Urteil
21 K 653.18
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1105.VG21K653.18.00
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Leitsätze
§ 26 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe vom 29. Oktober 2016 (juris: EvKiFriedhG BE) - danach kann auf Antrag der Friedhofsträger die Ausbettung von Leichen und Urnen zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt - ist abweichend vom Wortlaut dahingehend (teleologisch) einschränkend auszulegen, dass bei sogenannten „ausgeruhten“ Urnen, bei denen die Ruhezeit bereits abgelaufen ist, ein wichtiger Grund (für eine Ermessensentscheidung über den Ausbettungsantrag) nicht erforderlich ist.(Rn.17)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Evangelischen Friedhofverbandes Berlin Stadtmitte vom 4. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz vom 29. Mai 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Ausbettung der Urne des verstorbenen A... aus der Grabstätte U... auf dem Friedhof Alt Stralau zum Zwecke der Wiedereingrabung auf dem Friedhof Zeuthen nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 26 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe vom 29. Oktober 2016 (juris: EvKiFriedhG BE) - danach kann auf Antrag der Friedhofsträger die Ausbettung von Leichen und Urnen zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt - ist abweichend vom Wortlaut dahingehend (teleologisch) einschränkend auszulegen, dass bei sogenannten „ausgeruhten“ Urnen, bei denen die Ruhezeit bereits abgelaufen ist, ein wichtiger Grund (für eine Ermessensentscheidung über den Ausbettungsantrag) nicht erforderlich ist.(Rn.17) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Evangelischen Friedhofverbandes Berlin Stadtmitte vom 4. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz vom 29. Mai 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Ausbettung der Urne des verstorbenen A... aus der Grabstätte U... auf dem Friedhof Alt Stralau zum Zwecke der Wiedereingrabung auf dem Friedhof Zeuthen nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Ausbettung, jedoch einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Ausbettungsantrag. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 26 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234). Danach kann auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten oder der oder des Totenfürsorgeberechtigten der Friedhofsträger die Ausbettung von Leichen und Urnen zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe (§ 21 Absatz 1) rechtfertigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor (1.), und der Beklagte hat den daraus folgenden Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Ausbettungsantrag nicht erfüllt, weil die Ermessenserwägungen des Beklagten fehlerhaft sind, ohne dass das Ermessen auf Null reduziert ist (2.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 FhG ev. für eine Ermessensentscheidung über den Ausbettungsantrag des Klägers sind erfüllt. Der Kläger ist Totenfürsorgeberechtigter (vgl. zu diesem Begriff die amtliche Begründung der Vorschrift: „Totenfürsorgeberechtigt ist die- oder derjenige, den die oder der Verstorbene mit der Totenfürsorge betraut hat, anderenfalls die nächsten geschäftsfähigen Angehörigen.“). Auf ein Nutzungsrecht kommt es nicht an, weil die Vorschrift – anders als die Vorgängerregelung des § 30 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe vom 7. November 1992 (KABl. S. 202, 1993 S. 27) – alternativ zum Nutzungsrecht ein Totenfürsorgerecht ausreichen lässt. Das Begehren des Klägers betrifft eine Urne sowie eine Ausbettung im Sinne der Vorschrift. Ein „wichtiger Grund“ für die Ausbettung, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt, liegt zwar nicht vor, weil ein solcher nach obergerichtlicher Rechtsprechung voraussetzt, dass das Interesse an der Aus- bzw. Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Totenruhe überwiegt, die angesichts des Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht nur höchsten Verfassungsrang genießt, sondern darüber hinaus dem allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden entspricht. Ein solches Überwiegen ist nur gegeben, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen, wozu etwa ein Umzug des Angehörigen aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, nicht zählt. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Relevant ist außerdem, ob die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt. Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, oder – wenn ein solches fehlt – ein entsprechender mutmaßlicher Wille besteht, was voraussetzt, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden, führt dabei nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Urteile vom 29. April 2008 - 19 A 2896/08 - und vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 - jeweils juris; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 ZB 04.2986 - juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 A 196/00.Z - juris). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Zwar ist davon auszugehen, dass der Verstorbene gemeinsam mit seiner Ehefrau bestattet werden wollte. Denn dafür spricht die Einrichtung eines Urnengrabes mit vier Plätzen als Familiengrab. Ein darauf gerichteter (mutmaßlicher) Wille, zu diesem Zweck auf einen anderen Friedhof für den Fall umzuziehen, dass seine Ehefrau auf einem anderen Friedhof beerdigt wird, lässt sich dagegen nicht fest- oder unterstellen. Der Kläger selbst hat keine wichtigen Gründe vorgetragen. Die Tatsache, dass er selbst nunmehr in Zeuthen wohnhaft ist, genügt als Grund für sich genommen nicht. § 26 Abs. 1 zweiter Halbsatz FhG ev. ist jedoch abweichend vom Wortlaut dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Regelung sogenannte „ausgeruhte“ Urnen, bei denen die Ruhezeit bereits abgelaufen ist, nicht erfasst, der zweite Halbsatz auf diese also keine Anwendung findet. Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten (ausnahmsweise) dann zu, wenn diese nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 29. November 2018 - 1 C 15.18 - Rn. 11 und vom 9. Februar 2012 - 5 C 10.11 - juris Rn. 15). Hier liegt eine derartige planwidrige Gesetzeslücke vor. Zur Überzeugung der Kammer sollte nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers des evangelischen Friedhofsgesetzes § 26 Abs. 1 zweiter Halbsatz den vorliegenden Sonderfall einer „ausgeruhten“ Urne nicht erfassen. Nach der amtlichen Begründung der mit dem Kirchengesetz zur Vereinheitlichung und Änderung friedhofsrechtlicher Vorschriften neu gefassten Regelung des § 26 ist der Schutz der Totenruhe ein hohes Rechtsgut, für dessen Gewährung der Friedhofsträger einzustehen hat. Nach der hierzu in Bezug genommenen Erläuterung zu § 21 beschreibt die durch staatliches Recht vorgezeichnete Ruhefrist den Zeitraum, in dem die grundgesetzlich geschützte Totenruhe zu wahren ist. Rechtsfolge dessen sei unter anderem, dass während des Laufs der Ruhefrist Grabstätten nicht erneut belegt oder anderweitig verwendet werden dürften. Weiter heißt es in der amtlichen Begründung, eine Ausbettung vor Ablauf der Ruhefrist stelle immer eine Störung der Totenruhe dar und sei daher nach Absatz 1 der Vorschrift nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Schließlich heißt es, bei der Ausbettung laufe die bereits begonnene Ruhefrist weiter. In jedem Fall müsse die Dauer des Nutzungsrechts an der neuen Grabstätte der Dauer der noch zurückzulegenden Ruhefrist entsprechen. Für die Kammer belegen die zitierten amtlichen Begründungen eindeutig, dass der Gesetzgeber das Erfordernis eines zwingenden Grundes, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt, nur für den Fall der Ausbettung einer Urne während der Ruhefrist aufstellen wollte. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber zum einen in § 26 Abs. 1 zweiter Halbsatz FhG ev. – anders als die Vorgängerregelung des § 30 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe vom 7. November 1992 – ausdrücklich § 21 Abs. 1 FhG ev. in Bezug genommen hat, der wiederum in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift näher konkretisiert wird mit einer Festlegung der Ruhefrist (Ruhezeit) für Erd- und Urnenbestattungen auf 20 Jahre, und zum anderen in § 26 Abs. 7 Satz 1 FhG ev. bestimmt hat, dass die Ruhefrist durch die Ausbettung nicht unterbrochen oder verkürzt wird, was voraussetzt, dass die Ruhefrist überhaupt noch läuft. Danach ist hier ein wichtiger Grund, der eine Störung der Totenruhe des Verstorbenen rechtfertigt, keine tatbestandliche Voraussetzung für die Entscheidung über das Ausbettungsbegehren, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - juris Rn. 11 f. und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - juris Rn. 22) die Ruhefrist für die auszubettende Urne bereits abgelaufen war (nämlich am 25. August 2018). 2. Der Friedhofsträger hat danach – also bei „ausgeruhten“ Urnen, bei denen ein wichtiger Grund, der eine Störung der Totenruhe des Verstorbenen rechtfertigt, nicht (mehr) vorliegen muss – eine Entscheidung über die Zulassung der Ausbettung im pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Dabei legt § 114 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Beklagten rechtsfehlerhaft. Denn die Erwägungen des Beklagten dazu, dass ein wichtiger Grund für die Ausbettung vorliegen müsse und nach Ablauf der Ruhezeit nur eine Neubelegung einer Grabstätte ggf. unter Tieferlegung von Urnenresten, aber keine Entfernung der Urne möglich sei, sind aus den oben genannten Gründen fehlerhaft. Fehlerhaft sind auch die Erwägungen, dass der Kläger eine Umbettung nicht mehr verlangen dürfe, weil das Nutzungsrecht an der Grabstätte zwischenzeitlich abgelaufen sei, und dass wegen des Ablaufs der Ruhefrist von einer Zersetzung der Urne auszugehen sei, so dass eine Umbettung ohnehin nicht mehr möglich und zulässig sei. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann (jedenfalls) derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass (aussonderbare) Urnenreste noch vorhanden sind, die einer Ausbettung zugänglich wären. Fehlerhaft ist schließlich die Erwägung, in dem Familiengrab befänden sich die Urnen von zwei weiteren Verstorbenen, deren Totenruhe mit einer Ausbettung gestört würde, weil auch bei diesen Urnen die Ruhezeit abgelaufen ist. Die Entscheidung des Beklagten ist allerdings nicht in der Weise reduziert, dass nur die vom Kläger mit dem Hauptantrag begehrte Zulassung der Ausbettung in Betracht kommt. Denn bei der Entscheidung über die Ausbettung können vom Beklagten folgende gegenläufige Interessen berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt werden: Da es sich um einen kirchlichen Friedhof handelt, haben entsprechende an die Bestattung von Toten anknüpfende – von Art. 4 und 140 GG geschützte – Glaubensüberzeugungen Gewicht. So ist nach der Präambel des Friedhofsgesetzes ev. der kirchliche Friedhof der Ort, an dem in der Verantwortung der christlichen Gemeinde Tote zur letzten Ruhe gebettet werden; er ist eine Stätte der Erinnerung an die Verstorbenen und an das eigene Sterben, mit der in besonderer Weise verkündigt wird, dass Jesus Christus durch seine Auferstehung Sünde und Tod überwunden hat. Berücksichtigung kann außerdem finden, ob die Grabstätte, aus der die Ausbettung erfolgen soll, in absehbarer Zeit wiederbelegt wird und daher zur Vermeidung einer doppelten Öffnung des Grabes eine Ausbettung erst mit Wiederbelegung erfolgen soll. Ferner kann berücksichtigt werden, ob ausgeschlossen werden kann, dass noch Urnenreste geborgen werden können (vgl. hierzu § 26 Abs. 5 Satz 4 FhG ev.). Schließlich kann berücksichtigt werden, ob eine pietät- bzw. würdevolle Umbettung in ein anderes Grab gewährleistet ist und ob bzw. inwieweit andere Grabstellen oder Grabstätten auf dem Friedhof von der Ausbettung betroffen sind. Die Berufung ist gemäß § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Auslegung von § 26 Abs. 1 Friedhofsgesetz ev. grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Umbettung einer sogenannten „ausgeruhten“ Urne. Er beantragte im Dezember 2017 die Ausbettung der im August 1998 bestatteten Urne seines verstorbenen Vaters A... auf dem Friedhof Alt Stralau zum Zwecke der Beisetzung auf dem Friedhof in Zeuthen, auf dem seine kurz zuvor gestorbene Mutter begraben worden war. Die Grabstätte auf dem Friedhof Alt Stralau ist eine Familiengrabstätte mit vier Urnenplätzen, von denen ein Platz nicht belegt ist. Die Ruhezeit für Urnen auf dem Friedhof beträgt 20 Jahre und endete für die Grabstätte im August 2018. Der Evangelische Friedhofsverband Berlin Stadtmitte lehnte den Umbettungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, es sei der letzte Wille seiner verstorbenen Mutter gewesen, vereint mit ihrem Ehemann auf dem Friedhof in Zeuthen begraben zu sein. Sie selbst habe in den letzten Jahren in Wildau gelebt. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2018 mit der Begründung zurück, ein besonders wichtiger oder zwingender Grund, die Totenruhe des Verstorbenen zu stören, liege nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er entgegen seinem Willen auf dem Friedhof in Alt Stralau beerdigt worden sei. Der Wille der Mutter des Klägers, gemeinsam mit ihrem Ehemann bestattet zu werden, rechtfertige die Umbettung nicht. In der Grabstätte in Alt Stralau sei eine gemeinsame Bestattung möglich gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Besuch des Friedhofs in Alt Stralau, z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei; die Entfernung zwischen Zeuthen und Alt Stralau betrage nur 25 km. Der Wunsch des Hinterbliebenen, das Grab nur auf einem in der Umgebung seines Wohnortes gelegenen Friedhofs pflegen zu müssen, rechtfertige eine Umbettung nicht. Mit der hiergegen am 5. Juli 2018 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes komme es nicht mehr an. Eine Umbettung liege nicht vor, wenn nach Ablauf der Ruhezeit eine Verlegung der Reste einer „ausgeruhten“ Leiche oder Aschenurne begehrt werde. Wenn die bestattete Person verwest sei und die Ruhezeit abgelaufen sei, liege keine Leiche mehr vor, die dem Bestattungszwang unterliege. Gleiches müsse für eine Urne mit Ascheresten gelten. Hier sei die Ruhezeit abgelaufen. Daher habe er ein Recht zum Besitz an der Totenasche, jedenfalls weil die Wiedereingrabung auf einem anderen Friedhof gewährleistet sei und vernünftige Gründe vorlägen. Es sei nicht der Wille seiner verstorbenen Mutter gewesen, in der Grabstätte in Alt Stralau gemeinsam mit ihrem Ehemann beerdigt zu werden, sondern in einer Grabstätte in Zeuthen. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Urne sich nicht aufgelöst habe, da Urnen seinerzeit sehr haltbar gewesen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Evangelischen Friedhofverbandes Berlin Stadtmitte vom 4. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz vom 29. Mai 2018 zu verpflichten, ihm die Ausgrabung und Mitnahme der Aschenurne mit der Totenasche des verstorbenen Alfred Reschke aus der Grabstätte UKB 0034 auf dem Friedhof Alt Stralau zum Zwecke der Wiedereingrabung auf dem Friedhof Zeuthen zu erlauben, hilfsweise, seinen Umbettungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die bisherige Nutzungsberechtigte und zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Bestatteten habe die Beisetzung ihres Ehemannes in der Familiengrabstätte in Alt Stralau veranlasst und die Friedhofsverwaltung mit der Grabpflege beauftragt. Es sei der Wille der Ehefrau gewesen, diesen Bestattungsort am gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute in Berlin zu wählen. Gerade die Wahl eines Urnenwahlgrabes, welches die Bestattung von mehreren Urnen ermögliche, spreche für den Wunsch der verstorbenen Eheleute, eines Tages in der Familiengrabstätte bestattet zu sein. Der nachvollziehbare Wunsch des Klägers, die Grabstätte seiner Eltern an seinem Wohnort zu pflegen, habe dahinter zurückzustehen. In den einschlägigen Gesetzen fänden sich keine Regelungen, welche die Rechtsaufassung des Klägers stützten, wonach nach Ablauf des Nutzungsrechtes eine Störung der Totenruhe im Falle einer Umbettung nicht mehr vorläge. Die Störung der Totenruhe sei vielmehr über die Ruhezeit hinaus geschützt, ein Eingriff nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Einschränkungen möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren sei nur eine Neubelegung einer Grabstätte unter bestimmten pietätswahrenden und gesetzlichen vorgegebenen Bedingungen möglich. Vorhandene Urnenreste verblieben in der Grabstätte. Es erfolge allein eine Tieferlegung der Urnenreste, aber keine Störung der Totenruhe durch Entfernung der Urne. Darüber hinaus sei das Nutzungsrecht an der Grabstätte zwischenzeitlich abgelaufen, so dass der Kläger eine Umbettung nicht mehr verlangen dürfe. Nach Ablauf der Ruhefrist sei zudem von einer Zersetzung der Urne auszugehen, so dass eine Umbettung ohnehin nicht mehr möglich und zulässig sei. Im Familiengrab befänden sich zwei weitere Urnen. Im Falle einer Umbettung der Urne des Vaters des Klägers werde die Totenruhe dieser Verstorbenen gestört. Es sei nicht möglich, an einem Menschen oder dessen sterblichen Überresten Besitzrechte geltend zu machen. Sterbliche Überreste seien keine aneignungsfähigen Sachen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.