Urteil
19 A 957/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
23mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein wichtiger Grund im Sinne von Friedhofssatzungen liegt nur vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art.1 Abs.1 GG geschützte Totenruhe überwiegt.
• Ein ausdrückliches Einverständnis des Verstorbenen rechtfertigt Umbettung vorrangig; fehlt dieses, kann nur ein mit hinreichender Sicherheit zu ermittelnder mutmaßlicher Wille oder eine besonders gewichtige Interessenlage den Vorrang begründen (§ 3 BestG NRW, §12 Abs.1 BestG NRW).
• Subjektive Wünsche Dritter oder eine nachträgliche testamentarische Verfügung eines Ehegatten begründen allein keinen wichtigen Grund gegen die Totenruhe.
• Die bloße enge Lebensgemeinschaft der Ehegatten reicht nicht aus, um einen mutmaßlichen Umbettungswillen zu bejahen; bei Fortbestand der Ruhefrist überwiegt regelmäßig die Totenruhe.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmung zur Umbettung ohne ausdrücklichen oder mit Sicherheit zu ermittelnden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen • Ein wichtiger Grund im Sinne von Friedhofssatzungen liegt nur vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art.1 Abs.1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. • Ein ausdrückliches Einverständnis des Verstorbenen rechtfertigt Umbettung vorrangig; fehlt dieses, kann nur ein mit hinreichender Sicherheit zu ermittelnder mutmaßlicher Wille oder eine besonders gewichtige Interessenlage den Vorrang begründen (§ 3 BestG NRW, §12 Abs.1 BestG NRW). • Subjektive Wünsche Dritter oder eine nachträgliche testamentarische Verfügung eines Ehegatten begründen allein keinen wichtigen Grund gegen die Totenruhe. • Die bloße enge Lebensgemeinschaft der Ehegatten reicht nicht aus, um einen mutmaßlichen Umbettungswillen zu bejahen; bei Fortbestand der Ruhefrist überwiegt regelmäßig die Totenruhe. Der Kläger begehrte die Zustimmung zur Umbettung seines 1996 verstorbenen Vaters in die Doppelgrabstätte, in der seine 2007 verstorbene Mutter bestattet wurde. Die Mutter hatte testamentarisch den Wunsch geäußert, bei möglichkeit nach 20 Jahren in das Grab ihres Ehemanns übergebettet zu werden; ersatzweise wünschte sie eine gemeinsame Bestattung inklusive Umbettung. Nach der Beerdigung der Mutter beantragte der Kläger die Umbettung des Vaters; der Kirchenkreis als Friedhofsträger lehnte wegen fehlenden wichtigen Grundes vor Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sah aus der engen Beziehung der Eheleute einen mutmaßlichen Umbettungswillen des Vaters. Der Kirchenkreis legte Berufung ein und hielt die Totenruhe sowie fehlende hinreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen für vorrangig. • Rechtsgrundlage der Entscheidung bildet § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung i.V.m. § 3 BestG NRW; die Satzung überträgt das Ermessen der Kirchengemeinden, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einer Umbettung zuzustimmen. • Maßstab für den wichtigen Grund entspricht der Rechtsprechung zu staatlichen Friedhofsträgern: Umbettung ist nur gerechtfertigt, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art.1 Abs.1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. • Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Verstorbene ausdrücklich zugestimmt hat; fehlt das, kann ein mutmaßlicher Wille nur angenommen werden, wenn Tatsachen und Umstände eine derartige Schlussfolgerung mit hinreichender Sicherheit erlauben (vgl. §12 Abs.1 BestG NRW). • Die vom Kläger vorgebrachten Umstände (langjährige Ehe, inniges Verhältnis, testamentarischer Wille der Mutter, subjektive Erinnerungen) genügen nicht, um den mutmaßlichen Umbettungswillen des Vaters mit der notwendigen Sicherheit festzustellen. • Auch eine Abwägung aller Umstände führt nicht zum Vorrang des Totenfürsorgeinteresses: Die Gräber liegen auf demselben Friedhof in nur etwa 150 Meter Entfernung, sodass Grabpflege und Totengedenken nicht unzumutbar erschwert sind. • Vorzeitige Umbettung nach 13 Jahren würde angesichts des vermutlich fortgeschrittenen Verwesungszustands und des hohen Risikos von Beschädigungen eine besonders schwere Störung der Totenruhe darstellen. • Auf eine behauptete frühere großzügige Praxis des Beklagten kommt es nicht an; selbst wenn sie bestand, wäre sie rechtswidrig gewesen und schützenswertes Vertrauen hierauf fehlt. • Folgerung: Die Ablehnung der Umbettung durch den Beklagten war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung, weil weder ein ausdrückliches noch ein mit hinreichender Sicherheit feststellbares mutmaßliches Einverständnis des Verstorbenen vorliegt und die Totenruhe den Vorrang behält. Eine Abwägung ergibt, dass das Interesse des Klägers an Zusammenführung der Elterngräber die durch Art.1 Abs.1 GG geschützte Totenruhe nicht überwiegt; die geringe Entfernung der Gräber und die zu erwartenden Beschädigungsrisiken bei einer vorzeitigen Umbettung sprechen gegen eine Zustimmung. Dem Kläger bleibt die Möglichkeit, nach Ablauf der Ruhefrist erneut einen Umbettungsantrag zu stellen.