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Beschluss

4 PA 276/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zur Durchsetzung materieller Ansprüche besteht nicht allein aus den prozessualen Vorschriften der VwGO; § 68 ff. VwGO begründen nur prozessuale Verpflichtungen der Behörde. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es, wenn der begehrte Widerspruchsbescheid voraussichtlich unzulässig ist oder kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsbescheid setzt eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Antragstellers voraus; eine isolierte Feststellung ist ohne solche Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Kein einklagbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides aus prozessualen VwGO-Vorschriften • Ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zur Durchsetzung materieller Ansprüche besteht nicht allein aus den prozessualen Vorschriften der VwGO; § 68 ff. VwGO begründen nur prozessuale Verpflichtungen der Behörde. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es, wenn der begehrte Widerspruchsbescheid voraussichtlich unzulässig ist oder kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsbescheid setzt eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Antragstellers voraus; eine isolierte Feststellung ist ohne solche Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung. Die Klägerin widersprach Rundfunkgebührenbescheiden für verschiedene Zeiträume, gegen die die Stadtkasse Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte. Der Beklagte hob durch Widerspruchsbescheid einen Gebührenbescheid vom 3. März 2006 auf, lehnte jedoch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ab. Die Klägerin erhob Klage und begehrte unter anderem die Aufhebung der Ablehnung der Kosten erstattung und die Verpflichtung des Beklagten, einen Widerspruchsbescheid unter Berücksichtigung einer zuvor erklärten Verzichtserklärung zu erlassen und die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenbeteiligung festzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe für den durch Klageerweiterung eingeführten Antrag ab mit der Begründung, es fehle an Erfolgsaussichten und an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin. • Die Beschwerde ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, weil die Klageanträge keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO haben. • Soweit die Klägerin den Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheides verpflichten will, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil über den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 3. März 2006 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2007 entschieden worden ist. • Die prozessualen Regelungen der VwGO (§§ 68 ff., § 73) begründen kein einklagbares subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheids; sie regeln das Vorverfahren und Pflichten der Behörde, nicht aber materielle Ansprüche. • Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids bei gebundener Entscheidung ist regelmäßig unzulässig; insoweit bestehen einschlägige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte. • Die Klägerin kann sich nicht dadurch helfen, dass sie einen Widerspruchsbescheid erzwingt, um Kostenfolgen zu erzielen; bei Untätigkeit steht der Weg der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO offen, wobei das Gericht über die Kosten gemäß § 162 Abs.1 VwGO entscheiden kann. • Die gesonderte Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten setzt eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin voraus (§ 73 Abs.3 VwGO); eine isolierte Feststellung ist ohne solche Entscheidung rechtlich ohne Bedeutung. • Mangels Kostengrundentscheidung und wegen Unzulässigkeit des Hauptantrags kann auch der Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenbeteiligung nicht durchgreifen. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Gericht bestätigt die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Klageanträge voraussichtlich unzulässig sind bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Insbesondere besteht kein einklagbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides allein aus den prozessualen Vorschriften der VwGO; bereits erledigte Widersprüche und das Fehlen einer Kostengrundentscheidung verhindern eine Erfolgsaussicht. Die Klägerin bleibt der Weg einer Untätigkeitsklage offen, wobei eine gerichtliche Kostenentscheidung sich auf die Kosten des Vorverfahrens erstrecken würde.