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Urteil

9 A 16/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche der Länder auf Ersatz von Ausgaben, die aus der Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes entstehen (Art. 104a Abs. 2 GG), sind grundsätzlich möglich. • Für Ansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG ist die sachnächste Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. entsprechend anzuwenden; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. • Die Feststellungsklage auf Feststellung der Erstattungspflicht ist statthaft, wenn ein berechtigtes Interesse an baldiger Klärung besteht und die Feststellung effektiveren Rechtsschutz bietet. • Liegt Verjährung vor, kann der Bund die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB n.F. verweigern.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Ersatzansprüchen nach Art. 104a Abs. 2 GG bei Verwaltung der Bundesfernstraßen • Ansprüche der Länder auf Ersatz von Ausgaben, die aus der Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes entstehen (Art. 104a Abs. 2 GG), sind grundsätzlich möglich. • Für Ansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG ist die sachnächste Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. entsprechend anzuwenden; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. • Die Feststellungsklage auf Feststellung der Erstattungspflicht ist statthaft, wenn ein berechtigtes Interesse an baldiger Klärung besteht und die Feststellung effektiveren Rechtsschutz bietet. • Liegt Verjährung vor, kann der Bund die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB n.F. verweigern. Das Land Berlin (Kläger) trug seit 1977 die Kosten der Entwässerung öffentlicher Straßen einschließlich Bundesfernstraßen und leitete Niederschlagswasser in das Landesentwässerungssystem ein. Für die Jahre 2004 bis 2006 sowie ab 2007 regelten die Parteien die Kostenübernahme; für die Jahre 1977 bis 2003 stritten sie jedoch über Erstattungsansprüche. Der Kläger verlangte durch Feststellungsklage, die Beklagte (Bund) zur Erstattung der in den Jahren 1977–2003 angefallenen Entwässerungskosten zu verpflichten. Die Beklagte bestritt die Anspruchsgrundlage und rief Verjährung und Verwirkung als Einwendungen. Vorprozessual gab es Schriftverkehr der Senatsverwaltung und ein Ansinnen des Klägers von 2013, das Bundesministerium zur Bestätigung der Ersatzpflicht zu veranlassen; dies wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht verwies die Klage an das Bundesverwaltungsgericht, das über Zulässigkeit und Begründetheit entschied. • Zulässigkeit: Die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung war zulässig; das wirkliche Rechtsschutzziel war von Anfang an die Feststellung der Erstattungspflicht (§ 88 VwGO, Auslegung nach §§ 133, 157 BGB). • Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit: Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich nichtverfassungsrechtlicher Art und damit dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen; der Anspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG wurzelt in einem durch einfaches Recht ausgestalteten Auftragsverhältnis, sodass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. • Statthaftigkeit der Feststellungsklage: Die Klage ist nach § 43 VwGO statthaft, weil ein berechtigtes Interesse des Klägers an baldiger Feststellung besteht und die Feststellungsklage effektiveren Rechtsschutz bietet; die Feststellung erleichtert spätere Leistungsklagen und hemmt/verhindert Verjährung des Anspruchs. • Anspruchsgrundlage: Dem Grunde nach besteht ein Ersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG, weil die Länder die Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes verwalten und hierbei auch Vermögensaufgaben (Entwässerung) erfüllen. • Verjährung: Für Ansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG ist entsprechend §§ 195, 199 BGB n.F. die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist sachnächst; die analoge Anwendung ist erforderlich, verhältnismäßig und mit Gesetzgebungsgeschichte vereinbar. • Anfang der Verjährung: Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Schuldners erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; die konkrete Kenntnislage des klagenden Landes führte hier dazu, dass die Ansprüche für 1977–2001 mit Ablauf 2004 und für 2002–2003 mit Ablauf 2005/2006 verjährt sind. • Rechtsfolgen: Wegen eingetretener Verjährung ist die Beklagte nach entsprechender Anwendung von § 214 Abs. 1 BGB n.F. berechtigt, die Leistung zu verweigern. • Weitere Rechtsgründe: Andere öffentlich-rechtliche Erstattungsgrundlagen oder Geschäftsführung ohne Auftrag kommen nicht in Betracht, weil die Ausgaben in Erfüllung der dem Land übertragenen Aufgabe nach Art. 90 Abs. 2 GG entstanden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zwar besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Landes auf Ersatz der im Rahmen der Auftragsverwaltung getätigten Entwässerungsausgaben nach Art. 104a Abs. 2 GG; dieser Anspruch ist jedoch mehrheitlich verjährt. Die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelung (§§ 195, 199 BGB n.F.) führt dazu, dass die Ansprüche für die Jahre 1977–2001 mit Ablauf des Jahres 2004 und für 2002–2003 mit Ablauf der Jahre 2005/2006 verjährt sind. Deshalb kann der Bund die Leistung verweigern und ist nicht zur Erstattung der geltend gemachten Ausgaben verpflichtet. Der Feststellungsantrag des Klägers wird abgewiesen; die Beklagte hat hinsichtlich der streitigen Zeiträume obsiegt.