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Urteil

21 K 34/23

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0305.21K34.23.00
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Leitsätze
1. Verletzt eine Verweigerung der Zustimmung zu einer Urnenumbettung die in Art. 2 Abs. 1  GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Verstorbenen sowie die ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Möglichkeit eines würdigen Totengedenkens der Hinterbliebenen, liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 14 Abs. 2 FriedhofsG vor. (Rn.19) (Rn.21) 2. Die – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – zu Lebzeiten getroffenen Entscheidungen eines Verstorbenen sind sowohl für die Angehörigen, als auch für den Friedhofsträger grundsätzlich verbindlich. Dabei kann aus dem Wunsch nach einer bestimmten Bestattungsmodalität nicht automatisch auf den Wunsch geschlossen werden, diese Form der letzten Ruhe auch durch eine Umbettung herbeizuführen.(Rn.23) 3. In Fällen, in denen jemand von vorherein in einer seinem Willen und dem Auftrag seiner Angehörigen widersprechenden Art beigesetzt wurde ist es zwar auch denkbar, dass eine Umbettung nicht dem Willen des Verstorbenen entspricht. Bei einer in wesentlicher Form dem Willen der verstorbenen Person widersprechenden Bestattungsform dürfte der Nachweis des mutmaßlichen Willens zur Umbettung entsprechend der zu Lebzeiten getroffenen Entscheidungen aber leichter zu führen sein. Es ist gleichwohl geboten, an den Nachweis des Willens des Verstorbenen einen strengen Maßstab anzulegen und dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. (Rn.23) 4. Auch Interessen der Hinterbliebenen an der Umbettung können den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Totenruhe ausnahmsweise überwiegen. (Rn.35)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Y... von Berlin vom 8. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2023 verpflichtet, dem Kläger die Zustimmung zur Umbettung der Urne mit der Asche der Frau R... aus der Grabstätte der Urnen-Ruhegemeinschaft in der Abteilung A01URG, Nr. 0016, auf dem M...friedhof in eine runde Urnen-Ruhegemeinschaft auf dem Heidefriedhof mit namentlicher Kennzeichnung direkt über der Grabstätte zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verletzt eine Verweigerung der Zustimmung zu einer Urnenumbettung die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Verstorbenen sowie die ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Möglichkeit eines würdigen Totengedenkens der Hinterbliebenen, liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 14 Abs. 2 FriedhofsG vor. (Rn.19) (Rn.21) 2. Die – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – zu Lebzeiten getroffenen Entscheidungen eines Verstorbenen sind sowohl für die Angehörigen, als auch für den Friedhofsträger grundsätzlich verbindlich. Dabei kann aus dem Wunsch nach einer bestimmten Bestattungsmodalität nicht automatisch auf den Wunsch geschlossen werden, diese Form der letzten Ruhe auch durch eine Umbettung herbeizuführen.(Rn.23) 3. In Fällen, in denen jemand von vorherein in einer seinem Willen und dem Auftrag seiner Angehörigen widersprechenden Art beigesetzt wurde ist es zwar auch denkbar, dass eine Umbettung nicht dem Willen des Verstorbenen entspricht. Bei einer in wesentlicher Form dem Willen der verstorbenen Person widersprechenden Bestattungsform dürfte der Nachweis des mutmaßlichen Willens zur Umbettung entsprechend der zu Lebzeiten getroffenen Entscheidungen aber leichter zu führen sein. Es ist gleichwohl geboten, an den Nachweis des Willens des Verstorbenen einen strengen Maßstab anzulegen und dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. (Rn.23) 4. Auch Interessen der Hinterbliebenen an der Umbettung können den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Totenruhe ausnahmsweise überwiegen. (Rn.35) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Y... von Berlin vom 8. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2023 verpflichtet, dem Kläger die Zustimmung zur Umbettung der Urne mit der Asche der Frau R... aus der Grabstätte der Urnen-Ruhegemeinschaft in der Abteilung A01URG, Nr. 0016, auf dem M...friedhof in eine runde Urnen-Ruhegemeinschaft auf dem Heidefriedhof mit namentlicher Kennzeichnung direkt über der Grabstätte zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere besteht trotz der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlenden Verfügbarkeit einer Grabstätte in einer runden Urnen-Ruhegemeinschaft, in die die Urne umgebettet werden soll, ein Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Erteilung der Zustimmung zur Umbettung. Der Kläger kann durch die begehrte Zustimmung des Beklagten seine Rechtsposition verbessern. Denn die Zustimmung ist unabdingbare Voraussetzung für die später mögliche tatsächliche Umbettung der Urne, sobald eine entsprechende Grabstätte wieder zur Verfügung steht. Die Kammer geht aufgrund der entsprechenden Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch davon aus, dass die Durchführung der Umbettung in absehbarer Zeit möglich sein wird, weil die Anlegung weiterer solcher Grabstätten bereits konkret geplant und zeitlich absehbar ist. II. Der Hauptantrag ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Erteilung der Zustimmung zur Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau in eine runde Urnen-Ruhegemeinschaft auf dem M...friedhof mit namentlicher Kennzeichnung direkt über der Grabstätte (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), zuletzt geändert mit Gesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) – FriedhofsG Bln. Danach bedürfen das Ausgraben und damit die Umbettung einer Urne der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht § 21 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins vom 19. November 1997 (GVBl. S. 614), zuletzt geändert mit Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) – FriedhofsO Bln – dem Anspruch nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht bei Reihengrabstätten kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte. Nach Satz 1 der Vorschrift sind Reihengrabstätten Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Selbst wenn es sich bei den Grabstätten der hier streitgegenständlichen Ruhegemeinschaften nicht um Gemeinschaftsgrabstätten nach § 25 FriedhofsO Bln, sondern um Reihengrabstätten handeln sollte – was der Beklagte nicht durch die Vorlage eines Belegungsplans nach § 19 FriedhofsO Bln belegen konnte –, stünde dies der Erteilung der begehrten Zustimmung nicht entgegen. Denn die Zustimmung geht nicht mit der Zuweisung einer bestimmten Grabstätte einher. Der Kläger muss sich die Grabstätte zuweisen lassen, die der Beklagte zum Zeitpunkt der Beisetzung bzw. der hier begehrten Umbettung als in der Reihenfolge anstehend bezeichnet. Er wird lediglich durch die Wahl des Zeitpunktes der Wiederbeisetzung Einfluss auf die zuzuweisende Grabstätte nehmen können. Diese Gestaltungsmöglichkeit steht den gesetzlichen Vorgaben nicht entgegen und besteht auch bei einer erstmaligen Beisetzung. Es kann dahinstehen, ob eine Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 3 FriedhofsG Bln bereits auf der Tatbestandsseite einen die Totenruhe überwiegenden wichtigen Grund voraussetzt, oder das Vorliegen eines solchen Grundes maßgeblicher Aspekt der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung ist. Denn das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu bejahen. Eine Verweigerung der Zustimmung durch den Beklagten verletzt die verstorbene Frau L... sowie deren Angehörige in ihren Grundrechten, was sowohl einen die Totenruhe überwiegenden Grund darstellt, als auch das durch die Vorschrift eröffnete Ermessen auf null reduziert. Gemäß § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Eine solche Überschreitung der Ermessensgrenzen liegt insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung Grundrechte verletzt. Eine Verweigerung der Zustimmung verletzt hier die in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Verstorbenen sowie die ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Möglichkeit eines würdigen Totengedenkens der Hinterbliebenen. 1. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte postmortal wirkende allgemeine Handlungsfreiheit umfasst Bestimmungen über die Art der eigenen Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung), den Ort des Begräbnisses, die Gestaltung der Bestattungsfeier sowie über Gestaltung und Pflege der Grabstätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 – 1 BvR 317/74 – juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 – VII C 36.72 – juris Rn. 13 und Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 CN 1.18 – juris Rn. 29). Der Eröffnung des Schutzbereichs dieses Grundrechts im vorliegenden Fall kann nicht entgegengehalten werden, das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG wirke nach dem Tod nicht fort (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 19/22 – juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 1533/07 – juris). Auch wenn Träger des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nur die lebende Person ist und mit ihrem Tod der Schutz aus diesem Grundrecht weitestgehend erlöschen mag, ist das für das Recht auf Bestimmung der eigenen Bestattung ohne Bedeutung. Denn es geht insoweit um das Recht eines Lebenden, für die Zeit nach seinem Tod hinsichtlich seiner Bestattung Vorsorge treffen zu können, ähnlich wie es ihm die ebenfalls aus einem Grundrecht fließende Testierfreiheit in Fragen des Erbrechts ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974, a.a.O.). Wenn eine zu Lebzeiten getroffene Entscheidung über die Bestattungsmodalitäten nach dem Tod ihren grundrechtlichen Schutz verlieren würde, liefe dieser grundrechtliche Schutz von vornherein leer. Die – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – zu Lebzeiten getroffenen Entscheidungen eines Verstorbenen sind sowohl für die Angehörigen, als auch für den Friedhofsträger grundsätzlich verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O.). Es kommt insoweit maßgeblich auf den zu Lebzeiten geäußerten, alternativ auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an, sofern dieser noch zuverlässig festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 CN 1.18 – juris Rn. 22). Aus dem Wunsch nach einer bestimmten Bestattungsmodalität kann dabei nicht automatisch auf den Wunsch geschlossen werden, diese Form der letzten Ruhe auch durch eine Umbettung herbeizuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2017 – 12 N 31.16 – UA S. 2; OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 – Rn. 24; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 – 21 K 122.19 – juris Rn. 12 und Urteil vom 26. Oktober 2021 – 21 K 129/21 – juris Rn. 18). Die Annahme eines ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willens zur Umbettung setzt zumindest Tatsachen und Umstände voraus, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, etwa bei familiären oder religiösen Bindungen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – XII ZR 58/91 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 12 N 26.19 – juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2018 – 4 C 18.867 – juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 – juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 – 21 K 122.19 – juris Rn. 12). Dabei kann der Wunsch grundsätzlich auch aus Äußerungen der Angehörigen geschlossen werden. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der hier nicht streitgegenständlichen Frage, ob ein Verstorbener, der den Willen hatte, mit einem Angehörigen gemeinsam die letzte Ruhe zu finden, im Fall des Umzugs dieses Angehörigen mutmaßlich umgebettet werden wolle, auf die Möglichkeit einer schriftlichen Erklärung verweist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 12 N 26.19 – juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 – 21 K 122.19 – juris Rn. 12), stellt dies weder ein zwingendes Erfordernis, noch einen verallgemeinerungsfähigen Grundsatz auf. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf den Fall nachträglicher Änderungen von Umständen in Gestalt eines Umzugs von Angehörigen. In dem Fall stellt sich die Frage, ob jemand, der einmal seine letzte Ruhe gefunden hat, bei der Änderung von äußeren Umständen in dieser Ruhe gestört werden wollen würde. Jene Fallkonstellation unterscheidet sich jedoch insbesondere von solchen Fällen, in denen jemand von vorherein in einer seinem Willen und dem Auftrag seiner Angehörigen widersprechenden Art beigesetzt wurde. Zwar ist es auch in diesen Fällen denkbar, dass eine Umbettung nicht dem Willen des Verstorbenen entspricht. Bei einer in wesentlicher Form dem Willen der verstorbenen Person widersprechenden Bestattungsform dürfte der Nachweis des mutmaßlichen Willens zur Umbettung entsprechend der zu Lebzeiten getroffenen Entscheidungen aber leichter zu führen sein. Es ist gleichwohl geboten, an den Nachweis des Willens des Verstorbenen einen strengen Maßstab anzulegen und dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben liegen hier tatsächliche Anhaltspunkte vor, die mit hinreichender Sicherheit auf einen Umbettungswillen der Verstorbenen schließen lassen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Verstorbene den ausdrücklichen Wunsch hatte, in einer individuell namentlich gekennzeichneten Grabstätte in einer Ruhegemeinschaft bestattet zu werden (a.), sowie im Fall einer Falschbeerdigung zugunsten der Verwirklichung dieses Wunsches eine Umbettung gewollt hätte (b.). a. Die Zeugin W... hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, die Verstorbene habe ausdrücklich den Wunsch geäußert, so wie ihr verstorbener Vater, also mit Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte durch eine individuelle Namenstafel, bestattet werden zu wollen. Die Zeugin hat nachvollziehbar geschildert, dass sich die Familie bereits anlässlich des Todes des Vaters der Verstorbenen mit eigenen Bestattungswünschen auseinandergesetzt und sich dazu ausgetauscht habe. Nach der Bestattung des Vaters in einer runden Ruhegemeinschaft mit einer individuellen Namenstafel auf dem M...friedhof hätten sie und ihre Schwester sich gegenseitig versichert, später einmal auf genau die gleiche Art beigesetzt werden zu wollen. Dementsprechend habe die Familie das Begehren nach einer runden Ruhegemeinschaft auf dem M...friedhof nach dem Tod der Frau L... unmittelbar gegenüber dem beauftragten Bestatter, Herrn T..., geäußert. Die Aussage der Zeugin stimmt insoweit auch mit ihren im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens eingereichten ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen überein, in denen sie schildert, dass die Verstorbene mehrfach betont habe, wie sehr und warum sie selbst die Grabstätte des Vaters als Trauerort schätze. Auch der Zeuge T... hat glaubhaft und in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin W... erklärt, die Familie habe sich nach dem Tod der Verstorbenen an ihn als Bestatter gewandt und von sich aus den Wunsch nach einer Beisetzung in eine runde Ruhegemeinschaft geäußert. Da ihm diese konkrete Art der Ruhegemeinschaft nicht präsent gewesen sei, habe man sich gemeinsam die Internetseite der Friedhofstreuhand angeschaut und die runde Ruhegemeinschaft dort gefunden. Zwar konnte sich der Zeuge nicht dazu äußern, ob dies auf einem Willen der Verstorbenen selbst oder lediglich auf den Vorstellungen der Angehörigen beruhte, jedoch hat er mit seinem Vorbringen bestätigt, dass die Äußerungen der Familie von Beginn an konsistent und widerspruchsfrei waren und die Entscheidung nicht etwa erst während einer Beratung zustande gekommen ist. b. Die Kammer ist darüber hinaus auch davon überzeugt, dass die Verstorbene zugunsten der ausdrücklich gewünschten Bestattungsart auch eine Umbettung gewollt hätte. Dass die Verstorbene ihren bestimmten Bestattungswunsch der Totenruhe untergeordnet und deswegen keine Umbettung im Fall der Falschbeerdigung gewünscht hätte, hält die Kammer für fernliegend. Denn hier ging es der Verstorbenen – was nach der glaubhaften Aussage der Zeugin W... zur Überzeugung des Gerichts feststeht – mit ihrem Wunsch darum, ihren Angehörigen einen auf eine bestimmte Art gestalteten Trauer- und Andachtsort zu schaffen, was der Verstorbenen selbst bei ihrem Vater so wichtig gewesen war. Dieses Ziel lässt sich mit einer Umbettung nachträglich noch erreichen. Der Gestaltung des Andachtsortes hat die Verstorbene auch besondere und wesentliche Bedeutung beigemessen. Die Kammer hält die Aussage der Zeugin für plausibel und glaubhaft, dass die Verstorbene ihren Wunsch zu Lebzeiten mehrfach geäußert und darauf hingewiesen hat, wie tröstlich sie selbst diese Art der Grabstelle im Fall ihres verstorbenen Vaters finde. Dabei ist davon auszugehen, dass die Verstorbene ihrem Wunsch für den Fall eines plötzlichen jungen Versterbens einen noch höheren Stellenwert beigemessen hat, da dies regelmäßig mit einer besonderen Belastungssituation der Angehörigen einhergeht und einen Ort für die Trauerbewältigung umso notwendiger macht. Nach der glaubhaften und mit Beispielen verdeutlichten Aussage der Zeugin W... ist innerhalb der Familie der Verstorbenen die Zwiesprache und Trauer am Grab ein wesentlicher Bestandteil des Totengedenkens. Gleichzeitig liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verstorbene der Totenruhe einen über die allgemeine Bedeutung hinaus gesteigerten Wert beigemessen hat. Aus der Gesamtbetrachtung dieser Anhaltspunkte lässt sich bei lebensnaher Betrachtungsweise mit hinreichender Sicherheit der mutmaßliche Wille der Verstorbenen schließen, im Fall einer von ihrem eigenen Willen und dem ausdrücklichen Auftrag der Angehörigen wesentlich abweichenden Beisetzung umgebettet zu werden. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es sich bei der hier erfolgten Beisetzung in eine halbanonyme eckige Ruhegemeinschaft um eine nach den Vorstellungen der Verstorbenen und ihrer Angehörigen wesentliche Abweichung von der Beisetzung in eine runde Ruhegemeinschaft mit individuellen Namenstafeln handelt. Bei der halbanonymen Ruhegemeinschaft handelt es sich um eine überschaubare Fläche von etwa fünf Quadratmetern, auf der 52 Urnen beigesetzt sind. Es ist nicht möglich, unmittelbar an die Grabstelle heranzutreten und seinen Blick ausschließlich auf die eine Grabstätte mit der entsprechenden Namenstafel zu richten. Die Grabfläche selbst darf nicht betreten werden und die Namensinschriften befinden sich gesammelt auf einer Stele. Insoweit hat die Zeugin W... in der mündlichen Verhandlung geschildert, es fühle sich für sie bei einer Zwiesprache am Grab so an, als könne man seine Worte nicht gezielt an seinen Angehörigen richten und als würden die falschen Personen zuhören. Dies empfinde sie am Grab ihres Vaters anders. Diesen individuell wahrgenommenen Unterschied hält die Kammer für nachvollziehbar. 2. Der mit der Verweigerung der Zustimmung einhergehende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Verstorbenen ist nicht gerechtfertigt. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, darf also grundsätzlich durch jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht, eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 – 1 BvR 317/74 – juris Rn. 25). Die Ablehnung der Umbettung stützt sich auf die Regelung des § 14 Abs. 3 FriedhofsG, bei der es sich um eine verfassungsgemäße Rechtsnorm handelt. Die durch das Grundgesetz eröffneten Möglichkeiten, Grundrechte einzuschränken, unterliegen jedoch ihrerseits Schranken, insbesondere dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Maßnahme ist nur dann verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich ist und zudem einer Angemessenheitsprüfung im Sinne einer Zweck-Mittel-Abwägung standhält. a. Die Versagung der Zustimmung zur Umbettung ist zwar geeignet und erforderlich, um den Schutz der aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Totenruhe als legitimen Zweck zu erreichen. Denn bei einer Umbettung aus einem dicht belegten Grabfeld ist eine Störung der Totenruhe der umliegend bestatteten Personen nicht auszuschließen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 - 21 K 122.19 - juris Rn. 13; hierzu näher VG Hannover, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 2108/16 - juris Rn. 24 ff.). Urnenreihengrabstätten sind nach § 21 Abs. 2 FriedhofsO Bln zwar in einer Größe von 0,50 m x 0,50 m anzulegen, nach dem Vortrag des Beklagten sind die Urnen in der hier streitgegenständlichen Ruhegemeinschaft jedoch jeweils auf einer Fläche von 0,33 m x 0,33 m bestattet. Bei dieser Belegungsdichte besteht trotz der rastermäßigen Bestimmbarkeit des Beisetzungsortes die Gefahr, auf eine Nachbarurne zu stoßen beziehungsweise durch die Grabungsarbeiten eine Nachbarurne in Bewegung zu setzen. Die Versagung der Zustimmung ist hingegen nicht geeignet, auch die Totenruhe der Frau L... selbst zu schützen. Dient die Umbettung gerade dem Wunsch des Verstorbenen, ist bereits der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG nicht in eingriffserheblicher Weise tangiert. Andernfalls würde der Schutz der Menschenwürde gegen ihren personalen Träger gewendet mit der Konsequenz, diesem gerade diejenige individuelle Autonomie abzusprechen, die ihm Art. 1 Abs. 1 GG garantieren will (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 – juris Rn. 56 ff.). b. Die Versagung der Zustimmung hält jedoch in dem hier vorliegenden Einzelfall einer Angemessenheitsprüfung nicht stand. Im Rahmen dieser Prüfung ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, wobei gegenläufige verfassungsrechtlich geschützte Interessen im Sinne einer praktischen Konkordanz in einen Ausgleich zu bringen sind. Das Interesse am Schutz der Totenruhe Dritter ist in diesem konkreten Einzelfall nicht derart gewichtig, dass es das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit der verstorbenen Frau L... überwiegt. Dabei ist im Rahmen der grundrechtlichen Gesamtabwägung zugunsten der Umbettung auch das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Hinterbliebenen an der Möglichkeit eines würdigen Totengedenkens (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 – juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 CN 1.18 – juris Rn. 32 ff.) zu berücksichtigen. Auch Interessen der Hinterbliebenen an der Umbettung können den Schutz der in Art. 1 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Totenruhe ausnahmsweise überwiegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2020 – OVG 12 B 19.19 – juris Rn. 28 und Beschluss vom 1. August 2017 – 12 N 31.16 – UA S. 2; VGH München, Beschluss vom 19. März 2018 – 4 ZB 16.2301 – juris Rn. 17 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 19 A 2275/16 – juris Rn. 2 und Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 957/09 – juris Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 4 ZB 04.2986 – juris Rn. 8 f. und Beschluss vom 28. Juli 2018 – 4 C 18.867 – juris Rn. 8). Für ein Zurücktreten des Interesses an der Totenruhe in diesem Einzelfall spricht besonders die Dauerhaftigkeit der Einschränkung der Interessen der verstorbenen Frau L... und ihrer Angehörigen über viele Jahre, während die Störung der Totenruhe der umliegenden Urnen, wenn sie denn stattfindet, nur von sehr kurzer Dauer wäre. Eine schwere Beschädigung der umliegenden Urnen dürfte in diesem Einzelfall zudem unwahrscheinlich sein, da die vom Beklagten geltend gemachten Bodenverschiebungen in Hinblick auf die erst etwa zweieinhalb Jahre zurückliegende Beisetzung gering sein dürften. Darüber hinaus spricht die Lage der umzubettenden Urne unmittelbar neben der Stele dafür, dass die Wahrscheinlichkeit, die Totenruhe der umliegenden Verstorbenen zu stören, minimiert werden kann. Die Stele dürfte nicht nur den Bodenverschiebungen an dieser Stelle durch ihre stabilisierende Wirkung entgegen gewirkt haben, sondern auch einen besonderen Orientierungspunkt geben, der das Auffinden der Urne und insbesondere das Eröffnen der Grabstätte ohne Kontakt zu anderen Urnen erleichtert. Darüber hinaus ist der Friedhof im Sinne der Totenruhe bei der Ausbettung zu einem maximal vorsichtigen Vorgehen verpflichtet. Dementsprechend hält es die Kammer für äußerst unwahrscheinlich, dass die Friedhofsverwaltung fälschlicherweise eine Nachbarurne ausbettet und diese nach einer Öffnung der Schmuckurne und anschließender Identifizierung wieder einbetten muss. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es der Friedhofsverwaltung bei entsprechenden Bemühungen und Vorsichtsmaßnahmen gelingen wird, die Bewegungen der umliegenden Urnen auf ein kaum wahrnehmbares Maß zu beschränken. Auch wird der Beklagte die Umbettung zur Geringhaltung der Störung der Totenruhe außerhalb der Öffnungszeiten des Friedhofs durchführen können. Für ein Überwiegen der klägerischen Interessen spricht hier auch die besondere Situation, dass die Beisetzung von vornherein nicht dem Willen der Verstorbenen und der Entscheidung der Angehörigen entsprach. Letztere sind in ihrem Recht auf Totenfürsorge und Totengedenken nicht lediglich durch nachträglich eingetretene Umstände beschränkt, sondern ihnen wurde das Wahlrecht hinsichtlich der Gestaltung des Grabes von vornherein verwehrt. Insoweit unterscheidet sich der Fall erheblich von Fällen, in denen Angehörige bereits einmal ihre Totenfürsorge ausüben konnten und anschließend durch eine Umbettung ihre eigene Entscheidung revidieren möchten. Die Kammer ist aufgrund der Aussage der Zeugin W... auch davon überzeugt, dass die Grabgestaltung die Trauerbewältigung der Angehörigen am Grab tatsächlich beeinträchtigt. Die Frage, ob das Verschulden für die nicht auftragsgemäß erfolgte Bestattung beim Bestatter oder der Friedhofstreuhand liegt, ist bei der Abwägung nicht von Bedeutung. III. Über den Hilfsantrag ist aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da das Verfahren schwierige Rechtsfragen betraf. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau. Im September 2021 fand die Beisetzung der Urne der verstorbenen Ehefrau des Klägers, Frau R..., in eine einer sogenannten Ruhegemeinschaft zugehörigen Grabstätte auf dem vom Beklagten betriebenen M...friedhof statt. Die Namen der in der Ruhegemeinschaft beigesetzten Verstorbenen sind auf Namensinschriften, die sich auf einem gemeinsamen Grabmal befinden, lesbar. Der genaue Beisetzungsort der 52 einzelnen Urnen ist innerhalb der etwa fünf Quadratmeter großen Grabfläche nicht gekennzeichnet. Der Kläger beantragte am 30. Januar 2022, vertreten durch die Schwester der Verstorbenen, Frau R..., bei der Friedhofsverwaltung des Bezirksamts Y...von Berlin die Umbettung der Urne in eine andere Ruhegemeinschaft, die in Form eines Rondells angelegt ist. Hierzu gab Frau W... an, sie habe von Beginn an die Beisetzung in einem Rondell beantragt. Bei dieser Ruhegemeinschaft befinde sich direkt über jeder einzelnen Urne eine Inschrift mit dem Namen der verstorbenen Person. Auf diese Art sei auch schon der Vater der Verstorbenen beigesetzt worden, was dem Wunsch der Verstorbenen entsprochen habe. Diese habe zu Lebzeiten wiederholt betont, wie tröstlich sie es finde, genau zu wissen, wo ihr Vater liege und dass er nicht alleine sei. Eine halbanonyme Bestattung habe die Verstorbene abgelehnt. Diesen Bestattungswunsch hätten der Kläger und sie auch gegenüber dem nach dem Tod der Verstorbenen beauftragten Bestatter T... geäußert. Dieser habe im Beisein des Klägers und ihr die Internetseite des Friedhofs geöffnet und aus den dort angegebenen zwei Möglichkeiten – runde oder eckige Ruhegemeinschaft – die Bestattung in einer runden Ruhegemeinschaft gewählt. Dennoch sei die Beisetzung in eine eckige Ruhegemeinschaft erfolgt. Dies habe die Familie am Tag der Beisetzung in Erschrecken und Fassungslosigkeit versetzt. Jedoch habe sie es nicht zum Eklat kommen lassen wollen, zumal als einzige Ansprechpartnerin vor Ort die Urnenträgerin zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe nach einigen Tagen telefonisch die Umbettung beantragt, was der Beklagte jedoch unter Verweis auf die Totenruhe abgelehnt habe. Die Familie habe sich dann zunächst bemüht, sich mit der erfolgten Bestattung zu arrangieren. Dies sei jedoch nicht gelungen. Das Wissen, dass der Wille der Verstorbenen nicht beachtet worden sei, lasse die Familie nicht zur Ruhe kommen. Dies sei der Familie insbesondere am 7... 2021, dem Geburtstag der Verstorbenen, noch einmal besonders präsent geworden, als sie – nicht genau wissend, wo die Urne liege – am Grab gestanden habe. Daraufhin teilte die Friedhofsverwaltung dem Kläger mit, der Wunsch einer Bestattung in einem Rondell sei der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung nicht mitgeteilt worden. Das Bezirksamt Y... von Berlin lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 8. Juni 2022 mit der Begründung ab, bei der Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens sei die verfassungsrechtlich geschützte Totenruhe zu beachten. Die angeführten Argumente einer fehlerhaften Bestattung würden nicht zutreffen und die Störung der Totenruhe daher nicht rechtfertigen. Bei Reihengrabstätten handle es sich zudem um Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt würden. Es bestehe kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte. Mit seinem hiergegen unter dem 22. Juni 2022 eingelegten Widerspruch machte der Kläger ergänzend geltend, aus dem Verfügungsrecht der Angehörigen ergebe sich hier ausnahmsweise die Befugnis, eine Umbettung zu verlangen, da das Verfügungsrecht nicht im Sinne der Verstorbenen habe ausgeübt werden können. Die Umbettung diene einer angemessenen Ausübung der Totenfürsorge. Die verstorbene Frau L... habe Zeit ihres Lebens den Wunsch gehabt, in gleicher Weise wie ihr Vater, also in einem der auf dem Friedhof befindlichen Rondelle, bestattet zu werden. Als die Angehörigen diesen Wunsch gegenüber dem beauftragten Bestatter geäußert hätten, sei es ihnen besonders wichtig gewesen, durch eine Namenstafel genau zu wissen, wo die Schwester bzw. Ehefrau liege, was nun nicht der Fall sei. Dies hindere die Familie daran, Blumen niederzulegen oder Zwiesprache zur Trauerbewältigung zu halten. Unter der Situation würden besonders die Söhne der Verstorbenen leiden. Ein mögliches Verschulden des Bestatters dürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2023 mit der Begründung zurück, vor Ablauf der Ruhezeit könne eine Umbettung nur ausnahmsweise erfolgen. Dies diene zum einen dem aus der Menschenwürde als elementarem Menschenrecht folgenden postmortalen Persönlichkeitsrecht und zum anderen der Wahrung der ebenfalls über Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Totenruhe. Diese begründe allerdings ungeachtet ihres Menschenwürdebezugs kein absolutes, unabänderliches Verbot jeglicher Störung. Vielmehr müsse sie sowohl mit dem Willen des Verstorbenen in Einklang gebracht, als auch mit eventuell gegenläufigen Rechtsgütern oder rechtlich schützenswerten Belangen abgewogen werden, sodass sie im Einzelfall hinter diesen zurücktreten könne. Ein wichtiger Grund, der der Totenruhe vorgehe, könne vorliegend nicht erkannt werden. Ein solcher sei insbesondere dann gegeben, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahre und seinem Willen besser Rechnung trage. Danach könne die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung erklärt habe oder eine Umbettung aus einem entsprechenden mutmaßlichen Willen gerechtfertigt sei, der voraussetze, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben seien, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne. Lasse sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, komme es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig sei und diese Gründe so gewichtig seien, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten müsse. Ein wichtiger Grund könne dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht werde. Weder liege ein ausdrückliches Einverständnis der Verstorbenen mit einer Umbettung vor, noch lasse sich ein mutmaßlicher Wille der Verstorbenen mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit feststellen. Welche Einstellung die Verstorbene überhaupt zu der Frage einer Umbettung gehabt habe, lasse sich anhand des Vorbringens der Widerspruchsführer nicht erschließen. Bei einer Bestattung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage sei ein Totengedenken im Rahmen der Totenfürsorge unabhängig von der Art der Kennzeichnung möglich. Der Wunsch, die genaue Stelle der Bestattung zu kennen bzw. eine unmittelbare Kennzeichnung der Grabstätte vorzufinden, sei zwar begreiflich, jedoch folge hieraus nicht, dass die Verstorbene es auch gewollt hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe deshalb umgebettet würde. Es entspreche allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, dass einmal bestattete sterbliche Überreste grundsätzlich unangetastet blieben. Sie sollten tunlichst nicht den bei jeder Umbettung möglichen Beschädigungen ausgesetzt werden. Auch bei sorgfältigster Herangehensweise bestehe immer eine solche Gefahr, sowohl für die betroffene Urne selbst, als auch für die nebenliegenden Urnen des Grabfeldes, so dass auch deren Totenruhe gestört werden könnte. Das in Hinblick auf das Pietätsempfinden der Angehörigen und den angegebenen Wunsch der Verstorbenen bestehende Interesse an der Umbettung sei nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht von einem derart überragenden Gewicht, dass die Achtung der Totenruhe demgegenüber ausnahmsweise zurücktreten müsse. Mit der hiergegen am 29. Januar 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, das vom Beklagten geltend gemachte Erfordernis eines ausdrücklich erklärten Einverständnisses mit einer Umbettung gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Ein solches Erfordernis hätte zur Folge, dass jeder Mensch vorsorglich zu Lebzeiten verfügen müsse, dass er im Falle einer Falschbeerdigung mit einer Umbettung einverstanden wäre. Auch werde es seinem Interesse nicht ausreichend gerecht, wenn der Beklagte der Familie die genaue Stelle, an der die Urne beigesetzt sei, bei einem Ortstermin zeige. Es gehe der Familie nämlich nicht in erster Linie darum, zu wissen, wo die Urne liege. Sie lehne die halbanonyme Bestattungsart grundsätzlich ab. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Y... von Berlin vom 8. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2023 zu verpflichten, ihm die Zustimmung zur Umbettung der Urne mit der Asche der Frau R... aus der Grabstätte der Urnen-Ruhegemeinschaft in der Abteilung A01URG, Nr. 0016, auf dem M...friedhof in eine runde Urnen-Ruhegemeinschaft auf dem M...friedhof mit namentlicher Kennzeichnung direkt über der Grabstätte zu erteilen, hilfsweise in eine namentlich gekennzeichnete und zuordbare Urnengrabstätte auf dem M...friedhof zu erteilen, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu er- klären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der Wunsch der Angehörigen, zu wissen, wo die Verstorbene liege, könne auch dadurch erfüllt werden, dass den Angehörigen die Stelle anlässlich eines Ortstermins gezeigt werde. Die Grabstelle sei aufgrund der Form und Größe der Ruhegemeinschaft trotz fehlender Bodenkennzeichnung eindeutig bestimmbar. Eine Ausbettung bringe aufgrund der engen Verhältnisse und etwaiger Bodenverschiebungen in der Ruhegemeinschaft die nicht kalkulierbare Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung der benachbart eingelassenen Urnen mit sich. Unabhängig von der Frage des Überwiegens des geltend gemachten Umbettungsinteresses gegenüber der Totenruhe von Frau L... überwiege das Umbettungsinteresse jedenfalls nicht die Totenruhe Dritter. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau W... und des Herrn T... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorliegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.