Urteil
W 3 K 23.805
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Schließen der Kindsvater und die Kindsmutter eine Freistellungsvereinbarung ab, fehlt es ab diesem Zeitpunkt an einem Unterhaltsausfall der Kinder iSv § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anderes könnte nur gelten, wenn der Kindsvater, bei dem die Kinder leben, finanziell nicht in der Lage wäre, den von der Kindsmutter geschuldeten Kindesunterhalt für diese zumindest in Höhe des Mindestunterhalts zu übernehmen. Die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter spielt dann keine Rolle. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die von den Kindseltern vereinbarte rechtliche Rückwirkung der Freistellungsvereinbarung hat aber keinen Einfluss auf die tatsächlichen Unterhaltszuflüsse für im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits abgelaufene Zeiträume. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schließen der Kindsvater und die Kindsmutter eine Freistellungsvereinbarung ab, fehlt es ab diesem Zeitpunkt an einem Unterhaltsausfall der Kinder iSv § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anderes könnte nur gelten, wenn der Kindsvater, bei dem die Kinder leben, finanziell nicht in der Lage wäre, den von der Kindsmutter geschuldeten Kindesunterhalt für diese zumindest in Höhe des Mindestunterhalts zu übernehmen. Die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter spielt dann keine Rolle. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die von den Kindseltern vereinbarte rechtliche Rückwirkung der Freistellungsvereinbarung hat aber keinen Einfluss auf die tatsächlichen Unterhaltszuflüsse für im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits abgelaufene Zeiträume. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Bescheide des Beklagten vom 30. September 2022 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 24. April 2023 werden aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, jeweils Ersatzzahlungen für die Zeit vor dem … … 2022 zu leisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn nur insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten. Im Übrigen erweisen sie sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage gegen die jeweiligen Ziffern 2 und 3 der Bescheide des Beklagten vom 30. September 2022 nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn hierbei handelt es sich um den Kläger belastende Verwaltungsakte (§ 35 Satz 1 VwVfG). Dem gegenüber enthält Ziffer 1 der Bescheide vom 30. September 2022 mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt, wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2025 klargestellt hat. Es handelt sich um einen rein informatorischen Hinweis auf bereits mit Bescheiden vom 10. August 2022 gegenüber den Kindern des Klägers erfolgte Leistungseinstellungen. Hierfür spricht auch die Begründung der Bescheide vom 30. September 2022. Dort wird jeweils auf der zweiten Seite in der Vergangenheitsform ausgeführt, dass der jeweilige Bewilligungsbescheid vom 12. April 2021 in der Fassung vom 4. Januar 2022 ab dem 1. Juni 2022 aufgehoben wurde. Die Verwendung der Vergangenheitsform zeigt, dass die Behörde bei Erlass der Bescheide vom 30. September 2022 davon ausging, dass die Leistungseinstellung bereits vor Erlass der Bescheide vom 30. September 2022 erfolgte. Ziffer 1 der Bescheide vom 30. September 2022 ist daher nicht Klagegegenstand. Denn nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und klägerseits beantragt ist lediglich die Aufhebung „des Bescheids“ vom 30. September 2022, d.h. des in den Schreiben vom 30. September 2022 enthaltenen Verwaltungsakts. Zudem sind sowohl die Widerspruchsfrist als auch die Klagefrist gewahrt. Die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Ausgangsbescheide wurden am 6. Oktober 2022 zugestellt, sodass der am 7. November 2022, einem Montag, beim Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO wahrt (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. Mai 2023 zugestellt, sodass die am 5. Juni 2023, einem Montag, bei Gericht eingegangene Klage die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Klage ist allerdings nur zum Teil begründet. Sie richtet sich gegen den richtigen Beklagten und die angefochtenen Verwaltungsakte sind auch insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als er in den angefochtenen Verwaltungsakten verpflichtet wird, jeweils Ersatz für die Zahlung von Unterhaltsleistungen für die Zeit vor dem 26. Januar 2022 zu leisten. Im Übrigen sind die angefochtenen Verwaltungsakte jedoch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage richtet sich gegen den Landkreis A. und damit gegen den richtigen Beklagten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit in der ursprünglichen Klageschrift die Regierung von Unterfranken als Beklagte bezeichnet war, handelt es sich um eine offensichtliche und daher unschädliche Falschbezeichnung, mit welcher von vornherein der Landkreis A. gemeint war. Dies ergibt sich gemäß § 88 VwGO bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessenlage und unter entsprechender Heranziehung der für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) aus der Klageschrift. In den darin angekündigten Klageanträgen wird ausdrücklich die Aufhebung von Bescheiden „des Landratsamts A.“, wenn auch in Gestalt des Widerspruchsbescheids „der Beklagten“, beantragt und der Klageschrift war der Ausgangsbescheid des Landratsamts beigefügt. Damit ergibt sich aus der Klageschrift und zudem auch aus der später nachgereichten Klagebegründung, dass sich die Klage gerade nicht allein gegen die Widerspruchsentscheidung richtet und daher die Widerspruchsbehörde als Klagegegner bezeichnet werden soll (§ 78 Abs. 2 VwGO), sondern die Ausgangsentscheidung Klagegegenstand und somit die Ausgangsbehörde bzw. deren Rechtsträger Klagegegner sein soll. Mit am 6. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerbevollmächtigte die Falschbezeichnung entsprechend klargestellt. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 5 Abs. 1 UVG. Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat nach dieser Vorschrift der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er 1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, oder 2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers (erst) für die Zeit nach Abschluss der Freistellungsvereinbarung, mithin ab dem … … 2022, vor. Die im Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide im April 2021 (und auch bei Erlass der Änderungsbescheide vom 4. Januar 2022) unstreitig vorliegenden Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung haben nach dem … … 2022 nicht (mehr) vorgelegen. Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nr. 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3). Infolge des Abschlusses der Freistellungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Kindsmutter fehlt es nach dem … … 2022 an einem Unterhaltsausfall der drei Kinder des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG. „Unterhalt erhalten“ im Sinne dieser Vorschrift erfasst jedenfalls alle von dem anderen Elternteil an das Kind bzw. an den das Kind betreuenden alleinerziehenden Elternteil als empfangsberechtigten gesetzlichen Vertreter geleisteten Zahlungen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2005 – 5 C 17.04 – juris Rn. 12 zu § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG). Soweit eine solche Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB zulässig ist, sind darüber hinaus grundsätzlich auch alle sonstigen bedarfsdeckenden Zuwendungen des anderen Elternteils, die sich nach dem bürgerlichen Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können, zu berücksichtigen (VG Berlin U.v. 23.1.2018 – VG 21 K 581.17 – BeckRS 2018, 17069 Rn. 14; a.A. wohl Engel-Boland in BeckOK SozR, 75. Ed. Stand 1.12.2024, § 1 UVG Rn. 32-34). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. So stellt der Wortlaut der Vorschrift – anders als der an der Leistungsmodalität der Zahlung ausgerichtete Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG – darauf ab, dass ein Kind nicht oder nicht regelmäßig „Unterhalt“ von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, erhält. Der Begriff des Unterhaltserhalts als Voraussetzung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a UVG ist daher weiter zu verstehen als der Begriff der Unterhaltszahlung als Anrechnungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, auch wenn er Unterhaltszahlungen im Sinne der letztgenannten Vorschrift mitumfasst (BVerwG, U.v. 24.2.2005 – 5 C 17.04 – juris Rn. 12). Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes bestätigen dies. Das öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistungsrecht erkennt an, dass der alleinerziehende Elternteil sein Kind in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss und sich diese Situation noch verschärft, wenn der zivilrechtlich geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt. Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil muss dann nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 5 C 28/12 – NJW 2013, 2775 Rn. 18), wobei es im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen nicht auf die Höhe des zivilrechtlich nach §§ 1601 ff., 1612a ff. BGB einem Kind von seinen beiden Elternteilen geschuldeten Unterhalts ankommt. Dieser hängt zum einen von der individuellen Bedürftigkeit des Kindes (vgl. § 1602 BGB), zum anderen von der individuellen Leistungsfähigkeit des jeweils unterhaltspflichtigen Elternteiles (vgl. § 1603 BGB) ab. Demgegenüber soll die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 8/1952, insbesondere S. 6) lediglich dazu dienen, einen typischen Mindestunterhalt des bedürftigen Kindes – unabhängig von der Höhe des Einkommens des alleinerziehenden Elternteils – zu decken. Dabei ließ sich der Gesetzgeber ausdrücklich von der Erwägung leiten, dass der Verwaltungsaufwand, der mit einer Prüfung der Höhe dieses Einkommens verbunden wäre, außer Verhältnis zu der damit möglichen Leistungseinsparung stünde (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.11.2009 – W 3 K 08.1967 – BeckRS 2009, 49389). Kommt es mithin nach der Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes für eine Anspruchsberechtigung allein darauf an, ob der Unterhaltsbedarf eines Kindes in Höhe des Mindestunterhalts tatsächlich gedeckt ist oder nicht, spricht dies dafür, grundsätzlich alle bedarfsdeckenden Zuwendungen als Unterhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG zu berücksichtigen, dies jedenfalls soweit die Art der Unterhaltsgewährung nach den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Ausgehend von dem dargestellten Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes müssen die Zuwendungen zudem nicht unmittelbar von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, erbracht werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zuwendung zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen diesen Elternteil erfolgt. Hiervon ist beispielsweise dann auszugehen, wenn ein nicht barunterhaltspflichtiger betreuender Elternteil gegenüber dem anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteil die Verpflichtung übernimmt, den Unterhaltsanspruch allein zu erfüllen und aufgrund dieser Vereinbarung an sein Kind Barunterhalt leistet; diese Leistung führt nach § 267 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem an sich barunterhaltspflichtigen Elternteil. Sie ist daher als Unterhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG zu berücksichtigen. Gemessen hieran fällt auch die Deckung des Unterhaltsbedarfs der klägerischen Kinder durch den Kläger aufgrund der Freistellungsvereinbarung vom … … 2022 unter den Unterhaltsbegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG. In ihrer Vereinbarung vom … … 2022 haben die Kindseltern u.a. vereinbart, dass der die Kinder betreuende Kläger die getrenntlebende Kindsmutter von Unterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder rückwirkend ab deren jeweiliger Aufnahme in seinen Haushalt freihält, mithin den von der Kindsmutter geschuldeten Unterhalt übernimmt (§ 329 BGB). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung, etwa aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des sich verpflichtenden Elternteils (vgl. Engel-Boland in BeckOK SozR, 75. Ed. Stand 1.12.2024, § 1 UVG Rn. 35), liegen nicht vor. Eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder ist rechtlich möglich und wird nicht von dem Verbot des Unterhaltsverzichts nach § 1614 Abs. 1 BGB erfasst, weil der Unterhaltsanspruch des jeweiligen Kindes gegen seine Eltern nicht durch die Vereinbarung betroffen ist. Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Eltern verabredete Erfüllungsübernahme durch den anderen Elternteil, die nur Wirkung im Innenverhältnis (zwischen den Eltern) hat. Der freigestellte Elternteil kann aufgrund der getroffenen Vereinbarung von dem anderen Elternteil die Befriedigung des Unterhaltsanspruchs des Kindes verlangen bzw. hat im Fall einer Verurteilung zu Unterhaltsleistungen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem freistellenden Elternteil. Die Freistellungsvereinbarung stellt also weder einen Unterhaltsverzicht des Kindes dar noch bewirkt sie einen Schuldnerwechsel, sondern sie begründet als eine von der Regelvermutung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abweichende Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) die Verpflichtung des übernehmenden Elternteils, den Unterhaltsanspruch allein zu erfüllen. Deckt letzterer den Unterhaltsbedarf des Kindes, erlischt der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil durch Erfüllung (§ 362 BGB). Dies gilt auch für den Fall, dass ein nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht barunterhaltspflichtiger betreuender Elternteil an sein Kind Barunterhalt geleistet hat. In einem solchen Fall führt nämlich die Bestimmung des § 267 BGB zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs nach § 362 BGB (OLG Naumburg, B.v. 22.1.2007 – 8 WF 14/07 – BeckRS 2007, 5651). Da und soweit der Kläger als betreuender Elternteil nach der geschlossenen Freistellungsvereinbarung den Unterhalt für seine drei Kinder anstelle des nicht betreuenden Elternteils deckt, stellt dies somit ebenso eine Unterhaltsleistung des freigestellten Elternteils im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UVG dar, wie wenn eine außenstehende dritte Person den Unterhalt anstelle des nicht betreuenden Elternteils für diesen zahlen würde. Nach dem objektiven Empfängerhorizont beinhalten die bedarfsdeckenden Leistungen des freistellenden betreuenden Elternteils in einem solchen Fall grundsätzlich konkludent eine Tilgungsbestimmung dahingehend, dass sie den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil erfüllen sollen. Sollte der betreuende Elternteil ausdrücklich eine anderweitige Tilgungserklärung abgeben, um trotz wirksamer Freistellungsvereinbarung Unterhaltsvorschussansprüche des Kindes geltend machen zu können, dürfte diese Erklärung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig sein. Denn der betreuende Elternteil würde die eigene wirtschaftliche Position nur dadurch potentiell verbessern, dass er einen Regresskreisel entstehen lässt, der für die öffentliche Hand mit Vollstreckungs- und Insolvenzrisiken verbunden ist. Das Land müsste Unterhaltsvorschuss an das Kind bzw. faktisch an den betreuenden Elternteil zahlen, Regress beim freigestellten Elternteil nehmen, welcher wiederum aufgrund der Freistellungserklärung Regress beim betreuenden Elternteil nehmen könnte. Die Freistellungsvereinbarung selbst unterliegt zudem wie bereits erwähnt einer die wirtschaftlichen Verhältnisse des freistellenden Elternteils einbeziehenden Wirksamkeitskontrolle, so dass eine erhebliche finanzielle Schlechterstellung des Haushalts durch den Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen vermieden wird (VG Berlin, U.v. 11.6.2024 – 21 K 404/22 – juris Rn. 27). Im streitgegenständlichen Fall ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger, bei dem die Kinder leben, finanziell nicht in der Lage wäre, den von der Kindsmutter geschuldeten Kindesunterhalt für diese zumindest in Höhe des Mindestunterhalts (§ 2 Abs. 1 und 2 UVG) zu übernehmen. Nur wenn Letzteres der Fall wäre, könnte der Unterhaltsleistungsanspruch der bei dem Kläger lebenden Kinder wieder an Aktualität gewinnen (vgl. VGH BW, U.v. 8.11.1995 – 6 S 1945/95 – NJW 1996, 946/947). Folglich sind die Mittel, die der Kläger als freistellender Elternteil für die Kinder nach Abschluss der Freistellungsvereinbarung vom … … 2022 aufgewendet hat, als Unterhalt des anderen Elternteils im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG zu werten. Die Kinder des Klägers erhalten somit jedenfalls seit Abschluss der Freistellungsvereinbarung am … … 2022 Unterhalt von der Kindsmutter nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG, ohne dass es darauf ankommt, ob aufgrund der konkreten Umstände des Falles eine Unterhaltspflicht der dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtigen Kindsmutter nicht besteht, etwa weil sie nicht leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, (im Folgenden: familienferner Elternteil) spielt im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG keine Rolle (ebenso VG Berlin, U.v. 23.1.2018 – VG 21 K 581.17 – BeckRS 2018, 17069 Rn. 16, a.A. VG Augsburg, U.v. 27.3.2012 – Au 3 K 11.1298 – juris Rn. 28). Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss setzt nach dem Gesetzeswortlaut und der Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht voraus, dass Unterhalt planwidrig ausfällt (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 5 C 28/12 – juris Rn. 17) oder dass ein Rückgriff der Landeskasse auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich möglich sein muss (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 5 C 28/12 – juris Rn. 6 ff.; OVG BBbg, B.v. 3.8.2023 – OVG 6 M 40/23 – juris Rn. 3). Aus Letzterem folgt, dass es unerheblich ist, ob das Ausbleiben des Unterhalts darauf beruht, dass der familienferne Elternteil leistungsunfähig ist. Kommt es aber demnach im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG nicht darauf an, ob der Unterhalt aufgrund von Leistungsunfähigkeit des familienfernen Elternteils ausbleibt, kann es konsequenterweise umgekehrt für eine Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls nicht darauf ankommen, ob der Unterhalt trotz Leistungsunfähigkeit des familienfernen Elternteils geleistet wird, etwa weil der familienferne Elternteil, ohne hierzu verpflichtet zu sein, Zahlungen aus seinem unter den Selbstbehalt fallenden Einkommen leistet oder weil der alleinerziehende Elternteil den Unterhalt des anderen Elternteils im Wege der Erfüllungsübernahme übernimmt und tatsächlich leistet. Dem steht nicht entgegen, dass Ziffer 1.5.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) davon ausgeht, dass keine Freistellungsvereinbarung vorliegt, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, leistungsunfähig ist. Da es sich bei den Richtlinien um verwaltungsinterne Vorschriften handelt, binden diese das Gericht nicht. Maßgeblich ist die vorstehend dargestellte gesetzliche Regelung. Soweit die erkennende Kammer in einer früheren Entscheidung die Leistungsfähigkeit des freigestellten, von dem anspruchsberechtigten Kind getrenntlebenden Elternteils geprüft hat (VG Würzburg, U.v. 17.3.2022 – W 3 K 21.759 – BeckRS 2022, 11123 Rn. 71), erfolgte dies ausweislich der Urteilsbegründung vor dem Hintergrund, dass der freigestellte Elternteil offensichtlich leistungsfähig war, sodass die vorstehend dargestellte Rechtsfrage seinerzeit dahinstehen konnte und ihre Beantwortung offengelassen wurde. Dass die Kinder des Klägers somit seit Abschluss der Freistellungsvereinbarung am … … 2022 Unterhalt von der Kindsmutter im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG erhalten, hat zur Folge, dass sie seither mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben. Hiervon ist erst ab Abschluss der Freistellungsvereinbarung, nicht bereits ab der Aufnahme des jeweiligen Kindes in den väterlichen Haushalt auszugehen, auch wenn die Freistellungsvereinbarung rückwirkend ab der jeweiligen Aufnahme des Kindes in den väterlichen Haushalt gilt. Denn für die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 UVG kommt es mit Blick auf dessen Nr. 3 auf den tatsächlichen Zufluss des Unterhalts im jeweiligen Monat an. Die im streitgegenständlichen Fall von den Kindseltern vereinbarte rechtliche Rückwirkung der Freistellungsvereinbarung hat aber keinen Einfluss auf die tatsächlichen Unterhaltszuflüsse für im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits abgelaufene Zeiträume. Bestand in einem vergangenen Zeitraum eine tatsächliche Unterhaltslücke, welche durch Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geschlossen oder zumindest aufgefangen wurde, lässt sich diese Lücke in tatsächlicher Hinsicht nicht rückwirkend beseitigen. Dafür, dass Erfüllungsleistungen, selbst wenn sie einen Unterhaltsanspruch für vergangene Zeiträume – ggf. sogar rückwirkend – zum Erlöschen bringen, grundsätzlich nicht auch rückwirkend die Anspruchsberechtigung wieder entfallen lassen, streiten schließlich auch die Regelungen in § 1 Abs. 4 Satz 1 UVG, § 2 Abs. 3 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UVG: Während für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat, nach § 1 Abs. 4 Satz 1 UVG kein Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht, wurde für nachträgliche Leistungen gerade keine entsprechende Regelung getroffen. Insoweit besteht vielmehr „nur“ die Möglichkeit einer Anrechnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG für in demselben Monat erzielte Einkünfte und eine Rückabwicklungsmöglichkeit gezahlter Unterhaltsleistungen nach § 5 Abs. 2 UVG. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen ab dem Abschluss der Freistellungsvereinbarung am … … 2022 nicht mehr vor. Dabei wird der Tag, in den das Ereignis (der Abschluss der Freistellungsvereinbarung) fällt, für das Wegfallen des Anspruchs entsprechend dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet. Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen erlischt mit Blick auf die tageweise Berechnung der Unterhaltsleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 UVG) demnach mit dem Ablauf des Tages, in dem eine der anspruchsbegründenden Tatsachen wegfällt (Schreier in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand 15.4.2023, § 2 UVG Rn. 6), hier also mit Ablauf des 25. Januar 2022. Neben dem Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen setzt eine Ersatzpflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, hier also des Klägers, ferner voraus, dass dieser Elternteil entweder die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger jedenfalls für den hier noch interessierenden Zeitraum nach Abschluss der Freistellungsvereinbarung sowohl die Zahlung der Unterhaltsleistungen dadurch herbeigeführt, dass er zumindest fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, als auch infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen seit dem … … 2022 nicht erfüllt waren. Ersteres folgt daraus, dass der Kläger die Freistellungsvereinbarung dem Beklagten nicht gemäß § 6 Abs. 4 UVG unverzüglich nach ihrem Abschluss am … … 2022 mitgeteilt hat, obwohl sowohl in den vom Kläger unterzeichneten Bewilligungsanträgen als auch in den an den Kläger als gesetzlichen Vertreter seiner Kinder gerichteten Bewilligungsbescheiden vom 12. April 2021 auf die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG hingewiesen wurde. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch der Abschluss von Freistellungsvereinbarungen mitzuteilen ist. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe von einer Pflicht zur Mitteilung von Freistellungsvereinbarungen nichts gewusst. Es liegen insbesondere auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte durch sein Verhalten beim Kläger im Nachgang zu den vorgenannten Hinweisen den Anschein hervorgerufen haben könnte, diese Pflicht bestehe doch nicht oder nicht mehr. Etwas Derartiges lässt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 26. Oktober 2021 herleiten. Dieses Schreiben war erstens nicht an den Kläger adressiert, sondern an die Kindsmutter bzw. deren Bevollmächtigten. Der Kläger hat von diesem Schreiben und seinem Inhalt auch nicht durch den Beklagten Kenntnis erlangt, sondern durch eine Mitteilung des Bevollmächtigten der Kindsmutter, wobei dahinstehen kann, ob dieser das Schreiben gegenüber der Klägerseite inhaltlich richtig wiedergegeben hat. Zweitens enthält das Schreiben keinerlei Ausführungen zu Anzeigepflichten des Klägers oder zu Freistellungsvereinbarungen und deren Folgen auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes. Vielmehr geht es in dem Schreiben um die Auswirkungen der Höhe des Einkommens des Klägers auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Unterlassung der nach § 6 Abs. 4 UVG gebotenen Mitteilung der Freistellungsvereinbarung vom 25. Januar 2022 durch den Kläger erfolgte daher mindestens fahrlässig. Dass der Kläger dem Beklagten den Abschluss einer Freistellungsvereinbarung nicht unverzüglich mitgeteilt hat, war zudem ursächlich dafür, dass die Unterhaltsleistungen zunächst weitergezahlt wurden. Ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Fehlverhalten des Beklagten ist nicht erkennbar. Insbesondere hat dieser die Unterhaltsleistungen angesichts der Komplexität der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der Bedeutung des Einbehalts von Unterhaltszahlungen für den Betroffenen, die gegen eine vorschnelle Beendigung der Unterhaltsleistungen spricht, hinreichend zügig eingestellt, nachdem er auf andere Weise von der Freistellungsvereinbarung erfahren hat, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, auf welche Rechtsgrundlage sich die vor Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2025 geltenden § 9 Abs. 4 UVG erfolgte vorsorgliche bloße Zahlungseinstellung ab Juni 2022 (vgl. Schreiben des Beklagten vom 16.5.2022) stützte und ob sie rechtskonform war. Unabhängig hiervon hat der Kläger zudem auch zumindest infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung ab Abschluss der Freistellungsvereinbarung nicht mehr erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Der Kläger war – wie bereits ausgeführt – ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er dem Beklagten den Abschluss einer Freistellungsvereinbarung mitteilen muss. Es hätte sich ihm aufgrund dieser Hinweise und der von ihm in den Antragsformularen abgegebenen Erklärung, den Abschluss einer Freistellungsvereinbarung unverzüglich mitzuteilen, aufdrängen müssen, dass jede Freistellungsvereinbarung Auswirkungen auf die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben kann. Denn es würde aus Sicht des Empfängers eines solchen Hinweises keinen Sinn machen, auf die Notwendigkeit der Mitteilung von Freistellungsvereinbarungen hinzuweisen, wenn diese für die Leistungsgewährung unerheblich wären. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf den objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Empfängers abstellt oder auf die konkrete Person des Klägers und seine individuellen Fähigkeiten. Dabei geht das Gericht mit Blick auf die berufliche Stellung des Klägers, der bei einer Bank beschäftigt ist, und aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Kläger davon aus, dass dieser bei Einsatz seiner geistigen Erkenntniskräfte in der Lage ist, den Inhalt der Hinweise des Beklagten wie dargestellt zu verstehen und die entsprechenden Schlüsse auf die zumindest mögliche Anspruchserheblichkeit der Freistellungsvereinbarung zu ziehen. Treten – wie hier aufgrund der Hinweise über die Mitteilungspflicht von Freistellungsvereinbarungen – nach pflichtgemäßem Einsatz der geistigen Erkenntniskräfte Zweifel daran auf, dass die Anspruchsvoraussetzungen (weiterhin) vorliegen, so muss der Betreffende bei einer sachkundigen und vertrauenswürdigen Stelle die erforderlichen Auskünfte einholen, um sich nicht dem Vorwurf des fahrlässigen Nichtwissens auszusetzen. Dass der Kläger eine solche Auskunft eingeholt hat, welchen konkreten Inhalt sie hatte und welchen Umfang und welche Sorgfältigkeit die der Auskunft zugrundeliegende rechtliche Überprüfung hatte, hat der Kläger weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist dies sonst erkennbar. Insoweit kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei (rechtsirrig) der Auffassung gewesen, eine Freistellungsvereinbarung könne sich nur dann auch den Anspruch auf Unterhaltsleistungen auswirken, wenn die Kindsmutter als familienferner Elternteil leistungsfähig sei, was sie im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht sei. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger kurz vor Abschluss der Freistellungsvereinbarung im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen noch die Auffassung vertrat, bei der Kindsmutter liege eine hinreichende Leistungsfähigkeit vor. So teilte die Klägerbevollmächtige dem Rechtsanwalt der Kindsmutter mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 mit, dass davon auszugehen sei, dass bei der Kindsmutter eine hinreichende Leistungsfähigkeit vorliege (Bl. … der Gerichtsakte des AG A …, Az. … Im Rahmen des Vergleichsabschlusses vor dem Familiengericht am … … 2022 gingen der Kläger und die Kindsmutter von einer vollschichtigen Tätigkeit mit dem Mindestlohn als fiktivem Einkommen, somit 173 Monatsstunden zu je 10,00 EUR bzw. 1.739,00 EUR brutto aus (Ziffer 4 des Vergleichs, s. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2022, Bl. … ff. der Gerichtsakte des AG A …, Az. …). Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass Ausführungen in einem gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber einem gegnerischen Rechtsanwalt regelmäßig taktisch beeinflusst sind, musste sich dem Kläger auch bei nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen aus alldem aufdrängen, dass eine Leistungsfähigkeit der Kindsmutter nicht auszuschließen war. Er durfte daher nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen, sodass er sich zumindest bei einer zuständigen, sachkundigen und vertrauenswürdigen Stelle hätte erkundigen müssen, wie die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen die Leistungsfähigkeit des familienfernen Elternteils beurteilen. Derartige Erkundigungen der Klägerseite sind indes weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach alledem hat der Kläger für alle Unterhaltsleistungen, die von dem Beklagten nach dem … … 2022 für seine drei Kinder T …, A … und H … ausgezahlt wurden, nach § 5 Abs. 1 UVG Ersatz zu leisten. Ausgehend davon, dass die Unterhaltsleistungen nach der Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 UVG entsprechend am Ende eines Monats für den jeweiligen Folgemonat ausgezahlt wurden, fallen hierunter die vom Beklagten tatsächlich geleisteten Zahlungen für Februar 2022 bis mindestens einschließlich Mai 2022, wobei von einer monatlichen Unterhaltsleistung von 314,00 EUR pro Kind auszugehen ist. Für die Monate Februar 2022 bis einschließlich Mai 2022 beläuft sich der Betrag, für den der Kläger Ersatz zu leisten hat, demnach auf insgesamt 3.768,00 EUR. Nur in dieser Höhe sowie für etwaige weitere nach dem … … 2022 ausgezahlte Unterhaltsleistungen hat der Kläger Ersatz zu leisten, nicht aber für vor dem … … 2022 gezahlte Unterhaltsleistungen, da bis zum Abschluss der Freistellungsvereinbarung die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG vorlagen. Damit erweisen sich die Bescheide des Beklagten vom 30. September 2022 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 24. April 2023 als rechtmäßig, soweit sie eine Ersatzpflicht des Klägers für die Zeit ab dem … … 2022 vorsehen. Insoweit verletzen sie den Kläger auch nicht in seinen Rechten. Im Übrigen stellen sie sich hingegen als rechtswidrig daher und sind daher insoweit (also im Umfang ihrer Rechtswidrigkeit) aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der Sache gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.