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Beschluss

21 L 277.14

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0908.21L277.14.0A
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Leitsätze
1. Stellt ein Asylbewerber einen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, so entfällt grundsätzlich die Bleiberechtsfiktion des Asylsuchenden. Das gilt auch dann, wenn der Ausländer den Asylantrag während eines laufenden Asylverfahrens den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt.(Rn.16) 2. Ist eine Abschiebung wegen Unmöglichkeit der Ausreise über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr bereits ausgesetzt worden, so ist dem Ausländer regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Abschiebung länger als 18 Monate ausgesetzt wurde. Etwas anderes gilt regelmäßig, wenn eine Abschiebung deshalb nicht möglich ist, weil der Ausländer falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.(Rn.18) 3. Ein Ausreisehindernis liegt grundsätzlich nicht deshalb vor, weil dem Ausländer eine Abschiebung nach Italien zur Durchführung der Asylverfahrens nicht zuzumuten ist. Insoweit bestehen keine unzumutbaren Verhältnisse in Italien, die ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis begründen könnten.(Rn.19) 4. Eine vorläufige Erteilung einer Duldung ist regelmäßig nicht möglich, wenn nicht zuvor ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Duldung bei der Ausländerbehörde gestellt wurde. Ferner dürfte ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung im Eilrechtsverfahren fehlen, wenn der Ausländer sich trotz mehrfacher Aufforderung durch die Ausländerbehörde einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde verweigert hat und im Übrigen auch Belege für seine Angaben zum Asylverfahren in Deutschland, zu seiner Identität und zu seinen Einreiseumständen nicht vorgelegt hat.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt ein Asylbewerber einen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, so entfällt grundsätzlich die Bleiberechtsfiktion des Asylsuchenden. Das gilt auch dann, wenn der Ausländer den Asylantrag während eines laufenden Asylverfahrens den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt.(Rn.16) 2. Ist eine Abschiebung wegen Unmöglichkeit der Ausreise über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr bereits ausgesetzt worden, so ist dem Ausländer regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Abschiebung länger als 18 Monate ausgesetzt wurde. Etwas anderes gilt regelmäßig, wenn eine Abschiebung deshalb nicht möglich ist, weil der Ausländer falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.(Rn.18) 3. Ein Ausreisehindernis liegt grundsätzlich nicht deshalb vor, weil dem Ausländer eine Abschiebung nach Italien zur Durchführung der Asylverfahrens nicht zuzumuten ist. Insoweit bestehen keine unzumutbaren Verhältnisse in Italien, die ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis begründen könnten.(Rn.19) 4. Eine vorläufige Erteilung einer Duldung ist regelmäßig nicht möglich, wenn nicht zuvor ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Duldung bei der Ausländerbehörde gestellt wurde. Ferner dürfte ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung im Eilrechtsverfahren fehlen, wenn der Ausländer sich trotz mehrfacher Aufforderung durch die Ausländerbehörde einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde verweigert hat und im Übrigen auch Belege für seine Angaben zum Asylverfahren in Deutschland, zu seiner Identität und zu seinen Einreiseumständen nicht vorgelegt hat.(Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Beklagten, die Zuständigkeit für sein aufenthaltsrechtliches Verfahren zu übernehmen und ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Antragsteller ist – nach eigenen (nicht belegten) Angaben – am 6. März 1987 im Niger geboren, als Flüchtling in Libyen aufhältlich gewesen, nach Italien eingereist, dort mit einer bis Februar 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen versehen worden, mit dem Geld, was ihm die italienischen Behörden gegeben hätten, nach Deutschland weitergereist, nach Stellung eines Asylgesuchs nach Halle/Sachsen-Anhalt verteilt worden, im Februar 2013 nach Berlin gekommen und Teilnehmer des „Oranienplatzprotestes“. Ab Oktober 2012 campierte auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg eine Gruppe von Ausländern, um gegen ihre Situation und den staatlichen Umgang mit Flüchtlingen zu protestieren. Das Protestcamp wurde von den Behörden zunächst geduldet. Ende November 2013 forderte der Berliner Innensenator die Bezirksbürgermeisterin des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg vergeblich auf, das Protestcamp zu räumen. Im Januar 2014 entschied der Berliner Senat, von einer Räumung im Wege einer bezirksaufsichtsrechtlichen Maßnahme vorerst Abstand zu nehmen. Stattdessen erfolgten Verhandlungen mit den Flüchtlingen, die zu einem „Einigungspapier Oranienplatz“ führten, das im März 2014 von der Berliner Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen sowie einigen der Protestierenden unterzeichnet wurde. Das Papier enthält u.a. folgende Punkte: „3. Die Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen unterstützt im Rahmen ihrer politischen Verantwortlichkeit die Kernanliegen der Flüchtlinge – insbesondere der verbesserte Zugang zum Arbeitsmarkt, eine dringend notwendige Reform von Dublin III sowie die Abschaffung der Residenzpflicht. Sie unterstützt die Flüchtlinge und UnterstützerInnen, ihre politischen Forderungen in die Gremien im Land Berlin, auf die Bundesebene und nach Europa zu tragen. 4. Auf Grundlage der von den Flüchtlingen erstellten und der Senatorin bereits in anonymisierter Form überreichten Liste erfolgt nach Abbau der Zelte am Oranienplatz gemäß Punkt 2 und nach dem Auszug der namentlich auf der Liste geführten Flüchtlinge aus der Gerhart-Hauptmann-Schule auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten (Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach §51 AsylVfG, etc.). Der Nachweis des Auszuges aus der Schule muss erbracht werden. In diesem Sinne wird die Ausländerbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. Die Übergabe der Namensliste wird von der Ausländerbehörde bestätigt. Die Vorsprache bei der Ausländerbehörde wird im Rahmen dieser Vereinbarung bestätigt. Die auf der Liste benannten Personen erhalten bei ihren Einzelverfahren Unterstützung durch den Unterstützungspool, der von den Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie sowie der Integrationsbeauftragten des Landes Berlin sichergestellt wird. Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt. Bei Beantragung eines Aufenthaltstitels verbleiben sämtliche von einem anderen Schengenstaat ausgestellten gültigen Ausweisdokumente nach Fertigung beglaubigter Kopien bei den Antragstellerinnen und Antragstellern. Die Ausländerbehörde wird keine Ausreiseverweigerung aussprechen.“ Anschließend löste sich das Protestcamp auf, und der Antragsteller wurde unter der Nr. 274 als „Teilnehmer Vereinbarung Oranienplatz“ registriert. Auf die Aufforderung der Ausländerbehörde zur persönlichen Vorsprache zeigte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers – die an den Verhandlungen zum Einigungspapier teilgenommen hatte – die Vertretung an und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sowie die Vergabe eines neuen Termins. Die Ausländerbehörde forderte die Verfahrensbevollmächtigte daraufhin Ende Juni 2014 auf, binnen drei Tagen die Vertretungsvollmacht, Kopien der im Besitz des Antragstellers befindlichen Personaldokumente und der Teilnahmebescheinigung „Oranienplatz“ zu übersenden sowie das Geburtsdatum des Antragstellers mitzuteilen; ferner forderte sie den Antragsteller auf, bis zum 7. Juli 2014 bei der Ausländerbehörde vorzusprechen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Auf eine Erinnerung der Ausländerbehörde von Anfang August 2014 teilte die Verfahrensbevollmächtigte mit, in einer Antwort des Regierenden Bürgermeisters an den Berliner Anwaltsverein sei mitgeteilt worden, dass es eine grundsätzliche Fristverlängerung bezüglich der Anhörungen gebe. Sie habe sich daher zum ergänzenden Vortrag eine Frist von drei Wochen notiert und bitte um Mitteilung, falls die Ausländerbehörde dies anders sehen soll; dann würde sie nochmal beim Bürgermeister nachfragen. Die Ausländerbehörde (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) lehnte daraufhin mit Bescheid vom 15. August 2014 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, sie sei nicht zuständig. Es bestehe kein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers im Land Berlin. Der Antragsteller habe sich zu seinen persönlichen Umständen, zu seiner Identität und den Umständen seiner Einreise nicht geäußert. Die von seiner Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachte Antwort des Regierenden Bürgermeisters sei nicht bekannt und könne im Übrigen auch keine konkreten Verhaltenspflichten der Ausländerbehörde bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens begründen. Mangels Vorsprache des Antragstellers habe ein Verfahren zur Verteilung nach § 15 a des Aufenthaltsgesetzes nicht eingeleitet werden können. Die Teilnahme an der Vereinbarung Oranienplatz könne keine Ansprüche begründen. Aus dem Einigungspapier folgten weder materiell-rechtliche Vergünstigungen noch ein pauschale Zusicherung der Berliner Ausländerbehörde, humanitäre Titel oder Duldungen zu erteilen. Mit der hiergegen gerichteten, am 27. August 2014 erhobenen Klage VG 21 K 278.14 und dem zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller geltend, eine Ausreise sei weder in den Niger noch nach Italien wegen dortiger unmenschlicher Bedingungen rechtlich möglich – hierzu hat er eine eidesstattliche Versicherung vom 28. August 2014 vorgelegt –, und infolge der „Oranienplatz-Vereinbarung“ und einer faktischen Duldung durch das Land Berlin habe er einen Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit durch das Land Berlin sowie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – hierzu beruft sich der Antragsteller auf ein von der Berliner Integrationssenatorin eingeholtes Gutachten des Prof. Dr. F... und D. L... vom Juni 2014 sowie auf diverse mit Schriftsatz vom 1. September 2014 vorgelegte Senatsbeschlüsse. Der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage [VG 21 K 278.14] anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner vertieft sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und beruft sich auf ein vom Berliner Innensenator eingeholtes Gutachten des Prof. Dr. H... vom Juli 2014. Er mutmaßt, dass der Antragsteller das Asylverfahren im Bundesgebiet unter Alias-Personalien geführt hat, weil er unter den bislang angegebenen Personalien im Ausländerzentralregister nicht registriert sei. Er verweist darauf, dass der Antragsteller sich einer Vorsprache verweigert habe und ausreichend Zeit gehabt habe, sein Anliegen vorzubringen. II. 1. Der Hauptantrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. a. Der Antrag ist bereits unzulässig. Das vom Antragsteller angestrebte Rechtsschutzziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2014 nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i.V.m. § 15a Abs. 2 Satz 4 AufenthG anzuordnen (vgl. Bl. 18 der Antragsbegründung unter „4. Zusammenfassung“), geht ins Leere. Denn § 15a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bezieht sich auf § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der die Ausländerbehörden ermächtigt, Ausländer zu verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Der angefochtene Bescheid enthält indes eine solche Verpflichtung nicht. Vielmehr hat der Antragsgegner mit dem Bescheid allein den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, mit der Begründung, sie sei nicht zuständig. Im Übrigen wäre der Antrag auch dann unzulässig, wenn man zum Vorteil des Antragstellers davon ausginge, dass er sich mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis wendet. Denn sein bei der Ausländerbehörde am 24. Juni 2014 anwaltlich gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst. Ein Asylbewerber – der Antragsteller macht mit der Antragsschrift geltend, er habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sei nach Halle/Sachsen-Anhalt verteilt worden –, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt, erlangt kein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Regelungen in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG werden nämlich von den speziellen Vorschriften der §§ 55 Abs. 2, 53 Abs. 2 AsylVfG verdrängt. § 55 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sieht vor, dass mit der Stellung eines Asylantrags die Erlaubnis-/ Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG erlischt (ein Ausnahmefall nach Satz 2 liegt hier nicht vor). Danach verliert der Ausländer mit der Asylantragstellung grundsätzlich das vorläufige Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG. Dies gilt aber auch dann, wenn der Ausländer - wie der Antragsteller - den Aufenthaltserlaubnisantrag während eines bereits laufenden Asylverfahrens stellt. Denn es wäre widersprüchlich einen Ausländer, der den Aufenthaltstitel nach der Asylantragstellung beantragt, in dieser Hinsicht günstiger zu behandeln als einen Ausländer, der den Aufenthaltserlaubnisantrag vor dem Asylantrag gestellt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2009 - 18 E 311/09 - Juris Rdnr. 4 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 B 224/09 - Juris Rdnr. 14). Wäre das Asylverfahren des Antragstellers zum Zeitpunkt Stellung des Aufenthaltserlaubnisantrages schon bestandskräftig abgeschlossen und der Antragsteller daher vollziehbar ausreisepflichtig gewesen, hätte sein Antrag bereits wegen des fehlenden legalen Aufenthalts keine Fiktionswirkungen ausgelöst. Folgerichtig stellt § 43 Abs. 2 AsylVfG klar, dass der Abschiebung eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers § 81 AufenthG nicht entgegensteht. Der Antragsteller kann mithin seine Rechtsstellung selbst für den Fall, dass er im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obsiegt, nicht verbessern, weswegen ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. b. Der Antrag wäre darüber hinaus unbegründet. Es bestehen hinsichtlich der angegriffenen Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken, so dass es bei dem gesetzlich vermuteten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides bleibt (§ 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG). Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Antragsgegner für die Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrages des Antragstellers überhaupt zuständig ist. Denn der Antragsteller hat unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Als Anspruchsgrundlage käme hier allein in Betracht § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen fehlt es an dem hiernach erforderlichen Ausreisehindernis. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm eine Ausreise nach Italien - der Antragsteller besitzt dort nach den von ihm (nur) in Kopie eingereichten Unterlagen ein bis zum 15. Januar 2015 gültiges humanitäres Aufenthaltsrecht - rechtlich nicht möglich bzw. eine Abschiebung rechtlich unzulässig sei, weil schwerwiegende Bedenken bestünden, ob die Praxis der Durchführung von Asylverfahren in Italien den Kernanforderungen des EU-Rechts entspreche, was selbst für den Fall gelte, dass der Betroffene dort bereits subsidiären Schutz erhalten habe. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen nach einhelliger Auffassung der Obergerichte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 14 A 1139/14 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 LA 308/13A -, VGH Mannheim, Beschluss vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, VGH München, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, OVG Koblenz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 S 40.13 -; so auch die aktuelle erstinstanzliche Rechtsprechung, vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. August 2014 - 6 L 331/14.A -, VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 4 S 14.50068 -; sämtliche Entscheidungen bei Juris) keine unzumutbaren Verhältnisse in Italien, die ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis begründen könnten. Zum anderen hat der Antragsteller nicht dargelegt, vollziehbar ausreisepflichtig zu sein. Er hat nach eigenem Bekunden einen Asylantrag gestellt, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet von Gesetzes wegen gestattet wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Darüber hinaus greift hier die „Erteilungssperre“ des § 10 Abs. 1 AufenthG ein. Danach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Der Antragsteller hat nach seinen eigenen Angaben einen Asylantrag gestellt und weder geltend gemacht noch belegt, dass das Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. Der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist kein Fall eines gesetzlichen Anspruches im Sinne von § 10 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - Juris Rdnr. 21 ff.). Schließlich liegt weder die Zustimmung der obersten Landesbehörde vor noch erfordern es wichtige Interessen Deutschlands, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis trotz laufenden Asylverfahrens zu erteilen. 2. Der Hilfsantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat ebenfalls keinen Erfolg. a. Der Antrag ist bereits unzulässig. Es fehlt bereits an der nicht nachholbaren Sachurteilsvoraussetzung eines zuvor bei der Ausländerbehörde gestellten Antrages auf Erteilung einer Duldung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 1 B 201.92 - Juris Rdnr. 4). Daher kann dahinstehen, ob der Antrag auch deswegen unzulässig ist, weil der Antragsteller sich einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde verweigert hat und im Übrigen auch Belege für seine Angaben (zum Asylverfahren in Deutschland, zu seiner Identität und zu seinen Einreiseumständen) nicht vorgelegt hat. Der Antragsteller – dessen Rechtsanwältin am 24. Juni 2014 ihre Vertretung angezeigt hat – hat weder auf das Schreiben der Ausländerbehörde vom 17. Juni 2014 noch auf das Schreiben vom 30. Juni 2014 und das Schreiben vom 3. August 2014 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen oder sich irgendwie inhaltlich eingelassen. Es war auch offensichtlich, dass die von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 11. August 2014 geltend gemachte Antwort des Regierenden Bürgermeisters an den Berliner Anwaltsverein – die nicht aktenkundig ist – einen Einfluss auf das von der zuständigen Ausländerbehörde zu führende Verwaltungsverfahren haben könnte, zumal der Gesetzgeber mit § 82 Abs. 1 AufenthG geregelt hat, dass der Antragsteller die für ihn günstigen Umstände unverzüglich geltend zu machen hat. Für einen gerichtlichen Eilrechtsschutz dürfte dem Antragsteller bei dieser Sachlage ein (anerkennenswertes) Rechtsschutzbedürfnis fehlen. b. Darüber hinaus wäre der Antrag unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO). Dabei bedarf es auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung darüber, ob der Antragsgegner für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller überhaupt zuständig wäre. Denn der Antragsteller besitzt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Die gesetzlichen Vorgaben des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon, wie oben ausgeführt, nicht dargelegt, vollziehbar ausreisepflichtig zu sein. Darüber hinaus sind Duldungsgründe nicht ersichtlich. Eine Anordnung der obersten Landesbehörde über die Aussetzung der Abschiebung der Flüchtlinge vom Oranienplatz existiert nicht (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Tatsachen, die geeignet wären, die Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) zu rechtfertigen, hat der Antragsteller nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht (s.o.). Weiterhin sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG), nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung ergibt sich letztlich nicht aus dem „Einigungspapier Oranienplatz“. Dabei bedarf es keiner Ausführungen darüber, welche Rechtsnatur dieses „Einigungspapier“ besitzt und ob es rechtlich verbindliche Zusagen enthält. Denn Aussagen über eine Verpflichtung zur Erteilung von Duldungen und Aufenthaltstiteln enthält es eindeutig nicht. Wenn dort von einer Aussetzung der Vollziehung für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren die Rede ist, betrifft dies ersichtlich nicht den Zeitraum – wie vorliegend – nach Prüfung und Ablehnung von Aufenthaltserlaubnisanträgen. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der Antrag aus den zuvor genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Im Übrigen steht einer Prozesskostenhilfebewilligung auch entgegen, dass der Antragsteller sich bisher einer Mitwirkung im Verwaltungsverfahren, insbesondere einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde verweigert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.