Urteil
21 K 80.15
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1117.21K80.15.0A
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt, ob bzw. inwieweit spätere Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse (hier tatsächlich geringere Kapitaleinkünfte als prognostiziert) bei der grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkommensberechnung berücksichtigungsfähig sind. (Vgl. OVG Münster, 2010-10-21, 12 A 1499/10; VGH München, 2014-05-05, 12 ZB 14.701; OVG Berlin-Brandenburg, 2011-09-23, OVG 6 M 59.11; OVGE BE 32, 191). (Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt, ob bzw. inwieweit spätere Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse (hier tatsächlich geringere Kapitaleinkünfte als prognostiziert) bei der grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkommensberechnung berücksichtigungsfähig sind. (Vgl. OVG Münster, 2010-10-21, 12 A 1499/10; VGH München, 2014-05-05, 12 ZB 14.701; OVG Berlin-Brandenburg, 2011-09-23, OVG 6 M 59.11; OVGE BE 32, 191). (Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf das begehrte höhere Wohngeld hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 1 des Wohngeldgesetzes in der Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) - WoGG - in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Die Frage der Bewilligung von Wohngeld und dessen Höhe hängt insbesondere von der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG) sowie dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Haushaltsangehörigen (§§ 13 f. WoGG) ab. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf höheres Wohngeld (für die Zeit von Oktober 2014 bis September 2015), weil ein wohngeldrechtlich anrechenbares Einkommen zu Grunde zu legen ist, das jedenfalls nicht geringer ist – sondern sogar noch höher – als das vom Wohngeldamt angerechnete Einkommen (898,72 €), was bei einem 2-Personen-Haushalt und einer (nicht im Streit stehenden) wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Miete von 395,05 € zu einem Wohngeld in Höhe von 94 € geführt hat. 1. Bei der Ermittlung des hier allein in Streit stehenden Einkommens sind gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG die Einnahmen zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 - Juris zur entsprechenden Vorläuferregelung). Die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung setzt allerdings voraus, dass verlässlich absehbar ist, welche Einkünfte in welcher Höhe zu erwarten sind. Daher darf die Wohngeldbehörde bei Umständen, die schwierig zu prognostizieren sind – wie etwa bei zu erwartendem Einkommen von Selbständigen oder zu erwartenden Kapitalerträgen – auf Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zurückgreifen (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 WoGG). Bei der Frage, welche Kapitalerträge zu erwarten sind, darf die Wohngeldbehörde also die Steuerbescheinigungen der Banken für das vorangegangene Jahr als verlässliche Prognosegrundlage heranziehen. Soweit sich nach der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wohngeldbescheides die Einkommensverhältnisse ändern, ist dies nicht zu berücksichtigen, außer die Einkommensänderung beträgt mehr als 15 % (vgl. §§ 24 Abs. 2 WoGG, § 27 Abs. 1 und 2 WoGG). a. Von diesen Maßstäben ist die Wohngeldbehörde hier zu Recht ausgegangen, indem sie für die Entscheidung über den Wohngeldantrag vom September 2014 die aktuellsten, im März 2014 ausgestellten Steuerbescheinigungen der Banken für das Jahr 2013 als Prognose für die zu erwartenden Kapitalerträge im Bewilligungszeitraum (Oktober 2014 bis September 2015) zu Grunde gelegt hat. Es war auch nicht erkennbar, dass im Bewilligungszeitraum die Kapitalbasis erheblich geringer sein würde und infolgedessen wesentlich geringere Kapitalerträge zu erwarten gewesen wären. Vielmehr wiesen die im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegten Unterlagen bei der T... Bank für die Monate Januar bis August 2014 ein Guthaben zwischen 23.500 und 26.300 € aus sowie bei der N... Bank für die erste Jahreshälfte 2014 ein Guthaben von gleichbleibend rund 14.660 € und damit eine Kapitalbasis in einer Höhe, die nicht erheblich unter dem Guthaben des Vorjahres lag. Die Angabe des Klägers mit dem Fragebogen zur Einkommensermittlung vom 16. September 2014, die Einnahmen würden sich in den nächsten 12 Monaten voraussichtlich verringern wegen „Lebenshaltungskosten u. Abbau des Sparvermögens“, war zu ungenau und nicht verlässlich, um damit einen konkreten Betrag der zu erwartenden Kapitalerträge zu prognostizieren, zumal das Guthaben in den bescheinigten Zeiträumen, wie oben ausgeführt, so gut wie gleich geblieben war. Schließlich betrug die während des Bewilligungszeitraumes (Oktober 2014 bis September 2015) im Verhältnis zur ursprünglichen Prognose vom Kläger geltend gemachte Kapitalertragsminderung nicht mehr als 15 % des gesamten anrechenbaren Jahreseinkommens, wie der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2015 zu Recht ausgeführt hat. b. Allerdings ist obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt, ob bzw. inwieweit spätere Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse (hier tatsächlich geringere Kapitaleinkünfte als prognostiziert) nicht doch bei der grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkommensberechnung berücksichtigungsfähig sind. Der für das Wohngeldrecht zuständige 6. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hatte mit Beschluss vom 23. September 2011 die Auffassung vertreten, die Formulierung des § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG, wonach für die Einkommensermittlung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, sowie des § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009, wonach bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag ganz allgemein die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen sind, schließe es nicht aus, objektiv erkennbare Umstände, die der Wohngeldbehörde aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangen, bei der Entscheidung zu berücksichtigen (Beschluss vom 23. September 2011 - OVG 6 M 59.11 - Juris Rdnr. 17 f.). Die Kammer hat sich dieser Auffassung mit Urteil vom 25. Juni 2013 - VG 21 K 413.12 - (UA S. 7 f.) nicht anzuschließen vermocht, soweit danach sämtliche (im maßgeblichen Zeitraum) objektiv erzielten Einkünfte berücksichtigt werden, auch wenn sie erst später nachgewiesen werden. Denn für die maßgebliche Sicht des Zeitpunktes der Antragstellung ist nicht entscheidend, dass Einkünfte überhaupt objektiv erzielt wurden – deren Höhe später irgendwann ermittelt werden kann –, sondern dass die Einkünfte im Zeitpunkt der Antragstellung berechenbar und „vorlegbar“ waren oder gewesen wären. Dies betraf nach dem zitierten Urteil typischerweise Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Diese sind in der Regel erst eine ganze Zeit, nachdem sie objektiv erzielt wurden, nämlich erst mit ihrer betriebswirtschaftlichen bzw. steuerlichen „Fixierung“ in Form von später erstellten Einnahme-/Überschussrechnungen oder Betriebswirtschaftlichen Auswertungen – sofern diese überhaupt eine tragfähige Prognosegrundlage sein können – bzw. in Form einer A-58-Bescheinigung des Finanzamtes oder eines Steuerbescheides berechenbar und „vorlegbar“. Dies gilt grundsätzlich auch für Kapitalerträge, insbesondere wie sie hier auch im Streit stehen, also für Kapitalerträge aus Aktienbesitz. Denn auch diese sind in der Regel erst eine gewisse Zeit, nachdem sie objektiv erzielt wurden, nämlich mit den üblicherweise zwischen Januar und März des Folgejahres ausgestellten Steuerbescheinigungen der Banken berechenbar und „vorlegbar“. Auch hiernach waren die vom Kläger geltend gemachten tatsächlich erzielten Kapitalerträge im Jahr 2014 bzw. die diese ausweisenden, im März 2015 vorgelegten Steuerbescheinigungen der Banken nicht berücksichtigungsfähig. Die oben dargelegte Auffassung der Kammer vertritt nicht nur (im Ergebnis) das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 12 A 1499/10 - Juris Rdnr. 5), sondern auch der Verwaltungsgerichtshof München, der mit Beschluss vom 5. Mai 2014 - 12 ZB 14.701 - (Juris Rdnr. 16) ausdrücklich ausführt, eine Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens im Zuge des gerichtlichen Verfahrens komme nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommensermittlung durch die Wohngeldstelle als fehlerhaft und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid deshalb als rechtswidrig erwiese. Eine dergestalt fehlerhafte Prognose der Wohngeldstelle liege aber nur dann vor, wenn bei Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermittlung des Sachverhalts Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte. Nicht erwogene Umstände, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht zu kennen brauchte, würden die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht berühren. Zudem hat der VGH München weiter ausgeführt, dass ein Antragsteller, der unter Berufung auf einen später (nach der Entscheidung der Wohngeldbehörde) ergangenen Einkommensteuerbescheid geringere Einkünfte als prognostiziert für sich reklamiert, der Sache nach keine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum geltend macht, sondern eine nicht zulässige, rückwirkende Revision der Einkommensprognose der Wohngeldbehörde erstrebt. Der nachträglich erstellte und vorgelegte Steuerbescheid betreffe keine im Zeitpunkt der Antragstellung objektiv erkennbaren Umstände. Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat der 6. Senat - OVG 6 M 6.15 - sich der vorgenannten „Linie“ womöglich jedenfalls angenähert, indem er ausführt, der anzustellenden Prognose seien alle bis zur Entscheidung über den Wohngeldantrag bekannten oder „auf Anlass zu ermittelnden Daten“ zu Grunde zu legen (Juris Rdnr. 5), wobei dahin stehen könne, ob der Prognoseermittlungszeitraum bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides auch noch die Bekanntgabe eines etwaigen Widerspruchsbescheides einschließe. Auch danach wären hier die vom Kläger geltend gemachten tatsächlich erzielten Kapitalerträge im Jahr 2014 bzw. die diese ausweisenden, im März 2015 vorgelegten Steuerbescheinigungen der Banken nicht berücksichtigungsfähig. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung (September 2014) bzw. des Beginns des Bewilligungszeitraumes (Oktober 2014) bestand kein Anlass, die tatsächlich im Jahr 2014 erzielten Kapitalerträge zu ermitteln, zum einen weil diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststehen konnten, zum anderen weil es hierauf wegen des für die Einkommensprognose maßgeblichen Zeitpunktes der Antragstellung nicht ankam. c. Im Übrigen ist die Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten tatsächlich erzielten Kapitalerträge im Jahr 2014 – ausweislich der im März 2015 vorgelegten Steuerbescheinigungen der Banken insgesamt rund 660 € und damit 1.081 € weniger als der von Wohngeldbehörde zu Grunde gelegte (Prognose-) Betrag von 1.741 € – für die auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogene Einkommensermittlung überhaupt berücksichtigt werden können, nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn die vom Kläger geltend gemachten tatsächlich erzielten Kapitalerträge im Jahr 2014 in Höhe von nur rund 660 € bei der Einkommensermittlung berücksichtigt würden, ergäbe sich kein wohngeldrechtlich anrechenbares geringeres Einkommen als das vom Wohngeldamt mit dem angefochtenen Bescheid errechnete Einkommen und damit kein höheres Wohngeld. Dies liegt daran – wie es das Gericht in der mündlichen Verhandlung, dem Kläger zu vermitteln versucht hat –, dass das Wohngeldamt bei der Einkommensberechnung fehlerhaft zu Gunsten des Klägers einen weiteren 10%igen Pauschalabzug für Steuern vorgenommen hat, ein solcher aber nicht in Abzug zu bringen ist. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG sind bei der Ermittlung des für die Berechnung des Wohngeldanspruchs maßgeblichen Jahreseinkommens von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 WoGG ergibt, 10 % abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum zu leisten sind. Bereits auf der Grundlage der Angaben des Klägers mit seinem Wohngeldantrag war nicht zu erwarten, dass er Steuern zu zahlen hatte. Denn der Kläger hat mit seinem Wohngeldantrag vom 16. September 2014, Seite 5 (im Übrigen ebenso wie mit seinem Folgeantrag vom 9. September 2015), ausdrücklich nicht das Feld angekreuzt, Steuern vom Einkommen zu zahlen. Aufgrund der geringen Höhe seiner Renteneinkünfte (Jahresbetrag: 11.944,56 €) unterlagen diese auch der Sache nach nicht der Steuerpflicht, denn der steuerliche Grundfreibetrag betrug für zusammen veranlagte Verheiratete im Jahr 2013 16.260 € und im Jahr 2014 16.708 €. Diese Beträge werden auch unter Berücksichtigung der den Sparerpauschbetrag für das Steuerjahr 2013 überschreitenden und damit der Steuerpflicht unterliegenden Kapitalerträge von rund 140 € bei Weitem nicht erreicht. Die von den Banken insoweit einbehaltene Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) führt zu keiner anderen Beurteilung, weil sie erstattungsfähig war. Für das Steuerjahr 2014 war vom Kläger ohnehin keine Kapitalertragssteuer zu entrichten, da die vom Kläger und seiner Ehefrau erzielten Kapitaleinkünfte von rund 660 € unter dem nach § 20 Abs. 9 EStG steuerfreien Betrag (Sparerpauschbetrag) von 1.602 € lag. Bei Berücksichtigung eines nur 10%igen Pauschalabzuges (für Krankenversicherungsbeiträge) ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Kläger geltend gemachten tatsächlich erzielten Kapitalerträge im Jahr 2014 in Höhe von nur rund 660 € ein wohngeldrechtlich anrechenbares monatliches Einkommen von 927,27 € (jährliche Renteneinkünfte des Klägers von 11.944,56 € abzüglich der Werbungskostenpauschale von 102 € und Kapitalerträge des Klägers von 620,99 € [581,15 € Kapitalerträge bei der T... Bank, die dem Kläger zustehen, sowie 39,84 € des ihm zustehenden hälftigen Anteils der Kapitalerträge bei der N... Bank] abzüglich der Sparerpauschale von 100 €), was bei einem 2-Personen-Haushalt und einer wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Miete von 395,05 € einen Wohngeldanspruch in Höhe von nur 83 € ergibt, also unter dem vom Wohngeldamt bereits bewilligten Betrag. Würden die von der Behörde prognostizierten höheren Kapitalerträge zu Grunde gelegt, ergäbe sich im Übrigen ein wohngeldrechtlich anrechenbares Einkommen von 1.005,48 € und damit ein Wohngeldanspruch von sogar nur 48 €. Dabei errechnet sich für Ehefrau des Klägers kein wohngeldrechtlich anrechenbares Einkommen aus Kapitalvermögen, da ihre anteiligen Einkünfte allein bei der Noris Bank 78,11 € umfassen und damit unter der Bagatellgrenze von 100 € im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG 2009 liegen. Während sich die auf den Kläger entfallenden und gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 15 WoGG 2009 als Einkommen anrechenbare Kapitalerträge auf 1.563, 80 € (1.741, 91 € abzüglich der Kapitaleinkünfte der Ehefrau 78,11 € = 1.663,80 € abzüglich 100 € gemäß § 14 Abs. Abs. 2 Nr. 15 WoGG) erhöhen. Unter Zugrundelegung seiner unstreitigen Renteneinkünfte von 11.842,56 € (995,38 € × 12 Monate = 11.944,56 € abzüglich Werbungskosten 102 €) ergibt sich ein Gesamtjahreseinkommen von 13.406,36 €, was nach Abzug von 10 % für die Zahlung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 16 Abs.1 Nr. 2 WoGG 2009 einem wohngeldrechtlich anrechenbaren Jahreseinkommen von 12.065,72 € und damit einem Monatseinkommen von 1.005,48 € entspricht und deutlich über dem vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten, wohngeldrechtlich anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen von 898,72 € läge. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höheres Wohngeld für die Zeit ab März 2015 (Zeitpunkt der Vorlage der Jahressteuerbescheinigungen der Banken über Kapitalerträge für 2014) im Wege einer Neuberechnung des Wohngeldes nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WoGG. Danach ist das Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Diese Voraussetzung liegt hier auch dann nicht vor, wenn für die Zeit ab März 2015 nur noch Kapitalerträge von rund 660 €, wie sie der Kläger geltend macht, und damit 1.081 € weniger als die von der Behörde prognostizierten Kapitalerträge zu Grunde gelegt werden. Denn es kommt bei der Berechnung der 15%-Schwelle nicht nur auf einen Einkommensbestandteil (hier die Kapitalerträge) an, sondern das Gesamteinkommen, also hier einschließlich der Renteneinkünfte des Klägers. Unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten geringeren Kapitalerträge errechnet sich ein monatliches Gesamteinkommen des Haushalts von 927,27 €. Eine Verringerung des Einkommens um 15 % ist damit nicht erreicht. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung höheren Wohngeldes. Er beantragte im September 2014 die Weiterbewilligung von Wohngeld für die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung in der G...Straße 5... in Berlin-Lichtenberg, für die eine Warmmiete von rund 452 € einschließlich rund 57 € Heizkosten zu zahlen war. Das Wohnungsamt bewilligte ihm mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 Wohngeld für die Zeit von Oktober 2014 bis September 2015 in Höhe von 96 € monatlich. Dabei legte es neben den Renteneinkünften des Klägers (brutto rund 995 € monatlich bzw. umgerechnet 11.944 € jährlich) Kapitalerträge von ihm und seiner Ehefrau zu Grunde, die die von ihm vorgelegten Steuerbescheinigungen für das Jahr 2013 auswiesen (rund 1.586 € bei der T... Bank und rund 156 € bei der N... Bank). Der Kläger beanstandete mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch, die Kapitalerträge hätten sich im Jahre 2014 deutlich verringert, wie sich aus den nachgereichten Nachweisen der N... Bank für das 1. und 2. Quartal 2014 und der T... Bank für die Zeit von Januar bis August 2014 ergebe. Den Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 zurück. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Er ist der Auffassung, bei der Einkommensberechnung für die Zeit ab Oktober 2014 seien nur die tatsächlich im Jahr 2014 erzielten, geringeren Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen. Er bezieht sich hierzu auf die im März 2015 eingereichten Steuerbescheinigungen der T... Bank und der N... Bank für das Jahr 2014. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 27. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.Februar 2015 zu verpflichten, ihm für die Zeit von Oktober 2014 bis einschließlich September 2015 ein höheres Wohngeld – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkünfte des Jahres 2014 im Rahmen der Einkommensberechnung – zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im April 2015 und Juli 2015 Erhöhungsanträge des Klägers abgelehnt; über die hiergegen eingelegten Widersprüche ist noch nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.