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Vorlagebeschluss

21 K 227/20

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0622.21K227.20.00
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Leitsätze
1. § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Berliner Bestattungsgesetzes (juris: BestattG BE) ist mit der Verfassung von Berlin unvereinbar.(Rn.19) 2. Die Vorschrift begründet ein Verwaltungsmonopol für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 17 der Verfassung von Berlin (juris: Verf BE) nicht genügt.(Rn.23)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und die Sache dem Berliner Verfassungsgerichtshof vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Berliner Bestattungsgesetzes (juris: BestattG BE) ist mit der Verfassung von Berlin unvereinbar.(Rn.19) 2. Die Vorschrift begründet ein Verwaltungsmonopol für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 17 der Verfassung von Berlin (juris: Verf BE) nicht genügt.(Rn.23) Das Verfahren wird ausgesetzt und die Sache dem Berliner Verfassungsgerichtshof vorgelegt. I. Die Beteiligten streiten über die Befugnis, ein privates Krematorium zu betreiben. Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH, plant die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage auf dem Grundstück X in Berlin. Hierzu beantragte sie zunächst beim Bauamt des Bezirksamtes X einen Bauvorbescheid, der ihr im Mai 2018 erteilt wurde. Anschließend beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung, die das Bauamt Ende 2019 ablehnte, weil zwischenzeitlich die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingewandt hatte, die Klägerin habe den nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Antrag auf Übertragung des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage nicht gestellt. Auf den Widerspruch der Klägerin wurde das Baugenehmigungsverfahren bis zum Abschluss des bestattungsrechtlichen Verfahrens ruhend gestellt. Die Senatsverwaltung lehnte den Anfang 2020 gestellten Antrag der Klägerin auf Übertragung der Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Feuerbestattungsanlage mit Bescheid vom 4. Mai 2020 mit der Begründung ab, neben den zwei bereits bestehenden landeseigenen Krematorien bestehe kein Bedarf für ein weiteres Krematorium in Berlin. Das Land Berlin sei in der Lage, alle Einäscherungen als hoheitliche Aufgabe selbst wahrzunehmen. Nach pflichtgemäßem Ermessen mache sie daher von der Möglichkeit der Übertragung keinen Gebrauch. Hiergegen hat die Klägerin am 3. Juni 2020 Klage erhoben. Sie macht insbesondere geltend, es seien keine ausreichenden Kapazitäten zur Einäscherung in Berlin vorhanden. Dies zeige sich durch lange Wartezeiten und häufiges Ausweichen der Bestatter bzw. der betroffenen Personen auf Krematorien in Brandenburg. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass es für die Errichtung und den Betrieb des geplanten Krematoriums der Übertragung einer Befugnis nach dem Berliner Bestattungsgesetz nicht bedarf, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 4. Mai 2020 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht ergänzend geltend, bei der Feuerbestattung handele es sich um eine hoheitliche Aufgabe, die in Berlin von einer landeseigenen Gesellschaft ausgeführt werde. Nur durch den landeseigenen Betrieb seien die besonderen Anforderungen an die Feuerbestattung und den amtlichen Verschluss einer Urne gewährleistet. Die Übertragung nach dem Bestattungsgesetz stelle eine Beleihung dar, die der Ausnahmefall bleiben solle und wofür es an einem Bedarf mangele. Zudem solle es in Berlin keinen Wettbewerb um die Feuerbestattung geben, sodass auch bisher von einer Beleihung abgesehen worden sei. II. §§ 18 ff. des Gesetzes des Landes Berlin über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) – Berliner Bestattungsgesetz –, lauten: „§ 18 Bestattungsort (1) Erdbestattungen dürfen nur auf öffentlichen (landeseigenen und nichtlandeseigenen) Friedhöfen vorgenommen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. (2) Abweichend von der Pflicht nach § 10 Satz 1, in einem Sarg zu bestatten, können Leichen aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg erdbestattet werden. Die Leiche ist auf dem Friedhof bis zur Grabstätte in einem geeigneten Sarg zu transportieren. (3) Bei Feuerbestattungen dürfen Einäscherungen in den Krematorien des Landes Berlin vorgenommen werden. Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien zuständige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen und im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres die Errichtung und den Betrieb einzelner Feuerbestattungsanlagen widerruflich einem privaten Rechtsträger übertragen. § 19 Zulässigkeit der Bestattung (1) Ein in Berlin Verstorbener darf erst bestattet werden, wenn ein Bestattungsschein erteilt worden ist und der Standesbeamte die Anzeige des Sterbefalles bescheinigt hat. Bei Totgeborenen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ist anstelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch vorzulegen. (2) Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten oder sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so darf der Bestattungsschein erst erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat ( § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung). (3) Die den vertraulichen Teil des Leichenschauscheines verwahrende Behörde ist berechtigt, der Polizeibehörde auf Anfrage oder von Amts wegen die Auskünfte aus dem Leichenschauschein zu geben, die für den Vollzug des § 159 der Strafprozessordnung und des § 1559 der Reichsversicherungsordnung erforderlich sind. Dies gilt nicht für Angaben, die im Leichenschauschein nur zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes eingetragen sind. § 20 Besondere Voraussetzungen der Feuerbestattung (1) Leichen, die gemäß § 15 Abs. 1 bestattet werden müssen, dürfen nur eingeäschert werden, wenn durch einen Arzt des zuständigen gerichtsmedizinischen Instituts nach Durchführung einer zweiten Leichenschau festgestellt worden ist, dass der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist. Die zweite Leichenschau erfolgt im Regelfall in dem die Einäscherung vornehmenden Krematorium. (2) Ein in Berlin Verstorbener darf, soweit es sich nicht um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm oder ein Fehlgeborenes handelt, zum Zweck der Einäscherung außerhalb des Landes Berlin erst nach Durchführung einer zweiten Leichenschau im Sinne des Absatzes 1 und Feststellung der dort genannten Umstände aus Berlin verbracht werden. Die zweite Leichenschau erfolgt hierbei durch einen Arzt des zuständigen gerichtsmedizinischen Instituts in einem Berliner Krematorium oder im zuständigen gerichtsmedizinischen Institut. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in den Fällen, in denen die Einäscherung im übrigen Bundesgebiet erfolgen soll, sofern die am vorgesehenen Einäscherungsort geltenden Rechtsvorschriften eine dem Verfahren nach Absatz 1 vergleichbare zweite Leichenschau als besondere Voraussetzung für die Einäscherung vorschreiben. (3) Kann bei der Leichenschau nach den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Todesursache nicht zuverlässig festgestellt werden, hat der Arzt Auskünfte nach § 7 einzuholen. Reichen die Auskünfte zur Feststellung einer natürlichen Todesursache nicht aus oder ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so ist unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. In diesem Fall dürfen die Einäscherung nach Absatz 1 oder der Abtransport der Leiche nach Absatz 2 erst durchgeführt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung). § 21 Zeitpunkt der Bestattung Die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden, sofern nicht die zuständige Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes eine vorzeitige Bestattung anordnet. § 22 Bestattungsunterlagen (1) Die für die Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und für Einäscherungen in Krematorien Verantwortlichen dürfen Bestattungen und Einäscherungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestattungs- und Beförderungsunterlagen ausgehändigt worden sind; für Einäscherungen in Krematorien ist zusätzlich eine Bescheinigung über die nach § 20 vorgeschriebene zweite Leichenschau vorzulegen. (2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, ist den für Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und für Einäscherungen in Krematorien Verantwortlichen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.“ III. Das Verfahren ist auszusetzen, weil die Sache gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung von Berlin i.V.m. §§ 14 Nr. 5, 46 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof i.V.m. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vorgelegt wird. Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Berliner Bestattungsgesetzes überzeugt (1.), und für die Entscheidung der Kammer kommt es auf die Gültigkeit der Vorschrift an (2.). Da es sich um einen landesinternen Sachverhalt handelt, der sich auch in seinen tatsächlichen Auswirkungen überwiegend auf Berlin beschränkt, hat die Kammer das ihr vom Grundgesetz eröffnete Ermessen, bei welchem Verfassungsgericht es vorlegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 128/84 - juris Rn. 14 ff.), dahingehend ausgeübt, sich an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu wenden. 1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Berliner Bestattungsgesetzes (BestattG Bln) mit der Verfassung von Berlin (VvB) unvereinbar ist. Die Vorschrift begründet ein Verwaltungsmonopol für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien (a.), das den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VvB an ein Verwaltungsmonopol nicht genügt (b.). a. § 18 Abs. 3 Satz 1 BestattG Bln begründet ein Verwaltungsmonopol für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien; die Errichtung und der Betrieb von Krematorien durch Private ist nur nach einem entsprechenden behördlichen Beleihungsakt nach § 18 Abs. 4 BestattG zulässig. Dies folgt, wenn nicht schon aus dem Wortlaut der Vorschrift („kann … übertragen werden“), dann jedenfalls eindeutig aus ihrer Entstehungsgeschichte (aa.) und wird von einer vergleichenden Betrachtung mit einer entsprechenden Regelung des Berliner Gesetzgebers zum Rettungsdienstgesetz bestätigt (bb.). aa. Die ursprüngliche Fassung des Berliner Bestattungsgesetzes von 1973 regelte in § 18 Abs. 2 ausdrücklich, dass bei Feuerbestattungen Einäscherungen nur in den Krematorien des Landes Berlin vorgenommen werden dürfen. Eine Regelung entsprechend dem heutigen Absatz 4 sah die Vorschrift in ihrer früheren Fassung nicht vor. 1992 wurde im Abgeordnetenhaus von Berlin ein Änderungsantrag eingebracht, wonach Feuerbestattungen nur in Anlagen erfolgen dürfen, deren Errichtung und Betrieb behördlich genehmigt sind. Zur Begründung hieß es, das staatliche Monopol bei der Einäscherung Verstorbener belaste die Steuerzahler mit unnötigen Subventionen, obwohl es sich hierbei offensichtlich um keine zwingend hoheitliche, also von staatlichen Stellen wahrzunehmende Tätigkeit handele. Darüber hinaus müsse bezweifelt werden, dass das Land Berlin auf Dauer die Bereitstellung und notwendigen Einäscherungskapazitäten gewährleisten könne. Da Errichtung und Betrieb von Feuerbestattungsanlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterlägen, sei eine entsprechende Änderung des Bestattungsgesetzes notwendig (vgl. zum Vorstehenden Abg.-Drs. 12/2084, S. 2). In der ersten Lesung des Abgeordnetenhauses vom 29. Oktober 1992 wurde außerdem geltend gemacht, das Betreiben von Krematorien sei keine hoheitliche Aufgabe. Die Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten im Land Berlin sei zurzeit nicht gewährleistet, sondern könne nur durch hohen Kapitaleinsatz aus Landesmitteln durchgeführt werden, wobei im Landeshaushalt die notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stünden. Deshalb sei es sinnvoll, auch hier die Möglichkeit zu schaffen, Krematorien privat zu betreiben, was in anderen Bundesländern schon geschehe (vgl. das Plenarprotokoll 12/38, S. 3100). In der 29. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 22. Februar 1993 erklärte ein Vertreter des Verbandes der deutschen Bestattungsunternehmen, in einigen europäischen Nachbarländern gebe es längst private Krematorien und es bestünden keine Probleme hinsichtlich der von den Behörden wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben, beispielsweise der notwendigen amtsärztlichen Leichenschau. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Berliner Bestattungsgesetzes könne man das staatliche Monopol für die Betreibung von Krematorien beenden. Ein Abgeordneter der Regierungsparteien erklärte, die privaten sollten die staatlichen Krematorien nicht ablösen. Vielmehr solle es ein Nebeneinander geben. Der Vertreter der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie bezog sich auf eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, wonach eine Privatisierung oder ein privates Betreiben rechtlich nicht möglich sei, weil es in Deutschland Bestattungszwang gäbe, also eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die dafür geeigneten Einrichtung vorzuhalten. Wenn ein Bedarf vorliege und die privat betriebene Einrichtung dringend erforderlich werde, um den Bedarf zu decken, könne das nur die öffentliche Hand tun. Außerdem sei der eigentliche Bestattungsvorgang steuerfrei, weil es sich um eine öffentliche Pflichtleistung handele. Es stelle sich daher die Frage, ob man auch den privaten Betreiber in den Genuss dieser Steuerfreiheit kommen lassen könne. In der 31. Sitzung des Ausschusses vom 22. März 1993 verwies der Vertreter der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt darauf, dass der Betrieb von Krematorien in privater Trägerschaft nicht zulässig sei, da es sich bei Kremationen stets um hoheitliche Akte handele. Der Ausschuss beauftragte daraufhin die Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umwelt sowie für Justiz mit der Prüfung etwaiger rechtlicher Bedenken gegen den Änderungsvorschlag. Die Senatsverwaltung für Justiz teilte in ihrer Stellungnahme vom 14. April 1993 mit, es lägen dort keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen eine Privatisierung von Krematorien vor. Hoheitliche Aufgaben, insbesondere Aufgaben der Daseinsvorsorge, könnten im verfassungsrechtlichen Rahmen des Art. 33 Abs. 4 GG zum Beispiel auch von Gesellschaften des Privatrechts wahrgenommen werden. Hierfür sei nicht erforderlich, dass das Land oder die Gemeinde diese Gesellschaft als Aktionär oder Gesellschafter beherrscht. Vielmehr reiche es aus, dass sich die öffentliche Hand durch gesetzliche oder vertragliche Regelung den Einfluss sichere, der erforderlich sei, die öffentlichen Belange und die berechtigten Interessen der Benutzer zu wahren. Im Übrigen biete sich für eine Privatisierung von Hoheitsaufgaben auch das Rechtsinstitut der Beleihung an. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt teilte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 1993 mit, es bestünden ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Privatisierung von Krematorien, allerdings werde eine abweichende Formulierung vorgeschlagen – diese entspricht im Wesentlichen dem heutigen Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 4 BestattG Bln –, weil im Hinblick auf die Bestattungspflicht und das Sozialstaatsprinzip auch nach einer Übertragung der Feuerbestattung auf Private die Verpflichtung des Staates bestehe, die gleichbleibende (flächendeckende) Versorgung der Bevölkerung Berlins mit Krematoriumsplätzen zu gewährleisten. Darüber hinaus sei durch den Staat ein die Würde des Menschen achtender Umgang über den Tod hinaus zu sichern und es sei eine die Strafrechtspflege sichernde Überwachungspflicht des Landes zu beachten. Aus diesen Gründen sei es sinnvoll, sich den Einfluss des Landes Berlins auf die Erfüllung der Aufgabe dergestalt zu sichern, dass sie durch Belassen des § 18 Abs. 2 BestattG Bln in der jetzigen Fassung (also mit dem Wort „nur“) beim Land verbleibe, das Land jedoch privaten Interessenten Errichtung und Betrieb einzelner Anlagen widerruflich übertragen könne. Ein entsprechender Änderungsantrag wurde von Vertretern der Regierungsparteien in der 57. Sitzung des Umweltausschusses vom 9. Dezember 1993 eingebracht. Hierzu wurde erläutert, es sei nunmehr die Möglichkeit eines Widerrufs der Genehmigung vorgesehen, falls sich herausstellen sollte, dass die Qualität des Bestattungsvorgangs bei einem privaten Betreiber beeinträchtigt ist. Der Vertreter der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erklärte, gegen den Änderungsvorschlag nichts einzuwenden. Man werde auf jeden Fall die Wahrung des Rituals und der Würde des Vorgangs sicherstellen. Dabei sei auch darauf zu verweisen, dass ein privater Anbieter, wenn er bei ausreichenden Kapazitäten überhaupt auftrete, Kunden verlöre, wenn er nicht auf die notwendige Pietät achte. Ein Vertreter der Opposition äußerte Bedenken, weil Krematorien eine gemeinschaftliche Funktion wahrnehmen würden, weshalb es eine kommunale Aufgabe sei. Man dürfe dies nicht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten sehen. Ein Vertreter der Regierungsparteien verwies schließlich darauf, dass wegen der vorgesehenen Änderung das Wort „nur“ in § 18 Abs. 2 BestattG Bln gestrichen werden müsse. Dieser Entstehungsgeschichte lässt sich eindeutig der Wille des Gesetzgebers entnehmen, mit der Gesetzesänderung – entsprechend dem Vorschlag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – Feuerbestattungen als Verwaltungsmonopol zu belassen und (lediglich) eine rechtliche Grundlage für eine Übertragung der Aufgabe Feuerbestattung auf Private im Wege einer Beleihung zu schaffen. bb. Eine vergleichende Betrachtung mit einer entsprechenden Regelung des Berliner Gesetzgebers zum Rettungsdienstgesetz bestätigt dies. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin in der von 2005 bis 2016 geltenden Fassung wurde die Notfallrettung von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben konnte die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung etwaigen Hilfsorganisationen Aufgaben der Notfallrettung übertragen. Sie konnten in besonderen Fällen und soweit ein Bedarf besteht auch anderen geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden. Diese Formulierung („kann … übertragen werden“) entspricht genau der Formulierung in § 18 Abs. 4 BestattG Bln. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 2016 wurde der Wortlaut der Norm dahingehend geändert, dass neben der Berliner Feuerwehr ergänzend Hilfsorganisationen und in Ausnahmefällen auch andere geeignete private Einrichtungen mit der Aufgabenwahrnehmung der Notfallrettung und des Notfalltransports in öffentlich-rechtlicher Form beliehen werden können. Nach der Gesetzesbegründung hat der veränderte Wortlaut von „Übertragung“ zu „Beleihung“ lediglich klarstellende Wirkung (vgl. Abg.-Drs. 17/2963 zu § 5 Absatz 1, Sätze 2 bis 4, S. 28 f.). Demzufolge war bereits mit der ursprünglichen Fassung („kann … übertragen werden“) eine Beleihung geregelt, ohne dass der Berliner Gesetzgeber die Verwendung des Begriffs „Beleihung“ für erforderlich gehalten hat. b. Das mit § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BestattG Bln begründete Verwaltungsmonopol für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Verwaltungsmonopol. Es ist mit Art. 17 VvB nicht vereinbar. Nach Art. 17 VvB ist das Recht der Freizügigkeit, insbesondere die freie Wahl des Wohnsitzes, des Berufes und des Arbeitsplatzes gewährleistet. In Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG enthält Art. 17 VvB ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung sowie die Wahl des Arbeitsplatzes einschließlich der Ausbildungsstätte und damit alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 100/00 - juris Rn. 21 ff.). Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen. Angesichts dieses weiten Berufsbegriffs ist das Grundrecht entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar (so die ständige Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 3 GG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 - juris Rn. 85; die Regelung des Art. 19 Abs. 3 GG gilt als Gegenstand allgemein anerkannter Grundrechtsdogmatik auch für den Grundrechtskatalog der Verfassung von Berlin, vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 13. August 1996 - 63/94 - juris Rn. 20, Siegel/Waldhoff, Öffentliches Recht in Berlin, 2. Auflage 2017, S. 17). Die Anforderungen eines in die Berufsfreiheit einschränkenden Gesetzes sind entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Drei-Stufen-Theorie umso strenger, je mehr in die Berufswahl eingegriffen wird (vgl. das „Apotheken-Urteil“ vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - juris). Wirken sich im Einzelfall Ausübungsregeln für die Normadressaten so schwerwiegend aus wie Berufswahlregeln, gelten auch insoweit die strengeren Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82, 1468/82, 1623/82 - juris Rn. 73 ff.). Die für Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze zu dessen Einschränkbarkeit sind auf Art. 17 VvB übertragbar (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 24/03 - juris Rn. 34; Driehaus/Quabeck, Verfassung von Berlin, 4. Auflage 2020, § 17 Rn. 12). Nach diesen Maßstäben ist das mit § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BestattG Bln begründete Verwaltungsmonopol für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien mit Art. 17 VvB nicht vereinbar. aa. Der persönliche Schutzbereich des Art. 17 VvB ist eröffnet. Die Klägerin kann sich als juristische Person des Privatrechts auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. bb. Es liegt auch ein Eingriff in den sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit vor. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Betrieb von Feuerbestattungsanlagen/ Krematorien um einen eigenständigen Beruf handelt, mit der Folge, dass die Berufswahl betroffen ist, oder ob diese Tätigkeit eine Ausweitung des Berufs eines allgemeinen Bestattungsunternehmens darstellt, sodass lediglich die Berufsausübung berührt ist. Denn die Verstaatlichung einer Tätigkeit durch Schaffung eines Verwaltungsmonopols stellt für private Unternehmen die schärfste Form ihrer Beschränkung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - juris Rn. 29; VerfGH Bln, Beschluss vom 13. August 1996 - 63/94 - juris Rn. 27). Selbst eine bloße Berufsausübungsregelung hätte daher unmittelbare Auswirkungen auf die Berufswahlentscheidung, weil es privaten Bestattungsunternehmen nicht möglich wäre, den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen/Krematorien aufzunehmen, mithin eine objektive Zulassungsschranke bestünde (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2000 - 3 A 144/98 - juris Rn. 31). cc. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Eine objektive Zulassungsschranke wie hier ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes zu, sondern auch bei der Beurteilung der Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird. Auch bei objektiven Berufszugangsvoraussetzungen hat daher die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung besonderes Gewicht. Es genügt dabei nicht, in allgemein gehaltenen Ausführungen Gefahren für ein Gemeinschaftsgut vorauszusagen, ohne dass die kausalen Zusammenhänge im Einzelnen ersichtlich wären; vielmehr muss im Einzelnen dargetan werden, welche konkreten Gefahren mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden und ob diesen nicht durch gleich geeignete und mildere Mittel, wie etwa Ausübungsregelungen oder subjektive Zulassungsvoraussetzungen, mit Erfolg begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960 - 1 BvL 53/55 - juris Rn. 64; VG Schleswig, Beschluss vom 14. November 2000, a.a.O., Rn. 33). Von den Vorstellungen über die Möglichkeit eines gefahrbringenden Verlaufs des Geschehens, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraum entwickelt hat, kann auf jeden Fall dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie in einem Maß wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischen Erfahrungen widersprechen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010, a.a.O., Rn. 96). Nach diesen Grundsätzen ist das mit § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BestattG Bln begründete Verwaltungsmonopol für Feuerbestattungen nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsmonopol verfolgt zwar einen legitimen Zweck. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu der ursprünglichen Fassung des § 18 Abs. 2 BestattG Bln ergibt, hielt der Berliner Gesetzgeber die Regelung, dass Einäscherungen nur in den Krematorien des Landes Berlin vorgenommen werden dürfen, insbesondere deshalb für geboten, um die Einhaltung der besonderen Voraussetzungen von Feuerbestattungen in § 20 BestattG Bln sicherzustellen. Die besonderen Regelungen für die Feuerbestattung, insbesondere die zusätzliche gerichtsärztliche Leichenschau, seien aus Gründen der Verbrechensaufklärung erforderlich, weil mit der Einäscherung fast sämtliche Spuren am oder im Körper des Toten beseitigt würden (vgl. Abg.-Drs. 6/585, S. 8 f.). Neben diesen Belangen der Strafrechtspflege sind die Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit Krematoriumsplätzen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, die Sicherung der Würde der Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit legitime Ziele der Norm. Zur Erreichung dieser Ziele ist die Norm allerdings schon nicht geeignet, soweit es die von der Norm erfasste bloße „Errichtung“ einer Feuerbestattungsanlage betrifft. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der bloße Bau eines Krematoriums durch ein privates Unternehmen Gefahren für die genannten Normziele bergen könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anlage den – ohnehin zu erfüllenden – baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben entspricht. Was den „Betrieb“ einer Feuerbestattungsanlage angeht, kann die Geeignetheit der Vorschrift unterstellt werden, weil sie jedenfalls nicht erforderlich ist. Es ist weder erkennbar noch vom Beklagten dargelegt, weshalb private Betreiber die Aufgabe einer Feuerbestattung nicht genauso würdevoll und sicher erfüllen können sollen wie staatliche Einrichtungen, jedenfalls dann wenn – als milderes Mittel – bestimmte bestattungsrechtliche Betriebsvoraussetzungen, ggf. im Wege eines Genehmigungsvorbehaltes für sie aufgestellt werden, wie es etwa in anderen Bundesländern praktiziert wird (vgl. § 17 Satz 1 des Baden-Württembergischen Bestattungsgesetzes, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bayerischen Bestattungsgesetzes, § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes und § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Rheinland-Pfälzischen Bestattungsgesetzes). Die oben wiedergegebene Entstehungsgeschichte des § 18 Abs. 4 BestattG Bln belegt, dass der Gesetzgeber selbst keine grundsätzlichen Bedenken hatte, dass private Betreiber Feuerbestattungsanlagen/Krematorien ordnungsgemäß betreiben. Dass ein die Würde des Menschen achtender Umgang über den Tod hinaus auch von privaten Betreibern sichergestellt werden kann, belegt bereits der Umstand, dass die Erdbestattung in Berlin seit jeher privaten Betreibern überlassen wird. Auch Belangen der Strafrechtspflege könnte durch Auflagen Rechnung getragen werden, sollten die bestehenden gesetzlichen Regelungen in §§ 20 ff. BestattG Bln oder/und deren Einhaltung durch private Betreiber nicht als ausreichend erachtet werden. Das Interesse, die bestehenden staatlichen Krematorien vor privater Konkurrenz zu schützen, vermag einen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht zu rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass eine gleichbleibende (flächendeckende) Versorgung der Bevölkerung Berlins mit Krematoriumsplätzen gefährdet wäre, wenn der Betrieb von Krematorien in Berlin nicht mehr als Verwaltungsmonopol gestaltet, sondern „frei“ wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermochte der Beklagte keinerlei praktische Erfahrungen aus den Bundesländern, in denen die Feuerbestattung auch von Privaten betrieben werden darf, vorzuweisen, die das Entstehen von erheblichen Überkapazitäten an Krematoriumsplätzen und/oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des (Feuer-) Bestattungswesens nahelegen. 2. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von der dem Verfassungsgerichtshof vorbehaltenen Entscheidung ab, ob § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BestattG Bln mit Art. 17 VvB unvereinbar ist und für ungültig erklärt wird. a. Ist die Vorschrift verfassungskonform und damit anwendbar, wäre die Klage abzuweisen. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage wäre unbegründet, weil es gemäß § 18 Abs. 4 BestattG Bln zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums ausdrücklich der Übertragung einer solchen Befugnis durch die zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die hilfsweise erhobene Klage auf Neubescheidung wäre mangels Klagebefugnis unzulässig. § 18 Abs. 4 BestattG Bln stellt keine anspruchsbegründende Norm dar, weil sie nur dem Allgemeininteresse dient und nicht (auch) dem Individualinteresse; die Vorschrift stellt lediglich eine gesetzliche Grundlage für eine Beleihung dar. b. Ist die Vorschrift hingegen verfassungswidrig und wird sie entsprechend vom Verfassungsgerichtshof gemäß §§ 48 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt, wäre die Klage mit dem Hauptantrag (als Feststellungsklage zulässig und) begründet. Die Errichtung und der Betrieb eines privaten Krematoriums bedürfte keiner Übertragung einer entsprechenden bestattungsrechtlichen Befugnis durch die Senatsverwaltung. Ob die Klägerin Anspruch auf die (jedenfalls) erforderliche Baugenehmigung hätte und ggf. eine weitere Genehmigung einzuholen hätte – falls der Berliner Gesetzgeber für den Fall der Nichtigerklärung ein bestattungsrechtliches Genehmigungserfordernis einführt, wie es in anderen Bundesländern besteht –, wäre nicht Streitgegenstand. c. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass der Gesetzgeber kein Verwaltungsmonopol begründen, sondern ein Genehmigungsverfahren regeln wollte, scheidet angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Entstehungsgeschichte der Norm aus. d. Eine Entscheidungserheblichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil die von der Kammer für verfassungswidrig gehaltene Vorschrift bereits wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar wäre. Es fehlt schon an dem erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass EU-ausländische Krematoriumsbetreiber Interesse an dem Berliner „Markt“ haben könnten; wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, ist ein Leichentransport zwecks Kremierung außerhalb Berlins bei einer Entfernung von mehr als 80 km nicht mehr rentabel (vgl.a. die besonderen Anforderungen an einen Leichentransport nach §§ 21, 22 BestattG Bln). Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.