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Beschluss

2 B 61/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsmittelbelehrung eines Verwaltungsgerichts ist nicht fehlerhaft, weil sie auf die einschlägige gesetzliche Regelung zum Vertretungszwang verweist, ohne die einzelnen vertretungsberechtigten Personen namentlich aufzuführen. • Die Einlegung einer Berufung durch einen nicht postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten ist unwirksam; eine nach außen hin wirksame Zustellung an diesen führt nicht zur Wirksamkeit der Berufungserhebung. • Das Verschulden eines nicht anwaltlichen Vertreters ist dem Vertretenen grundsätzlich zuzurechnen; eine fehlende Zurückweisung durch das Gericht nach § 67 Abs. 3 VwGO begründet keine eigene Schutzfunktion zugunsten des Vertretenen. • § 58 Abs. 1 VwGO enthält abschließend die Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; eine ergänzende Anwendung von § 232 ZPO kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Rechtsmittelbelehrung und Postulationsfähigkeit bei Berufungseinlegung • Die Rechtsmittelbelehrung eines Verwaltungsgerichts ist nicht fehlerhaft, weil sie auf die einschlägige gesetzliche Regelung zum Vertretungszwang verweist, ohne die einzelnen vertretungsberechtigten Personen namentlich aufzuführen. • Die Einlegung einer Berufung durch einen nicht postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten ist unwirksam; eine nach außen hin wirksame Zustellung an diesen führt nicht zur Wirksamkeit der Berufungserhebung. • Das Verschulden eines nicht anwaltlichen Vertreters ist dem Vertretenen grundsätzlich zuzurechnen; eine fehlende Zurückweisung durch das Gericht nach § 67 Abs. 3 VwGO begründet keine eigene Schutzfunktion zugunsten des Vertretenen. • § 58 Abs. 1 VwGO enthält abschließend die Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; eine ergänzende Anwendung von § 232 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Beklagte, langjähriger Polizeibeamter, wurde durch das Verwaltungsgericht aus dem Dienst entfernt. Im erstinstanzlichen Verfahren vertrat ihn ein Kriminalhauptkommissar a.D. als "Disziplinarverteidiger" mit schriftlicher Vollmacht, die auch eine Zustellungsvollmacht enthielt. Das Urteil wurde diesem Bevollmächtigten am 5. Februar 2014 durch Niederlegung zugestellt. Der Bevollmächtigte legte am 4. März 2014 Berufung ein und begründete sie am 14. März 2014. Ein später bestellter Rechtsanwalt des Beklagten legte am 7. April 2014 Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung; die Begründung erfolgte am 28. April 2014. Das Oberverwaltungsgericht hielt die erste Berufung für unwirksam, weil der frühere Bevollmächtigte nicht postulationsfähig war, und verwies auf die wirksame Zustellung und die fehlende Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung. Der Beklagte rügte Verfahrensfehler und machte insbesondere die Rechtsmittelbelehrung sowie die fehlende Zurückweisung des nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten geltend. • Zustellung und Fristbeginn: Mit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 05.02.2014 begann die Monatsfrist des § 64 Abs.1 Satz 2 LDG NRW; diese lief bis zum 05.03.2014. • Postulationsfähigkeit: Die am 04.03.2014 eingelegte Berufung durch den nicht postulationsfähigen früheren Bevollmächtigten war gemäß § 67 Abs.4 Satz 3 i.V.m. Abs.2 VwGO und § 3 Abs.1 LDG NRW nicht wirksam; die Begründung erfolgte außerhalb der Frist. • Rechtsmittelbelehrung: § 58 Abs.1 VwGO schreibt nur Angaben über den Rechtsbehelf, das zuständige Gericht/Behörde, Sitz und Frist vor; ein weitergehender Belehrungsinhalt über den genauen Personenkreis des Vertretungszwangs ist nicht erforderlich. Das Verweisen auf die einschlägigen Vorschriften ist ausreichend und nicht irreführend. • Keine Anwendung von § 232 ZPO: § 232 ZPO n.F. ist eine zivilprozessuale Regelung; § 58 Abs.1 VwGO bleibt daher abschließend und kann nicht durch § 232 ZPO ergänzt werden. • Zurechnung des Verschuldens: Das Verschulden des nicht anwaltlichen Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen; eine fehlende Zurückweisung nach § 67 Abs.3 VwGO begründet keinen Anspruch auf Schutz des Vertretenen gegen die Zurechnung. • Wiedereinsetzung: Da der Beklagte die Frist ohne unverschuldetes Hindernis versäumte und das Verschulden seines früheren Bevollmächtigten ihm zuzurechnen ist, besteht kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Berufungseinlegung durch den nicht postulationsfähigen früheren Bevollmächtigten war unwirksam, die später eingelegte Berufung des Rechtsanwalts war verfristet, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, weil dem Beklagten das Verschulden seines früheren Vertreters zuzurechnen ist. Die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts war nicht fehlerhaft, da sie die erforderlichen Angaben nach § 58 Abs.1 VwGO enthielt und der Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht irreführend ist. Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig und der Beklagte unterliegt im Disziplinarverfahren aufgrund der wirksamen Verfahrensführung und Fristversäumung.