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Urteil

21 K 267/20 V

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0628.21K267.20V.00
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Leitsätze
Zur Frage der Erledigung eines Visumsantrages zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation bei Austausch des Arbeitgebers (Rn.13) und zur inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Zeugnisses einer chinesischen Berufsschule.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Erledigung eines Visumsantrages zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation bei Austausch des Arbeitgebers (Rn.13) und zur inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Zeugnisses einer chinesischen Berufsschule.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerseite und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil es diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sich sein mit der Klage verfolgtes Verpflichtungsbegehren erledigt hat. Die Hauptsache eines Rechtsstreits hat sich objektiv erledigt, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann, weil seinem Klagebegehren rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 7 B 18.06 - juris Rn. 11). So liegt es hier. Dem Begehren des Klägers, ihm ein Visum zur Ausübung einer Tätigkeit bei der M...gGmbH in H... als Altenpfleger in Anerkennung zu erteilen, ist tatsächlich die Grundlage entzogen worden. Die Qualifizierungsmaßnahme bei der M... gGmbH ist offensichtlich aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder nicht mehr gewollt, sonst hätte der Kläger keinen neuen Visumantrag unter Angabe eines anderen Arbeitgebers gestellt. Hierfür spricht auch, dass der Kläger bereits am 1. Juni 2020 – also vor mehr als zwei Jahren – seine Stelle hätte antreten sollen und die Vorabzustimmung der Arbeitsagentur ausdrücklich nur den Zeitraum 1. Juni 2020 bis 30. April 2021 bzw. für die „angegebene Dauer ab dem Tag der Einreise“ erfasste, ein neuer Vertrag des Arbeitgebers oder eine Aktualisierungsbestätigung aber nicht vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 erklärt hat, die Beklagte solle überlegen, ob sie wirklich die ursprüngliche Behauptung aufrechterhalten wolle, er habe keine Ausbildung in China absolviert. Dann könnte eine Verständigung dahingehend erfolgen, dass er durch einen Sprachkurs seine Deutschkenntnisse auffrischt und „danach (in einigen Wochen) einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Visums (auf Sprachkurs und/oder Anerkennung) stellt“. Von einer Tätigkeit beim ursprünglichen Arbeitgeber ist keine Rede mehr gewesen. Der neue Visumantrag – gerichtet auf Erteilung eines Visums zur Ausübung einer Tätigkeit bei der S... GmbH in S... als Altenpfleger in Anerkennung ab März 2022, dem eine vom genannten Arbeitgeber eingeholte Vorabzustimmung der Bundesagentur vom 26. November 2021 zu Grunde liegt und den die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2022 abgelehnt hat – ist vom bisherigen Klagebegehren nicht erfasst. Der neue Visumsantrag stellt, auch wenn das Visum jeweils auf derselben Rechtsgrundlage erteilt werden würde, einen anderen Streitgegenstand dar. Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 17.15 - juris Rn. 9 ff. und Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 45.15 - juris Rn. 13). Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein anderer Streitgegenstand auch bei Anträgen auf die Erteilung eines Visums vorliegen kann, die sich auf denselben vom Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck richten, weil der Verfahrensgegenstand (auch) im Bereich des Aufenthaltsrechts nicht nur durch den Aufenthaltszweck, sondern auch durch den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 S 87/21 - juris Rn. 17 und vom 20. Januar 2021 - 3 M 154/20 - juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 12 S 1432/20 - juris Rn. 7; Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 81 Rn. 7). Der Arbeitgeber bzw. die Tätigkeitsstelle der angestrebten Qualifizierungsmaßnahme, auf die auch die Beteiligung der Arbeitsagentur gerichtet ist, stellt einen wesentlichen Aspekt des Lebenssachverhaltes dar, aus dem ein Visumanspruch zur Berufsanerkennung begründet wird (vgl. zum Austausch der Referenzperson beim Familiennachzug OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2021, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem neuen Visumantrag zur Berufsanerkennung in Bezug auf eine Tätigkeit bei der S...GmbH in S... um einen neuen Streitgegenstand. Der Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - wird nur für die Durchführung einer bestimmten Qualifizierungsmaßnahme, insbesondere, wie hier, einer rein betrieblichen Weiterbildungsmaßnahme bei einem ganz bestimmten Arbeitgeber erteilt. Die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation ist nach der Vorschrift lediglich der übergeordnete Zweck des Aufenthaltstitels, der Aufenthaltstitel selbst wird nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift allein „für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme“ erteilt. Entsprechend ist nach der Vorschrift zwingend die Eignung des konkreten Arbeitgebers bzw. der konkreten Stelle sowie (grundsätzlich) die Zustimmung der Arbeitsagentur zu der konkreten Weiterbildungstätigkeit erforderlich. Der Kläger hat weder einen Antrag auf Klageänderung gestellt noch lägen die Voraussetzungen dafür vor. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung des Beklagten ist nach Absatz 2 der Vorschrift anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Sachdienlich ist eine Klageänderung in der Regel, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt. Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 - juris Rn. 29). Ferner ist die Änderung der Klage in eine unzulässige, z.B. verfristete Klage nie sachdienlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 12 N 20.14 – BA S. 3 f.). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Eine Einwilligung der Beklagten zur Klageänderung wurde nicht erteilt und konnte auch nicht erfolgen, weil die Klägerseite keine Klageänderung vorgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung erschien sie nicht. Schriftsätzlich hatte sie ihren zwischenzeitlich am 18. Mai 2022 gestellten neuen Visumantrag selbst nicht erwähnt – sie hat überhaupt kein Wort zu einer (beabsichtigten) neuen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verloren, obwohl der entsprechende neue Vorabzustimmungsbescheid der Arbeitsagentur bereits vom 26. November 2021 datiert und der Kläger ausweislich des Arbeitsvertrages bereits zum 1. März 2022 die Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber hätte beginnen sollen. Die Beklagte war es, die mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 lediglich „zur weiteren Verwendung“ eine Kopie des Verwaltungsvorganges zu diesem neuen Visumantrag eingereicht und mit Schriftsatz vom 5. Juni 2022 diesen Antrag und die Ablehnung für das vorliegende Klageverfahren ausgewertet hat. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 kein Wort zu einer Klageänderung verloren, nicht einmal den neuen Visumantrag und den diesen betreffenden neuen Ablehnungsbescheid erwähnt, sondern nur allgemeine Ausführungen zu dem bisherigen Streit einer Anerkennung der chinesischen Ausbildungsbescheinigung gemacht und abschließend erklärt, der Klage sei „antragsgemäß“ stattzugeben. Der einzige im Verfahren gestellte Klageantrag ist aber der aus der Klageschrift vom 15. Juli 2020, der die Tätigkeit bei der M...gGmbH in H... ab Juni 2020 und den Ablehnungsbescheid vom 26. Juni 2020 betrifft. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 hat die Klägerseite weiterhin kein Wort zu einer Klageänderung verloren, keinen geänderten Klageantrag angekündigt und auch den neuen Ablehnungsbescheid nicht erwähnt. Einleitend hat sie nur erklärt, es werde „zu dem Vortrag der Beklagten/Antragsgegnerin bzgl. des vom Kläger am 18. Mai 2022 neu gestellten Antrags auf Erteilung eines Visums wie folgt Stellung genommen“, um dann den Einwand der Beklagten, der Kläger habe keine ausreichenden Sprachkenntnisse, zu rügen und zu schlussfolgern, wenn die Beklagte „den streitgegenständlichen Visumantrag“ nicht abgelehnt hätte – und damit ist eindeutig der bisherige, von der Klageschrift erfasste erste Visumantrag vom Mai 2020 gemeint –, wäre der Kläger zum heutigen Zeitpunkt in der Lage, die im Anerkennungsverfahren vorgesehenen Prüfungen auch in sprachlicher Hinsicht abzulegen. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen mit dem Schriftsatz, „auch die Bewertung des neuen Visumantrags des Klägers vom 18. Mai 2022 durch die Beklagte arbeite leider wieder mit völlig haltlosen Unterstellungen und Vermutungen“. Die Beklagte solle ihre Behauptung beweisen, die Bescheinigung des Altenpflegeheims G.../Stadt D. sei eine Fälschung, der Kläger habe dort tatsächlich seit Juli 2019 in Teilzeit als Pflegekraft gearbeitet und sei davon ausgegangen, dass „sein streitgegenständlicher Visumsantrag“ genehmigt werde – damit ist erneut eindeutig der bisherige, von der Klageschrift erfasste erste Visumantrag vom Mai 2020 gemeint. Eine Änderung der Klage wäre im Übrigen auch nicht sachdienlich, denn eine Klage gegen den neuen Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 2022 wäre wegen Verfristung unzulässig. Sie hätte gemäß §§ 74, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches jedenfalls bis zum 27. Juni 2022 erhoben werden müssen, weil der Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 2022 dem Kläger nach eigenen Angaben am 25. Mai 2022 zugegangen ist. Gegen eine Sachdienlichkeit spräche überdies, dass der neue Ablehnungsbescheid sich nicht auf die bisherige zwischen den Beteiligten allein streitige Frage stützt, ob der Kläger, wie behauptet, eine abgeschlossene Berufsausbildung in China als Altenpfleger hat, sondern auf mittlerweile zu Tage getretene fehlende hinreichende Sprachkenntnisse. Die Klage ist auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - juris Rn. 13) fortzuführen. Danach spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat schon keinen entsprechenden Antrag gestellt. Im Übrigen besteht auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die bisherige streitentscheidende Frage, ob der Kläger, wie behauptet, eine abgeschlossene Berufsausbildung in China als Altenpfleger hat. Denn der neue Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 2022 stützt sich nicht hierauf, sondern auf mittlerweile zu Tage getretene fehlende Sprachkenntnisse. Die Fallgruppe der Wiederholungsgefahr ist aber nur dann gegeben, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07 - juris Rn. 21). 2. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erteilung eines Visums zum Zwecke der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation kommt nur § 6 Abs. 3 i.V.m. § 16d Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Betracht. Nach Satz 1 soll zum Zweck der Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender Prüfungen erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation oder in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. Schon die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht sämtlich vor. Es fehlt an einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist trotz des Abschlusses des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation durch eine in Deutschland anerkannten Stelle für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen – hier das Regierungspräsidium Darmstadt – voll gerichtlich nachprüfbar. Die Anerkennungsstelle prüft nämlich die Gleichwertigkeit der sich aus den jeweils vorgelegten Zeugnissen ergebenden Ausbildungsinhalten mit den entsprechenden Ausbildungsinhalten der inländischen Berufsqualifikation. Die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Zeugnisse prüft die Anerkennungsstelle – jedenfalls dann, wenn offensichtliche Fälschungsmerkmale nicht ersichtlich sind, wie hier – nicht. Für die Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit kommt dem Auswärtigen Amt die entsprechende länderspezifische Sachkunde zu. Das vom Kläger als Nachweis einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation vorgelegte Zeugnis der Berufsschule Nr. 1 des Mandurischen Autonomen Kreises Yiton in Siping, Provinz Jilin ist zur Überzeugung der Kammer inhaltlich unrichtig. Dafür spricht Folgendes: Über 250 Schüler der Berufsschule Nr. 1 des Mandurischen Autonomen Kreises Yitong in Siping in der Provinz Jilin und einer weiteren Berufsschule in Jilin – und damit schon auffallend viele Schüler zweier Berufsschulen – beantragten mit ähnlichen Lebensläufen (länger zurückliegende, kurze Berufserfahrung in Bereich Altenpflege in China, Arbeitsaufenthalt in Japan) Visa zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation. Davon räumten drei Antragsteller, unter anderem der von der Beklagten namentlich benannte Herr Y..., unabhängig voneinander ein, tatsächlich keine Ausbildung als Altenpfleger absolviert zu haben. Sie gaben an, mit dem Versprechen angeworben worden zu sein, einen Aufenthaltstitel für Deutschland zu erlangen, nachdem sie in Deutschland eine Ausbildung als Altenpfleger absolviert haben. Vorkenntnisse im Bereich Altenpflege seien erwünscht, aber nicht erforderlich gewesen. Der Einwand der Klägerseite, Herr S... sei nicht vertrauenswürdig, weil er die J... mit einer Falschaussage habe erpressen wollen, nachdem ihm das Verfahren der Visumerteilung zu lange gedauert habe, überzeugt nicht und ist offensichtlich vorgeschoben. Das Video, das die Klägerseite als Nachweis für die behauptete Erpressung vorgelegt hat und Herrn S... bei der Einzahlung des erpressten Geldes zeigen soll, ist unergiebig. Auf dem Video ist weder Herr S... eindeutig zu erkennen noch ist ersichtlich, dass es sich um eine Geldeinzahlung handelt. Im Übrigen bleibt ungereimt, warum sich die J... auf einen Erpressungsversuch des Herrn S... einlassen sollte, wenn lediglich eine Verzögerung im Verfahren der Visumerteilung im Raum stand. Plausibel erscheint ein Eingehen der J... auf die behauptete Erpressung überhaupt nur, wenn Herr S... gedroht hat, das tatsächliche Vorgehen der beteiligten Akteure – Vermittlung vermeintlich zum Altenpfleger ausgebildeter Personen nach Deutschland – auffliegen zu lassen. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 9. Februar 2021, einen Ansprechpartner bei J... zu benennen, der zu den Vorgängen betreffend Herrn S... in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragt werden könnte, hat die Klägerseite auch nach nochmaliger expliziter Aufforderung nicht reagiert. Gleiches gilt für die mehrmalige gerichtliche Aufforderung, die Aktenzeichen der von Klägerseite erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die J...anzugeben, damit die entsprechenden Akten beigezogen werden können. Die behauptete inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses der Berufsschule Nr. 1 des Mandurischen Autonomen Kreises Yiton in Siping, Provinz Jilin ließ sich auch mit einer vom Generalkonsulat Shenyang eingeholten Auskunft des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten in Jilin nicht bestätigen. Zwar hieß es zunächst, die überprüften Personen seien Absolventen der oben genannten Berufsschule. Jedoch erfolgte auf die nochmalige, klarstellende Nachfrage nach einer inhaltlichen Richtigkeit der überprüften Zeugnisse die lediglich ausweichende Antwort, es sei eine amtliche Anerkennung der Abschlussurkunde durchgeführt worden. Die Echtheit der Urkunde stand aber nie in Frage, sondern – und darauf wurde explizit hingewiesen – die inhaltliche Richtigkeit. Dass das Amt für Auswärtige Angelegenheiten in Jilin zur Überprüfung der Zeugnisse Unterlagen von der jeweiligen Berufsschule angefordert habe, wie die Klägerseite behauptet, ist durch nichts belegt. Zudem hat eine Abfrage des Dokumenten- und Visumsberaters der Beklagten über Webseiten der chinesischen Bildungsbehörden (renzheng.jlipedu und jlzcj.com.cn), mit denen Ausbildungszertifikate ab 2004 überprüfbar sind, in allen Fällen der 250 geprüften Zeugnisse von Antragstellern negative Ergebnisse ergeben. Auf Nachfrage bei der zuständigen Kulturbehörde in Jilin und Siping ist dem Generalkonsulat Shenyang mitgeteilt worden, es solle eigene Schlüsse daraus ziehen, wenn Zeugnisse dort nicht zu finden seien. Zu alldem werfen auch die übrigen Angaben des Klägers in seinem Lebenslauf Fragen auf. So hat er seine behauptete Arbeitserfahrung in China als Altenpfleger in der Zeit von September 2010 bis Juli 2013 bis heute nicht belegt. Auch gab er erstmalig im zweiten Visumsverfahren an, seit Juli 2020 bzw. Mai 2020 als Altenpfleger im Altenheim G... in der Stadt Dalian tätig zu sein, und reichte eine entsprechende Bescheinigung ein. Es erschließt sich nicht, warum der Kläger dies nicht auch im hiesigen seit Juli 2020 anhängigen Klageverfahren angegeben hat, und zwar spätestens dann, als er mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Februar 2022 nach § 87b Abs. 2 VwGO aufgefordert worden war, bis zum 24. Mai 2022 alle Beweismittel zu bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er erfolgreich eine Pflegeausbildung absolviert hat, sowie alle sonstigen für den Verfahrensausgang beachtlichen Tatsachen und Umstände anzugeben. Im zweiten Visumverfahren konnte der Kläger überdies beim persönlichen Interview beim Generalkonsulat in Shenyang auf Nachfrage weder Angaben zu seiner Motivation für eine Tätigkeit als Altenpfleger noch zu seiner Arbeitserfahrung in Japan machen. Bei dieser Sachlage vermag der Einwand des Klägers, 40 von der J... vermittelte Personen mit Zeugnissen unter anderem der oben genannten Berufsschule hätten in Deutschland ein Assessment Center mit dem Ergebnis durchlaufen, dass bei bestehenden Vorkenntnissen eine Qualifikationsmaßnahme erforderlich sei, keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation. Er ist 1994 geboren und chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte im Mai 2020 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Shenyang einen Visumantrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei der M... in H... als Altenpfleger in Anerkennung. Dafür legte er ein amtlich genehmigtes Zeugnis der Berufsschule Nr. 1 des Mandurischen Autonomen Kreises Yiton in Siping, Provinz Jilin, einen Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt über die Notwendigkeit einer beruflichen Anpassungsmaßnahme sowie eine von der M... eingeholte Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine Tätigkeit des Klägers als Altenpfleger in Anerkennung vor. Das Generalkonsulat lehnte den Visumantrag zuletzt mit Remonstrationsbescheid vom 26. Juni 2020 mit der Begründung ab, es bestehe aufgrund vorangegangener bestätigter Fälle unrichtiger Zeugnisse der zuvor genannten Berufsschule der Verdacht, das Zeugnis des Klägers sei inhaltlich unrichtig. Es werde davon ausgegangen, dass diese Berufsschule unrichtige Zeugnisse ausstelle, um in Zusammenarbeit mit dem in Deutschland ansässigen Unternehmen J... und dem H..., einer Sprachschule in H..., chinesischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu verschaffen. Mit der hiergegen am 15. Juli 2020 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Zeugnis der Berufsschule sei inhaltlich richtig. Die Beklagte erhebe allein auf spekulativer und unsicherer Tatsachengrundlage einen Generalverdacht gegen Altenpfleger der Berufsschule. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulats Shenyang vom 26. Juni 2020 ein Visum zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Der Kläger hat im Mai 2022 beim Generalkonsulat einen weiteren Visumantrag gestellt. Hierzu hat er einen Arbeitsvertrag als Altenpfleger in Anerkennung ab März 2022 bei der S...GmbH in S... sowie einen entsprechenden Vorabzustimmungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 26. November 2021 vorgelegt. Das Generalkonsulat hat diesen Visumantrag mit Bescheid vom 18. Mai 2022 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe, wie sich aus einem Gespräch am Schalter ergeben habe, keine ausreichenden Deutschkenntnisse. Der Bescheid ist dem Kläger nach eigenen Angaben am 25. Mai 2022 zugegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.