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Urteil

21 K 380.18

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0911.21K380.18.00
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Leitsätze
1. Ein Verlagsunternehmen, das DVDs als sogenannte Covermounts seinen Zeitschriften beifügt, ist, auch wenn es kein (originäres) Unternehmen der Film- und Videowirtschaft ist, Video-Pogrammanbieterin im Sinne des § 66a des Filmförderungsgesetzes und damit filmabgabepflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer mit Urteil vom 23. Juni 2015 - VG 21 K 137.14 - [bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2017 - OVG 6 N 114.15 -]).(Rn.14) 2. Auf die Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz sind die Verjährungsregelungen der §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.(Rn.21) 3. Die Filmabgabe ist keine Verbrauchssteuer im Sinne von § 170 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheiten i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verlagsunternehmen, das DVDs als sogenannte Covermounts seinen Zeitschriften beifügt, ist, auch wenn es kein (originäres) Unternehmen der Film- und Videowirtschaft ist, Video-Pogrammanbieterin im Sinne des § 66a des Filmförderungsgesetzes und damit filmabgabepflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer mit Urteil vom 23. Juni 2015 - VG 21 K 137.14 - [bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2017 - OVG 6 N 114.15 -]).(Rn.14) 2. Auf die Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz sind die Verjährungsregelungen der §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.(Rn.21) 3. Die Filmabgabe ist keine Verbrauchssteuer im Sinne von § 170 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheiten i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 7. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer filmförderungsrechtlichen Abgabe ist § 66 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) - FFG 2010 -. Diese Fassung ist für die Jahre 2010 bis 2013 zu leistende Filmabgaben, wie hier, maßgeblich, weil nach der Übergangsregelung der derzeit geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes, § 170 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes liefen, nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften fortgesetzt werden, und die Übergangsvorschrift der vorangegangenen Fassung des Filmförderungsgesetzes, § 73 Abs. 8 in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082), vorsah, dass § 66a in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2009 gilt. Nach § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 hat, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. Nach Satz 2 der Vorschrift sind von der Abgabepflicht Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind. Die Filmabgabe beträgt nach Absatz 3 der Vorschrift bei einem Nettoumsatz bis zu 30.000.000 Euro 1,8 %, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60.000.000 Euro 2 % und bei einem Nettoumsatz von über 60.000.000 Euro 2,3 %. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die von der Klägerin vertriebenen DVDs enthielten unstreitig Spielfilme mit einer Länge von mehr als 58 Minuten. Es steht ferner zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass keine Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift vorliegt (vgl. hierzu das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 - 6 B 11.13 - juris Rn. 21), dass die Klägerin Inhaberin der Lizenzrechte ist (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 16. Dezember 2014 - VG 21 K 53.14 und 54.14 - sowie den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. September 2014 - 6 N 39.13 - juris Rn. 9) und mit dem Verkauf der DVDs im Jahr 2013 einen Umsatz von mehr als 50.000 Euro erzielte, namentlich 334.800 Euro. Die darauf entfallende Filmabgabe in Höhe von 1,8 % ist mit 6.026,40 Euro zutreffend berechnet. Die Klägerin ist auch Programmanbieterin im Sinne der Vorschrift (dazu nachfolgend 1.). Schließlich ist die Festsetzung der Abgabe nicht verjährt (2.). 1. Die Klägerin ist Programmanbieterin im Sinne der Vorschrift, indem sie DVDs an Letztverbraucher verkauft hat (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 2. November 2010 - VG 21 K 24.10 - sowie den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. August 2012 - 6 N 1.12 - BA S. 3 f.). Die Tatsache, dass sie kein (originäres) Unternehmen der Film- und Videowirtschaft ist, sondern ein Verlagsunternehmen, das die DVDs als sogenannte Covermounts ihren TV-Zeitschriften beigefügt hat, ist dabei unerheblich. Das hat die Kammer bereits mit Urteil vom 23. Juni 2015 – VG 21 K 137.14 – entschieden und ist vom Berufungsgericht der Kammer mit Beschluss vom 10. Januar 2017 – OVG 6 N 114.15 – (jeweils juris) bestätigt worden. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Ihr Verweis auf die Gesetzesbegründung, wonach die Regelung zur Abgabepflicht der Videoprogrammanbieter dadurch gerechtfertigt sei, dass die Unternehmen der Videowirtschaft 90% ihres Umsatzes mit dem Vertrieb von Videofilmen erzielten (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 10 f., S. 16), und darauf, dass sie aber nur einen geringen Bruchteil hiervon erziele, überzeugt nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgebend für die Auslegung von Gesetzen nicht die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder, sondern der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung (Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm) ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2017 – BVerwG 9 C 30.15 – juris, Rn. 14 und vom 19. Februar 2015 – BVerwG 9 C 10.14 – juris, Rn. 18). Eine von der Klägerin begehrte, an der Begründung des Gesetzentwurfs orientierte Auslegung der Vorschrift entgegen ihres Wortlautes sowie von Sinn und Zweck ist hiernach schon methodisch unzulässig. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine von der Klägerin letztlich erstrebte teleologische Reduktion der Vorschrift nicht vor. Die Gerichte sind nur ausnahmsweise befugt, den Wortlaut einer Vorschrift zu korrigieren, wenn nämlich die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – BVerwG 5 C 11.11 – juris, Rn. 30). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Zusammentreffens von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung übersehen hat und Unternehmen wie hier von einer Filmabgabepflicht befreien wollte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerin meint, die Filmabgabe auf Unternehmen beschränken wollen, die 90% ihres Umsatzes aus dem Vertrieb von Videoerzeugnissen erzielen, hätte es nahegelegen, § 66a Abs. 1 Satz 1 des Filmförderungsgesetzes am Ende um die Wörter „und einen Anteil von 90% ihres Gesamtumsatzes” zu ergänzen. Das hat er gerade nicht getan. Auch die Gesetzesbegründung zu § 66a Abs. 2 des Filmförderungsgesetzes gibt eine solche Absicht des Gesetzgebers nicht her. Hiernach hat der Gesetzgeber vielmehr erkannt, dass „zukünftig voraussichtlich einzelne Filme auch elektronisch angeboten werden. Dies gilt sowohl für die Auswertung in Form von Video-on-demand als auch für die denkbare Entwicklung, dass im Rahmen der fortschreitenden Einführung des digitalen Filmabspiels vom Verleiher/Produzenten zukünftig im Internet Filme auch individuell angeboten werden könnten“ (vgl. BT-Drs. 15/1506, S. 26 f.). Der Gesetzgeber wollte damit möglichst umfassend die kommerzielle Verwertung von Videos der Abgabepflicht unterwerfen und dabei sogar zukünftige Geschäftsmodelle abseits der klassischen Videotheken erfassen. In der Folge hat der Gesetzgeber den Kreis der Abgabepflichtigen auch nicht wegen vermeintlicher Redaktionsfehler der Vergangenheit eingeschränkt, sondern wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Film- und Videowirtschaft und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand. Eine Umsatzschwelle von 90 %, die die von der Klägerin in Bezug genommene Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1986 erwähnt, spielte dabei keine Rolle. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) wurde erstmals eine Mindestumsatzgrenze für die Abgabepflicht (von 50.000 Euro) eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung sollte diese Mindestumsatzgrenze einerseits insbesondere für Anbieter von Video-on-Demand-Diensten zu hohe Markteintrittsbarrieren verhindern – und im Ergebnis dazu führen, dass wie bei der Filmabgabe der Kinos ein gutes Drittel der potentiell Abgabepflichtigen von der Zahlung einer Abgabe ausgenommen sind –, andererseits einen im Verhältnis zu den Einnahmen zu hohen Verwaltungsaufwand vermeiden (vgl. BT-Drs. 16/10294, S. 42). Mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413) hat der Gesetzgeber die Mindestumsatzgrenze für die Abgabepflicht auf 500.000 Euro hochgesetzt und erstmals einen Mindestumsatzanteil aus der Videoverwertung von Kinofilmen an diesem Umsatz (von 2%) eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung sollten die Änderungen zum einen der Verwaltungsvereinfachung dienen – insbesondere zur Vermeidung des erheblichen Verwaltungsaufwandes zur Prüfung, ob ein Special-Interest-Film vorliegt, der bisher von einer Filmabgabe ausgenommen war –, zum anderen aber auch der Entlastung kleinerer Anbieter, die durch die zunehmende Verbreitung von Videoabrufdiensten derzeit deutliche Umsatzrückgänge erleiden würden, sowie von Anbietern, die in keiner Weise von der Förderung profitieren würden (vgl. BT-Drs. 18/8592, S. 143). Bei dieser Sachlage gibt es keinerlei Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber Unternehmen in Fällen wie hier – Verkauf von sogenannten Covermount-DVDs durch ein Verlagsunternehmen – von einer Abgabepflicht ausnehmen wollte. Schließlich rechtfertigt der Einwand der Klägerin, sie sei von Marktförderung ausgeschlossen, keine andere Beurteilung. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin jedenfalls mittelbar von auf konkrete Filme bezogenem Absatzmarketing profitiert bzw. profitieren kann (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 6 N 114.15 – juris, Rn. 9). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Offensichtlich erhöhen die beigefügten Filmwerke die Attraktivität ihrer Zeitschrift (auch hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 8). Andernfalls ergäbe es aus kaufmännischer Sicht keinen Sinn, diese mit Covermounts zu versehen. 2. Die Filmabgabe ist schließlich nicht verjährt. Dies folgt nicht schon daraus, dass die Verjährungseinrede sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Zwar ist die Klägerin ihren Mitteilungspflichten aus § 70 FFG 2010 jahrelang nicht nachgekommen und somit ihr eigenes pflichtwidriges Verhalten kausal für eine etwaige Verjährung (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 – BVerwG 3 C 86.82 – juris, Rn. 38). Jedoch stand die Frage der Abgabepflicht zwischen der Verlagswirtschaft und der Filmförderungsanstalt im Streit, und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Filmförderungsanstalt sich vor den o.g. Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wegen einer Heranziehung zur Filmabgabe an die Klägerin gewendet hätte. Ein bewusst – und damit vorwerfbar – pflichtwidriges Verhalten der Klägerin ist nicht festzustellen. Dies folgt aber daraus, dass in der Sache keine Verjährung eingetreten ist. Das Filmförderungsgesetz enthielt und enthält keine eigenen Verjährungsregelungen. Auch ist die Abgabenordnung nicht unmittelbar einschlägig, weil diese nur für Steuern gilt (§ 1 Abs. 1 AO), die Filmabgabe indes eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung aufgrund der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze des Rechtsfriedens und des Vertrauensschutzes aus einer analogen Anwendung der Regelungen der Abgabenordnung ergeben, wenn eine vergleichbare Interessenlage besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1994 – BVerwG 1 C 41.92 – juris, Rn. 26 und vom 15. Mai 1984 – BVerwG 3 C 86.82 – juris, Rn. 31 ff.). So liegt es hier. Die Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist einer Steuer ähnlich und die Interessenlage der Beteiligten mit der eines Steuerpflichtigen und des Fiskus vergleichbar. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung (AO) sind zwei verjährungsrechtliche Aspekte zu unterscheiden. Erstens die Festsetzungsfrist, d.h. die Zeit, welche die Steuerbehörden bzw. hier die Filmförderungsanstalt zur Bearbeitung haben; zweitens die sogenannte Anlaufhemmung, d.h. wann die Festsetzungsfrist zu laufen beginnt. Die Festsetzungsfrist bestimmt sich nach § 169 AO. Danach sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 AO ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nummer 1) und vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind (Nummer 2). Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (Satz 2 der Vorschrift). Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt abweichend von Absatz 1 die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt. Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer (Satz 2 der Vorschrift). Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist auf die hier streitige Filmabgabe entsprechend anwendbar (offen gelassen für die Abgabe zum Landwirt-schaftsfond: BverwG, Urteil vom 15. Mai 1984 – BVerwG 3 C 86.82 – juris, Rn. 36). Der zugrunde liegende Zweck ist ähnlich. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Finanzbehörde durch eine verspätete Abgabe von Erklärungen für eine Steuerfestsetzung nur noch unangemessen wenig Zeit bleibt (vgl. Cöster, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 170 Rn. 11 m.w.N.; Fink in: BeckOK, AO, 5. Edition, Stand: 1. Juli 2018, § 170 Rn. 3). Anzeigen im Sinne der Vorschrift sind Mitteilungen des Steuerpflichtigen über Vorgänge, die es dem Finanzamt ermöglichen, eine Steuer festzusetzen (vgl. Cöster, a.a.O., Rn. 15). Hiermit vergleichbar sind die Pflichten der Filmabgabepflichtigen nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Buchstabe b FFG 2010, Auskünfte über ihre abgabepflichtigen Umsätze zu erteilen. Erst diese ermöglichen der Beklagten die Berechnung und Festsetzung der jeweiligen Filmabgaben. Die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, d.h. hier mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Die von der Klägerin geltend gemachte analoge Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach die Anlaufhemmung nicht für Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Erdgas-und Stromsteuern gilt, kommt nicht in Betracht. Die Filmabgabe ist mit einer Verbrauchsteuer nicht gleichzusetzen. Der Begriff der Verbrauchsteuer ist nicht legal definiert (vertiefend Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, Seite 36-55). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Verbrauchsteuern (aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht) Steuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten und die aufgrund eines äußerlich erkennbaren Vorgangs (z.B. Übergang in den Wirtschaftsverkehr) von demjenigen als Steuerschuldner erhoben werden, in dessen Sphäre sich der Vorgang verwirklicht; die Steuer wird wirtschaftlich regelmäßig nicht vom Steuerschuldner, sondern im Wege der Überwälzung vom Endverbraucher getragen. Dabei kommt es nicht auf einen – im Einzelfall nicht kontrollierbaren – tatsächlichen Verbrauch an, sondern darauf, ob der Besteuerungsgegenstand zum Verbrauch bestimmt ist. Ein Verbrauch ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Besteuerungsgegenstand nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes verbrauchsteuerrechtlich als nicht mehr existent angesehen oder funktions- und wertlos werden soll (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 111 ff.). Nach diesen Maßstäben unterscheiden sich die von der Klägerin vertriebenen DVDs bereits ihrer Natur nach wesentlich von den sonstigen Produkten, die einer Verbrauchsteuer unterliegen (Übersicht bei Kube in: BeckOK Grundgesetz, 38. Edition, Stand: 15. August 2018, Art. 106 GG, Rn. 12 ff.). Tabak, Kaffee, alkoholische Getränke und Mineralöl sind „Verbrauchs“-Güter im Wortsinne, d.h. nach Verbrauch werden sie in einen anderen chemischen Zustand versetzt, sei es durch Verbrennung oder Verstoffwechslung. Die DVDs der Klägerin hingegen behalten auch bei mehrfacher bestimmungsgemäßer Verwendung ihre körperliche Form und können bei subjektiver Funktionslosigkeit – d.h. insbesondere Kenntnis des Inhalts des Filmwerks durch den Erwerber – auch weiterverkauft, verschenkt oder ausgeliehen werden (vgl. § 17 Abs. 2 des Urhebergesetzes). Einer Anwendung der Ausnahmeregelung des § 170 Abs. 2 Satz 2 AO auf die Filmabgabe stehen bei wertender Betrachtung noch weitere Gründe entgegen. Verbrauchsteuern werden regelmäßig im Massenverfahren unmittelbar nach Verwirklichung des Steuertatbestandes oder aufgrund monatlicher Anmeldungen nach sofortiger Prüfung festgesetzt. Eine Anlaufhemmung erübrigt sich somit (vgl. Cöster, a.a.O., Rn. 35; siehe auch BFH, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - V B 64/86 – juris, Rn. 16) So liegt es bei der Filmabgabe – wie der hier zu entscheidende Sachverhalt exemplarisch belegt – gerade nicht. Die Erwägungen, die der verkürzten Festsetzungsfrist sowie Anlaufhemmung der Verbrauchsteuern zugrunde liegen, sind auf die Filmabgabe nicht übertragbar. Die Filmabgabepflichtigen treffen keine gesteigerten Mitwirkungspflichten, wie sie für die Verbrauchssteuerschuldner gelten. So wird die Nichterfüllung der zur Erfassung der Besteuerung notwendigen Pflichten, darunter die laufende Anzeige der aus verbrauchssteuerpflichtigen Gütern erzielten Einnahmen als Ordnungswidrigkeit bzw. Steuerhinterziehung verfolgt und geahndet (vgl. § 370 Abs. 1, § 381 AO). Der Gesetzgeber verknüpft also die für den Verbrauchsteuerschuldner günstige Anlaufhemmung von nur einem Jahr mit schweren Sanktionen wie der Freiheitsstrafe für Verstöße gegen die steuerlichen Pflichten. Fehlende Mitwirkung löst ferner die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO aus. Vergleichbare Sanktionen sind demgegenüber im Filmförderungsgesetz nicht enthalten. Die Rechtsfolge fehlender Mitwirkung des abgabepflichtigen Unternehmens ist, dass die FFA nach § 70 Abs. 7 FFG 2010 die Festsetzung anhand einer Schätzung des Umsatzes vornehmen kann. Dies ist allerdings im Steuerrecht grundsätzlich für jeden Steuertyp möglich (vgl. § 162 AO) und hat gerade keinen Sanktionscharakter. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch eine vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) gerechtfertigt. Der angefochtene Bescheid datiert auf den 7. Februar 2018 und ist damit innerhalb dieser Festsetzungszeit erlassen worden. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Verjährung einer Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6.026,40 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Filmabgabe. Sie ist ein Verlagsunternehmen, das unter anderem die TV-Zeitschrift „TV direkt“ vertreibt. Diese Zeitschrift wird in unregelmäßiger Folge als Sonderheft verkauft, wobei dem Titelblatt eine DVD mit Spielfilmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als sogenanntes „Covermount“ beigefügt wird. Die Klägerin teilte der Filmförderungsanstalt im Januar 2018 mit, sie habe aus dem Verkauf dieser Bildträger im Jahr 2013 einen Nettoumsatz von 384.800 Euro erzielt. Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 setzte daraufhin die Filmförderungsanstalt eine Filmabgabe in Höhe von 6.026,40 Euro fest und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2018 zurück. Mit ihrer hiergegen am 23. März 2018 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie unterliege nicht der Abgabepflicht, da sie kein Unternehmen der Videowirtschaft sei. Sie habe 2013 nur 0,35 % ihres Gesamtumsatzes aus dem Verkauf von Zeitschriften mit Covermounts erzielt. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber jedoch die Abgabepflicht der Videowirtschaft damit gerechtfertigt, dass solche Unternehmen 90 % ihres Umsatzes aus der Verwertung von Bildträger erzielten. Im Übrigen sei die Filmabgabe verjährt. Die Vorschriften der Abgabenordnung seien auf die Filmabgabe analog anwendbar. Diese sei ihrer Natur nach wie eine Verbrauchssteuer zu behandeln. Für diese gelte die Anlaufhemmung nicht, sodass die Festsetzungsfrist längst abgelaufen sei. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid der Filmförderungsanstalt vom 7. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin gehöre zum Kreis der filmabgabepflichtigen Unternehmen. Die Filmabgabe sei mit einer Verbrauchssteuer nicht gleichzusetzen, weil sie nicht an die Einkommensverwendung, sondern an das Inverkehrbringen der Bildträger anknüpfe. Die steuerrechtliche Anlaufhemmung gelte daher auch für die Filmabgabe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, welcher beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.