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Urteil

22 K 21.11 V

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1101.22K21.11V.0A
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Leitsätze
1. Für das Vorliegen einer besonderen Härte kommt es auf eine bei einer freiwilligen Trennung unvorhersehbare Veränderung der Betreuungssituation in Vietnam in tatsächlicher Hinsicht nicht an.(Rn.16) 2. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist i.S.v. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.(Rn.18)
Tenor
Der Remonstrationsbescheid der Beklagten vom 8. März 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zweck des Kindernachzugs zu ihrer Mutter zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beigeladenen auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorliegen einer besonderen Härte kommt es auf eine bei einer freiwilligen Trennung unvorhersehbare Veränderung der Betreuungssituation in Vietnam in tatsächlicher Hinsicht nicht an.(Rn.16) 2. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist i.S.v. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.(Rn.18) Der Remonstrationsbescheid der Beklagten vom 8. März 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zweck des Kindernachzugs zu ihrer Mutter zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beigeladenen auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung des Visums zum Kindernachzug ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht lässt es dahin stehen, ob der Anspruch auf Kindernachzug sich hier bereits aus § 32 Abs. 3 AufenthG ergibt. Denn jedenfalls liegt eine besondere Härte i.S.v. § 32 Abs. 4 AufenthG vor. Das ihr in diesem Fall zustehende Ermessen hat die Beklagte zugunsten der Klägerin durch ihre Erklärung im Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 ausgeübt, so dass das Gericht hier nicht auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung beschränkt war. Die Verweigerung der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung der Beigeladenen ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer besonderen Härte i.S.v. § 32 Abs. 4 AufenthG liegen hier vor. Auf eine bei einer freiwilligen Trennung unvorhersehbare Veränderung der Betreuungssituation in Vietnam kommt es vorliegend in tatsächlicher Hinsicht nicht an. Denn die Klägerin wurde durch ihre Mutter bei deren Ausreise im März 2011 nicht aus freien Stücken zurückgelassen. Vielmehr wurde sie aufgrund der Entscheidung der Botschaft in Hanoi gezwungen, die Klägerin, für die sie die direkte Sorge ausübte, gegen ihren Willen in Vietnam zurückzulassen. Ihre Mutter, die Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 3 AufenthG zugesprochen bekam, hatte zugleich mit ihrem ersten eigenen Visumantrag im Jahr 2008 und auch bei ihrem Visumantrag im Jahr 2010 zum Zweck der Familienzusammenführung ein Visum stets zugleich für die Klägerin beantragt. Zumindest seit Scheidung der Eltern der Klägerin im Jahr 2007 war deren Mutter ihre einzige Erziehungs- und Bezugsperson. Mit inzwischen 13 Jahren befindet die Klägerin sich weiterhin in einer Entwicklungsphase, in der sie noch auf besondere und vertraute Fürsorge durch ihre Mutter angewiesen ist. Es ist nicht entscheidend, ob andere Familienangehörige diese Betreuung übernehmen könnten – denn diese haben die Betreuung in der Vergangenheit – soweit ersichtlich – nicht an Stelle der originär dazu berufenen Eltern bzw. vorliegend der Mutter wahrgenommen. Den entsprechenden Überlegungen des Leiters der Visastelle der Deutschen Botschaft Hanoi (siehe E-Mail vom 16. Februar 2011 an die Beigeladene) ist nichts weiter hinzuzufügen. Dem hat sich die Beklagte inzwischen ebenfalls angeschlossen. Allerdings ist auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu beachten. Danach setzt auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 32 Abs. 4 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt der Klägerin in Deutschland gesichert ist. Ein atypischer Fall kann nicht schon allein darin gesehen werden, dass eine besondere Härte i.S.v. § 32 Abs. 4 AufenthG bejaht wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 B 4.09 – juris Rn. 24). Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist i.S.v. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Inzwischen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Lebensunterhalt der Klägerin gegenwärtig gesichert wäre. Fraglich ist, wie dauerhaft diese Sicherung prognostisch sein muss. Die Beigeladene macht geltend, dass der Ehemann der Mutter der Klägerin spätestens mit seinem für Oktober 2015 anstehenden Renteneintritt über kein ausreichendes Einkommen mehr verfügen wird. Ob die Mutter der Klägerin dann über mehr als einen 400-€-Job zum Einkommen beitragen kann, ist ungewiss. Ebenso ungewiss ist, ob der Ehemann der Mutter der Klägerin nach seinem Renteneintritt noch arbeiten kann und wie viel er dabei dazuverdienen kann. Diese Voraussetzung bedarf hier keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls von der Regelvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Vorliegen eines Ausnahmefalls abgesehen werden kann. Ausnahmen von der Regel sind grundsätzlich eng auszulegen, weil es sich bei der erforderlichen Existenzsicherung um eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg a.a.O. juris Rn. 28 m.w.N.). Zwar liegen hier keine besonderen, atypischen Umstände vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Hier ist jedoch die Erteilung des Visums zum Kindernachzug wie oben ausgeführt zum Schutz des Familienlebens und damit aus Gründen höherrangigen Rechts (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zwingend geboten. Für diesen Fall sehen auch die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz unter 5.1.1.2 ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO: BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist wie ihre Eltern vietnamesische Staatsangehörige. Die Ehe der Mutter der Klägerin mit deren Vater wurde mit Beschluss des Volksgerichts K... über die „Anerkennung der einverständlichen Ehescheidung und Vereinbarungen der Parteien“ vom 13. April 2007 geschieden. Darin wird bezüglich der Klägerin vom Gericht anerkannt: „Sie [Anm.: die Eltern] vereinbaren, dass die Sorge für das Kind T... Frau H... übertragen wird.“ Weiter heißt es unter 2. des Beschlusses: „Keine der Seiten darf das Recht auf Treffen und Pflegen des gemeinsamen Kindes verhindern“ – dieser Satz fehlt in der im Antragsverfahren 2008 vorgelegten Übersetzung. Nachdem die Mutter der Klägerin am 28. Dezember 2007 den deutschen Staatsangehörigen R... geheiratet hatte, beantragte sie am 16. Januar 2008 für sich und die Klägerin Visa zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Dem Antrag fügte sie eine „Einverständniserklärung“ des Vaters der Klägerin bezüglich der Ausreise der Klägerin zusammen mit ihrer Mutter nach Deutschland bei; die dieser vor dem Volkskomitee der Gemeinde T... am 3. Januar 2008 abgegeben hatte. Diese Anträge lehnte die deutsche Botschaft in Hanoi im Juni 2008 und erneut durch Remonstrationsbescheid vom 8. September 2008 mit der Begründung ab, die Schutzwürdigkeit der Ehe sei nicht nachgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage wurde im Oktober 2009 zurückgenommen (VG 23 V 71.08). Am 28. Juni 2010 beantragte die Mutter der Klägerin erneut für sich und die Klägerin Visa zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Dem Antrag der Mutter stimmte die Beigeladene zu, dem Antrag der Klägerin nicht, weil deren Unterhalt nicht gesichert sei. Daraufhin lehnte die Botschaft in Hanoi den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. November 2010 ab. Zur Begründung heißt es, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert und die Mutter habe nicht das alleinige Sorgerecht für die Klägerin; eine besondere Härte i.S.v. § 32 Abs. 4 AufenthG wurde verneint. Mit Remonstrationsbe-bescheid vom 8. März 2011, zugestellt am 17. März 2011, bestätigte die Botschaft diese Entscheidung. Die Mutter der Klägerin erhielt demgegenüber das begehrte Visum und reiste im März 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit ihrer am 18. April 2011, einem Montag, bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Visumbegehren weiter. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Remonstrationsverfahren. Im Scheidungsverfahren habe der Vater der Klägerin sich des Rechts der persönlichen Sorge begeben. Zumindest mit der Einverständniserklärung zur Übersiedlung der Klägerin mit ihrer Mutter nach Deutschland liege eine gemeinsame Entscheidung der Kindeseltern betreffend die Aufenthaltsbestimmung vor. Es sei somit eine besondere Härte im Sinn des § 32 Abs. 4 AufenthG gegeben. Der Lebensunterhalt sei durch das Einkommen des Ehemannes der Mutter der Klägerin gesichert; deren Mutter habe daneben Einkommen aus einem 400-€-Job. Außerdem sei die Familie teilweise Selbstversorger. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids der Botschaft Hanoi vom 8. März 2011 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zweck des Kindernachzugs zu erteilen. Die Beklagte hat erklärt, das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 32 Abs. 4 AufenthG zu bejahen, sieht sich an der Erteilung des Visums aber durch die fehlende Zustimmung der Beigeladenen gehindert. Die Beigeladene führt aus, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nicht auf Dauer gesichert sei. Denn der Ehemann der Mutter der Klägerin habe am 7. März 2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und werde in drei Jahren in Rente gehen. Spätestens dann werde das Familieneinkommen nicht mehr für die Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin ausreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Durch Beschluss der Kammer vom 13. März 2012 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.