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Urteil

21 K 312/23

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0716.21K312.23.00
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Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2 und der Beklagte jeweils 1/2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 2 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt der Beklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2 und der Beklagte jeweils 1/2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 2 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt der Beklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Die Klage der Klägerin zu 1, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, nachdem die Kammer ihr das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 30. November 2023 zur Entscheidung übertragen hat, ist zulässig und begründet. I. Die Klage der Klägerin zu 1 ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 3 i.V.m. § 75 VwGO zulässig. 1. Die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist abgelaufen. Nach dieser Vorschrift kann eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. Die Einhaltung der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Porsch in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, 44. EL März 2023, § 75 VwGO Rn. 6). Hier hat die Klägerin zu 1 bereits unter dem 20. November 2020 die Erteilung der von ihr auch im Klageverfahren begehrten Aufenthaltserlaubnis beantragt. Eine Entscheidung des Landesamtes über diesen Antrag ist bisher nicht ergangen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt auch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ist auch eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit für die Klägerin zu berücksichtigen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind unter anderem anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – BVerwG 1 C 18/17 – juris, Rn. 16). Gemessen daran liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin zu 1 nicht vor. Der Beklagte selbst hat einen zureichenden Grund für die verzögerte Entscheidung nicht konkret benannt. Soweit der verzögerten Bearbeitung eine fehlende Stellungnahme des Bundesamtes auf die Aufforderung zur Stellungnahme durch das Landesamt mit Schreiben vom 25. März 2022 zugrunde gelegen haben sollte, stellt dieser Umstand keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung der Klägerin dar. Denn das Bundesamt ist gemäß § 72 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), – AufenthG –, ordnungsgemäß beteiligt worden und hat unter dem 15. Januar 2024 eine Stellungnahme abgegeben. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesamt sich mit seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2024 nicht zum tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots für die Klägerin zu 1 geäußert hat, sondern lediglich mitgeteilt hat, dass aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht möglich sei. Denn das Beteiligungserfordernis soll allein sicherstellen, dass das Bundesamt als zentrale sachverständige Stelle des Bundes seine Sachkunde in die Prüfung durch die Ausländerbehörde einfließen lassen kann (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94 und BT-Drs. 16/5065, S. 190; Samel/Kolber, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 72 AufenthG, Rn. 7 ff.). Die vom Bundesamt erteilte Auskunft entfaltet aber – anders als die Entscheidung des Bundesamts in Asylverfahren nach § 42 Satz 1 des Asylgesetzes – keine Bindungswirkung für die allein entscheidungskompetente Ausländerbehörde (OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2020 – 18 B 1639/20 – juris, Rn. 10; VGH München, Beschlüsse vom 11. April 2017 – 10 CE 17.349 – juris, Rn. 15, sowie vom 27. April 2016 – 10 CS 16.485 – juris, Rn. 18; Samel/Kolber, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., Rn. 10). Die Stellungnahme des Bundesamts vom 15. Januar 2024 ist auch in der Sache nicht überzeugend. Denn bei dem Krieg in der Ukraine handelt es sich nicht um eine nur vorübergehend ungewisse Lage. Der Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine dauert nunmehr bereits mehr als zwei Jahre an und es sind keine Anhaltspunkte für ein zeitnahes Ende der Kampfhandlungen ersichtlich. Über die Kriegshandlungen und die Situation der Zivilbevölkerung in der Ukraine liegen eine Vielzahl von aussagekräftigen Erkenntnismitteln – nicht zuletzt die vom Bundesamt selbst in Abständen von jeweils wenigen Wochen veröffentlichen „Briefing Notes“ – vor, in denen hinreichend detailliert und fundiert über die Kriegshandlungen und die Lage der Zivilbevölkerung berichtet wird. Auf dieser Grundlage haben sowohl die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts als auch mehrere andere deutsche Verwaltungsgerichte seit Mai 2022 über Anträge auf Verpflichtung zur Gewährung eines internationalen Schutzstatus bzw. zur Gewährung nationaler Abschiebungsverbote entschieden (vgl. Urteile der 39. Kammer vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 82.19 A, VG 39 K 73.19 A, VG 39 K 349.21 A u.a.; VGH München, Urteil vom 8. April 2024 – 11 B 20.30362; OVG Greifswald, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 466/20 OVG; VG Schwerin, Urteil vom 21. Oktober 2022 – 5 A 1172/19 SN; VG Halle, Urteil vom 14. September 2022 – 5 A 173/21 HAL; VG Frankfurt/Oder, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2022 – VG 1 K 409/20 A; VG Greifswald, Urteil vom 9. Mai 2022 – 4 A 1313/19 HGW, alle veröffentlicht bei juris). Soweit sich das Bundesamt darauf beruft, dass eine Einschätzung der Gefährdungslage nicht möglich sei, weil es einerseits Gebiete gebe mit fast vollständiger Abwesenheit einer Gefahr und andererseits Gebiete mit höchster Lebensgefahr, die aber einem steten Wandel unterlägen, begründet dies keine vorübergehend ungewisse Lage, sondern ist Ausdruck des durch die Russische Föderation geführten Krieges mit Luftangriffen auf wechselnde Ziele im gesamten Staatsgebiet der Ukraine. Da dieser Zustand seit vielen Monaten und ohne absehbares Ende andauert, handelt es sich nicht um eine vorübergehend ungewisse Lage, sondern ist als verfestigter Zustand des andauernden Krieges bei der Beurteilung der Gefährdungslage zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem auch für den Herkunftsort der Klägerin zu 1, P..., im Oblast Dnipropetrowsk im Süden der Ukraine. Diese Region hat zwar keinen direkten Kontakt zur gegenwärtigen Frontlinie (aktueller Frontverlauf einzusehen unter https://www.sueddeutsche.de/projekte/artikel/politik/ukraine-karte-frontverlauf-e898286/?reduced=true, zuletzt abgerufen am 16. Juli 2024), aufgrund der relativen Nähe zum akuten Kriegsgeschehen wird die Gefährdungslage aber mindestens als erhöht einzuschätzen sein (vgl. nur Bundesamt, Länderkurzinformation, Stand 9/2023, S. 9). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum dem Bundesamt eine eindeutige Stellungnahme und dem Beklagten eine Entscheidung derzeit nicht möglich sein sollte. 2. Die Klägerin zu 1 hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie zwar über einen befristeten Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG verfügt, die von ihr mit der Klage begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ihr aber eine günstigere Rechtsposition vermitteln würde. Denn nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann ihr eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu drei Jahre erteilt werden und eine Aufenthaltsverfestigung nach § 26 Abs. 4 AufenthG ist – anders als bei einem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG (Kluth, in: Kluth/Heusch BeckOK AusländerR, 41. Ed. Stand 1.4.2024, § 26 Rn. 22) – grundsätzlich möglich. II. Die Klage der Klägerin zu 1 ist auch begründet. Die Klägerin zu 1 hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die Erteilung der mit ihrem Hauptantrag begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach dieser Norm soll dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 oder 7 AufenthG vorliegt. 1. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen für die Klägerin zu 1 vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris, Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“, BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 22 ff.). Die dem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Maßgeblich für die Beurteilung der Situation genereller Gewalt sind folgende – nicht abschließende – Kriterien: Ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden, schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 241). Das Mindestmaß an Schwere kann auch erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt insoweit darauf an, ob sich die betreffende Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C- 318/17, C- 319/17 und C-438/17 – juris, Rn. 89 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 – juris, Rn. 12). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nach der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der besonderen individuellen Umstände der Klägerin zu 1 und unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Sicherheits- und humanitären Lage in der Ukraine an dem Ort, an dem die Abschiebung voraussichtlich enden wird, die Klägerin zu 1 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, die zwingend gegen eine Abschiebung in die Ukraine spricht. a. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Sicherheitslage sowie die allgemeine humanitäre Lage der Zivilpersonen in der Ukraine wie folgt dar: Am 24. Februar 2022 begannen russische Streitkräfte den Angriff auf die Ukraine. Der ukrainische Präsident Selenskyj verhängte das Kriegsrecht und rief eine Generalmobilmachung aus. Kampfhandlungen fanden zunächst vor allem in und um Kiew sowie im Süden und Osten der Ukraine statt. Ab Mitte März 2022 betrafen Angriffe zunehmend auch den westlichen Teil der Ukraine. Die russischen Streitkräfte nahmen in den ersten Kriegsmonaten Städte und Gebiete in den Oblasten Cherson, Saporischschja, Donezk und Luhansk ein, die der russische Präsident Putin schließlich am 30. September 2022 nach der Durchführung von Scheinreferenden für annektiert erklärte. Der Versuch, die Hauptstadt Kiew zu besetzen, scheiterte im April 2022. Die Russische Föderation zog ihre Streitkräfte aus den Gebieten Kiew, Tschernihiw und Sumy zurück. Kurz nach dem Abzug wurden in der Stadt Butscha die Leichen zahlreicher Zivilpersonen aufgefunden. Nach einem Bericht von Human Rights Watch wurden Beweise für von russischen Streitkräften begangene Fälle von Hinrichtungen, Verschleppungen und Folter festgestellt. Raketenangriffe auf Ziele in der West- und Zentralukraine, darunter Kiew, hielten weiter an. Im Mai 2022 nahmen russische Streitkräfte nach wochenlanger Belagerung und heftigen Kämpfen die Großstadt Mariupol vollständig ein (BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Ukraine – Januar bis Juli 2022, Stand 1. Juli 2022; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Security Situation, 29. Juni 2022, S. 15 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Ukraine, 22. Juli 2022 – BFA 2022 – S. 1 f.; Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten – OCHA –, Ukraine, Situation Report, 12. Oktober 2022, S. 3). In den Regionen Charkiw und Cherson kam es im Herbst 2022 im Zuge ukrainischer Gegenoffensiven zu größeren Rückeroberungen von vorher russisch besetzten Gebieten (BAMF, Briefing Notes vom 5. September 2022, S. 12, vom 12. September 2022, S. 13, vom 19. September 2022, S. 13, und vom 10. Oktober 2022, S. 16). Nahe der Stadt Isjum wurden mehr als 440 Gräber meist ziviler Opfer entdeckt, außerdem gibt es Hinweise auf Folter durch die russischen Besatzer (BAMF, Briefing Notes vom 24. Oktober 2022, S. 14 und vom 19. September 2022, S. 13; Human Rights Watch, Ukraine: Russian Forces tortured Izium Detainees, 19. Oktober 2022). Am 21. September 2022 ordnete Präsident Putin als Reaktion auf militärische Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte an (BAMF, Briefing Notes vom 26. September 2022, S. 7). Nach Beobachtung des britischen Verteidigungsministeriums nahmen die russischen Angriffe auf zivile Ziele seit dem 11. September 2022 landesweit deutlich zu (BAMF, Briefing Notes vom 19. September 2022, S. 13). Bei mehreren russischen Raketenangriffen auf zahlreiche Städte, u.a. Kiew, Charkiw und Lwiw, kam es im Oktober 2022 zu mindestens 120 zivilen Opfern und großflächigen Schäden an der Energieinfrastruktur mit zeitweiligen Ausfällen der Strom- und Wasserversorgung. 40% der ukrainischen Energieinfrastruktur soll durch die Angriffe beschädigt worden sein (BAMF, Briefing Notes vom 17. Oktober 2022, S. 12, vom 24. Oktober 2022, S. 14, und vom 31. Oktober 2022, S. 13; OCHA, Ukraine, Situation Report, 12. Oktober 2022, S. 3 und 26. Oktober 2022, S. 2). Die Städte Saporischschja und Mykolajiw sind täglichen Luft- und Artillerieangriffen ausgesetzt, (OCHA, Ukraine, Situation Report, 26. Oktober 2022, S. 2). Im November 2022 zog sich die russische Armee aus der Großstadt Cherson zurück. Anhaltende Kampfhandlungen und Raketenangriffe wurden Anfang November 2022 aus zahlreichen Ortschaften insbesondere entlang der Frontlinie gemeldet; so wurden durch russische Streitkräfte u.a. 30 Städte und Dörfer in den Gebieten Mykolajiw, Cherson, Saporischja, Donezk, Luhansk und Sumy angegriffen (BAMF, Briefing Notes vom 7. November 2022, S. 12). Am 15. November 2022 feuerten russische Streitkräfte etwa 100 Raketen auf das gesamte Gebiet der Ukraine ab. Nach den Angaben des ukrainischen Energieministeriums handelt es sich um den größten Angriff auf die Energieinfrastruktur des Landes seit Kriegsbeginn, bei dem die kritische Infrastruktur (Strom, Wasser, Telekommunikation, Bahn) erneut erheblich beschädigt wurde. Wohngebäude wurden zerstört (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 1, 4 f.). Im November 2022 gab die ukrainische Regierung die beabsichtigte erneute Verlängerung des Kriegsrechts sowie der Generalmobilmachung um weitere 90 Tage bekannt (BAMF, Briefing Notes vom 15. November 2022, S. 12). Bis Dezember 2022 erfolgten landesweit erneute massive russische Raketenangriffe (BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2022, S. 10 und vom 21. November 2022, S. 12). Nach Angaben des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) ist – Stand 25. September 2023 – von 22.188 verifizierten zivilen Opfern seit dem 24. Februar 2022 auszugehen – 7.550 Todesopfer und 14.638 verletzten Zivilpersonen –, etwas weniger als die Hälfte davon in den Oblasten Donezk und Luhansk (https://www.ohchr.org/en/news/2023/09/ukraine-civilian-casualty-update-24-september-2023, zuletzt abgerufen am 16. Juli 2024). Die tatsächlichen Zahlen dürften weit höher liegen (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 6, https://www.ohchr.org/en/news/2023/09/ukraine-civilian-casualty-update-24-september-2023). Nach einem Bericht der durch den UN-Menschenrechtsrat eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on Ukraine zu Kriegsverbrechen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts vom 18. Oktober 2022 sollen die meisten Todesopfer durch den dauerhaften Einsatz von Explosionswaffen in dicht bevölkerten Gebieten, bei denen u.a. Wohngebäude, Schulen und Krankenhäuser getroffen wurden, verursacht worden sein (Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, vom 18. März 2024, S. 6, unter: https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/coiukraine/a-hrc-55-66-aev.pdf). Darüber hinaus sind insbesondere aus den (zwischenzeitlich) besetzten Gebieten gezielte Taten der russischen Streitkräfte gegen die Zivilbevölkerung dokumentiert, u.a. Schüsse auf fliehende Zivilpersonen, Massen- und Einzelexekutionen, unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter, sexuelle Gewalt gegen Personen aller Altersgruppen und gewaltsames Verschleppen auf russisches Staatsgebiet (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Killings of Civilans: Summary Executions and attacks on individual civilians in Kyiv, Chernihiv and Sumy Regions vom 7. Dezember 2022, unter https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-12/2022-12-07-OHCHR-Thematic-Report-Killings-EN.pdf, Stand 12. Dezember 2022). Mehr als 800.000 Wohnungen sind nach Angaben der ukrainischen Regierung beschädigt oder zerstört worden und zahlreiche davon betroffene Menschen daher nicht ausreichend vor der Kältesaison geschützt (BAMF, Briefing Notes vom 17. Oktober 2022, S. 12). Als Folge des Krieges haben fast ein Drittel der Ukrainer ihren Wohnort verlassen (UNHCR, Ukraine Situation Flash Update Nr. 34, 4. November 2022). 7,89 Millionen Ukrainer sind in andere europäische Länder geflüchtet. Hinzu kommen 6,54 Millionen Binnenflüchtlinge, die immer noch in anderen Teilen der Ukraine Zuflucht suchen. Allein im Oktober 2022 sind 450.000 Ukrainer geflohen. Demgegenüber sind bisher 6 Millionen Ukrainer an ihren früheren Wohnort zurückgekehrt. 666 Hilfsorganisationen sind in der Ukraine aktiv, die bisher 13,5 Millionen Menschen erreichen konnten. Sie versorgen Menschen mit Essen und Lebensmitteln, Geld, Notunterkünften und notwendigen Haushaltsgegenständen, arbeiten mit den Gesundheitsbehörden bei der medizinischen Versorgung zusammen und bieten psychosoziale und rechtliche Unterstützung an (OCHA, Ukraine, Situation Report, 29. November 2022, S. 1 und 16. November 2022, S. 5, 7 ff.). Trotzdem stellt die Sicherung der elementaren Bedürfnisse für die Binnenvertriebenen in der Ukraine eine Herausforderung dar, besonders für die etwa 116.000 Personen in den 3.700 Notunterkünften, in denen die Lebensbedingungen als menschenunwürdig beschrieben werden und die insbesondere bei Wintereinbruch keinen ausreichenden Schutz bieten (OCHA, Ukraine, Situation Report, 29. November 2022, S. 2 f. und 16. November 2022, S. 5). In Gebieten nahe der Frontlinie, in denen die humanitäre Situation häufig besonders prekär ist, kann Hilfe oft schon wegen der instabilen Sicherheitslage nicht oder nur unzureichend erbracht werden (OCHA, Ukraine, Situation Report, 29. November 2022, S. 3). Knapp die Hälfte der binnenvertriebenen Personen im erwerbsfähigen Alter bezieht nach von der International Organization for Migration (IOM) erhobenen Daten kein Einkommen (BAMF, Briefing Notes vom 5. September 2022, S. 12). Überall im Land besteht zudem die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (Auswärtiges Amt, Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung, Stand 12. Dezember 2022). Die Anzahl der Vorfälle, bei denen Zivilpersonen durch Minen oder explosive Kampfmittel getötet, verletzt oder verstümmelt werden, nimmt zu (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 5). Nach ukrainischen Angaben sind im Zuge des russischen Truppenabzugs im Gebiet Cherson zahlreiche Zerstörungen an ziviler Infrastruktur sowie ein weitgehender Ausfall der Energieversorgung festgestellt worden und es besteht durch zurückgelassene Munition und Minen eine Gefahr für die Zivilbevölkerung. Aktuell befinden sich laut Präsident Selenskyi auf etwa 170.000 Quadratkilometer der Ukraine Minen aufgrund des Kriegsgeschehens, eine Räumung könne Jahrzehnte dauern (BAMF, Briefing Notes vom 15. November 2022, S. 12). Durch die gezielten und anhaltenden russischen Angriffe auf die zivile Infrastruktur kommt es für Millionen Menschen in der Ukraine zu regelmäßigen Versorgungsschwierigkeiten bezüglich Gas, Strom, Wärme, Lebensmitteln und Wasser und zu einer akuten humanitären Notlage (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 5; Ukraine-Analysen Nr. 274: Igor Mitchnik, Der nahende Winter und gezielte russische Angriffe auf die kritische Infrastruktur verschärfen die Krise in der Ukraine vom 28. Oktober 2022, S. 2). Besonders kritisch ist die humanitäre Situation in kürzlich zurückeroberten Gebieten wie Cherson, wo die Strom- und Wasserversorgung nicht funktioniert, nicht ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stehen und es keine Medikamente mehr gibt. Die Militärverwaltung hat die Bewohner zur Evakuierung aufgefordert, weil es der Regierung angesichts des Ausmaßes an Zerstörung und des begrenzten Zugangs zu kritischer Infrastruktur fast unmöglich sei, die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 5). 6.000 Menschen konnten in Cherson von Hilfsorganisationen mit dem Notwendigsten (Lebensmittel, Wasser, Hygieneartikel, Materialien für Unterkünfte, Thermodecken) versorgt werden (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 6). Nach Angaben der WHO sind seit Beginn der russischen Invasion bis Mai 2023 1.004 Angriffe auf medizinische Einrichtungen registriert worden (WHO, Public Health Situation Analysis, Mai 2023, S. 59). Das hatte zur Folge, dass seit Beginn der Kriegshandlungen 177 medizinische Einrichtungen ganz zerstört und 1.256 Einrichtungen beschädigt wurden (WHO, Public Health Situation Analysis, a.a.O.). Nach Aussage des Generaldirektors der WHO ist das ukrainische Gesundheitssystem zwar angeschlagen, aber nicht zusammengebrochen. Die WHO unterstützt die Ukraine mit Hilfsgütern wie Stromgeneratoren, Sauerstoff und Medikamenten (WHO, Pressemitteilung vom 24. August 2022). Bei einer von der WHO im April 2022 durchgeführten Umfrage berichteten 30 % der Haushalte mit mindestens einer chronisch kranken Person über Probleme beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (WHO, Pressemitteilung vom 24. August 2022). 30 % der in ländlichen Gebieten aufhältigen Binnenvertriebenen sollen vom Zugang zu medizinischer Versorgung abgeschnitten sein (BAMF, Briefing Notes vom 5. September 2022, S. 12). Nach anderen Quellen haben 44 % der Binnenvertriebenen Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Einrichtungen und 81 % bei der Versorgung mit Medikamenten (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 8). 1.000 ukrainische Patienten wurden in Krankenhäuser in 18 europäischen Ländern verlegt (EU-Kommission, Pressemitteilung vom 5. August 2022). Es wird befürchtet, dass sich die Situation insbesondere von vulnerablen Personengruppen aufgrund der jüngsten Intensivierung des Kriegsgeschehens durch Zerstörungen der Gesundheits- und Energieinfrastruktur in gefährlichem Ausmaß weiter verschärft (BAMF, Briefing Notes vom 17. Oktober 2022, S. 12). b. Angesichts dieser Erkenntnislage droht der Klägerin zu 1 unter Berücksichtigung ihrer körperlich eingeschränkten Bewegungsfähigkeit mit Blick auf die Sicherheitslage in der Ukraine insgesamt, aber insbesondere auch am Ort ihrer Herkunft im Süden der Ukraine im Oblasten Dnipropetrowsk im Falle einer Rückkehr eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Die reine Ermittlung der Opferzahlen in der Zivilbevölkerung gestaltet sich zwar vorliegend problematisch. Zum einen liegen kaum Zahlen zu den einzelnen Oblasten vor, die Dunkelziffer der zivilen Opfer dürfte – wovon auch der Hochkommissar für Flüchtlinge der Vereinten Nationen ausgeht (OCHA, Ukraine, Situation Report, 16. November 2022, S. 6, https://www.ohchr.org/en/news/2023/09/ukraine-civilian-casualty-update-24-september-2023) – deutlich höher sein, insbesondere mit Blick darauf, dass sich eine große Zahl von Personen auf der Flucht befindet und in den Erkenntnismitteln bei Raketenangriffen oft nur die Anzahl der Toten und nicht die der Verletzten genannt wird. Zum anderen ist die Bezugsgröße der zivilen Gesamtbevölkerung bei einem Angriffskrieg von diesem Ausmaß mit derartig großen Fluchtbewegungen innerhalb der Ukraine und ins Ausland, der hohen Rekrutierungsrate der ukrainischen Streitkräfte in den letzten Monaten und der völlig unklaren Anzahl irregulärer Kombattanten kaum zu bestimmen. Unabhängig davon handelt es sich bei den durch den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge verifizierten 22.188 zivilen Opfern um eine erhebliche Zahl, die bereits ein Indiz für ein hohes Niveau an allgemeiner Gewalt darstellt. Im vorliegenden Fall kommen aber zwei wesentliche Gesichtspunkte hinzu, die hier in die Gefahrenabschätzung erhöhend mit einfließen müssen. Der Ort, an dem die Abschiebung der Klägerin zu 1 zunächst voraussichtlich enden würde, dürfte Kiew sein. Es ist aber auch möglich, dass die Klägerin in ihren Herkunftsort P... im Oblasten Dnipropetrowsk im Süden zurückkehren würde. An beiden möglichen Orten ist die Sicherheitslage prekärer als im Westen der Ukraine (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Ukraine, Stand September 2023, S. 12). Erheblich gefahrerhöhend kommt hier aber hinzu, dass die Klägerin zu 1 aufgrund des Schweregrads ihrer Behinderung mit einem GdB von 90 und aufgrund ihres Angewiesenseins auf einen Rollstuhl sowie der sehr eingeschränkten Benutzbarkeit ihrer Hände – was durch den Beklagten nicht bestritten wurde – deutlich weniger mobil ist als gesundheitlich unbeeinträchtigte Menschen. Es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, bei Luftalarm und Raketenangriffen binnen kurzer Zeit Schutz in Bunkern oder U-Bahn-Stationen zu suchen. So gab es im August 2023 allein in P... neun Explosionen oder Luftangriffe sowie 135 Mal Luftalarm (BAMF, Länderkurzinformation Ukraine, Stand September 2023, S. 9). Es ist deshalb für die körperlich erheblich eingeschränkte Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen, die zwingend gegen ihre Abschiebung in die Ukraine spricht. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für die Ukraine liegen vor (vgl. VG München, Beschluss vom 28. September 2022 – M 24 S 21.6691 – juris, Rn.49 ff.; zum subsidiären Schutz s.a. VG Schwerin, Urteil vom 21. Oktober 2022 – 5 A 1172/19 SN – juris, Rn. 30 ff.; VG Halle, Urteil vom 14. September 2022 – 5 A 173/21 HAL – juris, S. 10; VG Frankfurt/Oder, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2022 – VG 1 K 409/20 A – juris, S. 4 f; VG Greifswald, Urteil vom 9. Mai 2022 – 4 A 1313/19 HGW – juris, Rn. 38; a.A. bei Rückkehr in Herkunftsregion Westukraine VGH München, Urteil vom 8. April 2024 – 11 B 20.30362 – juris, Rn. 46 ff.). 2. Da für die Klägerin zu 1 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung mehr über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 – juris, Rn. 11). Bei der Norm des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Da ein atypischer Sachverhalt nicht vorliegt und auch Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1 auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin zu 2 nach § 161 Abs. 2 VwGO übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung auch aus § 161 Abs. 2 VwGO. Denn es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin zu 2 die Kosten anteilig aufzuerlegen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigungserklärungen voraussichtlich unterlegen wäre. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil das Tatbestandsmerkmal der vollziehbaren Ausreisepflicht schon nicht erfüllt ist. Die Klägerin zu 2 war und ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 AufenthG, denn sie verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO ist hier nicht einschlägig, weil zwar die Klägerin zu 2 eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben hatte, aber die Erledigung des Rechtsstreits nicht wegen zwischenzeitlich erfolgter Bescheidung eingetreten ist, sondern eine andere Ursache hat (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 79/15 – juris, Rn. 27 f.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerinnen sind ukrainische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Klägerinnen reisten aus der Ukraine kommend über Rumänien im Juli 2020 ins Bundesgebiet ein. Die Klägerin zu 1 leidet seit ihrer Kindheit an einer juvenilen idiopathischen Arthritis, einer chronischen Gelenkerkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis. Sie hat einen GdB von 90. Unter dem 20. November 2020 beantragten die Klägerinnen mittels ihres Prozessbevollmächtigten beim Landesamt für Einwanderung (im Folgenden nur: Landesamt) die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und zwar konkret für die Klägerin zu 1 nach § 25 Abs. 3 AufenthG und für die Klägerin zu 2 nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Landesamt forderte daraufhin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden nur: Bundesamt) mit Schreiben vom 29. März 2021 zur Stellungnahme hinsichtlich des Vorliegens von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten für die Klägerin zu 1 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 72 Abs. 2 AufenthG auf. Mit Stellungnahme vom 13. September 2021 sah das Bundesamt die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots für die Klägerin zu 1 nicht als gegeben an. Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine forderte das Landesamt das Bundesamt wegen der veränderten Verhältnisse erneut am 25. März 2022 zur Stellungnahme auf. Die Klägerinnen verfügen seit 11. September 2023 über Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die bis zum 4. März 2025 befristet sind. Mit ihrer am 11. Dezember 2023 erhobenen Klage verfolgten zunächst beide Klägerinnen ihre Begehren weiter. Was die begehrte Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 2 anbelangte, haben sie vorgetragen, die Klägerin zu 1 sei auf die Unterstützung und Pflege durch ihre Mutter – die Klägerin zu 2 – unbedingt angewiesen. So sei die Klägerin zu 1 zur Führung eines eigenständigen Lebens nicht in der Lage und benötige für jede alltägliche Aktivität wie Körperpflege oder Nahrungsaufnahme die dauernde Anwesenheit einer Betreuungsperson und damit der Klägerin zu 2. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit betreffend die Klägerin zu 2 in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 1 ist der Ansicht, dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen sei, weil die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Sie sei hochgradig behindert und kleinwüchsig, sitze im Rollstuhl und leide unter schwersten postarthritischen, geradezu mutierenden Gelenkveränderungen. Sie sei hochgradig eingeschränkt, könne nicht gehen und auch die Gebrauchsfähigkeit ihrer Hände sei stark eingeschränkt. Sie sei pflegebedürftig und nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Sie benötige zudem dauerhaft eine moderne Basistherapie mit einem Biologikum, das in der Ukraine entweder nicht zur Verfügung stehe oder jedenfalls nicht mit den ihr dort zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln erworben werden könne. Zudem benötige sie auch eine engmaschige Betreuung durch Physio- und Ergotherapie. Beide Therapieformen seien in der Ukraine nicht verfügbar. Für den Fall eines längeren Aufenthaltes in der Ukraine ohne die nötige Medikation und Therapie drohten ihr die vollständige Unbeweglichkeit, dauerhafte Bettlägerigkeit und vorzeitiger Tod. Die Klägerin zu 1 beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, hilfsweise nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, äußerst hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einzelrichterin hat die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Juni 2024 verwiesen. Die Beteiligten haben anschließend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.