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Urteil

1 S 1161/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Plastinate sind nach dem Bestattungsrecht als Leichen zu behandeln, da der körperliche Zusammenhang trotz Konservierung erhalten bleibt. • Die Bestattungs- und Ausstellungsregelung (§ 13 BestattVO) gilt nicht für anatomische Institute gemäß § 42 BestattungsG; für diese Institute tritt kein präventives Ausstellungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt ein. • Die öffentliche Ausstellung von Plastinaten ist zulässig, wenn der wissenschaftlich-didaktische Zweck erkennbar ist und die postmortale Würde sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. • Ein einzelnes Exponat (hier: Skelettplastinat „Prayer“) darf nicht allein wegen seiner Pose untersagt werden, wenn ein erkennbarer wissenschaftlich-historischer Bezug besteht und die Würde des Verstorbenen gewahrt bleibt.
Entscheidungsgründe
Ausstellungen mit Plastinaten: Anwendung des Bestattungsrechts und Grenzen polizeilichen Einschreitens • Plastinate sind nach dem Bestattungsrecht als Leichen zu behandeln, da der körperliche Zusammenhang trotz Konservierung erhalten bleibt. • Die Bestattungs- und Ausstellungsregelung (§ 13 BestattVO) gilt nicht für anatomische Institute gemäß § 42 BestattungsG; für diese Institute tritt kein präventives Ausstellungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt ein. • Die öffentliche Ausstellung von Plastinaten ist zulässig, wenn der wissenschaftlich-didaktische Zweck erkennbar ist und die postmortale Würde sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. • Ein einzelnes Exponat (hier: Skelettplastinat „Prayer“) darf nicht allein wegen seiner Pose untersagt werden, wenn ein erkennbarer wissenschaftlich-historischer Bezug besteht und die Würde des Verstorbenen gewahrt bleibt. Die Klägerin betreibt die Wanderausstellung „Körperwelten“ mit plastinierten Ganzkörperpräparaten. Für eine Ausstellung in Stuttgart meldete sie diese an; die Behörde erteilte eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 BestattVO nur unter Auflagen und verbot mehrere Exponate, darunter das Skelettplastinat „Prayer“. Die Klägerin klagte feststellend, dass für die Ausstellung keine Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 BestattVO erforderlich sei, hilfsweise auf Erteilung einer genehmigungsfreien Erlaubnis ohne Auflagen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt, hielt aber das Verbot des Exponats „Prayer“ für rechtmäßig. Die Klägerin legte Berufung ein; der Erfinder der Plastination wurde beigeladen. Der Senat hat die Berufung überwiegend stattgegeben und andere Teile der ersten Entscheidung rechtskräftig festgestellt. • Plastinate sind bestattungsrechtlich als Leichen zu qualifizieren, weil trotz Konservierung der gestaltbildende organische Rest und der körperliche Zusammenhang erhalten bleiben, weshalb die Schutzzwecke des Bestattungsgesetzes (Gesundheitsschutz und würdiger Umgang) greifen (§§ 25, 30, 32 BestattungsG). • Die Plastination stellt keine Form der Bestattung im Sinne von § 32 Abs.1 BestattungsG dar; Bestattung bleibt nach Gesetzeswortlaut Erd- oder Feuerbestattung, sodass eine verfassungskonforme Auslegung zugunsten der Klägerin nicht möglich ist. • Die Ausnahmegenehmigungsvorschrift des § 13 BestattVO zielt auf Leichen, die der Bestattung zugeführt werden sollen; anatomische Institute nach § 42 BestattungsG sind jedoch von dem präventiven Ausstellungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt nicht erfasst, weil dort Leichen wissenschaftlichen Zwecken dienen und die Bestattungspflicht erst nach Wegfall dieser Zwecke eintritt. • Für anatomische Institute gelten die materiellen Anforderungen des Bestattungsgesetzes (§ 25 BestattungsG). Die Wissenschaftsfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) schützt die Herstellung und die wissenschaftlich-didaktische Ausstellung von Plastinaten, soweit der wissenschaftliche Zweck erkennbar ist und die Darstellung angemessen bleibt. • Die Grenze der Zulässigkeit ist erreicht, wenn die Präsentation nicht mehr der Wissensvermittlung dient, sondern in eine rein gestalterische, herabwürdigende oder anstößige Darstellung übergeht; dann kann die Ortspolizeibehörde eingreifen (PolG §§ 1,3). • Im konkreten Fall war beim Exponat „Prayer“ ein historisch-wissenschaftlicher Ausstellungszweck erkennbar; die Pose leitet sich aus historischen Vorbildern und diente der didaktischen Darstellung, sodass die öffentliche Ausstellung die postmortale Würde sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt hat. • Die Verfügung vom 10.03.2003 war insoweit rechtswidrig, als die Ausstellung bestimmter Plastinate verboten wurde; das Verbot des „Prayer“ konnte die Behörde nicht stützen, weil die Voraussetzungen polizeilichen Einschreitens (Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen Verletzung der Menschenwürde) nicht vorlagen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin überwiegend stattgegeben. Festgestellt wurde, dass die Durchführung der Ausstellung keiner Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf, weil die Klägerin als anatomisches Institut i.S.v. § 42 BestattungsG zu qualifizieren ist und § 13 BestattVO auf solche Institute nicht anwendbar ist; zugleich wurde die rechtswidrige Untersagung mehrerer Plastinate durch die Verfügung vom 10.03.2003 bestätigt. Soweit die Beklagte das Exponat „Prayer“ untersagte, war dies rechtswidrig; der wissenschaftlich-historische Ausstellungszweck war erkennbar und die Darstellung verletzte nicht die Menschenwürde. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.