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Urteil

21 K 404/22

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0611.21K404.22.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. VwGO statthafte Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bezirksamts U... von Berlin vom 25. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2022 verletzt die Klägerin nicht aufgrund seiner Rechtswidrigkeit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin ist zwar nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007, im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) – UVG – berechtigt, den Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses bzw. die Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Aufhebungsbescheids im eigenen Namen und nicht lediglich als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes geltend zu machen (vgl. dazu sowie zur Klagebefugnis: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom – 4 LA 198/13 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.), jedoch kann sie die Aufhebung des allein formell rechtswidrigen Bescheids gemäß § 42 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – nicht beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der angegriffene Bescheid ist zwar unter Verstoß gegen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen (I.), ist jedoch im Übrigen rechtmäßig (II.). Es ist offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (III.). Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist § 45 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), und rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. I. Das Bezirksamt U... von Berlin war örtlich unzuständig. 1. Nach §§ 45 Abs. 5, 44 Abs. 3 SGB X entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde, was auch dann gilt, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2 UVG, 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz des Berechtigten. Demnach war nach dem Umzug der Klägerin und ihres Sohnes in den Bezirk R... am 2. August 2021 grundsätzlich das Bezirksamt R... von Berlin zuständig. 2. Eine Zuständigkeit des Bezirksamts U... von Berlin ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus § 2 Abs. 2 SGB X. Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann nach dieser Vorschrift die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB X liegen hier jedoch bereits nicht vor. Zum einen handelt es sich bei der Einleitung eines Rücknahmeverfahrens nicht um die Fortführung des Bewilligungsverfahrens, sondern um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 12. März 2015 – L 3 AL 125/13 – juris Rn. 27). Darüber hinaus fehlt es an der Zustimmung des zuständigen Bezirksamts R... von Berlin. 3. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus Nr. 3. Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsvorschussgesetz der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Beklagten – VV-UVG. Denn diese Vorschrift beruht bereits nicht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift selbst nennt als Rechtsgrundlage § 6 Abs. 2 Buchst. c) des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung – AZG –. Diese Norm ermächtigt die zuständige Senatsverwaltung jedoch allein zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, die im Wesentlichen Verfahrensabläufe oder technische Einzelheiten regeln, nicht aber zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Die Verwaltungsvorschrift ist zur Begründung einer abweichenden örtlichen Zuständigkeit darüber hinaus auch schon deshalb nicht anwendbar, weil die entgegenstehenden Regelungen der § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und § 2 Abs. 2 SGB X als Bundesrecht gemäß Art. 31 des Grundgesetzes – GG – den landesrechtlichen Bestimmungen vorgehen. II. Der angegriffene Bescheid ist im Übrigen formell und materiell rechtmäßig, insbesondere liegen die Voraussetzungen von § 45 SGB X vor. 1. Der Bewilligungsbescheid vom 13. September 2021 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 UVG haben nicht vorgelegen. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss setzt nicht voraus, dass Unterhalt planwidrig ausfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 – juris Rn 17; a.A. noch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 4 LA 94/07 – juris; VG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2003 – 4 A 49/01 – juris Rn. 19 ff.), oder dass ein Rückgriff der Landeskasse auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich möglich sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 – juris Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2023 – OVG 6 M 40/23 – juris Rn. 3). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) UVG setzt ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen jedoch voraus, dass das bei einem seiner Elternteile lebende Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Werden Zahlungen erbracht, schließen sie den Anspruch auf Unterhaltsleistungen aus, wenn sie in ihrer Höhe den Mindestbetrag nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 UVG erreichen oder überschreiten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2022 – W 3 K 21.759 – juris Rn. 64). a. Für den Fall einer wirksamen Freistellung des nicht betreuenden Elternteils von Kindesunterhaltsansprüchen durch den betreuenden Elternteil ist die Anspruchsvoraussetzung des Ausbleibens von Unterhalt des nicht betreuenden Elternteils nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) UVG nicht erfüllt (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2022 – W 3 K 21.759 – juris Rn. 66; VG Aachen, Urteil vom 16. März 2015 – 2 K 263/13 – juris Rn 49; VG Sigmaringen, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 K 3831/16 – juris Rn. 25 f.; offengelassen noch: VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2018 – 21 K 581.17 – juris Rn. 16). Im Falle einer Freistellungsvereinbarung verpflichtet sich der eine Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil, diesen von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizuhalten. Eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder ist rechtlich möglich und wird nicht von dem Verbot des Unterhaltsverzichts nach § 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – erfasst, weil der Unterhaltsanspruch des jeweiligen Kindes gegen seine Eltern nicht durch die Vereinbarung betroffen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 1991 – 16 UF 280/91 – juris Rn. 15). Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Eltern verabredete Erfüllungsübernahme durch den anderen Elternteil, die nur Wirkung im Innenverhältnis (zwischen den Eltern) hat. Der freigestellte Elternteil kann auf Grund der getroffenen Vereinbarung von dem anderen Elternteil die Befriedigung des Unterhaltsanspruchs des Kindes verlangen bzw. hat im Fall einer Verurteilung zu Unterhaltsleistungen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem freistellenden Elternteil. In einem solchen Fall sind die finanziellen Mittel, die der freistellende und betreuende Elternteil für das Kind aufwendet, als Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils zu werten. Denn der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil kann auch durch Leistung Dritter – einschließlich des betreuenden Elternteils – zum Erlöschen gebracht werden, vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zahlt der betreuende Elternteil nach einer geschlossenen Freistellungsvereinbarung den Unterhalt für das betreffende Kind anstelle des nicht betreuenden Elternteils, stellt dies nach der Rechtsauffassung der Kammer ebenso eine Unterhaltszahlung dieses Elternteils im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) UVG dar, wie wenn eine außenstehende Person den Unterhalt anstelle des nicht betreuenden Elternteils zahlt. Denn nach dem objektiven Empfängerhorizont beinhaltet diese Zahlung in einem solchen Fall grundsätzlich konkludent eine Tilgungsbestimmung dahingehend, dass sie den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil erfüllen soll. Sollte der betreuende Elternteil ausdrücklich eine anderweitige Tilgungserklärung abgeben, um trotz wirksamer Freistellungsvereinbarung Unterhaltsvorschussansprüche des Kindes geltend machen zu können, dürfte diese Erklärung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig sein. Denn der betreuende Elternteil würde die eigene wirtschaftliche Position nur dadurch potentiell verbessern, dass er einen Regresskreisel entstehen lässt, der für die öffentliche Hand mit Vollstreckungs- und Insolvenzrisiken verbunden ist. Das Land müsste Unterhaltsvorschuss an das Kind bzw. faktisch an den betreuenden Elternteil zahlen, Regress beim freigestellten Elternteil nehmen, welcher wiederum aufgrund der Freistellungserklärung Regress beim betreuenden Elternteil nehmen könnte. Eine Verbesserung der Situation des Kindes würde damit in der Regel nicht einhergehen, da es für dieses keinen Unterschied macht, ob die finanziellen Mittel vom betreuenden oder vom nicht betreuenden Elternteil stammen. Die Freistellungsvereinbarung selbst unterliegt zudem einer die wirtschaftlichen Verhältnisse des freistellenden Elternteils einbeziehenden Wirksamkeitskontrolle, so dass eine erhebliche finanzielle Schlechterstellung des Haushalts durch den Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen vermieden wird. Darüber hinaus bedeutet die Unterhaltsvorschussleistung ohnehin in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils und kommt im wirtschaftlichen Ergebnis diesem zugute (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 – juris. Rn. 20). b. Bei der hier vorliegenden gerichtlichen Vereinbarung der Kindeseltern vom 2. September 2014 handelt es sich um eine wirksame Freistellungsvereinbarung. aa. Die im Original in englischer Sprache verfasste gerichtliche Vereinbarung stellt sich bei sachgerechter Auslegung als Freistellungsvereinbarung und nicht als ein unwirksamer – und daher im Unterhaltsvorschussrecht unbeachtlicher (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2023 – OVG 6 M 40/23 – juris Rn. 3) – Unterhaltsverzicht oder lediglich als eine Konkretisierung der Unterhaltspflichten des Kindesvaters dar. Die Auslegung der Vereinbarung erfolgt unter Zugrundelegung des objektivierten Empfängerhorizonts, § 133, 157 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2021 – 13 UF 72/19 – juris Rn. 38). Die in Nr. 1.5.2 der aktuellen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Stand: 12/2008) enthaltene Regelung, dass eine schädliche Freistellungsvereinbarung nur dann vorliege, wenn sich der eine Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber ausdrücklich verpflichte, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizuhalten, ist als interne Verwaltungsvorschrift für das Gericht weder bindend, noch ist nachvollziehbar, weshalb die allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen nicht gelten sollen (a.A., ohne dass es in den betreffenden Fällen entscheidungserheblich auf diese Frage ankam: VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2018 – 21 K 581.17 – juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2010 – 21 K 8176/09 – juris Rn. 21; VG Aachen, Urteil vom 16. März 2015 – 2 K 263/13 – juris Rn. 51; VG Sigmaringen, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 K 3831/16 – juris Rn. 27). Bei der Auslegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass allein eine Vereinbarung, deren Umsetzung faktisch die Leistung des Kindesunterhalts durch den betreuenden Elternteil aus eigenen Mitteln zur Folge hat, nicht zwangsläufig bedeutet, dass sich dieser Elternteil auch zur Leistung im Verhältnis zum anderen Elternteil rechtlich verpflichten möchte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2009 – XII ZR 18/08 – juris Rn. 19 ff.). Die hier streitgegenständliche Vereinbarung beinhaltet nach der vorliegenden Übersetzung insbesondere die folgende Regelung: „Es wird kein tatsächlicher Kindesunterhalt vom Vater an die Mutter gezahlt, jedoch wird der Vater für alle Reisevorkehrungen und Reiseausgaben für sich selbst und das minderjährige Kind hinsichtlich des Umgangs an Ostern und Weihnachten verantwortlich sein. Der Vater wird die Vorkehrungen treffen und für die mit der Abholung des Kindes in Europa verbundenen Reisekosten zu Beginn des Umgangs im Sommer aufkommen. Er wird auch für die Rückkehr des minderjährigen Kindes nach Europa aufkommen. Die Mutter wird für die Reisevorkehrungen und die Begleichung ihrer eigenen Kosten zur Abholung des minderjährigen Kindes in den Vereinigten Staaten am Ende des Umgangs im Sommer verantwortlich sein.“ Die Vereinbarung regelt nach ihrem Wortlaut das Verhältnis der Eltern untereinander und nicht etwa das Verhältnis zwischen Kind und Vater, das bei einem Verzicht oder bei einer Konkretisierung der Unterhaltspflichten betroffen wäre. Auch deutet die Verknüpfung der Regelungsgegenstände („jedoch“) auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis von zwei Regelungen hin, von denen jede für den einen Vertragspartner vorteilhaft und für den jeweils anderen nachteilhaft ist. Verpflichtet sich der Kindesvater in der einen Regelung, anstelle der nach amerikanischem Recht eigentlich verpflichteten Klägerin, die Umgangskosten größtenteils zu tragen, hat sich die Klägerin bei sachgerechter Auslegung zu einer im Ansatz vergleichbaren Gegenleistung, nämlich ebenfalls zur Tragung von Kosten anstelle des Kindesvaters verpflichtet. Bei der Auslegung zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin im Hinblick auf die Gegenleistung auch ersichtlich ein Interesse an der Eingehung einer Freistellungsvereinbarung gehabt hat. Denn sie hätte ohne die Vereinbarung die erheblichen Umgangs- und Besuchskosten zu tragen gehabt, deren Höhe zudem außerhalb ihres Einflussbereichs gelegen hätte. Ein Wille der Klägerin zur Abgabe einer Freistellungserklärung war auch nicht deshalb fernliegend, weil die Höhe der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung von den von ihr nicht beeinflussbaren wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters abhängt. Denn bei einer wesentlichen und nicht vorhergesehenen Veränderung der Verhältnisse wäre die Klägerin durch die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB geschützt. Darüber hinaus schließt eine mit einer Vereinbarung einhergehende Ungewissheit oder gar Nachteilhaftigkeit den Willen zur Eingehung einer solchen Vereinbarung nicht aus. bb. Die Freistellungsvereinbarung ist auch wirksam. Soweit die Klägerin meint, eine Freistellungserklärung, mit der sich ein Elternteil das Sorgerecht „erkaufe“, sei sittenwidrig (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 1984 – 12 WF 141/84 U – juris), liegt ein solcher Fall jedenfalls nicht vor. Die Klägerin hatte nach eigenem Vortrag bereits vor Eingehung der Vereinbarung das Sorgerecht. Anlass für die Freistellung war bei sachgerechter Auslegung der Vereinbarung, dass die Klägerin im Gegenzug von einer eigenen Kostentragungspflicht freigestellt wurde. Soweit die Klägerin geltend macht, derartige Kosten seien letztendlich nicht angefallen, ändert dies nichts an der Annahme einer zunächst wirksam geschlossenen Vereinbarung, sondern kann allenfalls einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen. Gleiches würde gelten, wenn die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag tatsächlich wirtschaftlich nicht mehr zur Zahlung des Unterhalts in der Lage wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Vereinbarung bereits von Beginn an aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin unwirksam war, denn die Klägerin hat ihre im Zeitpunkt der Vereinbarung bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt. Auch eine sonstige Zwangslage der Klägerin bei Abschluss der Vereinbarung, die zu einer Unwirksamkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit hätte führen können, ist nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere war die Klägerin – wie aus der gerichtlichen Vereinbarung vom 2. September 2014 selbst hervorgeht – in dem damaligen Verfahren auch anwaltlich vertreten. Die Klägerin hat auch nicht aufgrund einer Änderung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage das Recht, die Vereinbarung gemäß § 313 BGB nachträglich abzuändern oder zum Erlöschen zu bringen. Nach dieser Vorschrift kann, wenn sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten bzw. im Fall eines Dauerschuldverhältnisses den Vertrag kündigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht eindeutig, ob beide Vertragsparteien der Vereinbarung erkennbar zugrunde gelegt haben, dass regelmäßiger Umgang des Kindesvaters mit dem Kind auch tatsächlich stattfinden werde. Denkbar ist auch, dass ein Abbruch des Kontakts nach einem Wegzug der Klägerin und des Kindes von den Vertragsparteien als mögliche Entwicklung vorhergesehen und bei Vertragsabschluss bereits in Kauf genommen wurde. Selbst wenn aber die Vorstellung der Vertragsparteien, dass regelmäßiger Umgang des Kindesvaters mit dem Kind auch nach dem Umzug ins Bundesgebiet stattfinden werde, erkennbar zur Vertragsgrundlage geworden wäre, wäre der Klägerin ein Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar, obwohl sich diese Vorstellung der Parteien nicht verwirklicht hat. Denn gewichtige Nachteile hat die fehlende Ausübung des Umgangsrechts durch den Kindesvater für die Klägerin gerade nicht. Mehrkosten entstehen ihr dadurch lediglich in Höhe der Verpflegung des Kindes auch in den Zeiten, in denen ein Umgang hätte stattfinden können. Im Gegenzug bleiben der Klägerin aber auch die Kosten für die Abholung des Kindes im Sommer erspart, die sie ausweislich der Vereinbarung zu tragen verpflichtet gewesen wäre. Dass die – bei ausbleibendem Umgang mit dem Kindesvater durch die Klägerin zu leistende – ganzjährige Betreuung des Kindes unzumutbar wäre, hat die Klägerin weder geltend gemacht und dargelegt noch ist dies, insbesondere in Hinblick auf das Alter des Kindes sonst ersichtlich. 2. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X sind hier erfüllt, insbesondere ist die zweijährige Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eingehalten. Für den Fristbeginn ist die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters maßgeblich (vgl. zum Fristbeginn BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 – juris Rn. 46 und Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84 – juris Rn. 22), d.h. hier des zuständigen Sachbearbeiters der Unterhaltsvorschussstelle (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2012 – OVG 4 B 2.10 – juris Rn. 10; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Januar 2016 – 5 D 54/15 – juris Rn. 9). Da die Unterhaltsvorschussstelle frühestens mit Beantragung von Unterhaltsvorschuss durch die Klägerin am 22. Dezember 2020 Kenntnis von der Vereinbarung zwischen den Kindseltern erhielt und die Rücknahme am 25. Januar 2022 verfügte, ist die Rücknahmefrist eingehalten. Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsaktes ist auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig. Denn die Rücknahme erfolgte hier nur für die Zukunft, für die die Klägerin Leistungen noch gar nicht erhalten hat. Dass die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand des Bescheids Vermögensdispositionen getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ist ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin, das das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel überwiegt, nicht ersichtlich. 3. Die Rücknahmeentscheidung ist auch ermessensfehlerfrei. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hier bedurfte es einer Einzelfallabwägung durch den Beklagten nicht, weil im vorliegenden Fall eine andere Entscheidung als die Rücknahme des Bewilligungsbescheids für die Zukunft nicht in Betracht kam (vgl. zu einer solchen Ermessensreduzierung auf Null: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 5 C 36.15 – juris Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 2018 – L 7 SO 5038/15 – juris Rn. 41 f.). Das Ermessen im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X ist in Hinblick auf einen rechtswidrigen Leistungsbescheid dahingehend intendiert, dass die Rücknahme jedenfalls für die Zukunft erfolgen soll. Es gab hier keinerlei Sachgesichtspunkte, die dafür sprachen, der Klägerin bzw. dem Kind ausnahmsweise Unterhaltsvorschussleistungen weiter zu gewähren, obwohl kein Anspruch darauf bestand. III. Es ist offensichtlich, dass eine Entscheidung durch das zuständige Bezirksamt R... von Berlin mit gleichem Inhalt getroffen worden wäre. Denn eine andere als die getroffene Entscheidung hätte aufgrund der Ermessensreduktion auf Null nicht ergehen dürfen (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen und die Aufhebung des Bewilligungsbescheids. Auf ihren Antrag bewilligte das Bezirksamt U... von Berlin ihrem am 9... geborenen Sohn O... mit Bescheid vom 13. September 2021 zunächst Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2020. Nachdem das Bezirksamt im November 2021 Kenntnis von auch den Kindesunterhalt betreffenden gerichtlichen Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2021 (Entscheidung des Family Court, 6... im H... X... (USA)x... vom 2. September 2014 – 7... – und vom 28. Juni 2021 – 7... ) erhielt, hörte es die Klägerin zu einer beabsichtigten Einstellung und Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen an. Es führte zur Begründung aus, die Unterhaltszahlungen seien nicht planwidrig ausgefallen. Vielmehr habe die Klägerin auf den Unterhalt verzichtet, was eine Beitreibung des Unterhalts durch den Beklagten unmöglich mache. Daraufhin äußerte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2022, es gebe keine Verzichtserklärung, sondern allein eine richterliche Anordnung, mit der ihr und ihrem Sohn der Wegzug aus den USA erlaubt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, da es in den USA ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht des sorgeberechtigten Elternteils nicht gebe. Das Bezirksamt U... von Berlin hob sodann mit Bescheid vom 25. Januar 2022 den Bewilligungsbescheid vom 13. September 2021 für den Zeitraum ab dem 1. März 2022 auf und kündigte an, die Zahlungen einzustellen. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die in der Anhörung genannten Gründe. Mit ihrem hiergegen unter dem 9. Februar 2022 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, das Bezirksamt U... von Berlin sei nicht zuständig, da sie mit ihrem Sohn seit dem 2. August 2021 im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts R... von Berlin wohne. Auch habe sie nicht wirksam auf Unterhaltsvorschussleistungen verzichtet. Dem Kindesvater seien die Kosten für den Transfer des Kindes zwischen den Wohnorten der Eltern auferlegt worden, der Unterhaltsanspruch habe sich insoweit also konkretisiert. Dieser konkretisierten Unterhaltspflicht sei der Kindesvater jedoch nicht nachgekommen. Ein Unterhaltsverzicht sei im Übrigen nach dem hier anwendbaren deutschen Recht unwirksam. Die Vereinbarung könne überdies allenfalls Ansprüche der Eltern im Innenverhältnis auslösen, den Unterhaltsanspruch des Kindes jedoch nicht berühren. Das Bezirksamt U... von Berlin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2022 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Unterhaltszahlungen seien im vorliegenden Fall nicht planwidrig ausgefallen, da die Klägerin den Kindesvater von den Zahlungen freigestellt habe. Die Freistellungsvereinbarung sei auch wirksam, insbesondere habe die Klägerin nicht nachgewiesen, nicht leistungsfähig zu sein. Mit der hiergegen am 23. September 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts U... von Berlin vom 25. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2022 zu verpflichten, ihrem Sohn O... ab dem 1. März 2022 Unterhaltvorschuss zu bewilligen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setze ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gerade keinen planwidrigen Ausfall von Unterhaltszahlungen voraus. Bei der Vereinbarung zwischen den Kindeseltern handele es sich um einen unwirksamen Unterhaltsverzicht. Allein aus der Zusage, Unterhalt nicht geltend zu machen, ergebe sich keine Erklärung dahingehend, selbst für den Unterhalt aufzukommen, zumal sich die Unterhaltshöhe außerhalb ihres Einflussbereichs – etwa durch Einkommensänderungen des Kindesvaters – ändern könne. Selbst wenn es sich jedoch um eine Freistellungsvereinbarung handeln würde, läge jedenfalls ein Grund für eine Abänderung der Vereinbarung nach hier anwendbarem deutschem Recht vor. Denn die der Vereinbarung zugrunde gelegte Erwartung, der Kindesvater werde die Kosten für Besuchsreisen des Kindes in die USA tragen, habe sich nicht bestätigt. Eine Freistellungsvereinbarung wäre darüber hinaus deswegen nichtig, weil sie – die Klägerin – sich damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht erkauft habe. Darüber hinaus sei sie wirtschaftlich nicht zur Tragung des Unterhalts in der Lage. Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch, den Bescheid des Bezirksamts U...von Berlin vom 25. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, die Vereinbarung sei zwischen den Kindeseltern bewusst so geschlossen worden, dass der Vater keinen Unterhalt zahlen solle und im Gegenzug die Kosten für die Besuche des Kindes in die USA zu tragen habe. Diese Kosten hätte nach amerikanischem Recht eigentlich der wegziehende Elternteil, also die Klägerin, tragen müssen. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe hier deshalb nicht, weil bereits kein Ausbleiben von Unterhaltszahlungen vorliege, wenn der betreuende Elternteil aufgrund einer Freistellungsvereinbarung den gesamten Unterhalt sicherstelle und dadurch den Unterhaltsanspruch des Kindes durch Erfüllung zum Erlöschen bringe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.