Beschluss
12 A 157/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist maßgeblich, ob das Kind tatsächlich bei einem Elternteil lebt, der wegen Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung zu tragen hat.
• Bei unverheirateten Eltern reicht fehlendes Zusammenwohnen nicht automatisch zur Anspruchsbegründung; entscheidend ist, ob eine faktisch vollständige Familie vorliegt.
• Die Prüfung des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG ist eine umfassende Einzelfallwertung, die auf Betreuung, Versorgung und wechselseitige Unterstützung der Eltern im Alltag abstellt.
Entscheidungsgründe
Kein Unterhaltsvorschuss bei faktisch vollständiger Familie trotz getrennter Haushalte • Für Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist maßgeblich, ob das Kind tatsächlich bei einem Elternteil lebt, der wegen Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung zu tragen hat. • Bei unverheirateten Eltern reicht fehlendes Zusammenwohnen nicht automatisch zur Anspruchsbegründung; entscheidend ist, ob eine faktisch vollständige Familie vorliegt. • Die Prüfung des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG ist eine umfassende Einzelfallwertung, die auf Betreuung, Versorgung und wechselseitige Unterstützung der Eltern im Alltag abstellt. Die Klägerin ist Mutter des 2013 geborenen Kindes D. und lebte seit Geburt mit ihm in ihrem Haushalt. Der Kindesvater wohnte in ca. 700 m Entfernung bei seiner Großmutter, führte aber eine Beziehung zur Klägerin. Die Klägerin beantragte Unterhaltsvorschuss nach dem UVG; das Jobcenter lehnte ab mit der Begründung, es liege faktisch eine vollständige Familie vor. Die Klägerin klagte und behauptete, sie sei faktisch alleinerziehend, weil der Vater in Ausbildung sei und nicht im gleichen Haushalt lebe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. In der Berufungsverhandlung bestätigten Anhörungen und Zeugenaussagen, dass der Vater regelmäßig am Abend, an Wochenenden und Feiertagen bei der Klägerin war, an Entscheidungen zur Erziehung beteiligt war und das Kind betreute. Nach Abschluss der Ausbildung begann der Vater Unterhalt zu zahlen und beabsichtigte den Einzug in die Wohnung der Klägerin. • Rechtsgrundlage und Zweck: Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Kind bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG); Ziel des UVG ist die Milderung der Doppelbelastung Alleinerziehender. • Auslegung des Zusammenlebensbegriffs: Bei unverheirateten Eltern genügt fehlendes formales Zusammenwohnen nicht; maßgeblich ist, ob eine faktisch vollständige Familie vorliegt (§ 1 Abs. 3 UVG), also ob der andere Elternteil in erheblichem Umfang Betreuung, Versorgung und Entlastung leistet. • Prüfkriterien: Entscheidend sind persönliche Betreuung und Versorgung des Kindes durch den anderen Elternteil, zeitlicher Umfang der Anwesenheit, Beteiligung an Entscheidungen zur Erziehung, gemeinsame Haushaltsgestaltung und wechselseitige Unterstützung im Alltag. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Beweisaufnahme ergab, dass der Vater seit Geburt regelmäßig abends, an Wochenenden und Feiertagen im Haushalt der Klägerin anwesend war, aktiv an Erziehung und Versorgung teilnahm, Entscheidungen (Kita, Therapien) mittraf und sich in den Haushalt eingebunden hatte. • Schlussfolgerung: Diese tatsächliche Teilhabe und Entlastung begründen den Gesamteindruck einer faktisch vollständigen Familie; deshalb fehlt das Merkmal, dass das Kind bei nur einem Elternteil lebt, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG voraussetzt. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG, weil seit Geburt des Kindes eine faktisch vollständige Familie vorliegt und der Kindesvater in erheblichem Umfang Betreuung, Versorgung und Entscheidungsteilnahme übernommen hat. Der ablehnende Bescheid vom 13.09.2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.