Beschluss
2 B 287/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:1202.2B287.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die länderübergreifende Umverteilung nach B-Stadt. I. 2 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, der zuletzt in Libyen gelebt hat und aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges nach Italien eingereist ist. Dort habe er eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und etwas Geld erhalten und sei im Sommer 2013 nach Deutschland weitergereist. Der Antragsteller hat hier um Asyl nachgesucht und wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Land Sachsen-Anhalt zugewiesen. Er ist im Besitz einer bis 17. Januar 2015 gültigen Aufenthaltsgestattung für den Landkreis S. 3 Der Antragsteller nahm an dem im Oktober 2012 errichteten Protestcamp auf dem Berliner Oranienplatz teil, das sich gegen die rechtliche und soziale Lage von Flüchtlingen richtete. Verhandlungen des Berliner Senats mit Teilnehmern des Protests (zum Hintergrund vgl. VG B-Stadt, Beschluss vom 8. September 2014 - 21 L 277.14 -, juris, Rn. 3) führten am 18. März 2014 zur Unterzeichnung des „Einigungspapiers Oranienplatz“, in dem sich die Teilnehmer des Protestcamps zur Räumung des Oranienplatzes verpflichtet haben. Weiterhin heißt es in dem von der Berliner Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen Dilek L. unterzeichneten Einigungspapier auszugsweise: 4 „[…] 5 4. Auf Grundlage der von den Flüchtlingen erstellten und der Senatorin bereits in anonymisierter Form überreichten Liste erfolgt nach Abbau der Zelte am Oranienplatz gemäß Punkt 2 und nach dem Auszug der namentlich auf der Liste geführten Flüchtlinge aus der Gerhart-Hauptmann-Schule auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten (Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach §51 AsylVfG, etc.). Der Nachweis des Auszuges aus der Schule muss erbracht werden. In diesem Sinne wird die Ausländerbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. Die Übergabe der Namensliste wird von der Ausländerbehörde bestätigt. Die Vorsprache bei der Ausländerbehörde wird im Rahmen dieser Vereinbarung bestätigt. Die auf der Liste benannten Personen erhalten bei ihren Einzelverfahren Unterstützung durch den Unterstützungspool, der von den Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie sowie der Integrationsbeauftragten des Landes B-Stadt sichergestellt wird. Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt. Bei Beantragung eines Aufenthaltstitels verbleiben sämtliche von einem anderen Schengenstaat ausgestellten gültigen Ausweisdokumente nach Fertigung beglaubigter Kopien bei den Antragstellerinnen und Antragstellern. Die Ausländerbehörde wird keine Ausreiseverweigerung aussprechen. 6 5. Die Flüchtlinge erhalten Unterstützung und Begleitung bei der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven. Dazu gehören insbesondere der Zugang zu Deutschkursen, die Anerkennung ihrer beruflichen Kompetenzen und Beratungen zur beruflichen Entwicklung sowie der Zugang zur Berufsausbildung, zum Studium und zum Arbeitsmarkt.“ 7 Der Antragsteller wurde als Teilnehmer Nr. 347 der „Vereinbarung Oranienplatz“ registriert und in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Er nimmt entsprechend Nr. 5 des Einigungspapiers an einem Sprachintensivkurs Deutsch mit Berufsorientierung teil, der bis Februar 2015 andauert und vom Europäischen Sozialfonds und dem Land B-Stadt finanziert wird. Darüber hinaus nimmt der Antragsteller an Berufsbildungsberatungen sowie an Theaterprojekten in B-Stadt teil. 8 Im Juni 2014 bat die Ausländerbehörde B-Stadt den Antragsteller als registrierten Teilnehmer der „Vereinbarung Oranienplatz“ zur Vorsprache für die Prüfung der Aufenthaltsangelegenheit. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter Hinweis auf das „Einigungspapier Oranienplatz“ die Zustimmung der Umverteilung nach B-Stadt. Mit Schreiben ebenfalls vom 24. Juni 2014 wies die Ausländerbehörde B-Stadt die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass sich aus dem Einigungspapier des Berliner Senats weder materiell-rechtliche Vergünstigungen noch pauschale Zusicherungen der Erteilung humanitärer Titel oder Duldungen ergäben. Der Antragsteller sei im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung des Landkreises S. dass er seinen zeitweisen vorübergehenden Aufenthalt nach B-Stadt verlegt habe, führe nicht zur Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit. 9 Daraufhin beantragte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Landkreis S. die länderübergreifende Umverteilung des Antragstellers nach B-Stadt; der Landkreis S. leitete den Antrag zuständigkeitshalber an die Ausländerbehörde B-Stadt weiter. 10 Mit hier angegriffenem Bescheid vom 1. August 2014, dem Antragsteller zugegangen am 4. September 2014, hat die Ausländerbehörde B-Stadt den Antrag auf Umverteilung abgelehnt. Zur Begründung hieß es, der Antragsteller sei für die Dauer des Asylverfahrens dem Land Sachsen-Anhalt zugewiesen. Bei der Umverteilung von Asylbewerbern sei lediglich der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen. Derartige Bindungen seien vorliegend nicht ersichtlich. Der Antrag werde lediglich mit dem „Einigungspapier Oranienplatz“ des Berliner Senats begründet, das keine rechtliche Vergünstigung für den Antragsteller darstelle. Eine pauschale Zusicherung der Übernahme der Zuständigkeit enthalte dieses Papier ebenfalls nicht. Andere Gründe gemäß § 51 AsylVfG lägen nicht vor. Im Rahmen der gleichmäßigen finanziellen und sozialen Belastung aller Bundesländer durch den Aufenthalt von Asylbewerbern könne nur in besonderen Einzelfällen, bei denen nachweislich eine nicht zu vertretende Härte durch den Aufenthalt am jetzigen Aufenthaltsort entsteht, eine Umverteilung ermöglicht werden. Dies sei hier nicht der Fall. 11 Hiergegen hat der Antragsteller am 18. September 2014 Klage erhoben und gleichzeitig um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend, aus dem „Einigungspapier Oranienplatz“ folge ein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach B-Stadt. Das Einigungspapier sei vom Berliner Senat mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden und enthalte eine materiell-rechtliche Entscheidung zugunsten des Antragstellers, aus welcher sich eine (pauschale) Zusicherung des Antragsgegners zur Übernahme der Zuständigkeit ergebe. Durch die unterlassene Durchsetzung der räumlichen Beschränkung sei konkludent eine Umverteilung vorgenommen und die Zuständigkeit übernommen worden. Die Übernahme der rechtlichen Verantwortung für die Betroffenen ergebe sich darüber hinaus aus der Einweisung in Gemeinschaftsunterkünfte und durch die Gewährung finanzieller und sonstiger Unterstützung. 12 Darüber hinaus lägen humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht i.S.d. § 51 Abs. 1 AsylVfG vor, welche der Antragsgegner nicht geprüft habe. Die Gruppe der Flüchtlinge am Oranienplatz stelle für den Antragsteller eine wichtige Bezugsgruppe dar; sie habe für ihn den Stellenwert einer Familie. Der Antragsteller habe in B-Stadt ein starkes Unterstützerumfeld gewonnen, das ihm helfe, die deutsche Sprache zu erlernen und seine beruflichen Chancen zu verbessern. Sowohl der Vertrauensschutz als auch das besondere öffentliche Interesse an der Behandlung der Flüchtlinge vom Oranienplatz sprächen für die Umverteilung nach B-Stadt. Insoweit reduziere sich das Ermessen des Antragsgegners auf Null. Hilfsweise sei dem Antragsteller eine Zweitduldung zu erteilen. 13 Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Ohne sofortige Entscheidung müsste der Antragsteller den bis Februar 2015 laufenden Deutschkurs ohne Abschluss vorzeitig abbrechen. Auch andere Maßnahmen könnte er nicht fortführen. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, den Antragsteller länderübergreifend nach B-Stadt umzuverteilen. 16 Der Antragsgegner beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. 20 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. 21 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 22 1. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG erfolgt die Aufenthaltsbestimmung für Ausländer, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, grundsätzlich im Wege einer länderübergreifenden Verteilung. Die Verteilung erfolgt auf Antrag des Ausländers, über den die zuständige Behörde des Landes entscheidet, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist (§ 51 Abs. 2 AsylVfG). Danach kann auch eine länderübergreifende „Umverteilung“ beantragt werden, über die die zuständige Behörde des Bundeslandes - hier: B-Stadt - zu entscheiden hat, für das der weitere Aufenthalt beantragt wird (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - OVG 3 S 120.08 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Maßgeblich hierfür sind die Kriterien des § 51 Abs. 1 AsylVfG. Danach kommt eine Umverteilung aus familiären Gründen oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht in Betracht. Der bloße Wille eines Asylbewerbers, sich in einem anderen Land aufzuhalten, rechtfertigt eine Umverteilung dagegen nicht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2014 - Au 1 K 14.554 -, juris, Rn. 17). 23 a) Nach diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch des - für die Dauer des Asylverfahrens dem Land Sachsen-Anhalt zugewiesenen - Antragstellers auf Umverteilung in das Land B-Stadt. Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend macht, die Gruppe der Flüchtlinge am Oranienplatz in B-Stadt nehme für ihn den Stellenwert einer Familie ein, ist diese faktische Verbundenheit nicht als gleichwertig anzusehen mit der von Gesetzes wegen erforderlichen Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehegatten, Lebenspartner oder mit minderjährigen ledigen Kindern (vgl. § 51 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG). Auch die Teilnahme des Antragstellers an einem Deutschkurs oder an Theaterprojekten sowie die sonstige Unterstützung vor Ort stellen keine hinreichend gewichtigen humanitären Gründe im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylVfG dar, zumal weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass dem Antragsteller derartige Möglichkeiten in Sachsen-Anhalt verschlossen sind. Den Abschluss des derzeit laufenden Sprachintensivkurses Deutsch und die Inanspruchnahme weiterer Unterstützungsmaßnahmen könnte der Antragsteller ggf. im Wege der Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltbezirkes oder des Aufenthalts außerhalb des Aufenthaltsbezirks (§ 58 Abs. 1 AsylVfG) erreichen. 24 b) Ein Anspruch des Antragstellers auf länderübergreifende Umverteilung nach B-Stadt folgt auch nicht aus dem am 18. März 2014 von der Berliner Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen Dilek L. und von Vertretern der protestierenden Flüchtlinge unterzeichneten „Einigungspapier Oranienplatz“. Dabei kann hier dahinstehen, ob und ggf. welchen Rechtscharakter das Einigungspapier hat - verwaltungsrechtlicher Vertrag gemäß §§ 54 ff. VwVfG oder einseitige Zusicherung gemäß § 38 VwVfG - und welche Rechtsfolgen aus ihm ggf. im Einzelnen abzuleiten sein mögen. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine rechtsverbindliche Erklärung oder pauschale Zusicherung der Übernahme der Zuständigkeit für den Antragsteller durch das Land B-Stadt dadurch nicht erfolgt ist. 25 Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem daraus abgeleiteten „Vorrang des Gesetzes“ darf die Verwaltung nicht von bestehenden Gesetzen abweichen. Unabhängig von Form (z. B. Verwaltungsakt, Verwaltungsvertrag oder Rechtsnorm) und Wirkung (begünstigend oder belastend) ihres Handelns ist die Verwaltung stets an sämtliche bestehende - nationale und unmittelbar anwendbare europäische - Rechtsnormen gebunden (vgl. BVerfGE 8, 155 ; Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2010, 116 ). Die länderübergreifende Verteilung von Ausländern ist - wie ausgeführt - in § 51 AsylVfG geregelt. Eine länderübergreifende (Um)Verteilung von Ausländern unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG - oder gar in Widerspruch zu diesen - verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes. Bei verständiger Würdigung des „Einigungspapiers Oranienplatz“ ist allerdings davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde B-Stadt von der einzelfallbezogenen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG nicht dispensiert werden sollte. 26 In Ziffer 4 des Einigungspapiers heißt es, nach Erfüllung bestimmter - dort näher genannter - Zusagen durch die registrierten Flüchtlinge erfolge „auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten (Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach § 51 AsylVfG, etc.) […] In diesem Sinne wird die Ausländerbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. […] Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt“. Danach liegt es schon nach dem Wortlaut des Einigungspapiers fern, dass hierdurch ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall die Ergreifung bestimmter aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen - wie etwa die Umverteilung nach B-Stadt - in Aussicht gestellt werden sollte. Vielmehr sprechen die Hinweise auf die „(umfassende) Prüfung der Einzelfallverfahren“ und der den Betroffenen „bei ihren Einzelverfahren“ gewährten Unterstützung sowie der Verweis auf den zu beachtenden „Rahmen aller rechtlicher Möglichkeiten“ dafür, dass eine ausländerbehördliche Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Stellung im jeweiligen Einzelfall erfolgen soll, ohne dass die Ausländerbehörde dabei von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt ist (vgl. auch VG B-Stadt, Beschluss vom 4. November 2014 - 24 L 293.14 -, juris, Rn. 19 ff.). 27 Diese Auslegung wird durch die Presseerklärung der Senatskanzlei B-Stadt vom 18. März 2014 (http://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/politik-aktuell/2014/meldung.91447.php; zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2014) anlässlich der Senatspressekonferenz vom gleichen Tag gestützt. Dort heißt es u.a.: „Der Berliner Senat hat im Konflikt um das Flüchtlingscamp auf dem Oranienplatz und die Besetzung der Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg ein Lösungsangebot vorgelegt. In Einzelfallverfahren soll geprüft werden, ob die Betroffenen in der Stadt bleiben können.“ In diesem Sinne wird dort auch der Berliner Senator für Inneres und Sport Frank Henkel zitiert. Aus Sicht seiner Partei sei es u.a. wichtig gewesen, dass es „für die Flüchtlinge ‚keine Sonderbehandlung‘ gebe, sondern in jedem Fall der Einzelfall geprüft werde.“ Dies deckt sich mit der dort ebenfalls wiedergegebenen Aussage der Berliner Integrationssenatorin Dilek L, Maximalforderungen nach einem Bleiberecht für alle habe sie aufgrund der Rechtslage nicht entsprechen können. Vereinbart worden sei, dass die Flüchtlinge die Zelte auf dem Oranienplatz selbst abbauten. Zugleich sei ihnen Unterstützung, darunter Rechtsberatung, in ihren Verfahren zugesichert worden. 28 Die danach gebotene Einzelfallprüfung einer länderübergreifenden Umverteilung des Antragstellers nach B-Stadt ist durchgeführt worden. Soweit die Ausländerbehörde dabei im Bescheid vom 1. August 2014 zu dem Ergebnis gelangt ist, das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber überwiege das private Interesse des Antragstellers an einem Aufenthalt in B-Stadt, ist dies bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Mit der Ausländerbehörde ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller der Aufenthalt in Sachsen-Anhalt zumutbar ist, da - wie ausgeführt - für die Umverteilung nach B-Stadt keine familiären Gründe oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht i.S.d. § 51 Abs. 1 AsylVfG ersichtlich sind. Auch wenn die Formulierung in dem Einigungspapier, die umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren solle „im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten“ erfolgen, als ermessenslenkende Direktive gegenüber der Ausländerbehörde gemeint sein sollte, großzügig und im Zweifel von der Möglichkeit der Umverteilung nach B-Stadt Gebrauch zu machen, war hierfür im vorliegenden Fall aufgrund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen kein Raum. 29 c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich aus der unterlassenen Durchsetzung der räumlichen Beschränkung durch die Ausländerbehörde nicht ableiten, dass das Land B-Stadt konkludent eine Umverteilung des Antragstellers vorgenommen hat. Insoweit fehlte es bereits an dem nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erforderlichen Antrag auf Umverteilung von Sachsen-Anhalt nach B-Stadt durch den Antragsteller. Ein Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens muss, damit er überhaupt als solcher behandelt werden kann, zumindest den Antragsteller und das von diesem angestrebte Ziel, sowie Art und Umfang des angestrebten Verwaltungsaktes oder Vertrages, erkennen lassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 22 Rn. 36 m.w.N.) Diesen Anforderungen genügte allein die Teilnahme an der Protestaktion auf dem Berliner Oranienplatz nicht, da diese Aktion von einer heterogenen Gruppe von Flüchtlingen mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus und ungeklärten Bleibewünschen veranstaltet wurde. Vor diesem Hintergrund wurde in Nr. 4 des „Einigungspapiers Oranienplatz“ vereinbart, dass „auf Antrag“ eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten erfolgen soll. 30 Des Weiteren könnte selbst bei Vorliegen eines bestimmten Antrages das bloße Schweigen einer Behörde oder die behördliche Duldung eines bestimmten Verhaltens oder Zustandes nicht als Verwaltungsakt anzusehen sein, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die zweifelsfrei für das Gegenteil sprechen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 62). Dies ist nicht der Fall. Dass Unterlassen einer zwangsweise Räumung des Oranienplatzes und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegenüber den Campbewohnern beruhte nicht auf der Annahme der Zuständigkeit für die Flüchtlinge oder auf einem politischen Willen zur Zuständigkeit, sondern auf offenkundigen Unstimmigkeiten über das weitere Vorgehen innerhalb des Berliner Senats und darüber hinaus sowie auf dem Bestreben nach einer gewaltlosen Lösung des Konflikts, was letztlich zum „Einigungspapier Oranienplatz“ geführt hat. 31 Eine länderübergreifende Umverteilung des Antragstellers nach B-Stadt kommt auch nicht konkludent dadurch zum Ausdruck, dass die auf dem Oranienplatz campierenden Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünfte eingewiesen wurden und ihnen im „Einigungspapier Oranienplatz“ Unterstützung und Beratung bei ihren Einzelverfahren und der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven zugesagt wurde. Diese Leistungen und Zusagen sind Teil der konsensualen Beilegung des Konflikts um das Protestcamp und damit im Kontext des „Einigungspapiers Oranienplatz“ zu bewerten. Danach handelt es sich um begleitende Leistungen zu den vereinbarten Einzelfallprüfungen, die deren Ergebnis nicht präjudizieren. So heißt es unter Nr. 4 des Einigungspapiers, die Ausländerbehörde werde „die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. […] Die auf der Liste benannten Personen erhalten bei ihren Einzelverfahren Unterstützung durch den Unterstützungspool, der von den Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie sowie der Integrationsbeauftragten des Landes B-Stadt sichergestellt wird.“ (Hervorhebung nicht im Original). Zwar ist Nr. 5 des Einigungspapiers, wonach die Flüchtlinge Unterstützung und Begleitung bei der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven erhalten, insoweit offener formuliert; insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung auf die Zeit der Einzelfallprüfung. Doch kann diese Aussage - hierfür spricht die Zusammenschau mit Nr. 4 - auch so verstanden werden, dass die - längerfristige - Unterstützung abhängig vom Ergebnis der Einzelfallprüfung auch vorzeitig beendet werden kann. Jedenfalls lässt sich aus der offenen Formulierung von Nr. 5 des Einigungspapiers nicht der Wille zur Übernahme von Asylbewerbern unabhängig vom Ergebnis der vereinbarten Einzelfallprüfung ableiten. 32 d) Die dargelegten Gründe gegen eine konkludente Umverteilung des Antragstellers sprechen auch gegen die Annahme einer „konkludenten Zweitduldung“ durch die Ausländerbehörde. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine länderübergreifende Umverteilung im Wege der „Zweitduldung“ glaubhaft gemacht. Das von einigen Obergerichten befürwortete Institut der „Zweitduldung“ wurde entwickelt, um nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens geduldeten Ausländern einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel - insbesondere zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - zu ermöglichen, deren Rechte nicht durch - vorübergehende - Verlassenserlaubnisse nach § 12 Abs. 5 AufenthG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1942/07-, juris, Rn. 11) gewahrt werden können. Die nach § 56 Abs. 3 AsylVfG räumlich beschränkte „Erstduldung“ soll danach mit der von der aufnehmenden Ausländerbehörde zu erteilenden „Zweitduldung“ gegenstandslos werden (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2004 - 3 B 33.11 -, juris, Rn. 20 m.w.N.) Diese auf das Schließen einer Regelungslücke abzielenden Erwägungen greifen hier offensichtlich nicht ein. Das Asylverfahren des Antragstellers ist noch nicht abgeschlossen; der Antragsteller ist im Besitz einer bis zum 17. Januar 2015 gültigen Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Den Gewährleistungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK kann daher im Wege der länderübergreifenden Umverteilung nach § 51 AsylVfG Rechnung getragen werden, wofür es vorliegend aber an Gründen fehlt (vgl. oben 1. a)). 33 2. Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Deutschkurses und die verhinderte Mitwirkung an Theaterprojekten sind keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 ). Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller die Unterstützungsmaßnahmen auch nicht im Wege des § 58 Abs. 1 AufenthG weiterhin in Anspruch nehmen könnte. 34 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach den obigen Ausführungen mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; zum Prüfungsmaßstab vgl. den Beschluss des VG Magdeburg im Hauptsacheverfahren vom heutigen Tage). 35 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.