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Urteil

21 K 346.16 A

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0124.21K346.16A.0A
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Leitsätze
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht wegen des Hinweises, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" müsse, fehlerhaft im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO (ebenso Beschlüsse der 6. Kammer des VG Berlin vom 16. November 2016 - VG 6 L 1249.16 A -, des VG Oldenburg vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 - und der 14a. Kammer des VG Gelsenkirchen vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A -; a.A. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -, Urteil der 3a. Kammer des VG Gelsenkirchen vom 24. Juni 2016 - 3a K 4187/15.A -, Beschlüsse des VG Augsburg vom 3. Dezember 2014 - Au 7 S 14.50321 - und des VG Hannover vom 15. September 2016 - 3 B 4870/16 -; alle Entscheidungen bei Juris).(Rn.21) 2. Ein Rechtsanwalt muss bei Erkennen eines Fristenproblems wegen einer streitigen Rechtsbehelfsbelehrung bei Klageerhebung aus anwaltlicher Vorsicht heraus (hilfsweise) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.(Rn.23) 3. Bei Arbeitsüberlastung einer Rechtsanwaltskanzlei (hier "Ansturm" von Asylbewerbern aus Moldau) obliegt es einem Rechtsanwalt, gegebenenfalls durch Ablehnung der Mandatsübernahme oder Weiterleitung an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt, zu verhindern, in eine Situation der Arbeitsüberlastung zu gelangen oder darin zu verbleiben und das Versäumen von Fristen zu riskieren.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht wegen des Hinweises, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" müsse, fehlerhaft im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO (ebenso Beschlüsse der 6. Kammer des VG Berlin vom 16. November 2016 - VG 6 L 1249.16 A -, des VG Oldenburg vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 - und der 14a. Kammer des VG Gelsenkirchen vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A -; a.A. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -, Urteil der 3a. Kammer des VG Gelsenkirchen vom 24. Juni 2016 - 3a K 4187/15.A -, Beschlüsse des VG Augsburg vom 3. Dezember 2014 - Au 7 S 14.50321 - und des VG Hannover vom 15. September 2016 - 3 B 4870/16 -; alle Entscheidungen bei Juris).(Rn.21) 2. Ein Rechtsanwalt muss bei Erkennen eines Fristenproblems wegen einer streitigen Rechtsbehelfsbelehrung bei Klageerhebung aus anwaltlicher Vorsicht heraus (hilfsweise) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.(Rn.23) 3. Bei Arbeitsüberlastung einer Rechtsanwaltskanzlei (hier "Ansturm" von Asylbewerbern aus Moldau) obliegt es einem Rechtsanwalt, gegebenenfalls durch Ablehnung der Mandatsübernahme oder Weiterleitung an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt, zu verhindern, in eine Situation der Arbeitsüberlastung zu gelangen oder darin zu verbleiben und das Versäumen von Fristen zu riskieren.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2017 verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. Die am 14. November 2016 erhobene Klage ist verspätet, sie ist erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden. Denn die gemäß § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG zweiwöchige Klagefrist ist mit der - unstreitigen - Zustellung des Ablehnungsbescheides am 27. Oktober 2016 ab dem Folgetag (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) in Lauf gesetzt worden und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB bereits mit Ablauf des 10. November 2016. Die Klagefrist ist - entgegen der Annahme der Kläger - auch nicht ausnahmsweise gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf eine Jahresfrist verlängert worden. Eine solche Verlängerung ergäbe sich kraft Gesetzes, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre. Indessen ist die Belehrung erteilt worden, und sie ist auch richtig erteilt worden. Der Einwand der Kläger, es gelte nicht die 2-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, weil die Rechtsbehelfsbelehrung wegen des Hinweises, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse, unrichtig sei, trifft nicht zu (vgl. hierzu Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. November 2016 - VG 21 L 345.16 A -, sowie Beschlüsse der 6. Kammer des VG Berlin vom 16. November 2016 - VG 6 L 1249.16 A. -, Juris, des VG Oldenburg vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090.16 -, Juris und des VG Gelsenkirchen, 14a. Kammer, vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A -, Juris). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2016 - 3 PKH 5.15 - Juris Rdnr. 6, vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Juris Rdnr. 8 und vom 16. November 2012 - 1 WB 3.12 - Juris Rdnr. 14). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Die hier streitige Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid auch in russischer Sprache beigefügt war, weist alle diese nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben zur Klageerhebung auf. Sie enthält auch keinen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis, der zu einer Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (vgl. die gesetzlichen Vorgaben in § 81 Abs. 1 VwGO und in § 74 AsylG). Der Einwand der Kläger, die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“, erwecke im Ergebnis zu Unrecht den Eindruck, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse, obwohl sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne, weil dem Verb „abfassen“ ganz überwiegend die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukomme, wie es auch in den von den Klägern zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A - Juris; VG Gelsenkirchen, 3a. Kammer, Urteil vom 24. Juni 2016 - 3a K 4187/15.A -, Juris; VG Augsburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – Au 7 S 14.50321 -, Juris; VG Hannover, Beschluss vom 15. September 2016 - 3 B 4870/16 -, Juris) vertreten werde, überzeugt nicht. Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ ist kein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung, schließt insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Es ist schon nicht der Fall, dass dem Verb „abfassen“ im Rechtsverkehr zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt. So verwenden verschiedene Gesetze Formen des Verbes „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“, die überflüssig wäre, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 StPO und § 84 Satz 1 ArbGG, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Vielmehr bestätigt sich die Offenheit des Begriffs „abgefasst“ noch dadurch, dass der Prozessrechts-Gesetzgeber neben der Möglichkeit, etwas „schriftlich abzufassen“ auch die Möglichkeit betont, etwas „elektronisch abzufassen“ (vgl. u.a. § 118 Abs. 2 Satz 3, § 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO). Unabhängig davon - und selbst wenn die Bedeutung des „Abfassens“ einer schriftlichen Niederlegung entspräche - lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 - Juris Rdnr. 10). Durch die Formulierung im Passiv und durch das Partizip „abgefasst“ hat die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend Offenheit hinsichtlich der handelnden Person belassen, nämlich im Hinblick darauf, ob die Kläger ihren Rechtsbehelf selbst abfassen oder ob sie Hilfspersonen wie etwa einen Rechtsanwalt - oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwecks Niederschrift - in Anspruch nehmen. Der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache verdeutlicht lediglich, dass die Klageerhebung in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Auch dieser Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig. Gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 506.89 - Juris Rdnr. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rdnr. 5 m.w.N.). Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache wird auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalten können, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthalten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt (so aber die von den Klägern zitierte Entscheidung des VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A - Juris Rdnr. 62 f.). Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen ist. Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass der die Niederschrift aufnehmende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 190 GVG den Dienst eines Dolmetschers wahrnehmen könne, so dass es einer deutschsprachigen Äußerung des Rechtsschutzsuchenden nicht bedürfe. Ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht. Die Regelung nach § 190 GVG betrifft gerade nicht die Situation, in der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das mündliche Vorbringen einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Person nicht versteht und deswegen einen Dritten als Dolmetscher hinzuzieht, sondern stellt lediglich klar, dass ein in einer mündlichen Verhandlung als Urkundsbeamter tätiger Bediensteter als Dolmetscher fungieren kann. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das keine Bedenken gegen eine Rechtsbehelfsbelehrung äußerte, nach der eine Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990, a.a.O.). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Wiedereinsetzungsgrund, nachdem eine fremdsprachig erhobene Klage die Klagefrist nicht gewahrt hatte, da sich der Kläger „bewusst über den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung hinweggesetzt“ habe. Es stellte dabei klar, es handle nicht ohne Verschulden, „wer bewusst entgegen der ausdrücklichen und von ihm auch verstandenen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, dass eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, bei Gericht eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreicht“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990, a.a.O., Rdnr. 3). Soweit die Kläger mit am 21. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist beantragen, ist diesem Antrag nicht zu entsprechen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil die Kläger es versäumt haben, den Wiedereinsetzungsantrag unter Geltendmachung der Gründe binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO) zu stellen, nachdem der Wegfall des Hindernisses im Erkennen des Fristproblems bei Klageerhebung (14. November 2016), jedenfalls aber bei Zugang des Eilbeschlusses des Kammer vom 28. November 2016 liegt. Unabhängig davon ist der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben indessen nicht dargetan, dass sie ohne Verschulden verhindert waren, die Klagefrist einzuhalten. Dabei müssen sie sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Diese hätte bereits bei Erkennen des Fristenproblems bei Klageerhebung aus anwaltlicher Vorsicht heraus (hilfsweise) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen und sich nicht nur auf ihre Argumentation verlassen dürfen, es gelte eine längere Klagefrist, die gewahrt worden sei. Außerdem würde auch das Vorbringen, in der Rechtsanwaltskanzlei habe Arbeitsüberlastung geherrscht, keinen tragfähigen Wiedereinsetzungsgrund ergeben und namentlich nicht das Verschulden ausschließen. Es obliegt einem Rechtsanwalt, gegebenenfalls durch Ablehnung der Mandatsübernahme oder Weiterleitung an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt, zu verhindern, in eine Situation der Arbeitsüberlastung zu gelangen bzw. darin zu verbleiben und das Versäumen von Fristen zu riskieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 60 Rn. 20 m.w.N.). Das drängt sich gerade auch vor dem Hintergrund auf, dass es in Berlin nach allgemein zugänglichen Angaben der Rechtsanwaltskammer bzw. der Senatsverwaltung für Justiz mehr als 10.000 zugelassene Rechtsanwälte gibt. Dem ist auf Seiten der Kläger nicht entsprochen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum RVG gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise als Asylberechtigte und sonstigen Flüchtlingsschutz. Sie sind moldauische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben gehören sie zur Volksgruppe der Roma. Der 42 Jahre alte Kläger zu 1 und die 41 Jahre alte Klägerin zu 2 sind Eheleute (nach Roma-Sitte) und die Eltern der 17 bzw. 16 Jahre alten Kläger zu 3 und 4. Die Kläger geben an, im Januar 2016 Moldau verlassen zu haben und mit einem Bus über die Ukraine und Polen nach Deutschland eingereist zu sein. Am 18. Februar 2016 beantragten sie bei der Beklagten ihre Anerkennung als Flüchtlinge und Asylberechtigte. Zur Begründung gaben die Kläger im Wesentlichen an, sie seien Baptisten und würden durch Priester der orthodoxen Kirche in ihrer Glaubensausübung, insbesondere in ihrer Missionsarbeit für den Baptismus behindert. In Moldau gebe es eine schwere politische Situation, kein Vertrauen in den Staat, Obdachlosigkeit, Armut und Arbeitslosigkeit. Der Kläger zu 1 ergänzte, dass ihre Kinder in der Schule ausgelacht würden, weil sie Roma seien; auch könnten sie den Schulbesuch und ein Hochschulstudium nicht finanzieren. Die Klägerin zu 2 ergänzte, dass der orthodoxe Priester des Heimatdorfes mit Gesprächen versucht habe, die Kläger zum Übertritt in seine Kirche zu zwingen und gedroht habe, sie würden Probleme mit der Polizei bekommen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asyl sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte den Klägern ihre Abschiebung nach Moldau an und bestimmte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vorbringen der Kläger keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungshandlung ergebe, namentlich kein insoweit hinreichend schwerer Eingriff in ihre Religionsfreiheit. Auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma drohten den Klägern keine flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteile. Der Bescheid wurde den Klägern am 27. Oktober 2016 zugestellt. Am 2. November 2016 erteilten sie ihrer Prozessbevollmächtigten schriftliche Vollmacht. Die Prozessbevollmächtigte beantragte am 3. November 2016 beim Beklagten Akteneinsicht. Mit ihrer am 14. November 2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und haben zugleich Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 21 L 345.16 A) gestellt. Sie machen geltend, die Klage sei zulässig, insbesondere nicht verfristet. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides sei unrichtig und derart irreführend, dass die Betroffenen dadurch abgehalten werden könnten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. Mit der Formulierung: „in deutscher Sprache abgefasst“ sei den Klägern in unrichtiger Weise nahegelegt worden, die Klage müsse schriftlich erhoben werden. Wenn sich die Rechtsbehelfsbelehrung - wie dies hier der Fall sei - über die Form des Rechtsbehelfs äußere, seien alle Möglichkeiten zu benennen, auch die Möglichkeit, Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Daran fehle es. Für die Klageerhebung gelte damit lediglich eine Jahresfrist, die die Kläger eingehalten hätten. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2017 beantragten die Kläger hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; wenn die Frist versäumt sei, beruhe dies auf einer zeitweiligen Arbeitsüberlastung wegen des hohen Andrangs von Rechtsberatung und Vertretung begehrenden Asylsuchenden in der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerbevollmächtigten in den letzten Monaten des Jahres 2016. Zur Sache wiederholten und vertieften die Kläger insbesondere ihr Vorbringen, als Baptisten in Moldau in ihrer Glaubensfreiheit beeinträchtigt worden zu sein. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen die Asylberechtigung zuzuerkennen, weiter hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei verfristet. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei richtig. Die Formulierung, wonach der Rechtsbehelf in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, sei erkennbar den Besonderheiten des Asylverfahrens mit (ausschließlich) fremdsprachigen Klägern geschuldet und wolle verhindern, dass Rechtsbehelfe in der jeweiligen Landessprache eingelegt werden. Sie sei nicht geeignet, einen Irrtum dahingehend hervorzurufen, dass der Rechtsbehelf ausschließlich in schriftlicher Form eingelegt werden könne. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 28. November 2016 als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil zum einen bereits die Klageerhebung an sich gegen den nur als einfach unbegründet ablehnenden Bescheid aufschiebende Wirkung entfalte. Zum anderen sei der Antrag unzulässig, weil die Klage mit Blick auf die fehlerfrei erscheinende Rechtsbehelfsbelehrung verfristet sei. Wegen Verfristung der Klage hat die Kammer auch die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Beschluss vom 28. November 2016) und für das Klageverfahren (Beschluss vom 10. Januar 2017) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der Ausländerakten des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen.