Urteil
5 C 11/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gesonderter Entschädigung für ein später angeschafftes Betriebsgrundstück ist diese als Grundstücksentschädigung nach den Vorschriften über Grundvermögen zu berechnen.
• Als Bemessungsgrundlage für ein mit Einheitswert versehenes später angeschafftes Betriebsgrundstück gilt nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG das Vierfache des zuletzt vor der Schädigung festgestellten Einheitswerts; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Grundstückserwerb.
• Langfristige Verbindlichkeiten sind nach dem Nettoprinzip abzuziehen; Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum 15.9.1935–8.5.1945 bleiben unberücksichtigt, übrige Verbindlichkeiten sind grundsätzlich nur mit der Hälfte ihres Nennwerts abzugsfähig.
• Die Berücksichtigung einer nach Erwerb bestellten Grundschuld als abzugsfähige Verbindlichkeit ist bei sog. "zugeschwommenen" Betriebsgrundstücken wegen der Privilegierung nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Bemessung der Entschädigung für später angeschafftes Betriebsgrundstück und Privilegierung von Verbindlichkeiten • Bei gesonderter Entschädigung für ein später angeschafftes Betriebsgrundstück ist diese als Grundstücksentschädigung nach den Vorschriften über Grundvermögen zu berechnen. • Als Bemessungsgrundlage für ein mit Einheitswert versehenes später angeschafftes Betriebsgrundstück gilt nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG das Vierfache des zuletzt vor der Schädigung festgestellten Einheitswerts; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Grundstückserwerb. • Langfristige Verbindlichkeiten sind nach dem Nettoprinzip abzuziehen; Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum 15.9.1935–8.5.1945 bleiben unberücksichtigt, übrige Verbindlichkeiten sind grundsätzlich nur mit der Hälfte ihres Nennwerts abzugsfähig. • Die Berücksichtigung einer nach Erwerb bestellten Grundschuld als abzugsfähige Verbindlichkeit ist bei sog. "zugeschwommenen" Betriebsgrundstücken wegen der Privilegierung nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG ausgeschlossen. Der Kläger zu 2 ist Rechtsnachfolger eines jüdischen Gesellschafters, dessen Geschäftsanteile 1934 zwangsverkauft wurden. 1939 erwarb das Nachfolgeunternehmen das Betriebsgrundstück eines Textilkaufhauses; im Kaufvertrag wurde ein Einheitswert von 183.400 RM genannt und Belastungen durch Hypotheken und eine 100.000 RM-Grundschuld übernommen. Das Grundstück wurde später in Volkseigentum überführt; die Rechtsvorgängerin des Klägers meldete 1990 Ansprüche an. Ein Bescheid stellte dem Grunde nach Entschädigungsansprüche fest, hob später die Feststellung für das Grundstück auf und setzte eine Entschädigung für das Unternehmen fest. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, eine weitere Entschädigung für das Grundstück festzusetzen und zog dabei die Grundschuld zur Hälfte ab. Der Kläger rügte die Abzugswürdigkeit der Grundschuld und focht die Berechnung an. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers teilweise zugunsten einer höheren Entschädigung geführt. • Gegenstand der Revision war die Festsetzung einer weiteren Entschädigung für das sog. "zugeschwommene" Betriebsgrundstück in Höhe von 51.404,02 € nebst Zinsen; das Gericht kann aufgrund der vorliegenden Feststellungen abschließend entscheiden. • Die gesonderte Entschädigung für später angeschafftes Betriebsgrundstück ist eine reine Grundstücksentschädigung und nach den Vorschriften über Entschädigungen für Grundvermögen zu berechnen; der maßgebliche Schädigungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Grundstückserwerbs. • Nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG ist bei Vermögensgegenständen mit Einheitswert als Bemessungsgrundlage das Vierfache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts heranzuziehen; hier ergibt dies 733.600 RM. • Anzurechnende langfristige Verbindlichkeiten sind grundsätzlich nach dem Nettoprinzip abzuziehen (§ 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG), doch schränkt § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dies ein: Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum 15.9.1935–8.5.1945 bleiben unberücksichtigt; andere Verbindlichkeiten sind vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils nur mit der Hälfte ihres Nennwerts abzugsfähig. • Eine teleologische Reduktion der Privilegierung auf Verbindlichkeiten, die vor dem Grundstückserwerb bestanden, kommt nicht in Betracht; die Privilegierung erfasst auch Verbindlichkeiten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem später angeschafften Grundstück entstanden sind. • Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berücksichtigung der 1939 bestellten Grundschuld als abzugsfähige Verbindlichkeit verletzt Bundesrecht, weil die Grundschuld unter die in § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG privilegierten Verbindlichkeiten fällt. • Mangels Berücksichtigung der Grundschuld steht dem Kläger zu 2 die gesondert zu berechnende, höhere Entschädigung zu; der Mehrbetrag ist gemäß § 2 Satz 9–11 NS-VEntschG zu verzinsen. Die Revision des Klägers zu 2 ist begründet; das angefochtene Urteil wird insoweit aufgehoben, als es die Grundschuld bei der Berechnung der grundstücksbezogenen Entschädigung hälftig berücksichtigt hat. Die Behörde ist zu verpflichten, über den bereits festgestellten Entschädigungsbetrag hinaus die weitergehende Entschädigung in der geltend gemachten Höhe festzusetzen; der maßgebliche Einheitswert ist zu vervierfachen und die langfristigen Verbindlichkeiten nach den in § 2 Satz 5 NS-VEntschG geregelten Privilegierungen zu behandeln. Der daraus resultierende Mehrbetrag ist dem Kläger zu 2 auszuzahlen und mit den gesetzlichen Zinsen nach § 2 Satz 9–11 NS-VEntschG zu verzinsen. Die Entscheidung schützt die besondere Regelungslage später angeschaffter Betriebsgrundstücke und sichert die Privilegierung verfolgungszeitlich geprägter Verbindlichkeiten.