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Urteil

21 K 432.15

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0802.21K432.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Email erfüllt nicht die Anforderungen an einen Antrag im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes.(Rn.13) 2. Für eine Klage auf Unterhaltsvorschuss fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bzw. soweit der Kläger im maßgeblichen Zeitraum Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erhalten hat, weil insoweit ein Erstattungsanspruch des JobCenters gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle mit der Folge besteht, dass ein (unterstellter) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss als erfüllt gilt.(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Email erfüllt nicht die Anforderungen an einen Antrag im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes.(Rn.13) 2. Für eine Klage auf Unterhaltsvorschuss fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bzw. soweit der Kläger im maßgeblichen Zeitraum Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erhalten hat, weil insoweit ein Erstattungsanspruch des JobCenters gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle mit der Folge besteht, dass ein (unterstellter) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss als erfüllt gilt.(Rn.12) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägerbevollmächtigten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 1. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Im Verwaltungsgerichtsprozess besteht – anders als im Sozialgerichtsprozess – für einen Antrag auf bloße Bescheidung eines Widerspruches kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. April 2009 - 4 PA 276/08 - Juris Rdnr. 14 m.w.N. sowie die Rechtsprechungshinweise des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 28. Februar 2011 - 1 BvR 2840/10 -). Die Untätigkeitsklage ist im Verwaltungsgerichtsprozess keine eigene Klageart, sondern hat denselben Streitgegenstand wie eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, befreit nur von der Durchführung des Vorverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2010 - 6 M 7.10 -). Da der anwaltlich vertretene Kläger auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis seinen Antrag nicht umgestellt hat, kann der Antrag auch nicht umgedeutet werden. Im Übrigen fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch deswegen, weil der Kläger ausweislich des Bescheides des JobCenters vom 6. Mai 2016 für den Monat März 2015 offensichtlich ungekürzte – also ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschuss errechnete – Leistungen des JobCenters in Höhe von 299,68 € bezogen hat, die einen unterstellten Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss (auch) für den Monat März 2015 in Höhe von seinerzeit 133 € bei Weitem übersteigen und daher ein Erstattungsanspruch des JobCenters gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle mit der Folge bestünde, dass der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als vollständig erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X, vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Juris Rdnr. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. September 2015 - OVG 6 M 62.15 - BA S. 3 und vom 14. Juni 2011 - OVG 6 M 33.10 - BA S. 2; VGH München, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 12 C 13.2488 - Juris Rdnr. 14 ff.). 2. Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet, wenn allein auf den Einwand des Klägers abgestellt würde, er habe mit der Email seiner Mutter vom 5. März 2015 einen für die Unterhaltsvorschussbewilligung ausreichenden Antrag gestellt. Die E-Mail erfüllte nicht die Anforderungen an einen Antrag im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) – UVG – wird über die Zahlung der Unterhaltsleistung auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, entschieden. Mangels näherer Bestimmung zur Schriftlichkeit im UVG oder im SGB I und SGB X ist auf § 126 BGB („Schriftform“) zurückzugreifen. Nach dessen Satz muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Dies ist bei der Email der Mutter des Klägers nicht der Fall. Nach § 126 Abs. 3 BGB kann zwar die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, jedoch schreibt § 126a Satz 1 BGB („Elektronische Form“) vor, dass, wenn die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll, der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss. Auch hieran fehlt es. Der Einwand des Klägers, § 9 Absatz 1 UVG sei nur für die Entscheidung in der Sache maßgeblich, nicht aber für die Frage, wann eine Leistung einsetze, was sich allein aus § 4 UVG ergebe, überzeugt nicht. § 4 UVG stellt entscheidend auf den Monat ab, „in dem der Antrag gestellt“ wird, und steht damit im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 UVG, der das „Verfahren“, insbesondere die Art des Antrages und den Antragsberechtigten regelt. Beide Vorschriften gehören zusammen. Entsprechend hält auch die Kommentarliteratur einen Antrag im Sinne von § 9 Abs. 1 UVG konstitutiv für das Einsetzen der Leistung nach § 4 UVG (vgl. Grube, UVG, 2009, § 9 Rdnr. 2; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 4). Ausgangspunkt für die hier begehrte frühere Bewilligung von Unterhaltsvorschuss, nämlich bereits ab dem 5. März (Eingang Email) oder 1. März (Beginn des Monats des Eingangs), könnte allenfalls § 4, 1. Halbsatz UVG darstellen, wonach die Unterhaltsleistung rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt wird, in dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Sozialgesetzbuches bezeichneten Stellen eingegangen ist. Dies gilt jedoch nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Solche Bemühungen sind nach Aktenlage nicht feststellbar; hieran bestehen jedenfalls im Hinblick auf das Aussageverhalten der Mutter des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie deswegen Zweifel, weil die Mutter des Klägers den Kindesvater, der nach seinen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde Ende August/Anfang September 2013 ins Bundesgebiet eingereist war, spätestens in der Empfängniszeit – Mai bis Juni 2014 – kennengelernt und weiterhin mit ihm Kontakt gehabt haben muss, weil sie am 6. Mai 2015 zusammen mit ihm beim Notar zwecks Vaterschaftsanerkennung erschienen ist. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt eine frühere Bewilligung von Unterhaltsvorschuss. Die Mutter des Klägers – die thailändische Staatsangehörige, seit November 2010 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und für sich und den Kläger Leistungen des JobCenters bezog – beantragte beim Jugendamt des Bezirksamts Spandau von Berlin mit am 29. April 2015 beim Bezirksamt eingegangenem (Formular-) Antrag vom 26. April 2015 die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für den am 5. März 2015 geborenen Kläger, der (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Dabei fügte sie die Kopie ihrer nicht unterschriebenen Email vom 14. März 2015 an den „Briefkasten SenBJW“ bei, mit dem sie erklärte, sie beantrage für das Kind Unterhaltsvorschuss und bitte um Übersendung der Antragsformulare, sowie die Antwort-Email, wonach sie sich an das bezirkliche Jugendamt in Spandau wenden solle. Das Jugendamt bewilligte dem Kläger, für den Anfang Mai 2015 der guineische Staatsangehörige Herr H… die Vaterschaft anerkannt hatte, mit Bescheid vom 15. Juli 2015 Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe ab April 2015 und stellte im September 2015 die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ein, nachdem die Mutter des Klägers erklärt hatte, sie sei Mitte August 2015 eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kindesvater eingegangen. Gegen die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss erst ab April 2015 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, es sei bereits am 5. März 2015 formlos Unterhaltsvorschuss beantragt worden; über den Widerspruch ist nicht entschieden worden. Mit der am 21. November 2015 erhobenen Untätigkeitsklage verfolgt der anwaltlich vertretene Kläger sein Begehren weiter und beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verurteilen, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juli 2015 zu entscheiden. Auf gerichtlichen Hinweis, dass ein solcher Bescheidungsantrag unzulässig sei, hat der anwaltlich vertretene Kläger nur in der Sache vorgetragen: Er macht geltend, bei einer formlosen Antragstellung, wie hier, bedürfe es einer persönlichen Unterschrift oder weiterer Angaben nicht. Soweit ein Schriftformerfordernis überhaupt bestehen sollte, wäre der vorübergehende Mangel bei der Beantragung spätestens mit dem Einreichen der Formularanträge geheilt. § 9 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes sei nur für die Entscheidung in der Sache maßgeblich, nicht aber für die Frage, wann eine Leistung einsetze, was sich allein aus § 4 des Unterhaltsvorschussgesetzes ergebe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.