Beschluss
12 A 1499/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1021.12A1499.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 684, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 684, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, angesichts des vom Kläger mit Schreiben vom 5. März 2009 selbst mit "ca. 14.500,00 Euro" bezifferten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2009 könne die vom Beklagten entsprechend getroffene Prognoseentscheidung dazu, welches Einkommen im Zeitpunkt der Beantragung des Lastenzuschusses im Bewilligungszeitraum zu erwarten war, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Bei der Ermittlung des für die Bestimmung des Gesamteinkommens (§ 4 Nr. 3 i.V.m. § 13 WoGG) maßgeblichen Jahreseinkommens eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds (§§ 5 und 6 WoGG) nach § 14 WoGG ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG das Einkommen zugrundezulegen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum (§ 25 WoGG) zu erwarten ist. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 , BVerwGE 84, 278, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 , FEVS 56, 44, juris, (jeweils zur alten Gesetzesfassung). § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG wird ergänzt durch § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG, der auch für die anderen Berechnungsgrößen des Wohngelds den Grundsatz aufstellt, dass die Prognose aus der Sicht des Betrachtenden im Zeitpunkt der Antragstellung zu erfolgen hat. Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden oder zu erwartenden Verhältnisse sind die Verhältnisse und deren Veränderungen im Bewilligungszeitraum aus der Sicht eines objektiven Betrachters zu bestimmen. Hiervon umfasst werden daher auch Verhältnisse und Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar objektiv bekannt waren, aber von der wohngeldberechtigten Person der Wohngeldbehörde erst nachträglich bis zur Entscheidung nachgewiesen wurden. Vgl. Glätzer, in: Buchsbaum/Hartmann, WoGG, Stand April 2010, § 24 Rn. 7. Danach unterliegt es keinen Bedenken, wenn der Beklagte seinem Bescheid vom 3. August 2009 - trotz Antragstellung bereits unter dem 13. Januar 2009 - noch die Angabe des Klägers im Schreiben vom 5. März 2009 zugrunde gelegt hat, nämlich das für das Jahr 2009 zu erwartende Einkommen aus Gewerbebetrieb betrage ca. 14.500,00 Euro. Dabei ist nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz WoGG nicht zu beanstanden, wenn - wie der Kläger dem Beklagten schon unter dem 18. Februar 2009 mitgeteilt hat - von einem gleich hohen Einkommen des Jahres 2009 wie im Vorjahr 2008 ausgegangen wird. Soweit als im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einnahmen solche anzusehen sind, die anhand bekannter Daten von der Wohngeldstelle hinreichend verlässlich prognostiziert werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 5 C 58.89 , a.a.O.; Nr. 15.11 Abs. 1 Satz 1 WoGVwV 2009, können – jedenfalls bei Fehlen anderer Belege – durchaus auch plausible Angaben des zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichteten Einkommensbeziehers selbst aus-reichen. Die Einlassung des Klägers zu dem für 2009 zu erwartenden Einkommen als in etwa dem im Jahre 2008 Erzielten entsprechend gab dem Beklagten keinen Anlass, an der Schlüssigkeit der Überlegungen des Klägers zur Ableitung seiner Schätzung zu zweifeln. Insbesondere damit, dass der Kläger als Gewerbetreibender Umsatz mit Gewinn verwechseln würde, brauchte nicht gerechnet zu werden. Der die Verhältnisse für das Jahr 2008 klarstellende Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer stammt erst vom 9. Oktober 2009 und ist der Wohngeldbehörde erstmals infolge seiner Einreichung bei Gericht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Juli 2010 zur Kenntnis gekommen. Wollte man in dem Steuerbescheid überhaupt eine Änderung der Verhältnisse im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum sehen, ließe sich § 24 Abs. 2 WoGG deshalb schon wegen der Bekanntgabe des Wohngeldbescheides bereits Anfang August 2009 keine Grundlage für deren nachträgliche Berücksichtigung entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei vom 12fachen des vom Kläger errechneten monatlichen Lastenzuschuss von 57, Euro ausgegangen worden ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 154a Abs. 5 Satz 4 VwGO).