Urteil
21 K 15/22 A
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1104.21K15.22A.00
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Leitsätze
§ 26 Abs. 2 und 5 AsylG ist auf ein minderjähriges lediges Kind eines anerkannten Flüchtlings nicht anwendbar, wenn das Kind (auch) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat. Die Zuerkennung eines abgeleiteten Schutzes wäre mit der persönlichen Rechtsstellung eines Unionsbürgers und damit mit der Richtlinie 2011/95 EU nicht vereinbar.(Rn.21)
(Rn.22)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit damit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 26 Abs. 2 und 5 AsylG ist auf ein minderjähriges lediges Kind eines anerkannten Flüchtlings nicht anwendbar, wenn das Kind (auch) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat. Die Zuerkennung eines abgeleiteten Schutzes wäre mit der persönlichen Rechtsstellung eines Unionsbürgers und damit mit der Richtlinie 2011/95 EU nicht vereinbar.(Rn.21) (Rn.22) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit damit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist nur zu einem geringen, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf internationalen Schutz, auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Lediglich der Offensichtlichkeitsausspruch der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen von ihrem Vater abgeleiteten internationalen Schutz (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft). 1. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 26 Abs. 2 und 5 AsylG in Betracht. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach Absatz 5 der Vorschrift sind auf minderjährige ledige Kinder von international Schutzberechtigten die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt. 2. Nach dem Wortlaut der Vorschrift lägen die Voraussetzungen für eine abgeleitete Flüchtlingsanerkennung zwar vor. Die Klägerin ist minderjährig und ledig. Ihrem Vater wurde unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; diese Zuerkennung ist weder zurückzunehmen noch zu widerrufen. Es liegt auch keine Ausnahme nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG vor. Hiernach gilt § 26 Abs. 2 und 3 AsylG nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG als Flüchtling anerkannt worden ist. Danach können Angehörige der Kernfamilie Flüchtlingsschutz nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft wegen ihr selbst drohender Verfolgung („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 1 B 35.21 - juris Rn. 5 ff.). Der syrische Vater der Klägerin hat hier aber die Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht zuerkannt bekommen. Schließlich besteht keine ungeschriebene weitere Voraussetzung für einen abgeleiteten Familienschutz, dass der Schutzberechtigte und das Familienmitglied die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021, Rs. C-91/20, juris Rn. 54, 58, 62). 3. Jedoch ist die Vorschrift – im Wege einer unionsrechtskonformen teleologischen Reduktion oder wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts – auf ein minderjähriges lediges Kind eines anerkannten Flüchtlings nicht anwendbar, wenn das Kind, wie hier die Klägerin, (auch) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat. a. Der Europäische Gerichtshof hat auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 C 2.19 - juris) zur Frage der Vereinbarkeit einer Regelung wie § 26 Abs. 2 AsylG mit der Richtlinie 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) mit Urteil vom 9. November 2021, Rs. C-91/20, entschieden, dass in Anwendung der mit der Richtlinie 2011/95 geschaffenen Regelung einem Antrag auf internationalen Schutz aus eigenem Recht nicht allein deshalb stattgegeben werden kann, weil ein Familienangehöriger des Antragstellers die begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn erwiesen ist, dass der Antragsteller trotz seiner Bindung zu diesem Familienangehörigen und der besonderen Verwundbarkeit nicht selbst von Verfolgung und einem ernsthaften Schaden bedroht ist. Die Richtlinie 2011/95 sieht eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vor. Aus Art. 23 der Richtlinie 2011/95 geht nämlich hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist. Aus Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95, der für die Zwecke der Richtlinie den Begriff „Familienangehörige“ definiert, in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Anspruch auf diese Leistungen vorzusehen, nicht auf Kinder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, erstreckt, die im Aufnahmemitgliedstaat einer Familie geboren wurden, die dort gegründet worden ist. Allerdings gestattet Art. 3 der Richtlinie 2011/95 es den Mitgliedstaaten, „günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes [zu] erlassen oder [beizubehalten], sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind“. Damit ist gemeint, dass eine günstigere Norm des nationalen Rechts die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Zum einen läuft es in Anbetracht des den Ausschlussgründen der Richtlinie 2011/95 zugrunde liegenden Zwecks, der darin liegt, die Glaubwürdigkeit des durch die Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention vorgesehenen Schutzsystems zu erhalten, dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwider, dass ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung des Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist. Zum anderen ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95, dass der Unionsgesetzgeber ausschließen wollte, dass die der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gewährten Leistungen auf einen Familienangehörigen dieser Person erstreckt werden, wenn dies mit der persönlichen Rechtsstellung des betreffenden Familienangehörigen unvereinbar wäre. Der Umfang dieses Vorbehalts ist im Hinblick auf das Ziel von Art. 23 der Richtlinie 2011/95, die Wahrung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu gewährleisten, und den spezifischen Kontext, in den sich dieser Vorbehalt einfügt, zu bestimmen. Mit der persönlichen Rechtsstellung des Kindes des international Schutzberechtigten, das selbst nicht die Voraussetzungen dieses Schutzes erfüllt, wäre insbesondere unvereinbar, die in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen oder die Rechtsstellung des Schutzberechtigten auf dieses Kind zu erstrecken, wenn es die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, die ihm unter Berücksichtigung aller Merkmale seiner persönlichen Rechtsstellung einen Anspruch auf eine bessere Behandlung in diesem Mitgliedstaat als die sich aus dieser Erstreckung ergebende Behandlung gibt (vgl. zu Vorstehendem EuGH, Urteil vom 9. November 2021, Rs. C-91/20, juris Rn. 35 ff.). b. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist § 26 Abs. 2 und 5 AsylG im Wege einer unionsrechtskonformen teleologischen Reduktion (vgl. zu einer teleologischen Reduktion BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 11.11 - juris Rn. 30) oder wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden auf Fälle, in denen die Zuerkennung eines abgeleiteten internationalen Schutzes – Gleiches gälte für eine abgeleitete Anerkennung als Asylberechtigte – mit der persönlichen Rechtsstellung des betreffenden Familienangehörigen unvereinbar wäre. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall, wenn – wie die Klägerin – der Familienangehörige (auch) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und damit die Unionsbürgerschaft hat. Das Unionsrecht sieht keinen Anspruch für Unionsbürger auf internationalen Schutz vor. Die Richtlinie 2011/95 erfasst ausweislich ihres in Artikel 1 niedergelegten Zwecks nur Drittstaatsangehörige und Staatenlose. Der europäische Gesetzgeber hat damit bekräftigt, dass Unionsbürgerinnen und -bürger als Schutzbedürftige von vornherein nicht in Betracht kommen. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass alle Mitgliedstaaten einen Mindeststandard beim Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten einhalten. Dies ergibt sich auch aus dem dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. Nach dessen Begründungserwägungen beruht das Protokoll auf folgenden Grundsätzen: Die Union erkennt nach Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind. Diese Grundrechte gehören nach Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union muss jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten. Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats genießt als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten. Es soll verhindert werden, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird. Zweck und Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge werden beachtet. Nach dem einzigen Artikel des Protokolls gelten in Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen (Buchstabe a), oder wenn das Verfahren des Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat (Buchstabe b), wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat (Buchstabe c), oder wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Buchstabe d). Keiner der genannten Fälle liegt vor. Daher besteht nach Auffassung der Kammer – die seit Anfang 2022 für sämtliche beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige und neu eingehende Asylklagen betreffend die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig ist – auch auf nationaler Ebene eine (widerlegliche, aber auch hier nicht widerlegte) Vermutung dafür, dass Unionsbürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden, sodass eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und von subsidiärem Schutz sowie die Feststellung nationaler Abschiebeverbote für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 26. April 2022 - VG 21 K 9/22 A - juris -Rn. 19 ff. und 3. Mai 2022 - VG 21 K 3/22 A - juris Rn. 16 ff.). Im Übrigen ist die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zwischen einem minderjährigen Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, und einem in Deutschland schutzberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteils aufgrund des Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgerinnen und -bürgern hinreichend gesichert. II. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin aus eigenem Recht Anspruch auf internationalen Schutz, also Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AsylG), auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat. III. Allein der Offensichtlichkeitsausspruch der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und diejenigen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Eine solche Offensichtlichkeitsentscheidung setzt voraus, dass an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen lagen hier deshalb nicht vor, weil zu der Frage, ob Unionsbürgerinnen und -bürger einen Anspruch auf abgeleiteten Familienschutz aus § 26 Abs. 2 und 5 AsylG geltend machen können, keine allgemein anerkannte Rechtsauffassung existiert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. In Bezug auf den erfolgreichen Teil der Klage hat zwar die Beklagte dem Grunde nach die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch greift hier die Sonderregelung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ein, denn die Klägerin hat nur zu einem ganz geringen Teil obsiegt. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht im Hinblick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten erklärten Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt (sinngemäß: auch nur kostenmäßig) obsiegt hat. Die Klägerin begehrt internationalen Schutz. Sie ist im September 2019 in Berlin als Tochter einer rumänischen Staatsangehörigen – Frau M..., *1...1983 – geboren. Ihr Vater – Herr A..., *1...1988 – ist syrischer Staatsangehöriger und 2015 nach seiner Einreise ins Bundesgebiet als Flüchtling anerkannt worden. Im Oktober 2019 stellte die Klägerin einen Asylantrag unter Verweis auf die Flüchtlingsanerkennung ihres Vaters sowie Verzicht auf die Durchführung einer eigenen Anhörung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 30. Januar 2020, zugestellt am 4. Februar 2020, hinsichtlich einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), einer Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und einer Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, der Klägerin drohe aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung. Sie könne sich als Unionsbürgerin auch nicht auf abgeleiteten internationalen Familienschutz berufen. Hiergegen richtet sich die am 13. Februar 2020 erhobene Klage, die zunächst zum Aktenzeichen VG 33 K 67/20 A und nach Wiederaufnahme des Verfahrens zum Aktenzeichen VG 33 K 20/22 A geführt wurde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2020 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt hierzu ergänzend vor, der Europäische Gerichtshof habe zwar mit Urteil vom 9. November 2021 entschieden, ein Anspruch auf internationaler Familienschutz setze nicht voraus, dass ein Kind dieselbe (Dritt-) Staatsangehörigkeit besitze wie das Elternteil, von dem Schutz abgeleitet werden soll, und daher sei es unschädlich, wenn ein Kind die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates ohne Verfolgungsgefahr besitze. Das Urteil sei auf den vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, weil Rumänien kein Drittstaat sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie die die Klägerin und ihre Eltern betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.