Urteil
6 A 2148/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0227.6A2148.16.00
18mal zitiert
10Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Nichtverwertbarkeit einer Aussage im Strafverfahren bewirkt nicht automatisch ein Verwirkungsrecht im Verwaltungsverfahren.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. März 2013 - 6 K 287/13.DA - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nichtverwertbarkeit einer Aussage im Strafverfahren bewirkt nicht automatisch ein Verwirkungsrecht im Verwaltungsverfahren. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. März 2013 - 6 K 287/13.DA - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte - legt man allein den Wortlaut ihres Berufungsantrags zugrunde - einen im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 VwGO ggf. unzureichenden Berufungsantrag gestellt hat (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird. Dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung der zugelassenen Berufung festhalten will. Es reicht aus, wenn sich der Antrag i. S. des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO im Auslegungswege mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 3 B 56/11 -, juris Rn. 6). Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insgesamt für verfehlt hält und daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt. Dementsprechend kann die Berufung im Hinblick auf den unzureichenden Wortlaut des gestellten Antrags nicht als unzulässig gewertet werden. Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2013 zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid vom 27. Februar 2013 enthält die Feststellung, dass der Kläger nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) hat. Die Beklagte stützt diese Feststellung auf § 2 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU. Das Gericht kann offen lassen, ob im Falle des Vorliegens einer Scheinehe § 2 Abs. 7 Satz 2 gegenüber Satz 1 FreizügG/EU als spezieller anzusehen ist (so Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU Rn. 122, Stand März 2017), denn die Rechtsfolgen beider Vorschriften sind nicht unterschiedlich. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU kann das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Freizügigkeitsberechtigt sind auch Familienangehörige eines Unionsbürgers u. a. unter den Voraussetzungen des § 3 FreizügG/EU. Die geschiedene Ehefrau des Klägers ist eine Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Der Ehegatte eines Unionsbürgers genießt grundsätzlich ebenfalls das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Das Freizügigkeitsrecht besteht aber regelmäßig dann nicht, wenn die Stellung eines Ehegatten im Wege einer Scheinehe erlangt worden ist (vgl. Art. 35 EG-Freizügigkeits-RL). Dem trägt § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 FreizügG/EU Rechnung. Eine Scheinehe ist eine Ehe, die lediglich zum Zweck der Gewährung des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts nach Maßgabe der Rechtsvorschriften geschlossen wird, um dem Familienangehörigen ein ansonsten nicht zustehendes Aufenthaltsrecht zu vermitteln (vgl. Handbuch der Europäischen Kommission zum Vorgehen gegen mutmaßliche Scheinehen zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern im Zusammenhang mit den EU-Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit von EU-Bürgern vom 26. September 2014 - Handbuch -, S. 9). Der Kläger hat mit Frau X... am 6. Oktober 2010 in Marokko eine solche Scheinehe geschlossen. Dies ergibt sich zum einen aus den Einlassungen der geschiedenen Ehefrau des Klägers, die diese bei der Polizei und im erstinstanzlichen Strafverfahren beim Amtsgericht Darmstadt gemacht hat. Sowohl bei der polizeilichen Vernehmung am 6. Dezember 2012 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Darmstadt am 14. März 2013 hat Frau X... angegeben, dass sie den Kläger gegen Zahlung von 10.000,- € geheiratet hat. Frau X... hat den Kläger ausweislich der polizeilichen Vernehmung erst wenige Tage vor der Eheschließung kennen gelernt. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland hat der Kläger ausweislich der Angaben von Frau X... nicht mit dieser zusammen gelebt. Eine sexuelle Beziehung gab es nach den Angaben von Frau X... ebenfalls nicht. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb Frau X... hinsichtlich ihrer Ehe vor der Polizei und vor dem Amtsgericht falsche Angaben gemacht haben könnte, denn durch diese Angaben belastete sie sich selbst, was ihr auch bewusst sein musste. Zum anderen wird die Tatsache, dass der Kläger eine Scheinehe eingegangen war, durch seine eigene Einlassung im erstinstanzlichen Strafverfahren bestätigt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte der Strafverteidiger des Klägers nach Verlesen der Anklageschrift, der Vorwurf sei zutreffend. Diese Erklärung ist dem Kläger auch zuzurechnen. In der Anklageschrift hieß es u. a., die Ehe sei ausschließlich zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis geschlossen worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich Frau X... nach eigenen Angaben befand, ist es auch nachvollziehbar, dass sie gegen Zahlung von 10.000,-- € bereit war, formal die Ehe mit dem Kläger zu schließen. Überdies hatte Frau X... Drogenprobleme (vgl. dazu, dass der Hauptgrund, aus dem EU-Bürger Drittstaatsangehörige beim Missbrauch der EU-Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der EU-Bürger unterstützen, der finanzielle Vorteil ist, und dass sich gerade EU-Bürger, die besonders verletzbar sind, etwa wegen Verschuldung oder Drogensucht, dafür gewinnen lassen, eine Scheinehe einzugehen, Handbuch der Europäischen Kommission, S. 37). Schließlich spricht auch das Verhalten des Klägers im Jahr 2001 dafür, dass er mit allen Mitteln versuchte, im Bundesgebiet zu verbleiben. So betrieb er, nachdem er verhaftet worden war, unter falschem Namen ein Asylverfahren und gab wahrheitswidrig an, er komme aus Irak. Dieses Verhalten fand seine entsprechende Fortsetzung mit der Eheschließung. Sowohl die Einlassungen von Frau X... als auch die des Klägers im erstinstanzlichen Strafverfahren durften und dürfen auch seitens der Ausländerbehörde bei der Entscheidungsfindung herangezogen werden. Die Einlassung des Klägers im erstinstanzlichen Strafverfahren dürfte als Geständnis zu werten sein. Selbst die Strafprozessordnung verbietet es nicht, ein Geständnis, das richterlich protokolliert worden ist, zu verwerten (vgl. § 254 Abs. 1 StPO). Demgegenüber dürfte nach der Strafprozessordnung die Aussage von Frau X..., die diese als Mitangeklagte vor dem Amtsgericht gemacht hat, im Strafverfahren nicht mehr verwertet werden, nachdem Frau X... im Verfahren vor dem Landgericht sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 252 Rn. 11). Dieses strafprozessuale Verwertungsverbot erstreckt sich aber nicht auf das Verwaltungsverfahren. Eine Vorschrift, die es verbieten würde, die Einlassung des Klägers im erstinstanzlichen Strafverfahren und die dort gemachten Erklärungen von Frau X... im Verwaltungsverfahren zu verwerten, gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -, juris Rn. 117). Wie bereits festgestellt gibt es für das Verwaltungsverfahren keine entsprechende ausdrückliche Vorschrift. Übergeordnete wichtige Gründe, die es ausnahmsweise gebieten könnten, es zu unterlassen, die Einlassungen von Frau X... und des Klägers nicht im Verwaltungsverfahren zu verwerten, sind auch nicht ersichtlich.Angesichts der geschilderten Umstände steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine Scheinehe geschlossen hat, um ein ihm ansonsten nicht zustehendes Bleiberecht zu erlangen. Da auch der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde immer wieder erklärt hat, ein eheliches Zusammenleben finde statt, hat er auch durch Vorspiegelung falscher Tatsachen das Vorliegen einer Voraussetzung für das Freizügigkeitsrecht vorgetäuscht. Aufgrund dieses Umstandes sind die Voraussetzungen sowohl nach § 2 Abs. 7 Satz 1 als auch die nach Satz 2 FreizügG/EU erfüllt. Der Anwendung dieser Vorschriften steht auch nicht § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU entgegen, denn die Vortäuschung des in Wahrheit nicht bestehenden Freizügigkeitsrechts erfolgte während des gesamten Aufenthalts des Klägers bis zu seiner Scheidung und mithin auch während des nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU maßgeblichen Zeitraums (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU Rn. 219, Stand Januar 2016).§ 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 FreizügG/EU räumen der Ausländerbehörde Ermessen ein ("kann"). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Ausländerbehörde auch insoweit ihr Ermessen ausgeübt. Gemäß § 40 HVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, sollen in der Begründung des Verwaltungsaktes zu erkennen sein (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG). Nimmt man insoweit allein die Teile des Bescheides in den Blick, in denen sich die Ausländerbehörde mit der Entscheidung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 FreizügG/EU befasst, so lässt sich dem Bescheid vom 27. Februar 2013 in der Tat nicht entnehmen, dass die Behörde insoweit Ermessenserwägungen angestellt hätte. Zu beachten ist aber, dass die Beklagte nicht nur die Feststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU getroffen hat, sondern daneben u. a. auch aufgrund derselben Umstände, die zu der Entscheidung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU führten, auch die Aufenthaltserlaubnisse/EU vom 7. März 2005 und 19. Dezember 2007 sowie die am 7. September 2009 ausgestellte Aufenthaltskarte und die am 13. Juni 2012 ausgestellte Daueraufenthaltskarte zurückgenommen hat. Insoweit hat die Beklagte aber ausdrücklich eine Ermessensentscheidung getroffen und diese auch in ihrem Bescheid begründet. So hat die Beklagte ausgeführt, es könne nicht angehen, dass Personen, die rechtswidrig eine Rechtsposition erlangt hätten, besser gestellt würden als vergleichbar andere Personen. Würde man dem Kläger seine Rechtsposition belassen, so hätte dies eine unerwünschte Signalwirkung auf andere ausländische Staatsangehörige. Gründe, von der Rücknahme abzusehen, seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Entscheidung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU andere Belange und Umstände zu berücksichtigen wären, als für die auch ausgesprochenen Rücknahmeentscheidungen, sind nicht zu erkennen. Überdies ist zu beachten, dass dem Kläger am 13. Juni 2012 eine Daueraufenthaltskarte-EU erteilt wurde und diese nach dem bis 28. Januar 2013 gültigen Freizügigkeitsrecht als feststellender Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU a. F.). Um das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts auszusprechen, musste hiernach auch die Daueraufenthaltskarte zurückgenommen werden (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 FreizügG/EU Rn. 162), so dass beide Entscheidungen sich bedingen. Vor diesem Hintergrund wäre es reine Förmelei würde man verlangen, dass die zu den ausgesprochenen Rücknahmen ausdrücklich angestellten Ermessenserwägungen nochmals zu der Entscheidung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 FreizügG/EU in der Begründung des Bescheides darzulegen wären (vgl. insoweit auch den Rechtsgedanken aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG). Hat hiernach die Ausländerbehörde auch hinsichtlich der Feststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU ausreichende Ermessenserwägungen angestellt, so kann offen bleiben, ob - wovon der 3. Senat in der Berufungszulassungsentscheidung ausgegangen ist - eine ermessensfehlerhafte Entscheidung durch eine Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden könnte.Die Aufenthaltserlaubnisse-EU, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte waren rechtswidrig erteilt worden, da - wie oben ausgeführt - der Kläger eine Scheinehe führte, die ihm kein Freizügigkeitsrecht vermitteln konnte. Diese rechtswidrigen Verwaltungsakte (vgl. hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnisse § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in der bis zum 27. August 2007 gültigen Fassung und hinsichtlich der Aufenthaltskarten § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in der bis zum 28. Januar 2013 gültigen Fassung) konnten nach § 48 Abs. 1 HVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Ausländerbehörde hat insoweit richtig erkannt, dass es sich hierbei um begünstigende rechtswidrige Verwaltungsakte handelt, für die nicht § 48 Abs. 2 HVwVfG Anwendung findet. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 HVwVfG soll für rechtswidrige Verwaltungsakte, die - wie die Aufenthaltserlaubnisse, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte - nicht auf eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gerichtet sind - und die zurückgenommen werden, der möglicherweise bestehende Vertrauensschutz lediglich durch einen Ausgleich des eintretenden Vermögensnachteils bewirkt werden. Da die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte keinen unmittelbaren Vermögensnachteil bewirkt, müssen etwaige Vertrauensschutzerwägungen im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 C 17/11 -, NVwZ-RR 2012, 862). Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG darf dann auch berücksichtigt werden, dass der Kläger die Aufenthaltserlaubnis, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte durch Vortäuschung falscher Tatsachen erlangt hat. Die insoweit vorgenommenen Ermessenserwägungen der Behörde sind nicht zu beanstanden. Die Einziehung der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte beruht auf § 2 Abs. 7 Satz 3 FreizügG/EU. Die ausgesprochene Ausweisung ist ebenfalls rechtmäßig. Da die Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ausgesprochen hat, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung (§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU). § 11 Abs. 2 FreizügG/EU setzt nicht voraus, dass die Feststellung des Nichtbestehens des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unanfechtbar geworden ist (so auch der Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - der Bundesregierung vom 7. Februar 2003 - BT-Drs. 15/420 S. 106 und Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, § 11 FreizügG/EU Rn. 6, Stand 1. Februar 2017).Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45/06 -, juris Rn. 12 ff.). Dementsprechend ist das ab dem 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht anzuwenden. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs erweist sich die Ausweisung als rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Erforderlich ist hiernach eine Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in § 54 und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen, wobei die Katalogisierung in den § 54 und § 55 AufenthG die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht ausschließt. Die Ausweisungsentscheidung kann grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 25. Februar 2015, BT-Drs. 18/4097 S. 49).Es kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Falle eines weiteren Verbleibs des Klägers im Bundesgebiet erneut Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten könnten, indem der Kläger ggf. zur Erlangung eines ihm nicht zustehenden Bleiberechts abermals falsche Tatsachen vortäuschen könnte. Dafür spricht zum einen, dass der Kläger bereits im Jahr 2001 im Zusammenhang mit dem Asylverfahren über seine Identität getäuscht hat. Zum anderen war der Aufenthalt des Klägers seit seiner Wiedereinreise am 29. Dezember 2004 durch falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde geprägt gewesen. Aufgrund dieser falschen Angaben, die der Kläger trotz Belehrung hinsichtlich sich daraus ergebender Rechtsfolgen gemacht hat, wiegt das Ausweisungsinteresse schwer (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG). Auf ein Bleibeinteresse, welches in § 55 AufenthG genannt ist, kann sich der Kläger nicht berufen, so dass die Ausweisung nicht zu beanstanden ist.Die der Ausweisung beigefügte Befristung entspricht § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG. Die ausgesprochene Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU und § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, er sei erkrankt, steht dies dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 AufenthG). Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 7 Satz 1 - 2 AufenthG gegeben sein könnten. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weiterhin eine EU-Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist zum einen festzustellen, dass das FreizügG/EU eine solche Erlaubnis nicht mehr kennt. Zum anderen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte gegeben sein könnten (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der am … 1961 geborene Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel aufhielt. Nachdem er am 22. Mai 2001 verhaftet worden war, stellte er aus der Haft heraus unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit (irakisch) einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 29. August 2002 als offensichtlich unbegründet ab. Der sich daran anschließende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgelehnt. Das Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 15. September 2003 wegen Nichtbetreibens eingestellt. Am 6. Oktober 2004 heiratete der Kläger in Marokko die britische Staatsangehörige X…, die bereits zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebte. Am 29. Dezember 2004 reiste der Kläger mit einem Visum nach Deutschland, wo er am 7. März 2005 eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von EU-Bürgern gültig bis zum 28. Dezember 2007 erhielt. Am 19. Dezember 2007 erhielt der Kläger eine bis zum 8. September 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis-EU und am 7. September 2009 wurde dem Kläger eine bis zum 6. September 2014 befristete Aufenthaltskarte erteilt. Vor der Ausländerbehörde hatten der Kläger und seine Ehefrau immer wieder erklärt, sie führten eine eheliche Lebensgemeinschaft. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2012 geschieden. Laut den Gründen des Beschlusses hatten die Eheleute vorgetragen, seit Oktober 2009 getrennt zu leben. Auf seinen Antrag hin erhielt der Kläger am 13. Juni 2012 eine Daueraufenthaltskarte-EU. Am 1. Oktober 2012 gab Frau Y…, geborene A…, als Zeugin vor der Polizeidirektion Darmstadt-Dieburg an, sie sei mit dem Kläger verwandt. Seine Mutter sei die Cousine ihres Vaters. Der Kläger sei vor mehr als 14 Jahren nach Deutschland gekommen. Er habe eine Frau geheiratet und ihr Geld dafür gegeben. Er habe die Frau nie geliebt und nie mit ihr zusammen gelebt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 15. November 2012 wurde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz die Durchsuchung der Wohnungen des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau angeordnet. Frau X... gab im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeidirektion Wiesbaden am 6. Dezember 2012 u. a. an, sie habe im Jahre 2004 in Marokko den Kläger geheiratet und dafür 10.000,- € bekommen. Seine Schwester, die in Darmstadt wohne, habe jemanden gesucht, der ihren Bruder heiraten würde, damit er von Marokko nach Deutschland kommen dürfe. Das Geld habe Frau X... in Raten erhalten. Der Kläger sei im Dezember nach Deutschland gekommen. Sex hätten die Eheleute nie gehabt. Nach vorangegangener Anhörung nahm die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 2013 die dem Kläger am 7. März 2005 und 19. Dezember 2007 erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse-EU, die am 7. September 2009 erteilte befristete Aufenthaltskarte und die am 13. Juni 2012 erteilte Daueraufenthaltskarte mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Darüber hinaus wurde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die am 7. September 2009 ausgestellte Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte wurden eingezogen und der Kläger wurde aufgefordert, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung bei der Behörde abzugeben.Hinsichtlich der ausgesprochenen Rücknahmen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Kläger wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 7. März 2005 wurde abgelehnt. Die Beklagte drohte dem Kläger die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, sollte der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides ausgereist sein. Die Wirkung der Ausweisung wurde auf 5 Jahre befristet.Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, es sei erwiesen, dass der Kläger eine Scheinehe eingegangen sei und dass fortdauernd unrichtige Angaben im Aufenthaltsverfahren gemacht worden seien. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse bzw. die Ausstellung der Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte allein aus familiären Gründen erfolgt seien und der Kläger die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfülle. Rechtsgrundlage der Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse sowie der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte sei Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (EG-Freizügigkeits-RL) i. V. m. § 48 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU. Gemäß Art. 35 Satz 1 EG-Freizügigkeits-RL könnten die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie zum Beispiel durch Eingehen einer Scheinehe - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 HVwVfG. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EU sowie der Ausstellung der Aufenthaltskarte komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 48 HVwVfG lägen vor, weil es darum gehe, die durch arglistige Täuschung erworbene Rechtsposition mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne zwar nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Fortbestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig sei. Diesbezügliche Vertrauensgründe lägen im Fall des Klägers offensichtlich nicht vor. Die am 7. März 2005 und 19. Dezember 2007 erteilten Aufenthaltserlaubnisse-EU seien grundsätzlich solche begünstigenden Verwaltungsakte i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG. Hierfür greife die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG nicht, da es sich nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähre oder hierfür Voraussetzung sei. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse und an der Wiederherstellung des gesetzesmäßigen Zustands. Demgegenüber seien die privaten Interessen des Klägers am Erhalt der Rechtsposition als nachrangig anzusehen. Würde man dem Kläger diese Rechtsposition belassen, so hätte dies eine unerwünschte Signalwirkung auf andere ausländische Staatsangehörige. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitsgrundsatzes könne es nicht angehen, dass Personen, die rechtswidrig eine Rechtsposition erlangt hätten, besser gestellt würden als vergleichbar andere Personen. Aufgrund der dargelegten Umstände sei die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse-EU sowie der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte geboten. Die nach § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG zu wahrende Frist sei eingehalten. Gründe, die der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.Die Ausweisung beruhe auf § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG (a. F.). Der Kläger habe wahrheitswidrig gegenüber den zuständigen Stellen angegeben, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Aus den gleichen Gründen, die zur Ausweisung führten, sei auch der Antrag vom 7. März 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Auf den am 1. März 2013 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 5. März 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben. Durch Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 14. März 2013 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher Beschaffung eines unrichtigen Aufenthaltstitels in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die geschiedene Ehefrau des Klägers wurde wegen gemeinschaftlicher Beschaffung eines unrichtigen Aufenthaltstitels in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 3. Mai 2012 verurteilt, wobei auch diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Darmstadt erklärte der Strafverteidiger des Klägers nach Verlesung der Anklageschrift, der Vorwurf sei zutreffend. Weitere Fragen werde der Angeklagte nicht beantworten. Die geschiedene Ehefrau erklärte zur Sache u. a., sie habe den Kläger erstmals in Marokko gesehen. Sie sei nicht ganz eine Woche in Marokko gewesen. Dort habe man geheiratet. Nachdem der Kläger nach Deutschland gekommen sei, habe er nicht bei ihr gewohnt. Er habe gesagt, er habe ein Zimmer in Darmstadt. Sie habe 10.000,- € bekommen, aber nicht auf einmal. Damals habe sie viele Mietschulden gehabt und jeden Tag Drogen genommen.Auf die Berufung des Klägers hin wurde das gegen den Kläger gerichtete Strafverfahren gemäß § 153 StPO wegen geringer Schuld eingestellt. Die geschiedene Ehefrau des Klägers, die vor dem Berufungsgericht als Zeugin gehört werden sollte, hatte sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen. Zur Begründung seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Kläger vorgetragen, er sei acht Jahre mit Frau X... verheiratet gewesen. Man habe sich im Jahr 2004 kennen und lieben gelernt und dann die Ehe geschlossen. Bis zur Scheidung hätten die Eheleute Gemeinsamkeiten miteinander ausgetauscht und ihre Freizeit miteinander verbracht. Der Kläger hat beantragt, die Ausweisungsverfügung (Entzug der Freizügigkeit EU) vom 27. Februar 2013 - zugestellt am 1. März 2013 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weiterhin eine EU-Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe die Ehe nur zum Schein geschlossen, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dies ergebe sich u. a. aus den Einlassungen der geschiedenen Ehefrau, die trotz des im Strafverfahren in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrechts im Verwaltungsverfahren verwertet werden dürften. Durch Urteil vom 7. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU sei rechtswidrig. Die vorliegenden Anhaltspunkte reichten nicht aus, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU zu belegen. Die durchgeführten Ermittlungen rechtfertigten nicht den Schluss, dass der Kläger bezüglich einer Voraussetzung des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gefälschte oder verfälschte Dokumente verwendet oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht habe. Unabhängig von dem nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt habe die Behörde bei der Verlustfeststellung auch das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, so dass die Verfügung auch insoweit keinen Bestand haben könne. Die zur Rücknahme erfolgten Überlegungen könnten den Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht begründen. Die Ausweisung gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG könne schon mangels Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 11 FreizügG/EU keinen Bestand haben. Auf das am 14. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Juli 2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch Beschluss vom 21. Juli 2016 hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt worden seien. Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte am 11. August 2016 u. a. ausgeführt, es lägen ausreichend Beweise vor, dass eine Scheinehe vorgelegen habe. Sowohl die angebliche Ehefrau des Klägers als auch der Kläger selbst hätten im polizeilichen Ermittlungsverfahren und im erstinstanzlichen Strafverfahren eingeräumt, dass sie die Ehe nur zum Schein geschlossen hätten. Darüber hinaus sei die Annahme des Verwaltungsgerichts verfehlt, die Behörde habe keine ausreichenden Ermessenserwägungen hinsichtlich des Fehlens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU angestellt. Aus einer Gesamtschau der angestellten Erwägungen der Behörde zur Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnis/EU, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte lasse sich erkennen, dass die Ausländerbehörde eine umfassende Ermessensentscheidung getroffen habe. Die angestellten Ermessenserwägungen könnten sich nur einheitlich auf die verschiedenen Entscheidungen der Ausländerbehörde beziehen. Die Ermessenserwägungen, welche für die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse/EU sowie der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte angestellt worden seien, gälten insoweit auch für die Verlustfeststellung gemäß § 2 Abs. 7 FreizügG/EU. Die Beklagte beantragt, antragsgemäß zu entscheiden. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Ausführungen im angefochtenen Urteil seien völlig zutreffend. Die Beklagte verkenne, dass jeder Beschuldigte, Angeschuldigte und Angeklagte in jedem Stadium des Verfahrens ungesühnt die Möglichkeit habe, die Unwahrheit zu sagen bzw. zu lügen. Es sei eklatant, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers ausgerechnet im Stadium als Zeugin, nachdem sie auf ihre Zeugenpflichten und die Folgen einer Falschaussage hingewiesen worden sei, ihre Aussage verweigert habe. Die Beklagte hätte sich auch mit der Tatsache auseinandersetzen müssen, dass die frühere Ehefrau drogenabhängig gewesen sei. Die Ausführungen der Zeugin Y... lägen im Bereich der Spekulation. Diese Zeugin sei nicht in der Lage gewesen, den Fragen des erkennenden Vorsitzenden Richters zu begegnen. Danach habe der Richter die Vernehmung der Zeugin abgebrochen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht haben bei der Entscheidungsfindung neben der Gerichtsakte (2 Bände) die Behördenakte und die Akten des Strafverfahrens 400 Js 51704/12 (3 Bände) vorgelegen. Durch Präsidiumsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist u. a. auch das vorliegende Verfahren zum 1. Januar 2018 auf den 6. Senat übergegangen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.