Urteil
21 K 103.15
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0906.21K103.15.0A
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Leitsätze
Zur Auslegung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einen Antrag auf Wiederaufgreifung des Verfahrens.(Rn.17)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Filmförderungsanstalt vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 2014 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einen Antrag auf Wiederaufgreifung des Verfahrens.(Rn.17) Der Widerspruchsbescheid der Filmförderungsanstalt vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 2014 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist teilweise erfolgreich. I. Der allein gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Hauptantrag ist zulässig. Zwar ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann aber auch allein Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine erstmalige Beschwer enthält (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das ist hier der Fall, da die Klägerin geltend macht, sie habe keinen Widerspruch gegen die fraglichen Festsetzungsbescheide eingelegt, weswegen es der Beklagten verwehrt gewesen sei, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Der Hauptantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, im Übrigen aber unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Filmförderungsanstalt vom 24. Februar 2015 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Sie hat dagegen keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die im Zeitraum vom 13. August 2008 bis zum 14. Februar 2014 erlassenen Festsetzungsbescheide aufhebt und die Filmabgabe unter Berücksichtigung der im Jahr 2014 festgestellten Umsätze neu festsetzt, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. 1. Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, da es an einem das Vorverfahren einleitenden Widerspruch fehlt (vgl. § 69 VwGO). Die Beklagte durfte das Schreiben der Klägerin vom 16. Dezember 2014 nicht als Widerspruch auslegen, sondern musste es als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begreifen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - zur Frage der Auslegung von Anträgen wie folgt grundlegend ausgeführt (Juris Rdnr. 40): „Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 ). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 31 ). Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (Beschluss vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6 S. 12 ). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (Urteil vom 27. April 1990, a.a.O. S. 6).“ Es hat diese Rechtsprechung konsequent fortgeführt und zuletzt mit Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - (Juris Rdnr. 13 zur Auslegung von Klageanträgen) ausgeführt, es sei das wirkliche Rechtsschutzziel durch Auslegung zu ermitteln, wobei neben dem Antrag und dessen Begründung auch die Interessenlage zu berücksichtigen sei, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und die Behörde als Adressatin des Antrages erkennbaren Umständen ergibt. An diesen Vorgaben gemessen durfte die Beklagte das Schreiben der Klägerin trotz der Formulierung „ich beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ nicht als Widerspruch auslegen, da die Festsetzungsbescheide allesamt bestandskräftig und die Vorgaben für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ganz offensichtlich nicht erfüllt waren. Denn bei den meisten der fraglichen Bescheide war seit Ablauf der Widerspruchsfrist mehr als ein Jahr vergangen, so dass eine Wiedereinsetzung nur möglich gewesen wäre, wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen wäre. Für eine solche Annahme hat die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgetragen. Vor diesem Hintergrund war allein ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens überhaupt erfolgversprechend. 2. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf (wie mit dem Hauptantrag begehrt) Wiederaufgreifen des Verfahrens. a. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt in erster Linie § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das von der Klägerin in der Vordergrund gestellte, zu Beginn des Jahres 2014 installierte Abrechnungssystem und die damit verbundene Möglichkeit, die abgabepflichtigen Filme mit geringerem Aufwand zu ermitteln, stellt kein neues Beweismittel im Sinne der Vorschrift dar. Neu sind solche Beweismittel, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht vorhanden waren, als auch solche, die ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 - Juris Rdnr. 10 f. und vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - Juris Rdnr. 24). Dabei muss sich das „neue Beweismittel“ auf Tatsachenbehauptungen beziehen, die schon Gegenstand des ersten Verwaltungsverfahrens waren. Die Klägerin hingegen hat einen neuen Sachvortrag in Gestalt der für die Vergangenheit aktualisierten Umsatzzahlen vorgebracht und versucht diese mittels des neu installierten Abrechnungssystems unter Beweis zu stellen. Die nachträgliche Korrektur des Sachvortrages ist aber schon vom Begriff her kein „neues Beweismittel“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1991 - 6 S 733/89 - Juris Rdnr. 22). Davon abgesehen sind die Vorgaben von § 51 Abs. 2 VwVfG nicht erfüllt. Hiernach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden nicht imstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Grobes Verschulden liegt vor, wenn einem Betroffenen das Bestehen eines Grundes bekannt war oder sich ihm den ganzen bekannten Gegebenheiten nach aufdrängen musste und er sich trotzdem unter Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und der einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert hat. An diesen Vorgaben gemessen war die Klägerin infolge groben Verschuldens nicht in der Lage, die nunmehr vorgetragenen abgabepflichtigen Umsätze bereits in dem vorherigen Verwaltungsverfahren vorzutragen. Denn sie hat selbst eingeräumt, dass es ihr bereits zum damaligen Zeitpunkt – mit einigem Aufwand – möglich gewesen wäre, die abgabepflichtigen Filme zu ermitteln, wovon sie allein aus arbeitsökonomischen Gründen abgesehen hat. Ein solches Verhalten ist grob schuldhaft. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten hat. Danach muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Da die Klägerin den Antrag erst am 5. Januar 2015 gestellt hat, dürfen ihr danach die neuen abgabepflichtigen Umsätze nicht schon vor dem 5. Oktober 2014 bekannt geworden sein. Das hat sie indes selbst nicht behauptet. b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG. Hiernach kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche – Sachentscheidung treffen (vgl. zu diesem sogenannten Wiederaufgreifen im weiteren Sinne BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Juris Rdnr. 10). Das danach eröffnete Ermessen ist nicht auf Null reduziert. Eine solche Reduzierung des Ermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen offenkundig nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 5 C 36.15 - Juris Rdnr. 31). Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen räumt der Gesetzgeber bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Ein Ausnahmefall kann nur dann vorliegen, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Juris Rdnr. 11 m.w.N.), was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Zum anderen steht bislang nicht einmal fest, ob die von der Klägerin in der Vergangenheit angegebenen Umsätze abgabepflichtiger Filme überhaupt unrichtig waren. Die Klägerin hat dies zwar behauptet, aber bislang nicht belegt. Vielmehr hat sie allein vorgetragen, in der Vergangenheit 128.612,25 Euro zu viel Filmabgabe gezahlt zu haben, ohne im Einzelnen zu spezifizieren, welche Berechnungen ihrer Behauptung zu Grunde liegen. II. Der Hilfsantrag ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Bescheidung ihres Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im Ermessenswege). Die Beklagte hat über diesen Antrag bislang überhaupt nicht entschieden und ihr Ermessen damit nicht ausgeübt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Filmabgabe. Sie produziert und vermarktet Fernsehserien und Filme. Nach ihren Angaben gehört sie in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu den 10 umsatzstärksten Independent-Unternehmen. Sie begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Filmabgabefestsetzungsbescheide der Filmförderungsanstalt (FFA) vom 13. August 2008, 29. Mai 2009, 25. September 2009, 30. September 2010, 30. November 2011, 11. Februar 2011, 30. März 2011, 31. Mai 2011, 29. Juli 2011, 30. September 2011, 30. November 2011, 15. Februar 2012, 3. April 2012, 5. Juli 2012, 24. Juli 2012, 30. August 2012, 11. Februar 2013, 14. Juni 2013, 5. August 2013, 30. September 2013 und 14. Februar 2014. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 teilte die Klägerin der FFA mit, sie fechte die Festsetzungsbescheide der Jahre 2008 bis Mai 2014 wegen Irrtums an; gleichzeitig beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung gab sie an, es habe sich soeben herausgestellt, dass die für den betreffenden Zeitraum gemeldeten Zahlen falsch berechnet worden seien. Sie habe zum Januar 2014 ein neues Abrechnungssystem in Betrieb genommen. Im Rahmen der Abschlussarbeiten 2014 sei festgestellt worden, dass eine wesentliche einfachere Auswertung der filmabgabepflichtigen Filme für den betreffenden Zeitraum möglich sei. Das alte Abrechnungssystem habe eine genaue Zuordnung, welche Filme filmabgabepflichtig seien, fast unmöglich gemacht, weshalb 1 Prozent des Umsatzes als filmabgabepflichtiger Umsatz gemeldet worden sei. Wie sich nunmehr herausgestellt habe, sei der gemeldete Umsatz zu hoch gewesen. Tatsächlich habe sie in dem fraglichen Zeitraum 128.612,25 Euro zu viel an Filmabgabe gezahlt. Die FFA fasste das Schreiben der Klägerin als Widerspruch gegen die vorstehend aufgeführten Bescheide auf, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 zurückwies. Gleichzeitig lehnte sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Dagegen hat die Klägerin am 24. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da die Auslegung ihres Schreibens vom 16. Dezember 2014 als Widerspruch fehlerhaft gewesen sei. Denn mit der von ihr erklärten Anfechtung ihrer eigenen Angaben wegen Irrtums habe sie erkennbar ein Wiederaufgreifen des – bereits abgeschlossenen – Verfahrens beantragt. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei begründet, da sie über neue Beweismittel verfüge. Mit dem neuen Abrechnungssystem sei sie erstmalig in der Lage, ohne die unzumutbar aufwendige manuelle Selektion filmabgabepflichtige und nicht filmabgabepflichtige Filme zu unterscheiden. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass es für die die Abgabepflicht begründende „Laufzeit von mehr als 58 Minuten“ nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers, sondern auf die Laufzeit der einzelnen Filme ankomme. Zudem habe die Rechtsprechung klargestellt, dass Special-Interest-Programme entgegen der Auffassung der FFA bereits dann von der Filmabgabe der Videowirtschaft freigestellt seien, wenn sie – ausgerichtet auf die Vermittlung von Wissen und Informationen und abgegrenzt von Programmen mit überwiegend unterhaltendem Charakter – einem der Bereiche Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus zugeordnet werden können. Wegen der zuvor bestehenden Unklarheiten habe sie eine Einteilung der abgabepflichtigen Umsätze vorgenommen, bei der sie im Zweifel von einer Abgabepflicht ausgegangen sei. Seit Januar 2014 sei sie unter Berücksichtigung der ergangenen Entscheidungen in der Lage, die abgabepflichtigen Umsätze zutreffend zu berechnen. Da das neue Abrechnungssystem zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Veranlagungen noch nicht eingeführt und damit nicht existent gewesen sei, handele es sich um ein neues Beweismittel. Sie habe es nicht grob schuldhaft versäumt, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Vor allem dürfe ein grobes Verschulden nicht darin gesehen werden, dass sie im fraglichen Zeitraum nicht über ein Abrechnungsprogramm verfügt habe, welches ihr eine korrekte Mitteilung der abgabepflichtigen Umsätze erlaubt habe. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sei sie nur gehalten gewesen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Umsätze zu ermitteln. Darüber hinaus sei die Beklagte gehalten, nach ihrem Ermessen über die Aufhebung der fraglichen Festsetzungsbescheide zu entscheiden. Denn es entspreche im Hinblick auf die höchstrichterliche Klärung bis dahin in ihrer Auslegung unklarer Abgabentatbestände dem Gebot materieller Gerechtigkeit, die zu Unrecht erhobenen Abgaben zurückzuzahlen. Die erstmalige Möglichkeit zur Berechnung der abgabepflichtigen Umsätze durch Installation eines neuen Abrechnungssystems sei dem Auffinden von neuen Beweismitteln gleichzusetzen. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid der FFA vom 24. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten im Wege des Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verpflichten, die Festsetzungsbescheide vom 13. August 2008 bis zum 14. Februar 2014 aufzuheben und die Filmabgabe für die betroffenen Zeiträume unter Berücksichtigung der neuen Zahlen neu festzusetzen, wobei auf eine etwaige Verjährungseinrede verzichtet wird, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 2014 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Auslegung des klägerischen Schreibens als Widerspruch sei nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin habe in dem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht mit den Bescheiden abfinden wolle, sondern um behördlichen Rechtsschutz nachsuche. Aus Empfängersicht sei mit einem Anfechtungsbegehren in der Regel ein Aufhebungsbegehren verbunden. Zudem habe die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Versäumung der Widerspruchsfrist bekannt gewesen sei. Ginge man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt habe, bliebe dieser erfolglos, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie die Antragsfrist hierfür eingehalten habe. Darüber hinaus habe sie keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn die Klägerin habe grob schuldhaft gehandelt. Ihr sei bewusst gewesen, dass die von ihr angegebenen Umsätze nicht zwingend mit den tatsächlich abgaberelevanten Umständen identisch gewesen seien. Gleichwohl habe sie darauf verzichtet, die Unterscheidung zwischen abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Bildträgern manuell vorzunehmen. Weiterhin scheide ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege aus. Das ihr eingeräumte Ermessen sei nicht dahingehend verdichtet, dass sie verpflichtet sei, die abgeschlossenen Verfahren wieder aufzugreifen. Denn ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit schlechthin unerträglich sei. Die Klägerin habe die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit der Festsetzungsbescheide bislang nicht belegt. Die Klägerin habe die negativen Folgen der Festsetzungsbescheide zudem selbst zu verantworten. Ihr sei bewusst gewesen, dass es unterschiedliche Auffassungen bei der Auslegung der eine Abgabepflicht begründenden Vorschrift des Filmförderungsgesetzes gebe, trotzdem habe sie ihre abgaberelevanten Umsätze nur geschätzt und es damit in Kauf genommen, dass die Berechnungsgrundlage für die Festsetzungsbescheide fehlerhaft sei. Weiterhin habe sie es versäumt, rechtzeitig Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide einzulegen. Sie sei durch die Aufrechterhaltung der Festsetzungsbescheide nicht unzumutbar finanziell belastet, da sie nach eigenen Angaben überaus erfolgreich in der Filmbranche tätig sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und mit ihrem entscheidungserheblichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.