Urteil
21 K 608.17
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0913.VG21K608.17.00
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Leitsätze
1. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Bestattungsgesetzes - hiernach ist das öffentliche Ausstellen von Leichen verboten - ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10. Dezember 2015 - 12 B 2.15 - juris) auf den Fall nicht anwendbar, dass es um die öffentliche Ausstellung menschlicher Präparate zu wissenschaftlichen Zwecken durch ein anatomisches Institut oder eine ihm gleichstehende wissenschaftliche Einrichtung geht.(Rn.13)
(Rn.14)
2. Das Institut für Plastination kann sich mit dem "Menschen Museum" am Berliner Alexanderplatz auf eine solche Ausnahme berufen.(Rn.15)
3. Erforderlich ist allerdings, dass jedem einzelnen Exponat eine konkrete Einwilligungserklärung zugeordnet werden kann und diese die Herstellung und Ausstellung des Exponats abdeckt.(Rn.19)
4. Das Institut trägt die Nachweispflicht hierfür.(Rn.20)
5. Die derzeitige Kennzeichnungspraxis des Instituts ist grundsätzlich zum Beleg geeignet, dass die Einwilligungserklärung dem Exponat (lückenlos über alle Produktionsschritte) zuordenbar ist.(Rn.25)
Tenor
1. Der Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 2. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als er die vom Kläger ausgestellten Teilkörperplastinate, Scanner-Ausdrucke der ursprünglichen Teilkörperplastinate und die drei seit September 2017 ausgestellten Ganzkörperplastinate (Ziffer 1 des Bescheides) sowie das angedrohte Zwangsgeld betrifft (Ziffer 3 des Bescheides).
2. Im Übrigen, hinsichtlich der weiteren vom Kläger ausgestellten 10 Ganzkörperplastinate, wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
5. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Bestattungsgesetzes - hiernach ist das öffentliche Ausstellen von Leichen verboten - ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10. Dezember 2015 - 12 B 2.15 - juris) auf den Fall nicht anwendbar, dass es um die öffentliche Ausstellung menschlicher Präparate zu wissenschaftlichen Zwecken durch ein anatomisches Institut oder eine ihm gleichstehende wissenschaftliche Einrichtung geht.(Rn.13) (Rn.14) 2. Das Institut für Plastination kann sich mit dem "Menschen Museum" am Berliner Alexanderplatz auf eine solche Ausnahme berufen.(Rn.15) 3. Erforderlich ist allerdings, dass jedem einzelnen Exponat eine konkrete Einwilligungserklärung zugeordnet werden kann und diese die Herstellung und Ausstellung des Exponats abdeckt.(Rn.19) 4. Das Institut trägt die Nachweispflicht hierfür.(Rn.20) 5. Die derzeitige Kennzeichnungspraxis des Instituts ist grundsätzlich zum Beleg geeignet, dass die Einwilligungserklärung dem Exponat (lückenlos über alle Produktionsschritte) zuordenbar ist.(Rn.25) 1. Der Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 2. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als er die vom Kläger ausgestellten Teilkörperplastinate, Scanner-Ausdrucke der ursprünglichen Teilkörperplastinate und die drei seit September 2017 ausgestellten Ganzkörperplastinate (Ziffer 1 des Bescheides) sowie das angedrohte Zwangsgeld betrifft (Ziffer 3 des Bescheides). 2. Im Übrigen, hinsichtlich der weiteren vom Kläger ausgestellten 10 Ganzkörperplastinate, wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 5. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger ausgestellten Teilkörperplastinate und der drei seit September 2017 ausgestellten Ganzkörperplastinate sowie hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes begründet, im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 2. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 ist in dem aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlichen Umfang – im Wesentlichen nur als Zurückverweisung – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, im Übrigen jedoch rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO; zur Teilbarkeit der Untersagungsverfügung vgl. VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 - juris Rn. 37 f.). A. Als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung kommt nur § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert mit Gesetz vom 7. April 2015 (GVBl. 66), in Betracht. Hiernach kann die zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, hierzu zählt insbesondere die Unversehrtheit der Normen der Rechtsordnung, abzuwehren. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist – in dem für die Beurteilung eines Dauerverwaltungsaktes, wie hier, maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – hinsichtlich der vom Kläger ausgestellten Teilkörperplastinate und der drei seit September 2017 ausgestellten Ganzkörperplastinate (im Wesentlichen nach Maßgabe von § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht erfüllt, im Übrigen, hinsichtlich der vom Kläger ausgestellten weiteren 10 Ganzkörperplastinate, ist die tatbestandliche Voraussetzung dagegen erfüllt, und Ermessensfehler liegen (insoweit) nicht vor. Ob die Ausstellung von Plastinaten gegen eine (vor allem landesrechtliche) Rechtsnorm verstößt, ist hier an § 14 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560), zu messen. Hiernach dürfen Leichen nicht öffentlich ausgestellt werden. Die vom Kläger ausgestellten (Teil- und Ganzkörper-) Plastinate sind „Leichen“ im Sinne der Vorschrift, wie das Berufungsgericht der Kammer mit Urteil vom 10. Dezember 2015 - 12 B 2.15 - (juris Rn. 21 ff.) erneut entschieden hat; hierauf nimmt die Kammer Bezug. Entsprechend fallen die bislang ausgestellten rund 10 sogenannten Scheibenplastinate nicht mehr hierunter, weil diese nach den Angaben der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in der Ausstellung gezeigt werden, sondern gegen Drucke ausgetauscht worden sind. Der Beklagte hat dies nicht bestritten, und das Gericht hatte keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Plastinate werden auch unstreitig „öffentlich ausgestellt“. Die Vorschrift ist allerdings auf der Grundlage der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer auf den Fall nicht anwendbar, dass es um die öffentliche Ausstellung menschlicher Präparate zu wissenschaftlichen Zwecken durch ein anatomisches Institut oder eine ihm gleichstehende wissenschaftliche Einrichtung geht. Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu mit dem genannten Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei der Verwendung und Ausstellung anatomischer (menschlicher) Präparate bereits mit der Verabschiedung des Bestattungsgesetzes im Jahr 1973 eine bestimmte Konzeption verfolgt. Die erst später erfundene Methode der Plastination stelle letztlich nichts anderes dar als eine besondere Form der Konservierung eines wissenschaftlichen Präparats anstelle der sonst üblichen Methode der Aufbewahrung in Formalin oder unter Kühlung. Sie weise damit einen direkten Zusammenhang mit der anatomischen Sektion auf, die wiederum die Grundlage für die Erarbeitung wissenschaftlicher Präparate des menschlichen Körpers sei. Für die anatomische Sektion habe bereits der ursprüngliche Gesetzentwurf eine wissenschaftliche Untersuchung von Leichen vorgesehen. In Verbindung mit dem allgemeinen bestattungsrechtlichen Ausstellungsverbot lasse sich dieses nur dahingehend verstehen, dass der Gesetzgeber eine Präsentation wissenschaftlicher Präparate als zulässig angesehen habe, also das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot im Rahmen einer Verwendung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken keine Anwendung finde, soweit diese Zwecke reichten. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine – genehmigungsfreie – öffentliche Ausstellung menschlicher Präparate zu wissenschaftlichen Zwecken durch ein anatomisches Institut oder eine ihm gleichstehende wissenschaftliche Einrichtung liegen in Bezug auf die vom Kläger betriebene Ausstellung im „Menschen Museum“ dem Grunde nach vor. 1. Der Kläger ist als (privates) anatomisches Institut anzusehen, wie das Berufungsgericht der Kammer bereits ausdrücklich festgestellt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 31; vgl.a. VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 - juris Rn. 46 ff.). Die Einwendungen des Beklagten überzeugen nicht. Der Umstand, dass Frau Dr. W... 1997 die Leitung des Instituts übernommen hat, war bereits im Zeitpunkt der Urteile des VGH Mannheim vom 29. November 2005 und des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2015 bekannt. Dass sie vormals als Geschäftsführerin eines Unternehmens tätig war, das die Kunststoffe für die Plastination vertrieben hat, und sie ab 1995 vorrangig die Ausstellungen „Körperwelten“ verantwortet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil für die Qualifizierung als anatomisches Institut die Ausrichtung des Instituts entscheidend ist und nicht die vormalige Tätigkeit der derzeit verantwortlichen Leiterin. Ausweislich des Internetauftritts des Klägers (vgl. http://www.koerperwelten.com/de/institut...fuer...plastination/aufgaben...ziele.html) verfolgt dieser mit unterschiedlichen Maßnahmen und Projekten Ziele, die sich in die Bereiche Wissenschaft und Forschung sowie allgemeine medizinische Aufklärung untergliedern lassen: Herstellung und Weitergabe anatomischer Präparate ausschließlich an Institute der Anatomie, Pathologie und Rechtsmedizin an Universitäten der ganzen Welt; Herstellung und Weitergabe anatomischer Präparate zum Zwecke von Operationsübungen, so z.B. Schläfenbeine für die Ausbildung von HNO Ärzten; Herstellung und Weitergabe herkömmlicher formalinfixierter anatomischer Präparate, Plastinate sowie Skelett- und Gefäßgestaltspräparate für die studentische Ausbildung; Herstellung und Weitergabe anatomischer Präparate an etablierte naturwissenschaftlichen Museen; eigene Präparation für anatomische Atlanten sowie ein Computer-Anatomie-Projekt. Es ist nicht ersichtlich, dass den Zielsetzungen des Klägers mit der streitigen Ausstellung nicht entsprochen wird. 2. Es handelt sich auch um eine öffentliche Ausstellung für einen wissenschaftlichen Zweck, wie das Berufungsgericht der Kammer ebenfalls bereits ausdrücklich festgestellt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 27). Danach erstreckt sich der nach dem Bestattungsgesetz vorgesehene Freiraum für eine Ausstellung menschlicher Präparate zu wissenschaftlichen Zwecken im Hinblick auf das allgemeine Informationsinteresse und die schrankenlos gewährleistete Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) auch auf das Angebot privater Einrichtungen und die Verfolgung der vom Kläger geltend gemachten populärwissenschaftlichen Zwecke (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 30). 3. Schließlich kann nach der Praxis des Klägers, wie sie in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht wurde, dem Grunde nach davon ausgegangen werden, dass die zwingend erforderlichen (hinreichenden) Einwilligungserklärungen der Körperspender – mit Ausnahme der 10 älteren Ganzkörperplastinate – vorliegen. Das Vorliegen hinreichender Einwilligungserklärungen der Körperspender ist tatbestandliche Voraussetzung (auch) für das Vorliegen einer genehmigungsfreien öffentlichen Ausstellung wissenschaftlicher Präparate durch anatomische Institute (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 33). Denn dass die sterblichen Überreste von Menschen auch zu (populär-) wissenschaftlichen Zwecken, wie sie der Kläger für seine Ausstellung in Anspruch nimmt, nicht ohne ihren Willen verwendet werden dürfen, bedingt der postmortale Schutz des Persönlichkeitsrechts, dessen unverzichtbarer Kern aus der unantastbaren Menschenwürde folgt (Art. 1 Abs. 1 GG), den alle staatliche Gewalt zu schützen verpflichtet ist. Diese Schutzverpflichtung findet für die Präparation von Leichen ihren einfachgesetzlichen Ausdruck in den Anforderungen, die das Berliner Sektionsgesetz für die Zustimmung des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen und ihre Dokumentation aufstellt. Diese Anforderungen müssen erfüllt sein, um ein Schaustück für wissenschaftliche Zwecke herzustellen und öffentlich zu präsentieren. Ihr ausdrückliches Vorliegen ist erst recht Voraussetzung für eine öffentliche Ausstellung zur Veranschaulichung anatomischer und physiologischer Zusammenhänge durch einen privaten Dritten. Eine dokumentierte Einwilligung für das Exponat ist danach unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung menschlicher Dauerpräparate und bildet zugleich den zentralen Prüfungsgegenstand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 27, 35). Der Kläger trägt die Nachweispflicht dafür, dass für die von ihm gezeigten Exponate eine Einwilligung der verstorbenen Person vorliegt, aus deren Körper sie hergestellt wurden. Denn die gebotene Ehrfurcht im Umgang mit toten Menschen (§ 2 des Berliner Bestattungsgesetzes) gebietet demjenigen, der menschliche Exponate ausstellt, den Nachweis, dass die Exponate ausgestellt werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 34, 36). Dabei muss aus den Einwilligungserklärungen eindeutig und klar hervorgehen, dass die Betroffenen mit einer öffentlichen Ausstellung als Plastinat, wie hier erfolgt, einverstanden waren. Bei der dabei (zulässigen) Auslegung der maßgeblichen Passagen der Einwilligungserklärung sind u.a. auch der Empfängerhorizont bzw. der Horizont der Körperspender zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 12 N 45.10 - juris Rn. 17), entsprechend auch einer Einwilligungserklärung vorausgehende oder zu Grunde liegende Informationen wie etwa die vom Kläger verwendeten Informationsmaterialien (Broschüre „Körperspende zur Plastination“, Merkblatt „Körperspende zur Plastination“ und Leitfaden für Angehörige und Informationen zur aktuellen Ausstellung). Dabei begegnet es weder Bedenken – sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Manipulation, Missbrauch oder fehlende Einsichtsfähigkeit bestehen –, wenn eine Einwilligungserklärung nicht im Beisein eines Mitarbeiters des anatomischen Instituts erfolgt, noch wenn die Einwilligungserklärung von einem Dritten ausgefüllt und vom Körperspender nur unterschrieben wird, wie der Beklagte moniert, zumal auch für das anatomische Institut der Charité oder für die Dauerausstellung des Medizinhistorischen Museums derartige Anforderungen nicht gestellt und ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Einwilligungserklärungen zahlreicher anderer Universitäten/Institute in Deutschland auch nicht praktiziert werden. Erforderlich ist jedoch stets, dass jedem einzelnen Exponat eine einzelne konkrete Einwilligungserklärung zugeordnet werden kann. Nicht zuletzt aus Gründen des Schutzes der Menschenwürde ist ein bloßer „Pool“ von Einwilligungserklärungen, der zu einer Reihe von Exponaten vorgelegt wird – wie hier –, nicht ausreichend. Dass mit einem solchen „Pool“ eine konkrete Einwilligungserklärung zu einem konkreten Exponat passen „könnte“ oder „müsste“, genügt für den erforderlichen Nachweis einer Einwilligungserklärung nicht. Es muss vielmehr feststehen, dass ein Exponat von einem ganz konkreten Körperspender stammt und dieser seine Einwilligung zur Herstellung und Ausstellung dieses Exponats gegeben hat. Allerdings ist dabei die vom Beklagten verlangte unabhängig geprüfte oder notariell festgestellte Zuordenbarkeit von Einwilligungserklärung und Exponat nicht erforderlich (sie ist auch vom OVG Berlin-Brandenburg mit dem o.g. Urteil nicht als Voraussetzung angesehen worden). Die Kammer vermag keinen „Mehrwert“ darin zu sehen, dass ein Notar die gebotene Prüfung vornimmt, ob ein Exponat eine bestimmte (Identifizierungs-) Nummer aufweist, zu der eine ausreichende Einwilligungserklärung lückenlos (über alle Produktionsschritte) zurückverfolgbar ist und vorliegt. Auch ein Notar könnte nur eine Schlüssigkeitsprüfung durchführen, wie sie auch die Behörde vornehmen kann. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den erforderlichen Nachweis betreffend 10 der 13 ausgestellten Ganzkörperplastinate nicht erbracht, weil er bis auf die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung ausgetauschten drei Ganzkörperplastinate nur einen „Pool“ von rund 50 Einwilligungserklärungen vorgelegen kann und hierzu erklärt hat, diese Erklärungen würden auf die ausgestellten Ganzkörperplastinate (nach den von ihm verwendeten Suchkriterien) passen. In der mündlichen Verhandlung hat die Leiterin des Klägers auf Nachfrage eingeräumt, es könnten keine Nachweise vorgelegt werden, welche Einwilligungserklärung zu welchem der 10 Ganzkörperplastinate gehöre. Bei den drei erst vor kurzem ausgetauschten Ganzkörperplastinaten vermag die Kammer nicht festzustellen, ob sie tatsächlich der von der Leiterin und dem kaufmännischen Direktor in der mündlichen Verhandlung erläuterten Kennzeichnungspraxis entsprechen und die zuzuordnenden Einwilligungserklärungen ausreichend sind. Die Kammer macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an den Beklagten zurückzuverweisen. Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat – nach seiner Rechtsauffassung konsequenterweise und zudem mangels Kenntnis von dem Austausch, der erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben wurde – bisher nicht ermittelt, ob in den drei Fällen jeweils eine hinreichende Zuordenbarkeit und Einwilligungserklärung gegeben ist. Die Interessen der Beteiligten bleiben ausreichend gewahrt, weil die Kammer die streitige Frage, ob die Ausstellung des Klägers dem Grunde nach (genehmigungsfrei) zulässig ist, gleichwohl entschieden hat, die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen zu den Einwilligungserklärungen vom Ausgang des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz abhängen wird und die Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO eingehalten ist. Das Gleiche gilt für die Teilkörperplastinate (rund 120 Stück) – bis auf die durch Scannerausdrucke ausgetauschten Scheibenplastinate (die schon keine Leichen(teile) darstellen) und das Teilkörperplastinat der Seniorin J.... aus C..., zu dem im Verwaltungsvorgang die Spenderunterlagen nebst Einwilligungserklärung vorliegen –, bei denen der Beklagte nach seiner Rechtsauffassung konsequenterweise ebenfalls nicht weiter ermittelt hat, ob in sämtlichen Fällen jeweils eine hinreichende Zuordenbarkeit und Einwilligungserklärung gegeben ist. Zum Teilkörperplastinat der Seniorin J.... aus C... liegt eine hinreichende Einwilligungserklärung vor. Die Erklärung enthält die für eine solche Einwilligungserklärung wesentlichen Punkte, wie sich auch aus einem Vergleich mit Einwilligungserklärungen ergibt, die andere Institute in Deutschland verwenden. Konkrete Anhaltspunkte für Manipulation, Missbrauch oder fehlende Einsichtsfähigkeit sind weder vom Beklagten aufgezeigt noch ersichtlich. Die Verneinung der Frage 8 stellt die vorangegangenen (Einwilligungs-) Erklärungen nicht in Frage, weil aus der Körperspende kein „anatomisches Kunstwerk“ geschaffen wurde, sondern ein Teilkörperplastinat, welches keiner künstlerischen Gestaltung unterlag. Nach Auffassung der Kammer ist die von der Leiterin und dem kaufmännischen Direktor in der mündlichen Verhandlung erläuterte Kennzeichnungspraxis auch zum Beleg geeignet, dass die Einwilligungserklärung dem Exponat (lückenlos über alle Produktionsschritte) zuordenbar ist. Die Leiterin hat hierzu ausgeführt: Ihrem Institut würden die Leichen nur nach vorheriger Absprache aufgrund zuvor erteilter Einwilligungserklärungen zugeführt. Das Büro erstelle ein Annahmeprotokoll, in dem der Körperspender und die in der Datenbank in Heidelberg geführte Körperspender-Nummer vermerkt seien, und bereite für das Labor alle Informationen vor. An der Leiche werde ein Anhänger befestigt, wie er in der mündlichen Verhandlung als Beispiel vorgelegt und in Augenschein genommen wurde. Das Labor erhalte keine personenbezogenen Daten, sondern nur die Körperspender-Nummer und etwaige Verfügungen des Körperspenders zu der Art der Verwendung, insbesondere ob eine Einwilligung für eine öffentliche Ausstellung besteht. Das Labor erstelle ein Injektionsprotokoll für Erstbehandlung mit Formalin und vermerke auf dem Anhänger an der vorgesehenen Stelle die Produktionsnummer, im Falle einer Zergliederung auch Unterproduktionsnummern. Im nächsten Schritt erfolge eine Behandlung im Acetonbad. Dies mache dem Anhänger nichts aus, weil er acetonbeständig sei. Gleiches gelte für den nächsten Schritt, die Vakuumbehandlung im Silikonbad, sowie den abschließenden Schritt, dem Positionieren und Härten mit einem speziellen Gas. Wenn das fertige Plastinat an eine Universität oder an eine Ausstellung abgegeben werde, werde das Anhängerschild entfernt. Früher sei, um das Plastinat zu anonymisieren, kein (neuer) Anhänger angebracht worden. Inzwischen erhielten aber sämtliche Plastinate einen Anhänger, auf dem die Produktionsnummer eingraviert sei. In der mündlichen hat er als Beispiel ein Teilkörperplastinat aus der derzeitigen Ausstellung (Herz links geöffnet) mit einem solchen Anhänger vorgelegt, der in Augenschein genommen wurde. Über die Produktionsnummer könnten sämtliche Laborprotokolle und Unterlagen des betreffenden Körperspenders, insbesondere dessen Einwilligungserklärung ermittelt und diesem zugeordnet werden. Damit ist aus Sicht der Kammer eine ausreichende Zuordenbarkeit gewährleistet. Da hinsichtlich der (nicht vor kurzem ausgetauschten) 10 Ganzkörperplastinate die tatbestandliche Voraussetzung für eine Untersagungsverfügung erfüllt ist, ist ein Ermessen zum Einschreiten eröffnet. Ermessensfehler liegen nicht vor. Wie das Berufungsgericht mit dem mehrfach zitierten Urteil vom 10. Dezember 2015 bereits ausgeführt hat, genießt das Rechtsgut, dessen Schutz die im Berliner Sektionsgesetz einfachgesetzlich verankerten Anforderungen dienen, höchsten Verfassungsrang. Deshalb ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, dem Vorliegen der Zustimmung der verstorbenen Körperspender in effektiver Weise nachzugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 36), und bei Fehlen der zwingend erforderlichen (hinreichenden) Einwilligungserklärungen für die Exponate deren öffentliche Ausstellung zu untersagen. Dem vermag der Kläger auch nicht mit Erfolg die Wissenschaftsfreiheit entgegenzuhalten, weil diese ihre Grenze findet, wenn keine (hinreichenden) Einwilligungserklärungen vorliegen (vgl.a. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 B 39.16 - Rn. 18). Der Kläger kann sich schon deswegen nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Beklagte schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, mit Bescheid vom 23. Januar 2015, nicht ausreichende Zuordenbarkeit und Einwilligungserklärungen moniert hatte und dies auch schon Gegenstand des seinerzeitigen Klageverfahrens über zwei Instanzen war. B. Die Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, weil sie an das gänzliche Verbot der Ausstellung anknüpft, jedoch derzeit nur die 10 aus dem Tenor ersichtlichen Ganzkörperplastinate von einem Ausstellungsverbot erfasst sind. Die Berufung ist gemäß § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Auslegung von § 14 Abs. 1 des Berliner Bestattungsgesetzes grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 217.800 € (Tagesumsatz 6.000 €, davon 10 % als Gewinn geschätzt, mal 363 Öffnungstage im Jahr) festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine bestattungsrechtliche Untersagung seiner Ausstellung „Menschen Museum“ am Alexanderplatz in Berlin. Der Kläger ist ein in Heidelberg ansässiges einzelkaufmännisch geführtes Institut, das 1993 von Dr. G... gegründet, seit 1997 von seiner Ehefrau, Dr. A..., geleitet wird und sich der Plastination von Leichen widmet. Die Plastination ist ein Konservierungsverfahren, das vor allem bei der anatomischen Präparation von Körpern und Körperteilen Verwendung findet und bei der das in den Zellen vorhandene Wasser durch Kunststoff ersetzt wird. Die Plastinate sind in der normalen Umgebung dauerhaft haltbar und verwesen nicht. Bisher wurden die vom Kläger hergestellten Plastinate als Wanderausstellung („Körperwelten“) in Deutschland in zahlreichen Städten, darunter bereits dreimal in Berlin – 2001, 2009 und 2011 im Postbahnhof im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – gezeigt. 2015 war erstmals eine Dauerausstellung als „Menschen Museum“ im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz geplant und hierzu eine gesonderte Betreibergesellschaft (A... GmbH) gegründet worden. Das Bezirksamt Mitte von Berlin war der Auffassung, die Ausstellung sei nach dem Berliner Bestattungsgesetz grundsätzlich verboten, und lehnte auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Nachdem die hiergegen von der A... GmbH erhobene Klage in erster Instanz Erfolg hatte (Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2014 - VG 21 K 346.14 -), wurde das Museum im Februar 2015 eröffnet. In zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2015 - OVG 12 B 2.15 -); der Revisionszulassungsantrag blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 - BVerwG 1 B 39.16 -). Der Kläger teilte daraufhin mit, die Ausstellung werde nicht mehr von der A... GmbH, sondern von ihm einzelkaufmännisch als privates anatomisches Institut betrieben. Außerdem seien die Plastinate mit den entsprechenden Einwilligungsunterlagen der Körperspender zusammengeführt worden. Nach Durchführung eines Ortstermins untersagte das Bezirksamt unter Anordnung des Sofortvollzuges mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 die Ausstellung und drohte für den Fall des Weiterbetreibens nach dem 31. Dezember 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000 € täglich, dem vom Kläger mitgeteilten Tagesumsatz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der individuelle Nachweis von Einwilligungserklärungen der Verstorbenen sei mit den im Ortstermin vorgelegten Unterlagen und Erklärungen nicht erbracht. Eine Zuordnung von Stammblattnummer und Gravurnummer sei nicht möglich, insbesondere sei diese nicht von einer unabhängigen Institution überprüft worden. Hierfür sei eine notarielle Feststellung erforderlich, dass in bestimmter Weise gekennzeichnete Präparate den mit der Kennzeichnung versehenen Einwilligungs- und Produktionsunterlagen zuzuordnen seien. Darüber hinaus sei der Nachweis der Einwilligung auch deshalb fraglich, weil die entsprechenden Einwilligungserklärungen nicht im Beisein eines Mitarbeiters des Klägers unterzeichnet worden seien. Weil die Einwilligungserklärungen lediglich durch Ankreuzen abgegeben würden, könne nicht nachvollzogen werden, ob der Körperspender tatsächlich die Einzelverfügungen abgegeben habe. Eine Missbrauchsgefahr sei in Anbetracht der kostenlosen Abholung durch das Bodymobil offensichtlich. Auch decke die Einwilligungserklärung nicht die konkreten Nutzung in der Ausstellung ab, weil den Körperspendern bei ihrer Zustimmung zur öffentlichen Ausstellung nicht zwangsläufig bewusst gewesen sei, dass auch einzelne Körperteile, z.B. kranke Organe, isoliert ausgestellt werden könnten. Gleiches gelte für Darstellungen von Ganzkörperplastinaten in exponierten Posen. Darüber hinaus finde auch kein persönliches Aufklärungsgespräch mit den künftigen Körperspendern statt. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, er sei ein bestattungsrechtlich privilegiertes anatomisches Institut, wie es das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom Dezember 2015 bestätigt habe. Er habe die Ausstellung auch entsprechend den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts angepasst und sämtliche Teilkörperplastinate bis August 2016 ausgetauscht (etwa 120 Stück). Nunmehr sei die Zuordnung von Plastinaten zu den persönlichen Daten des jeweiligen Körperspenderspenders und seiner Unterlagen, insbesondere der zu Lebzeiten abgegebenen Einwilligungserklärungen, möglich. Die Plastinate würden nach Fertigstellung mit einem Kunststoffanhänger versehen, auf dem die Produktionsnummer (Körperspender-ID) eingraviert sei. Die Nummer könne über die Heidelberger Körperspender-Datenbank mit den persönlichen Daten der Körperspender und den Einwilligungserklärungen zusammengeführt werden. Im Falle einer Zergliederung der Körper sei die Zuordenbarkeit durch die Vergabe von Unter-Produktionsnummern, die wie die Produktionsnummer selbst dauerhaft an den Teilkörperplastinaten befestigt würden, gewahrt. Für die deutlich aufwändiger und langfristiger herzustellenden 13 Ganzkörperplastinate habe er ein anderes Verfahren der Zuordnung verwendet. Dabei seien Ganzkörperplastinate ausgewählt worden, deren Entstehungszeitpunkt eindeutig dokumentiert sei. Die Körperspenden seien sämtlich im Zeitraum 2000 bis 2004 im Institut in Heidelberg bzw. in Guben eingegangen. Anhand der zu diesen Plastinaten gehörenden Körperspenderunterlagen, dem Herstellungszeitraum und mithilfe verschiedener Ausschlusskriterien habe er in der Körperspenderdatenbank die in Betracht kommenden Spender ermittelt und die ihnen zugeordneten Einwilligungserklärungen identifiziert. Kriterien für die Eingrenzung des möglichen Spenderkreises seien das Alter, der körperlicher Allgemeinzustand, das Körpergewicht, Vorerkrankungen, Amputationen, Todeszeitpunkt, Todesursache sowie Zeichen bereits eingesetzter Verwesung zum Zeitpunkt der Annahme der Körperspende gewesen. Darüber hinaus seien die Anforderungen an Einwilligungserklärungen auch erfüllt, insbesondere sei eine notarielle Feststellung hierüber nicht erforderlich. Das Bezirksamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, allein die Umfirmierung führe nicht dazu, dass die Ausstellung von einem medizinisch-wissenschaftlichen Institut im Sinne des Sektionsgesetzes Berlin betrieben werde. Der Betreiber sei nach wie vor ein gewerbliches Institut, dem die wissenschaftliche Anerkennung versagt sei, zumal der Unternehmensgegenstand des Klägers nach dessen Selbstanzeige im Internet ebenfalls unter anderem die Organisation von Ausstellungen sei. Darüber hinaus sei die Ausstellung auch deshalb zu untersagen, weil keine ausreichenden Einwilligungserklärungen der Körperspender vorlägen. Eine Begleitbroschüre, welche dem Spender die Formulierungen zur Einwilligung verständlich mache, gebe es nicht, so dass die Körperspender nicht hätten absehen können, worin sie eingewilligten. Soweit sie sich im Rahmen einer Einwilligung damit einverstanden erklärt hätten, dass der plastinierten Körper in einem Museum gezeigt werden dürfe, erscheine fraglich, ob sich diese Einwilligung auch darauf beziehe, dass ausschließlich Teile des Urogenitaltrakts, wie im Fall der verstorbenen Seniorin aus C..., gezeigt würden. Bedenklich erscheine auch, dass die am Ende des Formulars anzugebenden „Wünsche“ aus mit der Ausstellung zusammenhängenden Gründen nicht eingehalten würden. So sei der bei Stichproben festgestellte, mehrfach geäußert Wunsch der Verstorbenen, „neben seinem Ehepartner ausgestellt zu werden“, auf Nachfrage bei der Ortsbesichtigung zurückgewiesen worden, weil er im Rahmen der Ausstellung nicht umsetzbar sei. Eine Kontrollinstanz, welche die Übereinstimmung der Erklärung und der Umsetzung in der Ausstellung überprüfe, fehle. Bezüglich der 13 Ganzkörperplastinate seien die Einwilligungserklärungen nicht individuell nachweisbar, sondern nur pauschal einer Gruppe von etwa 40 bis 50 Personen zuzuordnen. Damit sei keine eindeutige Zuordnung eines konkreten Plastinats zu einer konkreten Einwilligungserklärung möglich. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 15. Juni 2017 erhobenen Klage. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die Ausstellung von einem anatomischen Institut zu wissenschaftlichen Zwecken betrieben wird, ob die Anforderungen an die Einwilligungserklärungen der Körperspender erfüllt sind und ob die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft ist. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 2. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 21 L 720.16) auf Vorschlag des Gerichts geeinigt, dass der Beklagte von einer Vollziehung der Untersagungsverfügung bis zur Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren absieht. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Leiterin und den kaufmännischen Direktor des Klägers zu Art und Weise der Herstellung sowie Kennzeichnung der Plastinate befragt. Hierbei haben die Vertreter des Klägers erklärt, seit einigen Tagen seien 3 der 13 ausgestellten Ganzkörperplastinate gegen neu hergestellte ausgetauscht worden, die wie die Teilkörperplastinate gekennzeichnet und bei denen daher die Körperspender identifizierbar und die Einwilligungserklärungen konkret zuordenbar seien. Außerdem seien die rund 10 sogenannten Scheibenplastinate gegen bloße Scannerausdrucke ausgetauscht worden. Wegen des weiteren Ergebnisses der Befragung sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger sowie die vorangegangenen Verfahren betreffenden Streitakten des Gerichts einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.