Urteil
21 K 129/21
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1026.21K129.21.00
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Leitsätze
1. Selbst wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Umbettung einer Urne nach § 14 Abs. 3 FriedhofG Bln nicht bereits auf der Tatbestandsseite einen die Störung der Totenruhe wichtigen Grund voraussetzt, ist ein solcher Grund der maßgebliche Aspekt bei der nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung über den Umbettungsantrag.
2. Zu einem Umbettungsbegehren einer Urne in ein (neues) Familiengrab infolge Umzuges und Erkrankungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Umbettung einer Urne nach § 14 Abs. 3 FriedhofG Bln nicht bereits auf der Tatbestandsseite einen die Störung der Totenruhe wichtigen Grund voraussetzt, ist ein solcher Grund der maßgebliche Aspekt bei der nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung über den Umbettungsantrag. 2. Zu einem Umbettungsbegehren einer Urne in ein (neues) Familiengrab infolge Umzuges und Erkrankungen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist erfolglos. Da der ursprüngliche Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und dieser keinen Aussetzungsantrag gestellt hat, wird das Verfahren nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO mit Wirkung für und gegen die Erben fortgeführt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 20 F 6.09 - juris Rn. 1). Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Zustimmung zur Umbettung der Urne des verstorbenen Herrn R ... noch auf eine Neubescheidung des Umbettungsantrages. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), zuletzt geändert mit Gesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) – FriedhofsG Bln – in Betracht. Danach bedürfen das Ausgraben und damit die Umbettung einer Urne der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Es kann dahinstehen, ob eine solche Ermessensentscheidung bereits auf der Tatbestandsseite einen die Störung der Totenruhe wichtigen Grund voraussetzt. Dafür spricht, dass nach § 14 Abs. 1 FriedhofsG Bln die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf, es dabei keine Rolle spielt, ob der Tote im Wege einer Erdbestattung oder Feuerbestattung beigesetzt worden ist, die Totenruhe verfassungsrechtlich nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist und daher der Gesetzesvorbehalt erfordern könnte, ein behördliches Ermessen erst dann zu eröffnen, wenn ein so gewichtiger Grund vorliegt, dass selbst die Achtung vor der Totenruhe dahinter zurückzustehen hat. Der Gesetzgeber dürfte dies jedenfalls selbst so gesehen haben, weil er die Regelung in Absatz 1 der Vorschrift, also den grundsätzlichen Schutz der Totenruhe, damit begründet hat, dass die Totenruhe nicht gestört werden dürfe, es sei denn, es lägen so gewichtige Gründe vor, die die Störung rechtfertigen könnten, wobei dieser Grundsatz (lediglich) mit Ausnahme der hygienischen Anforderungen auch für die Umbettung einer Urne gelte, und zur Begründung des Absatzes 3 als Unterschied zu Absatz 2 auch nur auf die fehlenden hygienischen Bedenken und damit das fehlende Erfordernis, das Gesundheitsamt einzuschalten, hingewiesen hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 14, Abg.-Drs. 12/5423, S. 10 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur für die Zustimmungsentscheidung über die Umbettung einer Leiche die tatbestandliche Voraussetzung eines wichtigen Grundes vorgesehen (§ 14 Abs. 2 FriedhofsG Bln) und nicht für die in Absatz 3 der Vorschrift geregelte Zustimmungsentscheidung über die Umbettung einer Urne. Diese Fragen können jedoch dahinstehen, denn selbst wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Umbettung einer Urne nicht bereits auf der Tatbestandsseite einen die Störung der Totenruhe wichtigen Grund voraussetzt, wäre ein solcher Grund der maßgebliche Aspekt bei der nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung über den Umbettungsantrag und der Beklagte hat hier ermessensfehlerfrei angenommen, dass ein solcher wichtiger Grund für die begehrte Umbettung nicht vorliegt. Dabei legt § 114 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung mit ihren (ggf. in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen) Erwägungen den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor, weder zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 19. Mai 2021 (so dass dahinstehen kann, ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wie bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich für die Frage, ob schon aus Rechtsgründen der begehrte Verwaltungsakt erteilt oder versagt werden muss, oder auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung, wie grundsätzlich für die Frage, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist). Es ist obergerichtlich geklärt, dass es für die Annahme eines – für die Entscheidung über einen Umbettungsantrag maßgeblichen – wichtigen Grundes im Ausgangspunkt von Bedeutung ist, ob der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung erklärt hat oder zumindest ein entsprechender mutmaßlicher Wille festgestellt werden kann – und damit eine Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 - 1 BvR 2202/13 - juris Rn. 56 ff.) –, und dass ein wichtiger Grund im Übrigen nur dann angenommen werden kann, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2017 - 12 N 31.16 - n.v.; VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2018 - 4 C 18.867 - juris Rn. 8). Hintergrund ist, dass der Schutz der Totenruhe nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG Verfassungsrang hat und es dem allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden entspricht, die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus ganz besonderen Gründen verlangen zu können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 19 A 2275/16 - juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 ZB 04.2986 - juris Rn. 8). Zwar hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 68/15 - (juris Rn. 16) zu den §§ 32, 33 des brandenburgischen Bestattungsgesetzes ausgeführt, unter verfassungsrechtlicher Sicht könne nicht außer Betracht bleiben, wenn das Bestattungsrecht bereits jetzt zwischen Erdbestattung und Feuerbestattung differenziere und (wie die genannten Vorschriften) insofern unterschiedliche Regelungen vorsehe, was in Verbindung mit einem möglicherweise geänderten Verständnis vom würdevollen Umgang mit den sterblichen Überresten naher Angehöriger „durchaus Auswirkungen auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Umbettung feuerbestatteter Leichname habe, insbesondere was die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Umbettung nach der zuletzt genannten Vorschrift betreffe“. Zum einen enthält jedoch das Berliner Bestattungsrecht vergleichbare Differenzierungen nicht, zum anderen wird auch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg nicht das Erfordernis eines wichtigen Umbettungsgrund als solchem in Abrede gestellt. Die Annahme eines mutmaßlichen Willens zur Umbettung setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, etwa bei familiären oder religiösen Bindungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 12 N 26.19 - juris Rn. 5). Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden, führt dabei nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rn. 24). Denkbar ist etwa eine (ggf. wechselseitige) schriftliche Erklärung von Eheleuten, im Falle des notwendigen Umzugs des überlebenden Ehegatten eine Umbettung zu dessen neuem Wohnort zu wünschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019, a.a.O.). Der Umzug eines Angehörigen oder veränderte Lebensumstände wie altersbedingte Gesundheitsverschlechterungen oder der Wunsch, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, vermögen in der Regel einen wichtigen Grund nicht zu begründen, weil andernfalls der Schutz der Totenruhe weitgehend leerliefe (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 28. Juli 2018, a.a.O., Rn. 9 und vom 27. Juli 2005, a.a.O., Rn. 9; OVG Münster, Urteil vom 29. April 2008, a.a.O., Rn. 36). Lediglich wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, kann ein wichtiger Grund angenommen werden (vgl. die amtliche Begründung zu § 14 Abs. 2, Abg.-Drs. 12/5423, S. 11; OVG Münster, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - 19 A 4135/18 - juris Rn. 5, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/08 - juris Rn. 29). Nach diesen Maßstäben sind die (Ermessens-) Erwägungen des Beklagten nicht fehlerhaft. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass weder ein ausdrückliches Einverständnis des Verstorbenen mit einer Umbettung vorliegt noch sich ein entsprechender mutmaßlicher Wille des Verstorbenen mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit feststellen lässt. Hierfür reicht das pauschale Vorbringen der Klägerseite nicht aus, der Verstorbene (R ... ) habe zwar keine testamentarische Verfügung gemacht, aber gewollt, dass sie gemeinsam beerdigt würden. Es wäre zwar nachvollziehbar, dass Eltern und Kinder nebeneinander beigesetzt werden wollen, jedoch folgt hieraus noch nicht – jedenfalls nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit –, dass der Verstorbene auch gewollt hätte, dass seine Urne unter Störung seiner Totenruhe (und der Gefahr der Störung Totenruhe der „benachbarten“ Urnen) wieder ausgegraben und umgebettet würde. Es entspricht allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, dass einmal bestattete sterbliche Überreste grundsätzlich unangetastet bleiben. Sie sollen auch nicht den bei jeder Umbettung möglichen Beschädigungen ausgesetzt werden. Dafür, dass der Verstorbene, hätte er die jetzt strittige Situation bedacht, dies auch bei Berücksichtigung der engen Verbundenheit mit seinen Eltern zu Lebzeiten anders gesehen hätte, fehlt es an sicherem Anhalt. Im Gegenteil, die Familie der Kläger hat auf dem Friedhof in Müggelheim bewusst eine Familiengrabstätte gegründet, hierzu eine Grabstätte mit vier Urnenplätzen erworben, 2011 die ersten Plätze im Wege einer Umbettung der Urnen der (Groß-) Eltern der Kläger belegt und 2019 die Urne des verstorbenen Sohnes/Bruders der Kläger hinzugebettet. Darüber hinaus sind in dem Familiengrab auf dem Friedhof in Müggelheim inzwischen infolge des Ablaufs der Ruhefristen zwei Urnenplätze „frei“ geworden. Es besteht dementsprechend die Möglichkeit, den ursprünglichen Kläger, der am 11. Oktober 2021 verstorben ist, sowie dessen (nunmehr mitklagende) Ehefrau im Falle ihres Todes in der Familiengrabstätte auf dem Friedhof in Müggelheim neben der Urne ihres verstorbenen Sohnes zu beerdigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 35). Ab 2025 wäre ein weiterer Urnenplatz „frei“, auf dem später einmal auch der jüngste Sohn beerdigt werden könnte. Der Beklagte geht auch zu Recht davon aus, dass der Umzug des ursprünglichen Klägers (und seiner Ehefrau) nach Pankow und die Wohnsitznahme der jetzigen Kläger in Pankow grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Umbettung zu begründen vermag. Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit dem oben bereits genannten Beschluss vom 28. Juli 2018 - 4 C 18.867 - entschieden (juris Rn. 8), dass ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände, bei dem sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen realisiert, von diesem räumlich getrennt zu werden, für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für die Umbettung darstellt. Mit seinem von ihm hierbei zitierten Beschluss vom 19. März 2018 - 4 ZB 16.2301 - hat er weiter ausgeführt (juris Rn. 1), ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände stelle für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für die Umbettung eines verstorbenen Familienmitglieds dar. Angesichts der in vielen Berufen geforderten Flexibilität und Mobilität sowie der damit typischerweise einhergehenden Wohnsitzwechsel könnte es sonst zu – möglicherweise mehrfachen – Umbettungen kommen, welche die Totenruhe in Frage stellen würden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zu einem umzugsbedingten Umbettungsbegehren mit Urteil vom 29. April 2018 - 19 A 2896/07 - ebenfalls ausgeführt (juris Rn. 36), ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stelle für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung des verstorbenen Ehepartners dar. Anderenfalls würde der grundsätzlich und im Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leerlaufen. Denn es stelle sich nicht etwa als Ausnahmefall, sondern als gleichsam typisches Phänomen dar, dass ältere Menschen, die nicht mehr allein zu leben imstande sind, ihren bisherigen Wohnsitz aufgeben und entweder zu ihren Kindern oder sonstigen nahen Verwandten ziehen oder sich in eine (vom bisherigen Wohnort ggf. weit entfernt liegende) Seniorenunterkunft begeben (müssen). Dies sei in vielen Fällen beim – zumal plötzlichen und unerwarteten – Ableben eines Ehegatten und bei der Entscheidung für einen bestimmten Bestattungsort nicht absehbar. Die Frage eines Umzugs stelle sich vielmehr erst dann, wenn es dem Hinterbliebenen nicht gelingt, sich mit dem Verlust seines Ehepartners abzufinden und in der veränderten Lebenssituation allein zu Recht zu kommen. Angesichts der Veränderungen in der demografischen Struktur der Bevölkerung bestünde bei genereller Annahme eines wichtigen Grundes im Fall eines Umzugs die Gefahr einer mit dem Recht auf Totenruhe nicht in Einklang zu bringenden erheblichen Zunahme an Umbettungen. Überdies könne es in Anbetracht der in vielen Berufen geforderten Flexibilität im Einzelfall zu mehreren Wohnsitzwechseln und entsprechenden Nachzügen während der Mindestruhezeit kommen; würde dem damit einher gehenden Verlangen auf Umbettung allein wegen des Umzugs entsprochen, wäre die Totenruhe sogar auf Dauer in Frage gestellt. Ferner geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass sich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen keine Atypik (und damit kein wichtiger Grund für eine Umbettung) ergibt. Auf die konkrete gesundheitliche Situation des ursprünglichen Klägers kommt es nach dessen Versterben nicht mehr an. Da seine Ehefrau (und nunmehrigen Mitklägerin) nach Angaben der Klägerseite – bedauerlicherweise – im Sterben liegt und sie offensichtlich weder auf dem Friedhof in Müggelheim noch auf dem Friedhof in Pankow Totenfürsorgeleistungen erbringen kann, liegt auch bei ihr kein Fall vor, bei dem das Recht der Totenfürsorge durch eine Verweigerung der Umbettung in unzumutbarer Weise erschwert oder unmöglich gemacht wird. Anhaltspunkte dafür, dass dem jüngsten Sohn der Eheleute und Bruder des Verstorbenen (und nunmehrigen Mitkläger) eine Totenfürsorge auf dem Friedhof in Müggelheim unmöglich ist oder in unzumutbar Weise erschwert wird, sind nicht ersichtlich, zumal nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegebenenfalls professionelle Hilfe Dritter einzubeziehen ist (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 19. März 2018, a.a.O.). Der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Einwand, die „Moral“ gebiete eine Umbettung in eine (neue) Familiengrabstätte auf dem Friedhof in Pankow, führt zu keiner anderen Beurteilung. Als Moral werden die faktischen Handlungsmuster, -konventionen, -regeln oder -prinzipien und somit die Gesamtheit der gegenwärtig geltenden Werte, Normen und Tugenden bezeichnet (vgl. www.de.wikipedia.org/wiki/Moral). Genau diesen entspricht hier aber die Ablehnung der begehrten Umbettung. Denn, wie bereits ausgeführt, hat der Schutz der Totenruhe nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG Verfassungsrang und entspricht es dem allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus ganz besonderen Gründen verlangen zu können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2017, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005, a.a.O.), die hier nicht vorliegen. Schließlich ist der vom Beklagten weiter angeführte Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, es sei bei einer Umbettung nicht auszuschließen, dass die Totenruhe der „Nachbarurnen“ beeinträchtigt wird. Angesichts der Umstände der Bestattung von Urnen liegt es vielmehr nahe, dass auch bei sorgfältigster Herangehensweise die Totenruhe Dritter gestört wird (vgl. hierzu näher VG Hannover, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 2108/16 - juris Rn. 24 ff.). Dem wird der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Kläger, eine Urne aus einem 1 mal 1 m großen Grab zu entfernen, dürfte rein technisch kein Problem sein (Schriftsatz vom 6. September 2021),es gehe letztlich nur um einen Spatenstich und der Mitnahme im Kofferraum eines Pkw (mündliche Verhandlung), nicht gerecht. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Umbettung einer Urne. Sie sind die Erben des am 11. Oktober 2021 im Alter von 85 Jahren verstorbenen ursprünglichen Klägers, Herrn H ... . Dieser hatte im April 2019 die Beisetzung seines im März 2019 im Alter von 59 Jahren verstorbenen jüngsten Sohnes R ... in einer Urnenwahlgrabstätte auf dem Waldfriedhof Müggelheim im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin veranlasst und von der Friedhofsverwaltung ein entsprechendes Nutzungsrecht erhalten. Die Grabstätte hat Platz für vier Urnen; in ihr waren 2011 im Wege einer Umbettung die Urnen der Großeltern mütterlicherseits des Verstorbenen sowie die Urne einer weiteren Person beigesetzt worden. Die Ruhezeit in Bezug auf die Ersteren ist abgelaufen, diejenige der Letzteren läuft bis 2025. Nachdem der ursprüngliche Kläger und seine Ehefrau nach Pankow gezogen waren, beantragte dieser im November 2019 die Umbettung der Urne des verstorbenen Sohnes in ein Urnengrab auf dem Evangelischen Friedhof Nordend in Pankow und machte hierzu geltend, alters - und gesundheitsbedingt sei ihm der Weg nach Müggelheim nicht zumutbar. Die Friedhofsverwaltung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Mai 2020 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2021 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es liege kein für eine Umbettung erforderlicher wichtiger Grund vor. Weder ein ausdrücklicher noch ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen mit einer Umbettung lasse sich feststellen. Der Umzug des (ursprünglichen) Klägers nach Pankow stelle auch sonst keinen wichtigen Grund für die begehrte Umbettung dar. Trotz der nunmehrigen großen Entfernung vom Wohnort zum Friedhof in Müggelheim sei ihm der Besuch des Friedhofs möglich und zumutbar. Darüber hinaus würde mit einer Umbettung die Totenruhe der ebenfalls in der Grabstätte beigesetzten Person, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, ebenfalls gestört werden. Mit der am 18. Juni 2021 erhobenen Klage hat der ursprüngliche, durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger sein Begehren weiterverfolgt; der Prozessbevollmächtigte hat nach dessen Tod mitgeteilt, das Verfahren werde für die Erben fortgeführt. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein wichtiger Grund für die begehrte Umbettung vorliegt oder nicht. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 18. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2021 zu verpflichten, der Umbettung der Urne des verstorbenen Herrn R ... vom Friedhof Müggelheim zum Friedhof Nordend zuzustimmen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.