Urteil
21 K 258.18
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0911.21K258.18.00
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Leitsätze
Das Tatbestandsmerkmal, dass das Kind „im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG), ist bei einem bis zu 12 Monate dauernden Auslandsaufenthalt eines Schülers für einen Schul-/Internatsbesuch regelmäßig erfüllt (entgegen Ziffer 1.2.1 der Richtlinien zum UVG [6-Monats-Grenze]).(Rn.17)
(Rn.20)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 20. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin für das Kind J... Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 10. Januar 2018 zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal, dass das Kind „im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG), ist bei einem bis zu 12 Monate dauernden Auslandsaufenthalt eines Schülers für einen Schul-/Internatsbesuch regelmäßig erfüllt (entgegen Ziffer 1.2.1 der Richtlinien zum UVG [6-Monats-Grenze]).(Rn.17) (Rn.20) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 20. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin für das Kind J... Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 10. Januar 2018 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist begründet. I. Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst hier die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 10. Januar 2018. Unterhaltsvorschussleistungen sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter. Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher – auch bei unbefristeten Klageanträgen – der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - juris Rn. 12 bis 21). Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem das Jugendamt die Frage, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht, für einen darüber hinausgehenden Zeitraum geregelt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 22 f.). Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass es in Fällen wie hier, in denen der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gerichtlich im Streit steht, keines erneuten Antrages beim Jugendamt auf (Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschuss für die Zeit ab dem Erlass des Widerspruchsbescheides bedarf (zugleich mit der Klage oder nach Abschluss des Klageverfahrens rückwirkend für die Zeit ab dem Erlass des Widerspruchsbescheides). Der ursprüngliche Antrag beim Jugendamt gilt vielmehr grundsätzlich unbeschränkt fort, nunmehr bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, hier am 27. Mai 2018. Das Jugendamt hat, wie auch sonst, fortlaufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss vorliegen bzw. im Falle einer gerichtlichen Stattgabe ob sich die vom Gericht als erfüllt angesehenen Voraussetzungen seit Erlass des Widerspruchsbescheides – nur bis dahin ist die gerichtliche Prüfung erfolgt – geändert haben. II. Anspruchsgrundlage für die begehrte Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ist § 1 Abs. 1 und Abs. 1a des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) - UVG -. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 1 Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nummer 3). Nach Absatz 1a Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. der Vorschrift besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung über Absatz 1 Nr. 1 hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind – bis auf die Frage, ob das Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt –, steht zu Recht nicht im Streit. Die ungeschriebene weitere Voraussetzung, dass der andere Elternteil dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist, ist ebenfalls erfüllt (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 23. Januar 2018 - VG 21 K 581.17 - juris Rn. 17 ff.). Auch die weitere zwischen den Beteiligten allein streitige Anspruchsvoraussetzung, dass das Kind „im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile“ (hier der Klägerin als Kindesmutter) lebt, ist erfüllt. Diese Voraussetzung ist hier mit dem Schulbesuch des Kindes im Ausland nicht weggefallen. Das Unterhaltsvorschussgesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs des „Lebens im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil“. Abzustellen ist insoweit auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 SGB I, die sich im Dritten Teil des Ersten Sozialgesetzbuches findet, das gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches enthält und in § 68 Nr. 14 das Unterhaltsvorschussgesetz als besonderen Teil des Sozialgesetzbuches bestimmt. Nach § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2009 - 6 B 7.07 - juris Rn. 33 f.). Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB X hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat nach Satz 2 der Vorschrift jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, m.a.W. wo er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. hierzu näher das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. März 2018 - L 9 EG 24/16 - juris Rn. 33 ff. mit einem Überblick über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Danach ist in Fällen wie hier – bis zu 12 Monate dauernder Auslandsaufenthalt eines Schülers für einen Schul-/Internatsbesuch – das Merkmal „im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt“ regelmäßig erfüllt. Dies folgt zwar nicht aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift, die insoweit unergiebig sind. Auch ihre Entstehungsgeschichte ist nicht eindeutig. Denn nach der Begründung zum Unterhaltsvorschussgesetz in seiner erstmaligen Fassung ist Anspruchsvoraussetzung die „Zugehörigkeit“ des Berechtigten zum Haushalt eines leiblichen Elternteils, wobei bei dauernder ganztätiger Unterbringung des Berechtigten im Haushalt einer anderen Person es nicht genügt, dass der sorgeberechtigte Elternteil diese Unterbringung „nur überwacht“, und soll „die besondere, in der Betreuung liegende Belastung“ des alleinerziehenden Elternteils die Zahlung von Unterhaltsvorschuss rechtfertigen (vgl. BT-Drs. 8/1952, S. 6). Jedoch folgt die von der Kammer vertretene Auffassung aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen kompensieren, dass der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung aufgrund Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Diese doppelte Belastung fällt bei einem bis zu 12 Monate währenden Auslandsaufenthalt eines Schülers für einen Schul-/Internatsbesuch regelmäßig nicht in relevanter Weise weg (so auch für das Kindergeldrecht das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 14/94 - juris Rn. 14 f. sowie für das zivilrechtliche Unterhaltsrecht das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 15. Juni 2010 - 4 UF 16/10, II-4 UF 16/10 - juris Rn. 12 f. zu einem ebenfalls 10monatigen Auslandsaufenthalts im Rahmen eines Schüleraustauschs). Denn mit einem solchen Auslandsaufenthalt entfällt nicht die Betreuung des (alleinerziehenden) Elternteils, vielmehr ist dieser gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen. Daran ändert nichts, dass bei älteren Kindern (wie hier) die eigentliche Betreuungsleistung in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist der (alleinerziehende) Elternteil gehalten, sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können. Bei einem solchen Auslandsaufenthalt ist auch der Unterhaltsbedarf des Kindes (regelmäßig) nicht wesentlich vermindert. Der Wohnraum wird (regelmäßig) weiter vorgehalten, erst recht wenn das Kind (wie hier) zu Ferienzeiten wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrt. Eine jederzeitige (dauerhafte) Rückkehr in die Wohnung ist (regelmäßig) möglich. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung usw. fallen weiter an. Solche Anschaffungen entstehen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes regelmäßig sogar in größerem Umfang. Allein Kosten für die Verpflegung können entfallen, wenn nicht die Verpflegung (und Unterkunft) während des Auslandsaufenthaltes kostenpflichtig ist und vom (alleinerziehenden) Elternteil gegenüber einer Organisation, Schuleinrichtung oder Gastfamilie übernommen werden muss. Regelmäßig fällt auch ein erhöhtes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes an. Danach ist bei dem hier vorliegenden 10monatigen Auslandsaufenthaltes des Kindes der Klägerin zwecks Schulbesuches (und Aufenthaltes in einer Gastfamilie) das Merkmal „im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt“ erfüllt; es liegt auch kein Ausnahmefall vor. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, das Kind habe sich während der Herbst-, Weihnachts- und Osterferien zu Hause bei ihr aufgehalten. Anlass hieran zu zweifeln, besteht nicht. Danach ist mit den Beteiligten davon auszugehen, dass das Kind weiterhin ein Zimmer im Haushalt der Klägerin hat(te) und jederzeit in den Haushalt zurückkehren konnte. Die Klägerin hat ferner unwidersprochen vorgetragen, sie habe die Kosten des 10monatigen Auslandsaufenthaltes in Höhe von 8.990 € gezahlt und auch aus der Ferne die Pflege und Erziehung ihres Kindes weiter ausgeübt. Auch hieran besteht kein Anlass zu zweifeln. Die abweichenden (norminterpretierenden) Verwaltungsvorschriften – nach Ziffer 1.2.1 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes ist bei Personen, die sich unter Beibehaltung ihrer Wohnung im Bundesgebiet aus beruflichen oder sonstigen Gründen im Ausland aufhalten, in der Regel von der Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes im Inland auszugehen, wenn der Auslandsaufenthalt sechs Monate nicht überschreiten wird (dem folgend Helmbrecht, UVG, 2004, § 1 Rn. 11, und Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 12) – sind allein behördeninterne Regelungen und für das Gericht nicht bindend (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.17 - juris Rn. 38). Im Übrigen geht auch Ziffer 1.2.1 der Richtlinien, auf die das beklagte Jugendamt seine Entscheidung gestützt hat, nur von einer Regelvermutung aus und stammt aus der Zeit vor der aktuellen Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), mit dem der Gesetzgeber die Altersgrenze erstmals von 12 auf 18 Jahre angehoben hat, und daher aus einer Zeit, in der die Frage eines mehr als 6 Monate währenden Auslandsschulaufenthaltes (eines unter 12 Jahre alten Kindes ohne Begleitung eines Elternteils) nicht relevant gewesen ist. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehungsentscheidung beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Hiernach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Maßstäben (vgl. Beschluss vom 21. August 2003 - 6 B 26.03 - juris Rn. 6) war es der Klägerin angesichts der im Streit stehenden rechtlichen Fragen und Wertungen nicht zuzumuten, ihr Anliegen gegenüber dem Beklagten ohne Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes zweckentsprechend zu führen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Unterhaltsvorschussleistungen. Sie hat einen inzwischen 18 Jahre alten Sohn, ... 2010, der die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Der Kindesvater (der mosambikanische Staatsangehörige Herr P... 1963) hat mit dem Kind nicht zusammengelebt und keinen Unterhalt gezahlt. Die Klägerin erhielt daher vom Bezirksamt Pankow von Berlin antragsgemäß von Oktober 2001 bis September 2007 Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind für die seinerzeit geltende Höchstdauer. Die Klägerin beantragte im Juli 2017 – nach dem Wegfall der Höchstdauer sowie dem Anheben der Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre mit der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes – für ihr Kind erneut Unterhaltsvorschussleistungen. Hierzu gab sie an, das Kind befinde sich seit Ende August 2017 in England und besuche dort die 11. Klasse. Nach der hierzu vorgelegten Bescheinigung eines Trägers für internationale Schulprogramme (G... Berlin) besucht das Kind vom August 2017 bis Juni 2018 eine staatliche Tagesschule in Großbritannien und wohnt während dieser Zeit in einer Gastfamilie. Die in Rechnung gestellten Kosten für den Auslandsaufenthalt betrugen (wie später im Klageverfahren geltend gemacht) 8.990 €. Das Jugendamt lehnte mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 die Leistung von Unterhaltsvorschuss mit der Begründung ab, das Kind lebe nicht im Haushalt der Klägerin. Auf den von der Klägerin erhobenen Widerspruch bewilligte es mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 Unterhaltsvorschussleistungen für den Monat Juli 2017 und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Hiergegen richtet sich die am 10. Februar 2018 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Anspruchsvoraussetzung, dass das Kind bei einem seiner Elternteile lebt, mit dem Schulbesuch des Kindes im Ausland weggefallen ist. Die Klägerin trägt vor, dass sich ihr Kind für knapp 10 Monate auf einem Gastschulaufenthalt im Ausland befunden habe, habe ihre Unterhalts- und Betreuungsleistungen nicht entfallen lassen. Sie habe die Kosten des Aufenthaltes getragen und auch aus der Ferne die Pflege und Erziehung ihres Kindes weiter ausgeübt. Zudem habe sich das Kind während der Herbst-, Weihnachts- und Osterferien zu Hause bei ihr aufgehalten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 20. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 zu verpflichten, ihr für das Kind J... (auch) für die Zeit von August 2017 bis zum 10. Januar 2018 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren, und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf Ziffer 1.2.1 der Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.