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Urteil

21 K 297.19 V

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1130.21K297.19V.00
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Leitsätze
1. Mit Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, besteht ein Anspruch der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht mehr; dies gilt auch, wenn der Visumantrag vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt wird. Dies ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - (juris Rn. 2 f.) an seiner Rechtsprechung auch angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 in den Rs. C-133/19 und C -139/19 ausdrücklich festgehalten.(Rn.14) 2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Minderjähriger im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie, wer im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und hat ein Familienangehöriger, der den Nachzug zu dem minderjährigen Flüchtling begehrt, den Antrag auf Familienzusammenführung binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, Rs. C-550/16 [A. und S.], juris). Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Flüchtlingsanerkennung. Sie ist eine Ausschlussfrist ohne Ausnahmemöglichkeit.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, besteht ein Anspruch der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht mehr; dies gilt auch, wenn der Visumantrag vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt wird. Dies ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - (juris Rn. 2 f.) an seiner Rechtsprechung auch angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 in den Rs. C-133/19 und C -139/19 ausdrücklich festgehalten.(Rn.14) 2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Minderjähriger im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie, wer im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und hat ein Familienangehöriger, der den Nachzug zu dem minderjährigen Flüchtling begehrt, den Antrag auf Familienzusammenführung binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, Rs. C-550/16 [A. und S.], juris). Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Flüchtlingsanerkennung. Sie ist eine Ausschlussfrist ohne Ausnahmemöglichkeit.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Kammer konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. September und 30. November 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung von Visa zum Familiennachzug (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern zu 1 und 2 begehrten Visa kommt nur § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AufenthG in Betracht. Danach ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der – wie der Sohn der Kläger zu 1 und 2 – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG besitzt, ein Aufenthaltstitel (hier in der Gestalt eines Visums) zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Sohn, der nach eigenen Angaben am 1. Januar 1999 geboren ist, hat bereits am 1. Januar 2017 die Volljährigkeit erreicht (und damit schon vor Klageerhebung). Dass in Fällen wie hier, also mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, ein Anspruch der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht mehr besteht, ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17); dies gilt auch, wenn der Visumantrag vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O.). Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist nicht erfolgt, vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - an seiner Rechtsprechung auch angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19 und C -139/19 ausdrücklich festgehalten (juris Rn. 2 f.). Unionsrecht führt zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gestatten die Mitgliedstaaten einem Flüchtling ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung, wenn es sich bei dem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Minderjähriger im Sinne der Richtlinie ist, wer – wie hier der in Deutschland lebende Sohn/Bruder Kläger – im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, Rs. C-550/16 [A. und S.], juris). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Ausländer, der den Nachzug zu einem minderjährigen Flüchtling begehrt, den Antrag auf Familienzusammenführung allerdings binnen einer angemessenen Frist zu stellen; als angemessen sieht der Europäische Gerichtshof dabei im Wege einer Rechtsfortbildung unter Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie eine Frist von drei Monaten ab Flüchtlingsanerkennung an (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O., Rn. 61). Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheides über die Flüchtlingszuerkennung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 - 3 M 187.19 - BA S. 3 f.). Danach besteht hier auf der Grundlage der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Nachzugsanspruch nicht. Die Drei-Monats-Frist ist nicht eingehalten. Da der Bescheid über die Flüchtlingszuerkennung dem Sohn/Bruder der Kläger am 22. Januar 2018 zugestellt wurde, lief die Frist am 22. April 2018 ab. Selbst wenn die von einem Unterstützer des in Deutschland lebenden Sohnes/Bruders der Kläger in deren Namen verfasste Email vom 25. April 2018 der Botschaft in Beirut zugegangen wäre und die mit der Email übersandten, nicht unterzeichneten Antragsformulare als wirksame Antragstellung anzusehen wären, wäre diese Email erst nach Ablauf der Frist von drei Monaten und damit verspätet eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in die Dreimonatsfrist haben die Kläger nicht beantragt; sie kommt auch der Sache nach nicht in Betracht. Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 ein Antrag auf Familiennachzug aussichtslos gewesen wäre und deshalb davon auszugehen sei, dass die Frist mit dem am 25. April 2018 gestellten Antrag eingehalten sei. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Beschluss vom 13. Juni 2019 - 3 M 98.19 - ausgeführt (Rn. 3 ff.), es könne dahinstehen, ob der bei einer Versäumung behördlicher Fristen allein in Betracht kommende und gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich ausgeschlossene § 32 VwVfG zumindest analog anwendbar ist, oder ob es sich bei der von dem Europäischen Gerichtshof herangezogenen Drei-Monats-Frist von ihrem Sinn und Zweck her um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zugänglich sei. Denn auch im erstgenannten Fall würde es schon an dem erforderlichen Hindernis fehlen, rechtzeitig einen Visumantrag zur Familienzusammenführung zu stellen. Ein Hinderungsgrund im Sinne von § 32 VwVfG liege nicht vor, wenn es ein Beteiligter aus freien Stücken unterlässt, rechtzeitig tätig zu werden, weil er von der Erfolglosigkeit des Antrags oder eines Rechtsmittels ausgeht. Könnte sich ein Betroffener, der von einem Antrag bei einer Behörde abgesehen hat, weil er aufgrund der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Erfolglosigkeit seines Antrags überzeugt war, nach einer Rechtsprechungsänderung auf die Wiedereinsetzungsvorschriften berufen, käme dies einer gesetzlich nicht vorgesehenen Korrekturmöglichkeit gleich. Der Gesetzgeber habe ein Wiederaufgreifen nur für bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG eröffnet. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liege jedoch grundsätzlich nicht vor, wenn sich lediglich die (höchstrichterliche) Rechtsprechung ändert. Dies gelte auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, aufgrund derer die entgegenstehende nationale Rechtsprechung einer Überprüfung bedarf, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - (juris Rn. 16) entschieden habe. Aus demselben Grund könne auch kein Wiederaufgreifen im Ermessenswege nach §§ 48, 49 VwVfG verlangt werden. Nichts anderes ergebe sich, wenn die von dem Europäischen Gerichtshof statuierte Drei-Monats-Frist eine materielle Ausschlussfrist wäre. Es läge insbesondere kein Fall höherer Gewalt vor. Die Kammer folgt nach erneuter Prüfung diesen Ausführungen. Der Einwand der Kläger, der Europäischen Gerichtshof habe die Stellung eines Antrages auf Familienzusammenführung innerhalb einer Drei-Monats-Frist nur „grundsätzlich“ verlangt, so dass in bestimmten Fällen auch Ausnahmen zulässig sein müssten, etwa wenn, wie hier, die fristwahrende Anzeige nur 13 Tage nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs erfolgt, überzeugt nicht. Die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ an der einschlägigen Stelle der Entscheidung (Randnummer 61) erlaubt angesichts des Zusammenhangs seiner Verwendung nicht die Qualifizierung der Drei-Monats-Frist als Regel-Ausnahme-Verhältnis, sondern nur als echte, stets zu beachtende Ausschlussfrist. Denn der Europäischen Gerichtshof hat an dieser Stelle ausgeführt, mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie wäre es sicherlich unvereinbar, dass sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Antrags die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken. Daher müsse er seinen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist stellen. Zur Bestimmung einer solchen angemessenen Frist könne die vom Unionsgesetzgeber in dem ähnlichen Kontext von Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie gewählte Lösung als Hinweis dienen. Der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung sei daher in einer solchen Situation grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist. Dafür dass die Drei-Monats-Frist kein Regel-Ausnahme-Verhältnis darstellt, sondern eine stets zu beachtende Ausschlussfrist, spricht, dass die vom Europäischen Gerichtshof in Bezug genommene Regelung in Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie ebenfalls keine Ausnahmen vorsieht („Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.“). Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG, wie sie die Kläger der Sache nach begehren, bereits der klare Wille des Gesetzgebers entgegensteht, wie es das Bundesverwaltungsgericht mit dem o.g. Vorlagebeschluss vom 23. April 2020 angenommen hat (a.a.O., Rn. 15). 2. Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägerinnen zu 3 und 4 begehrten Visa kommt nur § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt dabei grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - 1 C 7.10 - juris Rn. 10). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen zu 3 und 4, die inzwischen beide volljährig sind, zwingend auf eine familiäre Lebenshilfe ihres im Bundesgebiet lebenden Bruders angewiesen sind oder umgekehrt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten syrischen Attesten vom 20. August und 18. September 2018. Im Übrigen sind diese mehr als drei Jahre alt und nicht mehr aussagekräftig; neue Atteste wurden nicht eingereicht. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000 Euro festgesetzt. Die syrischen Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Die Kläger zu 1 und 2 sind verheiratet und die Klägerinnen zu 3 und 4 ihre Kinder. Sie ließen 2016 ein weiteres, seinerzeit noch minderjähriges Kind – H..., geb. 1...1999 – nach Deutschland schleusen. Dieser erhielt im Oktober 2016 die Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf eine verwaltungsgerichtliche Klage hin im Januar 2018 auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der entsprechende Bescheid wurde ihm am 22. Januar 2018 zugestellt. Mitte Mai 2018 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis. Ende Mai 2018 beantragten die Kläger die Aufnahme in die Terminliste bei der Deutschen Botschaft in Beirut. Mit förmlichen Anträgen vom 7. September 2018 beantragten die Kläger bei der Botschaft die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Die Botschaft lehnte die Visaanträge der Kläger mit Bescheiden vom 3. September und 30. November 2018 ab. Mit der hiergegen am 23. Juli 2019 erhobenen Klage machen die Kläger unter Vorlage einer an die Botschaft gerichteten Email vom 25. April 2018 geltend, bereits mit dieser Email seien Visaanträge gestellt worden. Sie sei von einem Unterstützer ihres in Deutschland lebenden Sohnes/Bruders an die Botschaft gesandt worden. Erst mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 sei die Möglichkeit eröffnet worden, nach Eintritt der Volljährigkeit der Referenzperson Visaanträge zu stellen. Da die Email bereits 13 Tage nach diesem Urteil erfolgt sei, sei sie als fristwahrende Anzeige anzusehen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. September und 30. November 2018 zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine Email der Kläger vom 25. April 2018 sei bei der Botschaft in Beirut nicht verzeichnet. Darüber hinaus seien die Anträge nach dem Wortlaut der Email nicht von den Klägern unterzeichnet und der Einsender nicht bevollmächtigt gewesen. Der Antrag sei außerdem nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Ein Prozesskostenhilfeantrag der Kläger war erfolglos (Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2021). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.