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Urteil

5 C 14/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG besteht nicht, wenn der Grundanspruch auf Förderung einer ersten berufsbildenden Ausbildung durch vorausgegangene förderfähige Ausbildungsgänge bereits verbraucht ist. • Eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG setzt die fachliche Weiterführung im identischen Wissenssachgebiet voraus; eine bloße Verwandtschaft reicht nicht aus. • § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG erfasst nicht Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung durch Abschluss eines beruflichen Bildungsgangs an einer Fachschule erlangen; eine teleologische Erweiterung unter Hinweis auf eine planwidrige Lücke ist nicht gerechtfertigt. • Die Entscheidung des Gesetzgebers, diesen Personenkreis nicht zu begünstigen, ist verfassungs- und verwaltungsrechtlich hinnehmbar; finanzpolitische Erwägungen und das gesetzgeberische Differenzierungsbild rechtfertigen die Ungleichbehandlung. • § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BAföG kommen nicht zur Anwendung, wenn der Antragsteller seinen Grundanspruch durch zwei berufsqualifizierende Abschlüsse bereits ausgeschöpft hat.
Entscheidungsgründe
Keine BAföG‑Förderung des Hochschulstudiums nach Fachschulausbildungen • Ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG besteht nicht, wenn der Grundanspruch auf Förderung einer ersten berufsbildenden Ausbildung durch vorausgegangene förderfähige Ausbildungsgänge bereits verbraucht ist. • Eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG setzt die fachliche Weiterführung im identischen Wissenssachgebiet voraus; eine bloße Verwandtschaft reicht nicht aus. • § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG erfasst nicht Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung durch Abschluss eines beruflichen Bildungsgangs an einer Fachschule erlangen; eine teleologische Erweiterung unter Hinweis auf eine planwidrige Lücke ist nicht gerechtfertigt. • Die Entscheidung des Gesetzgebers, diesen Personenkreis nicht zu begünstigen, ist verfassungs- und verwaltungsrechtlich hinnehmbar; finanzpolitische Erwägungen und das gesetzgeberische Differenzierungsbild rechtfertigen die Ungleichbehandlung. • § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BAföG kommen nicht zur Anwendung, wenn der Antragsteller seinen Grundanspruch durch zwei berufsqualifizierende Abschlüsse bereits ausgeschöpft hat. Der Kläger absolvierte nach der Realschule eine zweijährige Berufsfachschule zum staatlich geprüften Sozialassistenten und anschließend eine zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik mit dem Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher, wodurch er zugleich die Fachhochschulreife erlangte. Nach mehreren Jahren Berufstätigkeit nahm er zum Wintersemester 2012/2013 ein Bachelorstudium in Sozialer Arbeit auf und beantragte ab 1.10.2012 BAföG in gesetzlicher Höhe. Der Beklagte lehnte den Antrag ab; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie hingegen ab. Streitpunkt in der Revision war, ob § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 BAföG — insbesondere Nr. 4 Buchst. b oder Nr. 5 — eine Förderungsgrundlage für das Bachelorstudium bietet, obwohl der Hochschulzugang durch die Fachschulausbildung erworben wurde. • Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: Ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG besteht nicht, weil der Kläger seinen Grundanspruch auf Förderung einer ersten berufsbildenden Ausbildung durch die in Niedersachsen absolvierten förderfähigen Ausbildungsgänge bereits verbraucht hat. • § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (weitere Ausbildung, fachliche Weiterführung) ist nicht einschlägig, weil das Bachelorstudium in Sozialer Arbeit nicht deckungsgleich im materiellen Wissenssachgebiet mit der Fachschulausbildung zum Erzieher ist; Erfordernis ist Identität des Wissenssachgebiets, nicht nur Verwandtschaft. • § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG greift nicht: Die Norm begünstigt nur bestimmte Wege des zweiten Bildungswegs oder den Erwerb der Studienberechtigung durch Nichtschüler- oder Hochschulzugangsprüfungen; der Abschluss an einer Fachschule gehört nicht dazu. Eine teleologische Erweiterung wegen einer vermeintlichen Gesetzeslücke kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Unvollständigkeit erkennbar ist und eine Ausdehnung erhebliche finanzielle Folgen und eine gesetzgeberische Entscheidung erfordern würde. • § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG ist ausgeschlossen, weil insgesamt nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen förderfähig sind und der Kläger bereits zwei solche Abschlüsse erlangt hat; eine verwaltungsinterne Auslegung (BAföGVwV) kann dem Gesetz nicht neue Reichweite geben. • § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG (besondere Umstände des Einzelfalls) liegt nicht vor: das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht verneint, dass besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. • Art. 3 Abs. 1 GG gebietet hier keine andere Lösung: Die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung zwischen Gruppen (zweiter Bildungsweg, Nichtschülerprüfungen vs. Fachschulabschluss) ist sachlich gerechtfertigt und im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zulässig. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 BAföG, weil sein Grundanspruch auf Förderung einer ersten berufsbildenden Ausbildung durch die vorherigen förderfähigen Ausbildungsgänge bereits verbraucht ist und die einschlägigen Fördertatbestände des § 7 Abs. 2 BAföG (Nr. 3, Nr. 4 Buchst. b, Nr. 5 sowie Satz 2) nicht einschlägig sind. Eine teleologische Erweiterung von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG auf Fachschulabschlüsse kommt nicht in Betracht; der Gesetzgeber hat hier bewusst abgewogen und die Ausweitung nicht vorgenommen. Deshalb bleibt der Ablehnungsbescheid des Beklagten in Kraft und die Klage abgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, Gebührenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.