Urteil
21 K 228/23
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1210.21K228.23.00
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Leitsätze
Die Beweislast für das Zusammenleben beider Elternteile im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG (juris: UhVorschG) trägt grundsätzlich der Leistungsträger als derjenige, der sich hierauf zur Begründung des von ihm geltend gemachten Ersatzzahlungsanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen beruft. Wenn es sich bei der Beweistatsache um in der persönlichen Sphäre des Ersatzpflichtigen wurzelnde Vorgänge handelt, genügt der Leistungsträger seiner Beweislast bereits dann, wenn er Beweisanzeichen für deren Vorliegen liefert und der Ersatzpflichtige diesen nicht substantiiert entgegentritt.(Rn.48)
Tenor
Soweit der Kläger zu 1 seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beweislast für das Zusammenleben beider Elternteile im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG (juris: UhVorschG) trägt grundsätzlich der Leistungsträger als derjenige, der sich hierauf zur Begründung des von ihm geltend gemachten Ersatzzahlungsanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen beruft. Wenn es sich bei der Beweistatsache um in der persönlichen Sphäre des Ersatzpflichtigen wurzelnde Vorgänge handelt, genügt der Leistungsträger seiner Beweislast bereits dann, wenn er Beweisanzeichen für deren Vorliegen liefert und der Ersatzpflichtige diesen nicht substantiiert entgegentritt.(Rn.48) Soweit der Kläger zu 1 seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Soweit der Kläger zu 1 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Die Kammer kann über die Klage trotz des Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage der Klägerin zu 2 hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid vom 10. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Ersatzzahlungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Klägerin zu 2 gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu der beabsichtigten Anordnung der Ersatzpflicht angehört. II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat nach § 5 Abs. 1 UVG der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat (Nr. 1), oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung lagen in den Kalendermonaten, für die sie gezahlt worden ist (Februar 2018 bis Dezember 2021), nicht vor. a. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz setzt unter anderem voraus, dass das Kind, für welches die Leistung gewährt werden soll, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Das Tatbestandsmerkmal knüpft damit nach seinem Wortlaut, der Gesetzessystematik (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG: „Elternteil, bei dem er [das Kind] nicht lebt“) und dem in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/1952 S. 6) zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck an die durch das Alleinerziehen geprägte prekäre Situation an. Diese besteht darin, dass das Kind „nur“ bei diesem Elternteil lebt, weil er die Betreuung (Pflege und Erziehung) des Kindes tatsächlich wahrnimmt und hiermit wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist. Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine solche Belastung dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – BVerwG 5 C 9/22 –, juris Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2012 – BVerwG 5 C 20.11 –, juris20 f.). Dies ist anzunehmen, wenn dessen Betreuungsanteil mehr als 60 vom Hundert beträgt. Umgekehrt ist eine wesentliche Entlastung dieses Elternteils, welche die faktische Gesamtlage der gesetzlich in Bezug genommenen Alleinerziehung und damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschließt, gegeben, wenn sich der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil in der Weise an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt, dass sein Betreuungsanteil 40 vom Hundert erreicht oder überschreitet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – BVerwG 5 C 9/22 –, juris Rn. 12). Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/1952 S. 6) benennt ausdrücklich „alleinerziehende Elternteile“ und vergleicht („ähnliche Belastung“) deren Situation mit derjenigen beim Tod des anderen Elternteils. Umgekehrt erkennt sie die doppelte Belastung mit Erziehungs- und Versorgungsaufgaben nicht mehr an, wenn der alleinerziehende Elternteil einen anderen als den leiblichen Elternteil heiratet. Ausschlaggebend hierfür ist ungeachtet der unterhaltsrechtlichen Lage die „faktische Gesamtlage“, für die regelmäßig kennzeichnend ist, dass sich auch der Stiefelternteil an der Betreuung und Versorgung des Kindes beteiligt. Bei einer Mitbetreuung durch den anderen Elternteil kann von einem Alleinerziehen somit nur dann die Rede sein, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, also zu deutlich mehr als der Hälfte, bei dem Elternteil liegt, der Unterhaltsvorschussleistungen beansprucht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – BVerwG 5 C 9/22 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Der Gesichtspunkt des Alleinerziehens als der für die Leistung gesetzliche Anknüpfungspunkt des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bliebe demgegenüber in seiner Bedeutung unberücksichtigt, wenn erst ein noch höherer (etwa an die Hälfte heranreichender) Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ausschließen würde. Andererseits lässt sich die mitunter vertretene Annahme, bereits bei einem Mitbetreuungsanteil von (nur) einem Drittel liege kein Alleinerziehen mehr vor, vor dem Hintergrund, dass die Betreuungsanteile der Elternteile ausschließlich nach Zeitanteilen zu ermitteln sind, bereits mit dem Wortlaut wie auch dem aufgezeigten Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbaren. So legt die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG schon nach ihrem Wortsinn nahe, dass ein zu zwei Dritteln von einem Elternteil betreutes Kind auch im Sinne des Gesetzes „bei“ diesem lebt. Dieses Verständnis gebietet auch der Gewährungsgrund des Unterhaltsvorschusses, der schwierigen Lage des im Hinblick auf Alltag und Erziehung weitgehend auf sich gestellten Elternteils bei Ausfall von Unterhaltsleistungen durch die Gewährung von Leistungen Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – BVerwG 5 C 9/22 –, juris Rn. 12). Spiegelbildlich zu der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG geregelten Anspruchsvoraussetzung des Lebens „bei einem seiner Elternteile“ schließt § 1 Abs. 3 UVG einen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz ausdrücklich unter anderem für den Fall aus, dass der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Leben beide Elternteile nämlich zusammen, lebt das Kind nicht bei „einem“ seiner Elternteile, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verlangt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2016 – 12 A 157/15 –, juris Rn. 24). Ausgehend von dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – BVerwG 5 C 42/99 –, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 3 D 137/10 –, juris Rn. 9), setzt der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG bei unverheirateten Eltern nicht zwingend voraus, dass diese eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bilden. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen – und nicht nur idealtypischen – Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2016 – 12 A 157/15 –, juris Rn. 26; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 3 D 137/10 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; vgl. zur Maßgeblichkeit des faktischen Vorhandenseins einer „vollständigen Familie“ auch BT-Drucks. 8/2774, S. 12). Hierzu genügt, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2016 – 12 A 157/15 –, juris Rn. 28 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 3 D 137/10 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Haben die Eltern eines Kindes hingegen allenfalls in einer Weise Kontakt, die der Situation eines alleinerziehenden Elternteils entspricht, so fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2016 – 12 A 157/15 –, juris Rn. 28 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 12 C 12.2105 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.). b. Nach diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung im streitgegenständlichen Zeitraum (vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2021) nicht vor. aa. Der Anspruch des Klägers zu 1 nach § 1 Abs. 3 UVG war von vornherein ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2 und der Vater des Klägers zu 1 im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift zusammenlebten, weil sie mit ihren gemeinsamen Kindern und der weiteren Tochter der Klägerin zu 2 eine faktisch vollständige Familie bildeten. Weil dies nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht (dazu 1), ist eine Beweislastentscheidung zu treffen, die zulasten der Klägerin zu 2 ausgeht (dazu 2). (1) Der Verwaltungsvorgang des Beklagten und die weiteren beigezogenen Behördenakten lassen keinen sicheren Schluss darüber zu, ob die Klägerin zu 2 und der Zeuge R... in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Beziehung miteinander führten, ob sich der Zeuge mehrheitlich in der Wohnung der Klägerin zu 2 und der Kinder aufhielt und in welchem Umfang er an der Betreuung der Kinder beteiligt war. Jedoch sprechen die folgenden Beweisanzeichen für das Vorhandensein einer faktisch vollständigen Familie im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum: Der Zeuge R... erklärte bei seiner persönlichen Anhörung am 6. Juli 2017 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, seine Freundin F... (die Klägerin zu 2) sei nach Frankreich gefahren, um ihn nach Deutschland zu holen. Sie wollten zusammenleben. Zurzeit kenne er ihre Adresse und Telefonnummer nicht, er wolle sie aber suchen. Mit Schreiben vom 26. April 2019 bestätigte die Leiterin der Kita x..., dass der Kläger zu 1 seit dem 12. November 2018 einen Kitaplatz in dieser Einrichtung habe. Er komme seitdem regelmäßig und werde meistens von seinem Vater, dem Zeugen R..., gebracht. Die ehemalige Klassenlehrerin der Tochter der Klägerin zu 2 bestätigte mit Schreiben vom 13. Mai 2019, dass der „Lebenspartner R...“ für die Tochter der Klägerin zu 2 S... seit der zweiten Klasse die volle Verantwortung übernommen, sie zur Schule gebracht, abgeholt und regelmäßig an den Elternabenden teilgenommen habe. Obwohl dieses Schreiben nicht unmittelbar den Kläger zu 1 betrifft, hat es Indizwirkung für dessen Zusammenleben mit dem Zeugen. Denn wenn der Zeuge sich sogar regelmäßig für die schulischen Belange der Tochter der Klägerin zu 2 einsetzte, die nicht sein leibliches Kind ist, spricht Einiges dafür, dass er auch mit dem Kläger zu 1 in einer Weise Kontakt hatte, die einer faktisch vollständigen Familie entspricht. Am 9... wurde ein weiteres gemeinsames Kind der Klägerin zu 2 und des Zeugen R... geboren. In den Einladungen zu den Geburtstagsfeiern der drei Kinder am 8... und am 5... wurden als Eltern „X...und X...“ genannt, wozu die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärte, der Zeuge R...habe diese Feiern organisiert. Zur Begründung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berief sich der Zeuge R...mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. August 2019 darauf, der Vater des Klägers zu 1 zu sein, mit seiner „Lebensgefährtin“ (der Klägerin zu 2) die gemeinsame Sorge vereinbart zu haben und auch für deren deutsches Kind S... eine Vaterrolle einzunehmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 2020 erklärte er, dass er und die Klägerin zu 2 beabsichtigten zusammenzuziehen. Sie suchten seit Langem nach einer gemeinsamen größeren Wohnung, hätten bislang aber keine finden können. Der Zeuge halte sich „faktisch mehrheitlich in der Wohnung der Kindesmutter und des Kindes auf“. Die Klägerin zu 2 gab mit Schreiben vom 14. Januar 2022 gegenüber dem Bezirksamt an, seit dem Jahr 2016 mit dem anderen Elternteil in einer Beziehung zu sein. Dieses Beweisanzeichen wird nicht durch den Vortrag der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung entkräftet, dass die Migrationsberaterin später bei der Behörde angerufen und erklärt haben soll, dass dies ihr Fehler gewesen sei. Nach dem Telefonvermerk des Bezirksamts vom 10. Februar 2022 hat die Migrationsberaterin zwar das Bezirksamt kontaktiert. Sie hat aber gerade nicht erklärt, dass die Beziehung nicht seit 2016 bestehe, sondern dass die Klägerin zu 2 nur versehentlich falsche Angaben gemacht, dass sie die Beziehung nicht habe verheimlichen wollen und dass ihr (der Beraterin) nicht bewusst gewesen sei, dass die Beziehung der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen entgegenstehe. Diese Erklärung deutet darauf hin, dass jedenfalls die Migrationsberaterin weiterhin davon ausging, dass die Klägerin zu 2 und der Zeuge R... im streitgegenständlichen Zeitraum eine Beziehung miteinander führten. Die Kammer ist nicht aufgrund der Vernehmung des Zeugen R... davon überzeugt, dass entgegen den genannten Beweisanzeichen im streitgegenständlichen Zeitraum keine faktisch vollständige Familie bestand. Die Angaben des Zeugen dazu, wie oft er den Kläger zu 1 in die Kita gebracht und wie viel er sich in der Wohnung der Klägerin zu 2 und der Kinder aufgehalten habe, sind für eine solche Überzeugungsbildung zu vage geblieben. In beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung hat der Zeuge erklärt, er habe den Kläger zu 1 „manchmal“ in die Kita gebracht. Was er darunter verstehe, konnte er auch auf Nachfrage nicht konkretisieren. Er wisse nicht, ob es einmal in zwei Wochen oder zehnmal im Jahr gewesen sei. Wie oft und lange er sich in der Wohnung der Klägerin zu 2 und der Kinder aufgehalten habe, hat der Zeuge nicht konkret erklärt. Seine Angaben beschränkten sich darauf, dass er „nur kurz“ und „manchmal“ in der Wohnung gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass es in dem Anwaltsschreiben vom 24. August 2020 heiße, er halte sich häufig in der Wohnung der Klägerin zu 2 auf, zog der Zeuge sich im Wesentlichen auf die Erklärung zurück, es müsse sich um ein Missverständnis handeln und sein Anwalt habe das geschrieben, weil es so habe aussehen müssen, als lebe er mit der Klägerin zu 2 zusammen. Mit eigenen konkreten Angaben zu Dauer und Häufigkeit seiner Besuche ist der Zeuge dem Vorhalt nicht entgegengetreten. Soweit der Zeuge auf den Vorhalt des Anwaltsschreibens vom 24. August 2020 erklärt hat, dass er dem Anwalt mitgeteilt habe, mit der Klägerin zu 2 eine Wohnung gesucht zu haben, spricht dies dafür, dass er entgegen seinen Angaben bereits zu diesem Zeitpunkt eine Beziehung mit ihr führte. Darauf deutet auch die Erklärung des – zu der Geburt des weiteren gemeinsamen Kindes am 9...befragten – Zeugen hin, dass er und die Klägerin zu 2 „irgendwie […] schon“ zusammen gewesen seien. Für das Zusammenleben der Familie spricht auch, dass der Zeuge nicht in Abrede gestellt hat, sich in der Schule für die Tochter der Klägerin zu 2 eingesetzt zu haben, sondern stattdessen erklärte, er habe Verantwortung übernehmen wollen, weil er seine Familie lieben wolle, zu der auch die anderen Kinder der Mutter gehörten. Auch die Angaben des Zeugen auf den Vorhalt seiner Erklärungen im Asylverfahren überzeugen die Kammer nicht von dem Fehlen einer faktisch vollständigen Familie. Soweit der Zeuge sich auf Schwierigkeiten mit der Dolmetscherin berufen und abgestritten hat, jemals gesagt zu haben, dass die Klägerin zu 2 nach Frankreich gefahren sei, um ihn zu holen, oder dass er mit ihr habe zusammenleben wollen, schwächt das allenfalls die Indizwirkung des Anhörungsprotokolls des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ab. Die weiteren Beweisanzeichen für das Vorhandensein einer faktisch vollständigen Familie stellt die Einlassung nicht infrage. (2) Die Beweislast trägt zwar grundsätzlich der Leistungsträger als derjenige, der sich hierauf zur Begründung des von ihm geltend gemachten Ersatzzahlungsanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen beruft. Es bestehen aber Beweiserleichterungen, wenn es sich bei der Beweistatsache um in der persönlichen Sphäre der nicht beweispflichtigen Person wurzelnde Vorgänge handelt. Der Leistungsträger genügt seiner Beweislast für diese Vorgänge bereits dann, wenn er Beweisanzeichen für deren Vorliegen liefert und der Ersatzpflichtige diesen nicht substantiiert entgegentritt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Feststellung des Vorliegens einer Tatbestandsvoraussetzung äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. VG München, Urteil vom 18. April 2024 – M 15 K 23.2666 –, juris Rn. 27; VG Würzburg, Beschluss vom 1. August 2023 – W 3 K 20.1975 –, juris Rn. 76 ff.). Danach trägt der Beklagte zwar grundsätzlich die materielle Beweislast für die hier in Rede stehenden Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG einschließlich der Rechtswidrigkeit der erfolgten Leistungserbringung, also auch dafür, dass der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil gemäß § 1 Abs. 3 UVG mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Es gelten aber Beweiserleichterungen, wie sich aus dem Zweck des § 5 Abs. 1 UVG als Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide ergibt. § 5 Abs. 1 UVG begründet eine eigenständige Ersatzpflicht des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, und des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten, sofern dieser eine zu Unrecht erfolgte Leistungserbringung verschuldet. Damit zielt die Ersatzpflicht darauf, dass der Verlust von öffentlichen Haushaltsmitteln durch zu Unrecht erbrachte Leistungen wirtschaftlich ausgeglichen bzw. die wirtschaftliche Situation hergestellt wird, die bei rechtmäßiger Ausgestaltung der Leistungserbringung herrschen würde. Vor dem Hintergrund dieser Zielvorstellung ist es gerechtfertigt, Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen ausgehen zu lassen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre diese fallen. Dies ist jedenfalls dann der ersatzpflichtige Elternteil, wenn die Behörde nachvollziehbare Indizien dafür liefert, dass der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil gemäß § 1 Abs. 3 UVG mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Denn die zuständige Behörde kann in aller Regel nicht oder nur eingeschränkt prüfen, ob dies der Fall ist oder nicht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich in aller Regel nur anhand von Umständen prüfen, die zu einem großen Teil in den persönlichen Lebensbereich der Eltern fallen, in den die Behörde keinen Einblick hat. Wie sich das Zusammenleben bzw. der Umgang miteinander im Detail gestaltet, kann die Behörde in aller Regel nicht prüfen; dies spielt sich für die Behörde „hinter geschlossenen Türen“ im privaten Bereich der Betroffenen ab, die insoweit beweisnäher sind. Die Nichterweislichkeit geht im Falle des § 5 UVG daher zulasten des Ersatzpflichtigen (vgl. VG München, Urteil vom 18. April 2024 – M 15 K 23.2666 –, juris Rn. 27; VG Würzburg, Beschluss vom 1. August 2023 – W 3 K 20.1975 – juris Rn. 80 ff.). Nach diesen Maßstäben geht die Nichterweislichkeit hier zulasten der Klägerin zu 2, weil es ihr nicht gelungen ist, den oben genannten Beweisanzeichen für den Bestand einer faktisch vollständigen Familie substantiiert entgegenzutreten. Auf den Vorhalt des Anwaltsschreibens vom 24. August 2020 erklärte die Klägerin zu 2 im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung lediglich, sie und der Zeuge seien zu diesem Zeitpunkt nicht in einer Beziehung gewesen und hätten auch nicht zusammengewohnt. Den damaligen Anwalt des Zeugen habe sie nie gesehen. Substantiierter und konsistenter Vortrag dazu, ab wann die Klägerin zu 2 und der Zeuge eine Beziehung führten, wie viel der Zeuge sich in der Wohnung der Klägerin zu 2 und der Kinder aufhielt und wie viel Kontakt er darüber hinaus mit den Kindern hatte, fehlt. Die Erklärung der Klägerin, sie habe ab Ende Dezember 2016 in Frankreich eine zweiwöchige Liebesbeziehung mit dem Zeugen geführt und sei erst Ende 2020 richtig mit ihm zusammengekommen, steht im Widerspruch zu ihrer Erklärung gegenüber dem Bezirksamt X... von Berlin bei der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen, nach der sie eine viermonatige Beziehung mit dem Zeugen geführt hatte, und zu ihrem Schreiben vom 14. Januar 2022, nach dem eine Beziehung seit dem Jahr 2016 bestand. Selbst wenn man den letztgenannten Widerspruch als aufgelöst betrachten wollte, weil die Klägerin zu 2 dazu später erklärte, sie habe im Jahr 2016 zwar eine Beziehung, aber keine verfestigte Partnerschaft mit dem Zeugen geführt, wäre der Vortrag der Klägerin zu 2 nicht ausreichend substantiiert, weil sie auch auf wiederholte Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären konnte, wie es im Jahr 2020 zu der Beziehung mit dem Zeugen gekommen sein soll. Ihre Erklärungen dazu sind in beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vage geblieben. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt transparenter geworden sei, sie anders miteinander gesprochen und einander besser verstanden hätten. Auch die Angaben der Klägerin zu 2 zu dem Umgang des Zeugen mit dem Kläger zu 1 sind nicht konsistent. Während sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Zeuge habe nur am Wochenende Zeit gehabt, hatte sie in der Selbstauskunft vom 16. August 2018 noch angegeben, dass er den Kläger zu 1 freitags und samstags jeweils von 10:00 bis 16:00 Uhr betreue. Letzteres stimmt wiederum nicht mit ihrer Erklärung im Verwaltungsverfahren überein, dass der Zeuge nur für fünf Stunden im Monat Umgang mit den Kindern habe. Auf den Vorhalt des Schreibens der Kitaleiterin vom 26. April 2019 in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2024 hat die Klägerin nur pauschal dessen Inhalt bestritten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. September erklärte sie lediglich, es komme schon mal vor, dass der Zeuge den Kläger zu 1 aus der Kita abhole. Substantiierter Vortrag dazu, wie häufig das im streitgegenständlichen Zeitraum der Fall gewesen sein soll, fehlt. Auf den Vorhalt der Schulbestätigung vom 13. Mai 2019 hat die Klägerin zu 2 nur (unsubstantiiert) bestritten, dass der Zeuge ihre Tochter in die Schule gebracht habe. Dagegen hat sie bestätigt, dass er die Tochter aus der Schule abgeholt und regelmäßig (nämlich nach ihren Angaben zweimal im Jahr) an den Elternabenden teilgenommen habe. bb. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, scheitert ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum auch daran, dass der Kläger zu 1 im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur bei einem seiner Elternteile lebte. Zwar stehen die dafür maßgeblichen konkreten Betreuungsanteile beider Elternteile nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Die oben unter Gliederungspunkt aa. genannten Beweisanzeichen sprechen aber nicht nur für das Vorhandensein einer faktisch vollständigen Familie, sondern auch dafür, dass beide Elternteile sich die Betreuung paritätisch geteilt haben. Weil die Klägerin zu 2 diesen Beweisanzeichen nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht die zu treffende Beweislastentscheidung zu ihren Lasten aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Gliederungspunkt aa. verwiesen, die hier entsprechend gelten. 2. Die Klägerin zu 2 hat die Zahlung der Unterhaltsleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG dadurch herbeigeführt, dass sie falsche Angaben gemacht hat, wobei sie mindestens fahrlässig handelte. Die Unterhaltsleistungen wurden aufgrund der Angaben der Klägerin zu 2 gezahlt, dass ihre Beziehung mit dem Vater des Klägers zu 1 nur vier Monate gedauert habe, dass der Vater den Kläger zu 1 samstags für ca. zwei Stunden betreue, dass sie nicht mit dem anderen Elternteil zusammenlebe und dieser den Kläger zu 1 freitags und samstags jeweils von 10:00 bis 16:00 Uhr betreue bzw. dass der Kläger zu 1 ausschließlich bei ihr lebe und der andere Elternteil, mit dem sie nicht zusammenlebe, sich nicht um ihn kümmere. Diese Angaben sind nach der hier zulasten der Klägerin zu 2 zu treffenden Beweislastentscheidung falsch (siehe dazu oben 1.b.). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – BVerwG 5 C 20/11 –, juris Rn. 23). Die Anforderungen an die Sorgfalt sind dem Unterhaltsvorschussrecht entsprechend auszulegen und anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 –, juris Rn. 7). Vom betreffenden Elternteil kann dabei nicht verlangt werden, dass Einzelheiten der gesetzlichen Grundlagen bekannt sein müssen. Andererseits kann aber verlangt werden, dass die Verpflichtungen, die sich aus einem ausgehändigten Merkblatt ergeben, eingehalten werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 1 LB 197/18 –, juris Rn. 24; Conradis, Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl. 2013, UVG § 5 Rn. 4). Nach diesem Maßstab ist der Klägerin zu 2 mindestens Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zwar musste der Klägerin zu 2 nicht bekannt sein, dass die Elternteile im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG zusammenleben, wenn sie eine faktisch vollständige Familie bilden. Einen entsprechenden Hinweis enthalten weder das Antragsformular noch die Formularbögen zu den in den Folgejahren erteilten Selbstauskünften. Die Klägerin zu 2 musste bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aber die Dauer und den Fortbestand ihrer Beziehung mit dem Vater des Klägers zu 1 und die beidseitigen Betreuungsanteile kennen, die zu ihrem eigenen Wahrnehmungskreis gehörten. Die Bedeutung der Betreuungsanteile für die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen musste sich ihr schon bei der Antragstellung aufdrängen. Denn im Antragsformular wurde sie ausdrücklich nach den Betreuungszeiten des anderen Elternteils gefragt und darauf hingewiesen, dass eine Änderung der tatsächlichen Betreuung des Kindes unverzüglich mitzuteilen ist. Dass für die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen auch relevant ist, ob sie mit dem anderen Elternteil eine Beziehung führt, musste sich der Klägerin zu 2 zudem spätestens seit dem 28. Juli 2020 aufdrängen. Denn während sie in dem Antragsformular noch von sich aus Angaben zu der Dauer der Beziehung machte, wurde sie in dem Formularbogen zur Selbstauskunft vom 28. Juli 2020 ausdrücklich gefragt, ob sie mit dem anderen Elternteil in einer Beziehung lebe. Dem Fahrlässigkeitsvorwurf kann die Klägerin zu 2 nicht entgegenhalten, dass sie nicht gewusst habe, was mit der Frage nach einer Beziehung mit dem anderen Elternteil gemeint gewesen sei. Denn sie entfernte das zunächst gesetzte Kreuz in dem Feld „Ich lebe mit dem anderen Elternteil in einer Beziehung, jedoch nicht in einer gemeinsamen Wohnung“, ohne ihre Unsicherheit kenntlich zu machen oder durch Nachfrage bei dem Bezirksamt zu beseitigen. Das wäre ihr aber zumutbar und zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt geboten gewesen. Auch dass eine Sachbearbeiterin der Klägerin zu 2 beim Ausfüllen der Dokumente geholfen haben soll, mit der sie sich nach eigenen Angaben nur mit Schwierigkeiten auf Englisch verständigt haben soll, lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Selbst wenn die Klägerin zu 2 den Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen und die Selbstauskünfte nicht eigenständig ausgefüllt hat, hat sie sich die darin enthaltenen Erklärungen mit ihrer Unterschrift zu eigen gemacht. Wäre sie sich über den Inhalt der Erklärungen im Unklaren gewesen, hätte sie sich darüber – etwa durch Hinzuziehung eines Sprachmittlers – vergewissern müssen. 3. Die Höhe der Ersatzzahlung von 7.621,99 € entspricht dem Gesamtbetrag der im streitgegenständlichen Zeitraum an den Kläger zu 1 gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin zu 2 wendet sich gegen die Heranziehung zur Ersatzzahlung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Sie ist die Mutter des Klägers zu 1 und seit dem 29. Juni 2023 mit dessen Vater, Herrn R..., verheiratet. Neben dem Kläger zu 1 haben die Klägerin zu 2 und Herr R... einen weiteren gemeinsamen Sohn, L..., der am 9... geboren wurde. Die Klägerin zu 2 hat außerdem eine Tochter, S..., geboren am 8..., die nicht das leibliche Kind von Herrn R... ist. Die Klägerin zu 2, Herr R... und die drei Kinder leben spätestens seit dem 14. April 2022 in einer gemeinsamen Wohnung. Die Klägerin zu 2 beantragte für den Kläger zu 1 Leistungen nach dem UVG bei dem Bezirksamt X... von Berlin. Dabei gab sie zu dem Vater des Klägers zu 1 unter anderem an: „Die Beziehung dauerte nur 4 Monate“. Sie lebe von ihm schon „immer“ getrennt. Der Vater betreue den Kläger zu 1 samstags für ca. zwei Stunden. Das Bezirksamt X... von Berlin bewilligte dem Kläger zu 1 mit Bescheid vom 12. Juni 2018 rückwirkend ab dem 1. Februar 2018 Leistungen nach dem UVG. Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen verneinte die Klägerin zu 2 in einer Selbstauskunft vom 16. August 2018, mit dem anderen Elternteil des Klägers zu 1 zusammenzuleben. Der andere Elternteil betreue den Kläger zu 1 freitags und samstags jeweils von 10:00 bis 16:00 Uhr. Am 9. Oktober 2018 gab das Bezirksamt X... von Berlin die Akte wegen eines Zuständigkeitswechsels an das Bezirksamt W... von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) ab. In ihrer Selbstauskunft vom 28. Juli 2020 gab die Klägerin zu 2 gegenüber dem Bezirksamt unter anderem an, dass der Kläger zu 1 ausschließlich bei ihr lebe. Der andere Elternteil kümmere sich nicht um ihn. Sie lebe nicht mit dem anderen Elternteil zusammen. Das Feld „Ich lebe mit dem anderen Elternteil in einer Beziehung, jedoch nicht in einer Wohnung“ kreuzte sie zunächst an, entfernte den Eintrag dann aber mit einem Korrekturstift. Mit ihrer Selbstauskunft vom 21. Dezember 2021 erklärte die Klägerin zu 2 unter anderem, mit dem anderen Elternteil in einer Beziehung, aber nicht in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Auf Nachfrage des Bezirksamts gab sie dazu mit Schreiben vom 14. Januar 2022 weiter an, dass die Beziehung seit 2016 bestehe. Mit Bescheid vom 24. Januar 2022 hob das Bezirksamt den Bewilligungsbescheid vom 12. Juni 2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 auf und stellte die Unterhaltsleistung für den Kläger zu 1 ab diesem Zeitpunkt ein. Es hörte die Klägerin zu 2 schriftlich zu einem möglichen Ersatzzahlungsanspruch an. Die Migrationsberaterin der Klägerin zu 2 teilte dem Bezirksamt telefonisch mit, die Klägerin zu 2 habe nur versehentlich falsche Angaben gemacht und ihre Beziehung nicht verheimlichen wollen. Die Klägerin zu 2 trug im Rahmen ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Einstellungsbescheid vor, dass sie das Feld zur Frage nach der Beziehung mit dem anderen Elternteil in ihrer Selbstauskunft vom 28. Juli 2020 leer gelassen habe, um nichts Falsches auszufüllen. Sie habe nicht gewusst, was damit gemeint gewesen sei. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, falsche Angaben zu machen. Seit der Geburt betreue hauptsächlich sie die Kinder. Die Kinder lebten in ihrem Haushalt. Der Vater habe nie bei ihr gewohnt. Er wohne bis heute in einem Wohnheim und habe nur für ca. fünf Stunden im Monat Umgang mit den Kindern. Im Jahr 2016 habe sie mit ihm zwar eine Beziehung, aber keine verfestigte Partnerschaft geführt. Mit Bescheid vom 10. März 2023 forderte das Bezirksamt von der Klägerin zu 2 den Ersatz der in der Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 7.621,99 €. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin zu 2 sei als Elternteil verpflichtet, den Betrag zu ersetzen. Eine Überzahlung sei eingetreten. Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsvorschussanspruch des Kindes hätten nicht vorgelegen, weil die Klägerin zu 2 in der Selbstauskunft vom 21. Dezember 2021 und in dem ergänzenden Schreiben vom 14. Januar 2022 angegeben habe, seit 2016 mit dem anderen Elternteil in einer Beziehung zu leben, jedoch nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Im Antrag und in der Selbstauskunft vom 28. Juli 2020 habe sie gegenteilige Angaben gemacht und ihre Beziehung zum Vater des Klägers zu 1 nicht angegeben. Die Leistungen seien aufgrund der falschen Angaben bewilligt und zu Unrecht gezahlt worden. Gegen den Ersatzzahlungsbescheid erhob die Klägerin zu 2 Widerspruch. Sie begründete den Widerspruch damit, dass sie ihre finanzielle Situation wahrheitsgemäß hätte darlegen können, wenn das Jugendamt ihre Lebensumstände regelmäßig überprüft hätte. Der Vater des Klägers zu 1 habe nur in der Zeit von April 2020 bis September 2020 ein befristetes Arbeitsverhältnis gehabt, was er dem Jugendamt auch mitgeteilt habe. In den übrigen Zeiten, die im Ersatzzahlungsbescheid aufgeführt seien, sei der Vater nicht leistungsfähig gewesen. Mit dem am 13. Juni 2023 der Klägerin zugestellten Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2023 wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Klägerin zu 2 in ihrem Widerspruch genannten Gründe bezögen sich nicht auf den Inhalt des Ersatzzahlungsbescheids. Weder die regelmäßige Überprüfung durch Selbstauskünfte noch die Leistungsfähigkeit des Vaters seien Inhalt des Bescheids. Aufgrund des im Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2023 festgestellten Sachverhalts sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 7.621,99 € gekommen. Den Betrag habe die Klägerin zu 2 zu ersetzen. Mit ihrer am 10. Juli 2023 erhobenen Klage haben sich zunächst sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 gegen den Ersatzzahlungsbescheid gewendet. Der Kläger zu 1 hat seine Klage zurückgenommen. Die Klägerin zu 2 ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen hätten in der Zeit von Februar 2018 bis Dezember 2021 durchgehend vorgelegen. Sie habe mit dem Vater des Klägers zu 1 keine faktisch vollständige Familie gebildet, weil sie selbst in weit überwiegendem Umfang mit der Betreuung des Klägers zu 1 befasst gewesen sei. Die Klägerin zu 2 beantragt, den Bescheid vom 10. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die spätere Eheschließung der Klägerin zu 2 mit Herrn R... und der Zusammenzug der Familie in eine gemeinsame Wohnung spreche eindeutig dafür, dass die Entscheidung im Widerspruchsbescheid richtig gewesen sei. Die Kammer hat gemäß den Beschlüssen vom 17. September 2024 und 10. Dezember 2024 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen R.... Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17. September 2024 und 10. Dezember 2024 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Ausländerakten des Klägers zu 1, der Klägerin zu 2, des Kindes L... und des Zeugen R... sowie die Verwaltungsvorgänge des Jobcenters Berlin X... und des Jobcenters Berlin S... Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.