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Beschluss

7 B 45/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ein Anspruch auf Mitbenutzung gegen angemessenes Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV sind unterschiedliche Streitgegenstände; daher begründet § 17a Abs. 2 GVG keinen einheitlichen Verwaltungsrechtsweg. • Der Verwaltungsrechtsweg ist für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV eröffnet; diese Pflicht begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. • Für den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil das zugrunde liegende Entsorgungsgeschäft privatrechtlicher Natur ist. • Eine Abtrennung und Verweisung des privatrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs an die Zivilgerichte ist im vorliegenden Verfahrensstand nicht vorzunehmen, weil die Klägerin diesen Anspruch als echten Hilfsantrag gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Ansprüchen nach VerpackV und Aufwendungsersatz • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ein Anspruch auf Mitbenutzung gegen angemessenes Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV sind unterschiedliche Streitgegenstände; daher begründet § 17a Abs. 2 GVG keinen einheitlichen Verwaltungsrechtsweg. • Der Verwaltungsrechtsweg ist für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV eröffnet; diese Pflicht begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. • Für den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil das zugrunde liegende Entsorgungsgeschäft privatrechtlicher Natur ist. • Eine Abtrennung und Verweisung des privatrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs an die Zivilgerichte ist im vorliegenden Verfahrensstand nicht vorzunehmen, weil die Klägerin diesen Anspruch als echten Hilfsantrag gestellt hat. Die Beklagte betreibt ein bundesweites duales System zur Abholung und Verwertung von Verkaufsverpackungen. Die Klägerin, eine kommunale Entsorgungseinrichtung, stellt im Stadtgebiet Sammelbehälter für Papier, Pappe und Karton und verwertet die dortigen Fraktionen; dabei werden auch vertraglich bei der Beklagten lizenzierte Verkaufsverpackungen erfasst. Bis 2007 zahlte die Beklagte der Klägerin eine Vergütung; für 2008 konnten sich die Parteien nicht einigen. Die Klägerin begehrt für Juli bis September 2008 Zahlungen in unterschiedlicher rechtlicher Begründung: als Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV, als Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag und als Schadensersatz wegen Verletzung der Mitbenutzungspflicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin teilweise Aufwendungsersatz zugesprochen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs insgesamt. Dagegen legte die Beklagte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. • Abgrenzung des Streitgegenstands: Der Verwaltungsrechtsweg kraft § 17a Abs. 2 GVG setzt einen einheitlichen Streitgegenstand voraus; das ist nur gegeben, wenn sich der Lebenssachverhalt nicht in unterschiedliche, eigenständig zu bewertende Anspruchsgrundlagen aufspaltet. • Unterschiedlichkeit der Ansprüche: Der Mitbenutzungsanspruch nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit Regelungswirkung für gegenwärtige und zukünftige Mitbenutzung und Entgelt; der Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 BGB zielt dagegen auf Ersatz tatsächlich entstandener Kosten und ist ein eigener Klagegrund. • Rechtsnatur der Geschäftsführung: Bei der Abgrenzung öffentlich- oder privatrechtlicher Geschäftsführung kommt es auf den hypothetischen Charakter des Geschäfts bei Ausführung durch den Geschäftsherrn an. Die Regelungen der Verpackungsverordnung verschieben die Entsorgungspflicht auf Hersteller/Vertreiber und die Systembetreiber handeln in privatrechtlicher Beziehung; daher ist die Tätigkeit der Klägerin als privatrechtliche Geschäftsführung zu qualifizieren. • Folge für den Rechtsweg: Deshalb ist der Verwaltungsrechtsweg für den Aufwendungsersatzanspruch nicht eröffnet. Für Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Mitbenutzungspflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV ist der Verwaltungsrechtsweg hingegen eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. • Abtrennung und Verweisung: Eine Verweisung des Aufwendungsersatzanspruchs an die ordentlichen Gerichte wird nicht angeordnet, weil die Klägerin diesen Anspruch als echten Hilfsantrag gestellt hat; über eine Verweisung wäre erst nach Ausschöpfung der vorrangigen Anträge zu entscheiden. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde ist teilweise begründet; über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gesondert nach den einschlägigen Vorschriften zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beklagten teilweise für begründet erklärt. Es stellte fest, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag einen von dem Mitbenutzungs- und Entgeltanspruch nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV verschiedenen Streitgegenstand bildet und für diesen Aufwendungsersatz der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, weil das der Klägerin zugrundeliegende Entsorgungsgeschäft privatrechtlicher Natur ist. Dagegen ist der Verwaltungsrechtsweg für einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV eröffnet. Eine Abtrennung und Verweisung des privatrechtlichen Anspruchs an das Landgericht erfolgt vorerst nicht, weil die Klägerin ihn als echten Hilfsantrag gestellt hat. Die Kosten des Verfahrens sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu verteilen.