus) sowie Videos mit Dokumentationen zu Politik, Kunst, Geschichte, Wissenschaft u.a., wenn sie sich an ein bestimmtes Bildungspublikum wie etwa Lehrkräfte, Schüler, Studenten richten und die konkrete Wissensvermittlung im Vordergrund steht (Bereich Bildung), zum Special-Interest-Programm zählen. Damit spricht regelmäßig gegen die Einordnung als Special-Interest-Programm, wenn ein Film als Spielfilm oder Fernsehserie erschienen ist, spielfilmähnlich aufgemacht ist oder Spannung/Unterhaltung im Vordergrund stehen, wie dies etwa eine Werbung als „Doku-Drama“ nahelegt. Damit soll gerade ein breit(er)es Publikum angesprochen werden und nicht nur ein eng begrenztes Spezialpublikum. Der pauschale (herabsetzende) Einwand der Klägerin in diesem Zusammenhang, die Annahme der Beklagten, dass „unterhaltsame Special-Interest-Programme von vornherein nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, [sei] völlig abwegig und offenbare eine antiquiertes Bildungsbürger-Verständnis“, bzw. die Auffassung des Beklagten, „Special-Interest diene nur dann Bildungszwecken, wenn diese ohne jeden pädagogischen Anspruch dargereicht werden, [entspreche] nicht dem modernen Bildungsgedanken, wonach Bildung und Wissen möglichst anschaulich und leicht verständlich vermittelt werden sollen“, überzeugt nicht. Auch Special-Interest-Programme im oben dargelegten Sinne können unterhaltende Elemente enthalten, verlieren jedoch (in der Regel) ihren „Special-Interest-Charakter“, wenn die Unterhaltung/Spannung im Vordergrund stehen, weil sie sich dann – jedenfalls auch – an ein breiteres Publikum richten. Ebenso verfängt der Einwand der Klägerin nicht, das Erfordernis einer inhaltlichen Differenzierung nach qualitativen, wissenschaftlichen oder sonstigen Kriterien ließe sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das Gesetz sieht vielmehr offensichtlich eine inhaltliche Differenzierung schon deswegen vor, weil es nur Filme aus der Abgabepflicht herausnimmt, die ihrem Inhalt nach dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich zugeordnet werden können. Auch die Prüfung eines Special-Interest-Charakters hängt jedenfalls mit dem Inhalt des Films zusammen, weil sich die Frage, ob der Film sich an ein breit(er)es Publikum richtet oder nur an einen bestimmten abgrenzbaren Personenkreis, in der Regel nicht ohne eine inhaltliche Prüfung auskommen wird. Schließlich überzeugt auch der Einwand der Klägerin (mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011) – u.a. unter Berufung auf das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2011 – nicht, audiovisuelle Programme, die weder für die Kinoauswertung produziert noch überhaupt programmfüllend seien bzw. „Special-Interest-Programme“ würden generell nicht der Abgabepflicht unterfallen. Die Kammer hat – ebenso wenig wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2011 – die Abgabepflicht gerade nicht auf Kinofilme beschränkt, sondern diese nur im Grundsatz an den Kinofilm geknüpft, aber auch sonstige Filme wie auch Fernsehproduktionen als filmabgabepflichtig betrachtet, wenn der einzelne Film mehr als 58 Minuten Laufzeit hat. Auch in Bezug auf Letztere ist eine ausreichende Gruppennützigkeit gegeben, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2011 ausgeführt hat. Wären Special-Interest-Programme generell von der Abgabepflicht befreit, hätte es weder des Satzes 2 der Vorschrift noch der Aufzählung bestimmter Sachbereiche im Satz 2 der Vorschrift bedurft. b. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne von § 66 a Abs. 1 Satz 2 FFG 2004/2009 ist der Filmabgabepflichtige. Es entspricht allgemeinen Beweislastgrundsätzen, dass für das Vorliegen eines Ausnahmefalles derjenige beweislastpflichtig ist, der sich darauf beruft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 7 B 40.09 – Juris Rdnr. 6). Hinzu kommt, dass die Umstände zur Feststellung einer Zugehörigkeit zum Special-Interest-Programm, wie etwa die Planung/Werbung des Filmstudios bzw. des Videoanbieters zu Zielgruppen, Budget, Stückzahl, Werbeplatzierung u.ä., in der Sphäre des Programmanbieters liegen und nicht in derjenigen der Filmförderungsanstalt. Entsprechend setzt die gerichtliche Aufklärungspflicht nach Auffassung der Kammer auch erst dann ein, wenn der Videoprogrammanbieter konkret und substantiiert dargelegt hat, aus welchen Gründen der Film dem Special-Interest-Programm – im oben dargelegten Sinn – zuzurechnen sein soll bzw. für den Fall, dass die Filmförderungsanstalt sich im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren mit (etwaigen) Einwänden des Programmanbieters auseinandergesetzt hat, seine Einwände nicht entkräftet sein sollen. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin nicht dargetan, dass die im Tatbestand aufgeführten (noch streitigen) Titel zum Special-Interest-Programm im Sinne der Vorschrift zählen. Es fehlt bereits an einem (substanziierten) Eingehen der Klägerin auf die Einordnung bzw. Einwände der Beklagten zu diesen Titeln. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 22. März 2010 lediglich allgemein vorgetragen, der Bildungszweck von Dokumentationen sei nicht deswegen zu verneinen, weil ein gewisser dramaturgischer Aufwand betrieben worden sei, und mit Schreiben vom 19. April 2010 lediglich mehr oder weniger knappe Inhaltsbeschreibungen dieser Titel abgegeben. Auf die substanziierten Einwände der Beklagten bzw. deren Begründung für die Einordnung als Nicht-Special-Interest-Programm – die einer im Verwaltungsvorgang befindlichen tabellarischen Zusammenstellung entnommen werden können und der Klägerin spätestens mit Erhalt des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18. November 2010 bekannt geworden sind – ist die Klägerin nicht konkret eingegangen. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 4. März 2011 lediglich pauschal erklärt, die Filme würden sich deswegen an ein speziell an den o.g. Themen interessiertes Publikum richten, weil sie „audiovisuelle Darstellungen historischer Figuren und Ereignisse“ (so Hannibal [im Tatbestand unter Nummer 5 aufgeführt] und Nostradamus [Nummer 17]), „wissenschaftlich aufbereitete Filme über geologische oder astrophysikalische Spezialthemen“ (so Deep Ocean [Nummer 4], Hurrican [Nummer 8], und Supervulkan [Nummer 9]) oder „kulturgeschichtliche Themen“ (so Beatles [Nummer 31]) enthielten. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 hat sie zu „Erde von oben“ [Nummer 14] und zu „Galileo - Extreme Jobs“ [Nummer 18] nur lapidar erklärt, es handele sich eindeutig um Special Interest. Zu den weiteren (nach ihrer Ansicht laufzeitüberschreitenden) Titeln hat die Klägerin sich nicht weiter geäußert. Ihre pauschale Bezugnahme auf die Inhaltsbeschreibungen (mit Schreiben vom 19. April 2010) vermag ebenso wenig wie diese Inhaltsbeschreibungen selbst die Einordnung der Beklagten in Frage zu stellen. Diese Einordnung ist vielmehr überzeugend. Dafür, dass die Qualifizierung als Dokumentation (für sich genommen) nicht ausreicht, das Vorliegen eines Special-Interest-Programms zu belegen, spricht im Übrigen schon die von der Klägerin auf ihrer eigenen Internetseite – wonach sie über umfangreiche Filmrechte insbesondere aus den Bereichen Dokumentationen, Special Interest, Kinder- bzw. Animationsfilme sowie TV-Serien verfügt – selbst getroffene Unterscheidung zwischen Dokumentationen und Special Interest. Darüber hinaus spricht gegen die Einordnung eines Großteils der streitigen Filme als Special-Interest-Programm, dass diese – nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten – als Spielfilm oder Fernsehserie erschienen sind, spielfilmähnlich aufgezogen sind oder Spannung/Unterhaltung im Vordergrund stehen, u.a. weil sie als „Doku-Drama“ beworben werden. 4. § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG 2009 verstößt jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes am 6. August 2010 nicht gegen höherrangiges Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit seinen Vorlagebeschlüssen vom 25. Februar 2009 – 6 C 47.07 u.a. – (Juris Rdnr. 39 bis 50) die gegen die Film- und Videoabgabe geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken für nicht begründet erachtet mit Ausnahme von Zweifeln an der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG (Gebot der der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit) im Hinblick darauf, dass es an einer gesetzlichen Bestimmung der Höhe der finanziellen Beteiligung der Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung gefehlt hat. Dem hat der Gesetzgeber jedoch inzwischen mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes am 6. August 2010, mit dem er rückwirkend zum 1. Januar 2004 eine gesetzliche Filmabgabepflicht für Fernsehveranstalter eingeführt hat, Rechnung getragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin seine Bedenken nicht mehr aufrechterhalten und die Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe bestätigt (vgl. die Urteile vom 23. Februar 2011 – 6 C 22.10 bis 30.10 – Juris). Dabei hat es dem von dem Klägerin gerügten Umstand, dass die Fernsehanstalten nur für die Nutzung von Kinofilmen abgabepflichtig seien – Gleiches gilt im Übrigen auch für die Kinobetreiber –, während die Videoprogrammanbieter auch für die Nutzung von TV-Produktionen abgabepflichtig seien, keine entscheidende Bedeutung beigemessen, vielmehr dies vor dem Hintergrund für gerechtfertigt erachtet, dass die Abgabehöhe für Videoanbieter geringer festgesetzt worden sei. 5. Der angefochtene Bescheid ist auch formell rechtmäßig. Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor, weil die Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls im Zusammenhang mit der „Vorkorrespondenz“ für die Klägerin ausreichend erkennbar war. Im Übrigen wäre ein Begründungsmangel mit der Klageerwiderung geheilt. Abgesehen davon wäre ein Begründungsmangel unerheblich, da er keinen Einfluss auf die nach der gesetzlichen Regelung zwingend bestehende Filmabgabepflicht hätte. 6. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin einen Nettoumsatz mit den abgabepflichtigen Bildträgern von mehr als 50.000 € erzielt hat. Denn die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden nicht eine Filmabgabe festgesetzt – dies würde in der Tat voraussetzen, dass die Klägerin für die Zeit ab 2009 (bis 2008 war für die Filmabgabe kein Mindestumsatz vorgesehen) mit allen abgabepflichtigen Bildträgern einen Nettoumsatz von mehr als 50.000 € erzielt hätte –, sondern lediglich die Filmabgabepflicht dem Grunde nach festgestellt, um die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Special-Interest-Charakters und der Laufzeit verbindlich zu klären. Damit kommt es auf die Frage, ob die Klägerin (für die Zeit ab 2009) den erforderlichen Umsatz erzielt hat, erst an, wenn die Beklagte im konkreten Heranziehungsjahr die genannten Voraussetzungen für die (aufgrund dieses Verfahrens rechtskräftig grundsätzlich der Filmabgabepflicht unterfallenden) Bildträger zu prüfen hat. Ob Gleiches auch für die Voraussetzung gilt, dass die Klägerin Programmanbieterin im Sinne der Vorschrift ist, kann hier dahinstehen. Denn zu den insoweit streitig gewesenen Bildträgern – die im Tatbestand aufgeführten Titel Nummer 10 [Brennendes Indien], 18 [Galileo – Extreme Jobs], 29 [Sturm über Washington] und 30 [Tarka] – hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Abgabepflicht dem Grunde nach – bis auf die Nummer 18 – eingeräumt. Für den zuletzt genannten Bildträger hat jedoch die eigene Umsatzübersicht der Klägerin noch für das Jahr 2009 einen Umsatz (von 117,50 €) ausgewiesen, obwohl die Lizenzrechte für diesen Titel nach ihrem Vorbringen Ende Juni 2007 ausgelaufen sein sollen. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 hat die Klägerin zudem eingeräumt, dass „etwaige Mini-Umsätze im Bereich von 100 € nach dem Lizenzende“ nicht bestritten worden seien und „ggf. einer Abverkaufsregelung von Restbeständen geschuldet“ seien. Eine solche Abverkaufsregelung ist aber der Sache nach ein Lizenzrecht. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auch zu einer fehlenden Programmanbietereigenschaft nichts (mehr) vorgetragen. Keiner Entscheidung bedarf daher die (mit Schriftsatz vom 14. April 2011 vertretene) Auffassung der Beklagten, der Begriff „Inhaber der Lizenzrechte“ erfordere nicht die tatsächliche zivil- und urheberrechtlich wirksame Erteilung einer Lizenz, sondern verlange nur, dass für das Inverkehrbringen von Bildträgern abstrakt eine Lizenz benötigt werde und die Bildträger tatsächlich in den Verkehr gebracht würden. Die Berufung und die Sprungrevision sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung von § 66 a Abs. 1 FFG 2009 zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Bildträger der Filmabgabe unterliegen. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Film- bzw. Videowirtschaft. Unter anderem vertrieb bzw. vertreibt sie Bildträger (fast ausschließlich DVDs) mit den folgenden Titeln: 1. Adobe Towns 2. American Chopper Staffel 1 – 3, Vol. 4 3. BBC – Space Race – Wettlauf zum Mond 4. BBC – Deep Ocean 5. BBC – Hannibal, der Albtraum Roms 6. BBC – Mythos Ägypten 7. BBC – Space Odyssey – Mission zu den Planeten 8. BBC – Superstorm – Hurricane außer Kontrolle 9. BBC – Supervulkan 10. Brennendes Indien 11. Das Diät-Duell 12. Der gefährlichste Job Alaskas – Komp. 1. Staffel 13. Die Drachenjäger – Dragonhunters Vol. 1 14. Die Erde von oben – Ein kostbares Geschenk 15. Die Ludolfs – 4 Brüder auf dem Schrottplatz 16. Discovery Channel – Everest – Spiel mit dem Tod 17. Discovery Channel – Nostradamus 18. Galileo – Extreme Jobs, Abdallah, Aiman 19. Glastonbury 20. Hoffen zwischen Leben und Tod 21. Kalte Heimat 22. Maria von Nazareth 23. Mätressen – Geheime Macht der Frauen 24. Miami Ink – Tattoos fürs Leben 25. Michael Hutchence – The Loved One 26. Perfect Disaster – Wenn die Natur Amok läuft 27. Pompeji – Der letzte Tag 28. Punk Attitude 29. Sturm über Washington 30. Tarka 31. The Beatles – Beatles Biggest Secret 32. Unsere 50er Jahre – wie wir wurden, was wir sind 33. Der Wolf und die sieben Geißlein 34. Von den Sockeln Mit Bescheid vom 25. Juli 2008 teilte die Filmförderungsanstalt der Klägerin mit, dass 82 näher bezeichnete Bildträger, u.a. die zuvor genannten Bildträger, nicht zum Special-Interest-Programm zählten und daher filmabgabepflichtig seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Filmförderungsanstalt mit (Teil-) Widerspruchsbescheid vom 6. September 2010 hinsichtlich der zuvor genannten 34 Bildträger zurück, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2010 Inhaltsangaben zu den 82 Titeln übersandt hatte. Hiergegen richtet sich die am 6. Oktober 2010 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die zuvor genannten Bildträger sogenannte Special-Interest-Filme enthalten, für die eine Filmabgabepflicht nicht besteht. Die Klägerin ist der Meinung, die unter Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 25, 26, 27, und 32 aufgeführten Bildträger seien der Vermittlung von Inhalten aus dem Bildungs-, Ausbildungs- bzw. Hobbybereich zuordnen und auf einen speziell interessierten Kreis zugeschnitten. Darüber hinaus streiten die Beteiligten darüber, ob die unter Nummer 1, 2, 3, 6, 12, 13, 14, 15, 16, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 32, 33 und 34 aufgeführten Bildträger Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten enthalten. Die Klägerin hält dem unter Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2011 entgegen, die genannten Bildträger enthielten jeweils nur einzelne Folgen aus TV-Produktionen, deren Laufzeit jeweils unter 58 Minuten liege. Außerdem meint die Klägerin, sie verfüge sie hinsichtlich des unter Nummer 18 aufgeführten Titels nicht mehr über die Lizenzrechte. Schließlich rügt die Klägerin eine fehlende ausreichende Begründung des Bescheides und einen Verstoß der Filmabgabe gegen höherrangiges Recht. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit es die im Tatbestand unter Nr. 10 [Brennendes Indien], Nr. 21 [Kalte Heimat], Nr. 22 [Maria von Nazareth], Nr. 29 [Sturm über Washington] und Nr. 30 [Tarka] aufgeführten Bildträger betrifft, beantragt die Klägerin nunmehr, den Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des (Teil-) Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.