Beschluss
18 B 1639/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.18B1639.20.00
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Leitsätze
1. Zur Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG.
2. Zur Zuständigkeitsabgrenzung Ausländerbehörde/Bundesamt.
3. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG. 2. Zur Zuständigkeitsabgrenzung Ausländerbehörde/Bundesamt. 3. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Schon aus prozessualen Gründen dringt die Beschwerde mit dem Vortrag nicht durch, die Antragstellerin zu 2. sei aufgrund der bei ihr ärztlich festgestellten Risikoschwangerschaft reiseunfähig, die Antragstellerin zu 2. bedürfe der dringenden Unterstützung des Kindesvaters, des Antragstellers zu 1., sodass auch dessen Abschiebung unmöglich sei und die minderjährigen Antragsteller zu 3. und 4. seien ebenfalls zu dulden, da sie von ihren Eltern nicht getrennt werden dürften. Dieses Vorbringen betrifft einen neuen Streitgegenstand. Das Beschwerdeverfahren dient jedoch ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020- 18 B 291/20, vom 30. September 2020- 18 B 926/19 -, vom 10. September 2020- 18 B 1233/20 -, und vom 19. August 2010- 18 B 998/10 -, m. w. N. Die unter der Überschrift „3.1.) Ausgangspunkt“ erfolgenden allgemeinen Erwägungen zum Gegenstand des Verfahrens verfehlen die Darlegungsanforderungen. Sie setzen sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, der Hauptantrag sei unzulässig, da keine Fiktionswirkung ausgelöst worden sei. Die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht halte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „offensichtlich in Verkennung der Sach- und Rechtslage, bereits für unzulässig“, genügt dabei nicht. Die - auch an anderer Stelle wiederholte - Erwägung, es liege ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit i. S. v. § 60a Abs. 2 AufenthG vor, wenn „keine Aufenthaltserlaubnis erteilt [werde], obwohl zuvor - auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 72 Abs. 2 AufenthG - ein Abschiebungsverbot zuerkannt [worden sei] (vgl. auch § 25 Abs. 3 S. 2, S. 3 AufenthG)“, ist ungeachtet weiterer Erwägungen bereits deshalb ohne Belang, weil es hier an der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots fehlt. Ebenso genügt die allgemeine Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen am Ende der Beschwerdebegründung nicht den Darlegungserfordernissen. Das Beschwerdevorbringen unter Ziffern „3.2.)“ und „4.)“ der Beschwerdebegründung zur Zuständigkeit der Beklagten greift nicht durch. Es geht von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Wenn ein betroffener Ausländer ein materielles Asylbegehren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG äußert, ist er hinsichtlich aller zielstaatsbezogenen Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu verweisen und hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris, Rn. 34, und Beschluss vom 3. März 2006- 1 B 126.05 -, juris, Rn. 3. Mithin ist entweder das Bundesamt oder die jeweilige Ausländerbehörde für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuständig. Eine Doppelzuständigkeit ist ausgeschlossen. Die Ausländerbehörde ist dabei gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Nach § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes. § 72 Abs. 2 AufenthG, der keine verfahrensrechtliche Schutznorm für Rechte des Ausländers darstellt, sondern allein das verwaltungsinterne Einfließen der zielstaatsbezogenen Sachkunde des Bundesamtes absichern soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012- 17 B 751/12 -, juris, Rn. 8, setzt dabei eine Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde voraus, begründet eine solche aber nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2009- 18 B 1065/08 -, juris, Rn. 22. Die vom Bundesamt im Rahmen der Beteiligung nach § 72 Abs. 2 AufenthG abzugebende Stellungnahme entfaltet dabei - anders als die Entscheidung des Bundesamts i. S. v. § 42 Satz 1 AsylG - keine Bindungswirkung. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 10 CE 17.349 -, juris, Rn. 15; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 72 AufenthG Rn. 10; Hofmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 72 AufenthG Rn. 17. Aus § 71 Abs. 1 AufenthG ergibt sich für eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde nichts Gegenteiliges. Diese Norm enthält allein allgemeine Zuständigkeitsregeln. Gemessen daran führt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller machten aufgrund der Ausführungen des Antragstellers zu 1. zur Gefahr der Einziehung zum Wehrdienst in der Türkei materiell Asylgründe geltend, (zwingend) auf eine Zuständigkeit des Bundesamts zur Frage, ob die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Das Beschwerdevorbringen legt auch nicht dar, dass die vorgenannte Annahme unzutreffend sein könnte. Die bloße Erwägung, die „Kläger [hätten] vorliegend kein Asylverfahren durchlaufen und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt“, „es handel[e] sich dem Grunde nach um den ersten Antrag auf ‚staatlichen Schutz‘“, genügt nicht. Ob das Bundesamt den Einwand, es handele sich um materielle Asylgründe „wohlwissend nicht erhoben“ hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Dies gilt ebenso für den Hinweis in der Beschwerdebegründung, das Bundesamt habe eine „inhaltliche“ Prüfung durchgeführt, den „Antrag […] nicht als unzulässig abgelehnt“ und „auch nicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens verwiesen“. Der weitere Einwand der Beschwerde, „für das in der EMRK vorgesehene Recht auf Gewissensfreiheit, muss daher auch Raum im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG bleiben“, trifft zwar zu. Denn die Klärung der Fragen, ob die Möglichkeit besteht, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, welche rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen sind, wenn eine Verweigerung ausgeschlossen ist und wie bzw. auf welche Weise die Wehrdienstentziehung bestraft wird, fällt in den Anwendungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2019- 1 A 3.18 -, juris, Rn. 110, und vom 21. August 2018 - 1 A 16.17 -, juris, Rn. 104. Indes übersieht die Beschwerde, dass mit diesem Vorbringen auch ein materielles Asylbegehren geltend gemacht wird. Vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2019 - 1 B 62.19 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 21. November 2017 - 1 B 148.17, u. a. -, juris, Rn. 12, sowie Urteil vom 25. Juni 1991- 9 C 131.90 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A -, juris, Rn. 52 ff. Dies zeigt bereits die speziell für die Situationen der Wehrdienstentziehung geschaffene flüchtlingsrechtliche Sonderregelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 B 62.19 -, juris, Rn. 13. Folglich ist in einem solchen Fall das Bundesamt auch für die Prüfung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuständig. Im Übrigen missversteht die Beschwerdebegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorbringen der Antragsteller sei „schon nicht substantiiert und nur ins Blaue hinein behauptet“. Diese beziehen sich allein auf das Fehlen von sonstigen Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG und stehen nicht im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Antragsteller beim Bundesamt. Auch die umfangreichen Erwägungen zur notwendigen „Beiordnung“ (gemeint ist wohl: Beiladung) des Bundesamts unter Ziffer „3.3.)“ der Beschwerdebegründung verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie gehen schon im Ansatz von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben aus. Notwendig im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ist die Beiladung eines Dritten dann, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, d. h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, geändert oder aufgehoben werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011- 6 C 11.10 -, juris, Rn. 2, m. w. N. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen ist entweder das Bundesamt oder die jeweilige Ausländerbehörde für die Prüfung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuständig. Deshalb greift eine entsprechende - zusprechende oder abschlägige - Entscheidung nicht in die Rechte der jeweils unzuständigen Behörde ein. Selbst wenn die Annahme der Antragsteller, die Beklagte sei hier die zuständige Behörde, zuträfe, wäre das Bundesamt daher nicht beizuladen (gewesen). Dies wird durch die Behauptung, „das BAMF [sei] ‚mittelbarer Teiladressat‘ des begehrten Verwaltungsakts auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG […] (aufgrund der materiell-rechtlichen Teilfeststellung) und [müsse] daher auch prozessual [beteiligt werden] (Umkehrschluss aus § 72 Abs. 2 AufenthG).“, offensichtlich nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Entgegen der im Beschwerdeverfahren geäußerten Ansicht musste das Instanzgericht das Bundesamt daher auch nicht „über die Ausführungen der Kläger und Beschwerdeführer […] informieren“. Die Monita, durch dieses Unterlassen habe das Verwaltungsgericht den „Rechtsverstoß (u.a. Verstoß gegen das rechtliche Gehör) regelrecht vertieft“, und „dieses Versäumnis tangier[e] jedenfalls mittelbar das Recht auf ein faires Verfahren und vor allem das rechtliche Gehör der Kläger im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“, gehen ebenfalls ins Leere. Die (wohl) im vorstehenden Zusammenhang stehenden Einwände, eine „erfolgreiche Klage [müsse] aber die Aufhebung der Entscheidung des Bundesamts zur Folge habe[n]“ und „der Rechtsweg gegen diese Entscheidung [müsse] aber, zumindest über die Beiladung, eröffnet sein! Das gebiete[…] Art. 19 Abs. 4 GG.“, übersehen, dass im Falle der Zuständigkeit der Ausländerbehörde die Stellungnahme des Bundesamts nach § 72 Abs. 2 AufenthG ein bloßes Verwaltungsinternum ist, das gerichtlich nicht isoliert angegriffen werden kann. Dies räumt im Übrigen an anderer Stelle die Beschwerde selbst ein, wenn es dort heißt: „Dieses Ergebnis wird auch deutlich, weil für die Kläger - gegen die negative Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - die gesonderte Möglichkeit der Rechtswegbeschreitung nicht gegeben war.“ Dadurch entsteht indes - anders als die Beschwerde wohl wiederum meint - keine Rechtsschutzlücke. Denn die Stellungnahme des Bundesamts wird - soweit es darauf entscheidungserheblich ankommt - in die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Ausländerbehörde einbezogen. Ungeachtet dessen bliebe der Beschwerde auch dann der Erfolg versagt, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Bundesamts vorlägen. Denn dann fehlte den Antragstellern die erforderliche materielle Beschwer. Ein derartiger Mangel beträfe sie nicht in eigenen Rechten. Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Ein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ist damit nicht verbunden. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2020- 10 B 18.19 -, juris, Rn. 19, m. w. N. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009- 8 B 75.09 -, juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.