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Urteil

21 K 146.19

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0903.VG21K146.19.00
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Leitsätze
1. Zu einem vorgetäuschten Freizügigkeitsrecht nebst erschlichener Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ("EV Lissabon", nigerianische Schleuserbande mit mehr als 130 Fällen von Scheinehen mit portugiesischen Staatsangehörigen).(Rn.15) (Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) 2. Die Nichtbestehensfeststellung und Einziehung der Aufenthaltskarte nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU genügt dem Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit.(Rn.20) (Rn.25) 3. Zur zeitlichen Reichweite einer der Ausländerbehörde vorgelegten Vollmacht zwecks "Aufenthalt".(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem vorgetäuschten Freizügigkeitsrecht nebst erschlichener Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ("EV Lissabon", nigerianische Schleuserbande mit mehr als 130 Fällen von Scheinehen mit portugiesischen Staatsangehörigen).(Rn.15) (Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) 2. Die Nichtbestehensfeststellung und Einziehung der Aufenthaltskarte nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU genügt dem Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit.(Rn.20) (Rn.25) 3. Zur zeitlichen Reichweite einer der Ausländerbehörde vorgelegten Vollmacht zwecks "Aufenthalt".(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer die Rechtsstreitigkeit mit Beschluss vom 31. Mai 2019 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist bereits unzulässig. Dies folgt zum einen daraus, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat, vielmehr untergetaucht ist, wie sich aus der polizeilichen Hausermittlung vom 8. August 2019 ergibt (der Kläger hatte bereits zuvor eine Scheinadresse verwendet, wie sich aus der polizeilichen Hausermittlung vom 31. Oktober 2018 ergibt). Auf Vorhalt des Ergebnisses der polizeilichen Hausermittlung hat sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nur substanzlos angegeben, der Kläger sei am Vortag bei ihm zur Besprechung gewesen und er könne eine neue Anschrift nachreichen. Zum anderen folgt dies daraus, dass die Klage verfristet ist, weil der Bescheid vom 9. August 2018 Frau Rechtsanwältin Prechtl-Clarke – die der Kläger seinerzeitig bevollmächtigt hatte und die eine Mandatsniederlegung erst am 6. September 2018 der Behörde gegenüber angezeigt hat, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die Vollmacht weiterhin wirksam war (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG, OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2000 - 4 Bf 16/99 - juris) – spätestens am 21. August 2018 zugestellt worden ist. Auch wenn die von ihr erklärte Annahmeverweigerung mit Schreiben vom 21. August 2018 dazu geführt hätte, dass eine formgerechte Zustellung per Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 4 VwZG nicht nachgewiesen ist, wäre dieser Zustellungsmangel jedenfalls nach § 8 VwZG geheilt worden, weil sich aus dem genannten Schreiben, das das Bescheiddatum und das Geschäftszeichen des Bescheides auswies, der tatsächliche Zugang des Bescheides an sie ergab. Der Einwand des Klägers, die von ihm erteilte Vollmacht sei auf den ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte beschränkt gewesen und ohnehin würden Vollmachten immer nur befristet wirksam sein, überzeugt nicht. Beschränkungen einer Vollmacht etwa auf bestimmte Verfahrenshandlungen oder in zeitlicher Hinsicht sind nur wirksam, wenn sie sich aus dem Inhalt der Vollmacht bzw. aus dem Inhalt der der Behörde vorgelegten Vollmachtsurkunde ergeben (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG: „Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt.“). Dies war hier nicht der Fall. Die hier vom Kläger erteilte und der Behörde vorgelegte Vollmacht zwecks „Aufenthalt“ war weder weiter inhaltlich noch zeitlich beschränkt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist, (auch) soweit er angefochten ist (Ziffer 1 bis 3), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Nichtbestehensfeststellung, Verfügung der Einziehung der Aufenthaltskarte und Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden. I. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass ein Freizügigkeitsrecht des Klägers nicht besteht (Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Bescheides), ist § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert mit Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) - FreizügG/EU -. Nach dieser Vorschrift kann das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 – hiernach haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes – festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat (Satz 1). Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn zu diesem Zweck begleitet (Satz 2). Die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des Satzes 1 sowie im Übrigen auch des Satzes 2 der Vorschrift sind erfüllt (dahinstehen kann daher, ob im Falle des Vorliegens einer Scheinehe § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU gegenüber Satz 1 der Vorschrift spezieller ist, so Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU Rn. 122, Stand: März 2017, zumal die Rechtsfolgen beider Vorschriften identisch sind). 1. Es steht – nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts – fest, dass der Kläger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, insbesondere Verwendung von unwahren Arbeitsbescheinigungen vorgetäuscht hat, freizügigkeitsberechtigter Ehegatte einer Unionsbürgerin zu sein. Dies ergibt sich aus polizeilichen Ermittlungen („EV Lissabon“), die aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen der Kriminalpolizei München zu illegalem Drogenhandel hervorgegangen sind. Danach organisierte eine u.a. in Berlin operierende nigerianische Schleuserbande über Jahre Scheinehen von Drittstaatlern mit portugiesischen Staatsangehörigen – es geht dabei um mehr als 130 Fälle –, stellte hierzu unwahre oder gefälschte Visa, Heiratsurkunden, Meldeadressen, Arbeitgeberbestätigungen und Arbeitsverträge zur Verfügung sowie Frau Rechtsanwältin P... zur Vertretung bei der Ausländerbehörde. Bereits Anfang 2014 hatte Europol Portugal eine entsprechende Erkenntnismitteilung an die Berliner Polizei übersandt, dass ein in Berlin lebender nigerianischer Staatsangehöriger Scheinehen von Angehörigen aus Drittstaaten mit portugiesischen Staatsangehörigen organisiert. Nach den Ermittlungsergebnissen ist der Kläger eine derart eingeschleuste Person (laufende Nummer 142). Das Gericht hat keinen Anlass, an den Ermittlungsergebnissen zu zweifeln. Der Kläger hat, wie in allen anderen Fällen, über Frau Rechtsanwältin P... bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte-EU beantragt und hierzu eine Eheurkunde mit einer portugiesischen Staatsangehörigen sowie einen Arbeitsvertrag seiner portugiesischen Ehefrau nebst Lohnbescheinigungen vorgelegt. Dieses Arbeitsverhältnis war nur vorgetäuscht, wie mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird. Gleiches gilt für die behauptete eheliche Lebensgemeinschaft mit einem portugiesischen Ehegatten. Es gibt keinerlei Anhalt noch vom Kläger benannte konkrete Umstände, die Zweifel an den behördlichen Feststellungen begründen könnten. Vielmehr hat der Kläger der Sache nach mit der Klagebegründung die Vortäuschung eines Freizügigkeitsrechts eingeräumt, indem er erklärt hat, die vorliegende Fallkonstellation sei mit dem vom Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 2 BvR 669/04 entschiedenen Fall vergleichbar, indem es um die Rücknahme einer Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung mittels vorsätzlich unrichtiger Angaben gegangen sei (Schriftsatz des Klägers vom 8. August 2019, S. 1). 2. Es steht im Übrigen – nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts – fest, dass der Kläger nicht zur Herstellung oder Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Unionsbürgerin nachgezogen ist oder er zu diesem Zweck eine Unionsbürgerin begleitet hat, sondern ein Missbrauchsfall vorliegt, bei dem eine eheliche Lebensgemeinschaft nur vorgetäuscht worden ist, um ein ansonsten ausgeschlossenes Freizügigkeits- bzw. Aufenthaltsrecht zu erlangen. Damit liegt die von der Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers erfasste typische Fallkonstellation vor (vgl. hierzu die amtliche Begründung BT-Drs. 17/10746, S. 9 f. sowie den Erwägungsgrund Nr. 28 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG). Dies folgt daraus, dass nach den polizeilichen Ermittlungen die vom Kläger angegebene eheliche Wohnung in Berlin nur eine Scheinadresse war und der Kläger im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht ansatzweise Details über seine Ehefrau oder die Ehe anzugeben vermochte, die für das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft sprechen könnten. Seine einzige Angabe im Klageverfahren, er habe sich eine funktionierende Ehe erhofft, seine Ehefrau sei aber plötzlich verschwunden, ist substanzlos und offensichtlich verfahrensangepasst. 3. Unabhängig von Vorstehendem kann die Nichtbestehensfeststellung auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gestützt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 34.16 - juris Rn. 14 ff.). Der Kläger hat ein (abgeleitetes) Freizügigkeitsrecht schon deswegen nicht erworben, weil seine portugiesische Ehefrau ihrerseits nicht von einem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. November 2012, Rs. C-40/11, juris Rn. 51). Denn die ihr zur Antragstellung bescheinigte Arbeitstätigkeit in Berlin war nur vorgetäuscht. Zum anderen wäre ein abgeleitetes Recht des Klägers auf Aufenthalt, wenn es überhaupt entstanden sein sollte, wieder erloschen, weil seine portugiesische Ehefrau sich seinerzeit, wenn überhaupt, nur für kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten und dieses wieder (dauerhaft) verlassen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt, wenn ein Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat verlässt und sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niederlässt, automatisch das abgeleitete Recht seines drittstaatsangehörigen Ehegatten auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14 - juris Rn. 58; im Anschluss BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - juris Rn. 21). 4. Die Ausländerbehörde hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß und ohne Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO ausgeübt (vgl. hierzu VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar 2018 - 6 A 2148/16 - juris Rn. 26 ff.), insbesondere ist die Entscheidung des Beklagten mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 8 EMRK vereinbar. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist der Beklagte schon angesichts des allein durch Täuschung erlangten Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass den für eine Verlustfeststellung sprechenden Gründen überwiegendes Gewicht zukommt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem vom Kläger selbst zitierten Urteil zum Aktenzeichen BvR 669/04 ausgeführt, eine Rechtsordnung, die sich ernst nehme, dürfe nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen. Sie schaffe sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiere rechtstreues Verhalten und untergrabe damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit. So sei dem Gesetzgeber, soweit es um die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und hier besonders um den Schutz vor der gezielten Herbeiführung rechtswidriger Entscheidungen durch Täuschung geht, zwar im Allgemeinen nicht der Einsatz bestimmter einzelner Sicherungsmittel von Verfassung wegen vorgegeben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dürften jedoch insgesamt jedenfalls nicht so beschaffen sein, dass sie – zumindest aus der Sicht der weniger Gewissenhaften – zu rechtswidrigem Verhalten oder zur Herstellung rechtswidriger Zustände geradezu einladen würden. Die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten dürfe nicht dadurch untergraben werden, dass statt des rechtstreuen Verhaltens der Rechtsverstoß begünstigt werde. Daher gewähre das Recht dem missbräuchlich Handelnden für Rechtspositionen, die er in Widerspruch zum geltenden Recht durch Täuschung oder noch schwerwiegendere Missbräuche erwirkt habe, in der Regel keinen Bestandsschutz, sondern ermögliche es, mindestens innerhalb gewisser Fristen den Erwerb der Rechtsposition rückgängig zu machen. Es handele sich um die nächstliegende Möglichkeit, dem geltenden Recht Nachdruck zu verleihen und eine Begünstigung von Rechtsverstößen zu vermeiden (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - juris Rn. 63 bis 65) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das von § 2 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen in Fällen wie hier (Täuschung) intendiert ist und nur in besonderen Ausnahmefällen von einer Nichtbestehensfeststellung abgesehen darf. Für einen solchen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Der Einwand des Klägers, der Gesetzgeber habe es in verfassungswidriger Weise unterlassen zu regeln, bis zu welchem Zeitraum eine Verlustfeststellung ausgesprochen werden könne, überzeugt nicht ansatzweise. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem vom Kläger hierzu geltend gemachtem Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - maßgeblich darauf abgestellt, dass der Betroffene selbst nachweislich durch Täuschung seine Einbürgerung herbeigeführt habe und diese zeitnah zurückgenommen worden sei. Damit sei der grundrechtlich geforderten Rechtssicherheit und Normenklarheit genüge getan, weil der Betroffene anhand einer allgemeinen gesetzlichen Verwaltungsverfahrensvorschrift, § 48 VwVfG, die Folge der Rücknahme habe voraussehen können (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 76). § 48 VwVfG könne allenfalls in besonderen (im entschiedenen Fall nicht einschlägigen) Konstellationen keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage sein, wenn die Vorschrift bei diesen Fallkonstellationen wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen keine grundrechtsspezifischen und konkreten Lösungen bieten würde (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 89). All diese Aspekte stehen hier offensichtlich nicht in Rede. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Fälle eines vorgetäuschten Freizügigkeitsrechts nebst erschlichener Aufenthaltskarte geschaffen, nämlich § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, der den Betroffenen bestimmt und klar die Folgen eines vorgetäuschten Freizügigkeitsrechts vor Augen führt. Außerdem ist die einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers auszustellende Aufenthaltskarte von vornherein befristet (in der Regel auf fünf Jahre, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU) und schon deswegen nicht mit einer statusverändernden Einbürgerung und deren Rücknahme vergleichbar, abgesehen davon dass grundrechtsspezifische Aspekte des Art. 16 GG in Fällen wie hier ebenfalls nicht betroffen sind. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 3 und 4 FreizügG/EU weitere Regelungen geschaffen hat, die dem Betroffenen hinreichend bestimmt und klar vor Augen führen, dass das Vorliegen (und der Fortbestand) eines Freizügigkeitsrechts aus besonderem Anlass überprüft sowie, sollte ein Freizügigkeitsrecht innerhalb von fünf Jahren nicht entstanden sein oder nicht mehr bestehen, ein Verlust des Freizügigkeitsrecht festgestellt und die Aufenthaltskarte eingezogen werden kann. II. Rechtsgrundlage für die Einziehung der dem Kläger ausgestellten Aufenthaltskarte (Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Bescheides) ist § 2 Abs. 7 Satz 3 FreizügG/EU. Danach kann in den Fällen des Satzes 1 und 2 des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU die Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, eingezogen werden. Die Voraussetzungen liegen hier vor, und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. III. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Tenors des angefochtenen Bescheides) ist § 59 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU und § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Die dort genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die ausländerbehördliche Feststellung über das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und beantragte im März 2015 über die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin P... die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, wobei er geltend machte, mit einer portugiesischen Staatsangehörigen – Frau C... – verheiratet zu sein und mit ihr in ehelicher Lebensgemeinschaft in Berlin zu wohnen. Er erhielt in der Folge eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers mit einer Gültigkeit bis März 2020. Nach dem Ergebnis kriminalpolizeilichen Ermittlungen organisierte eine u.a. in Berlin operierende nigerianische Schleuserbande über Jahre Scheinehen von Drittstaatlern mit portugiesischen Staatsangehörigen, stellte hierzu unwahre oder gefälschte Visa, Heiratsurkunden, Meldeadressen, Arbeitgeberbestätigungen, Arbeitsverträge zur Verfügung sowie Frau Rechtsanwältin P... zur Vertretung bei der Ausländerbehörde; der Kläger ist nach den Ermittlungsergebnissen eine derart eingeschleuste Person (laufende Nummer 142). Daraufhin stellte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 9. August 2018 fest, dass ein Freizügigkeitsrecht des Klägers nicht besteht (Ziffer 1), verfügte die Einziehung seiner Aufenthaltskarte (Ziffer 2) und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an (Ziffer 3). Außerdem setzte die Ausländerbehörde eine Sperrfrist von drei Jahren fest. Sie übersandte den Bescheid zwecks Zustellung an Frau Rechtsanwältin P..., die Ende August 2018 erklärte, sie nehme die Sendung nicht an und lege das Mandat sofort nieder. Mit der am 24. April 2019 erhobenen Klage hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, er habe sich eine funktionierende Ehe erhofft, seine Ehefrau sei aber plötzlich verschwunden. Außerdem könne es per se nicht sein, dass in allen vorgeworfenen Fällen die Inhaber der Aufenthaltskarten getäuscht hätten. Schließlich sei die von der Ausländerbehörde herangezogene Rechtsgrundlage verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber nicht geregelt habe, bis zu welchem Zeitraum eine Verlustfeststellung ausgesprochen werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. August 2018 zu Ziffer 1 bis 3 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2019 - VG 21 L 145.19 -, bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. August 2019 - OVG 3 S 41.19 -). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung das Ergebnis einer weiteren polizeilichen Hausermittlung mitgeteilt, wonach auch die vom Kläger zuletzt angegebene Wohn- bzw. Meldeanschrift eine Scheinadresse war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Ausländerakte des Beklagten und die beigezogene Strafakte Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.