Urteil
22 K 22.13 V
VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0204.22K22.13V.0A
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Leitsätze
Zur Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG i.d.F. August 2003 auf laufende Verfahren: Die dem Ausländer günstige Regelung des § 32 Abs. 3 AufenthG in der seit 6. September 2013 geltenden Fassung vom 29. August 2013 hat der Gesetzgeber nicht mit Rückwirkung auf bereits laufende Antragsverfahren in Kraft gesetzt. Hatte der Ausländer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Vorschrift des § 32 Abs. 3 AufenthG das 16. Lebensjahr bereits vollendet, sind deshalb zusätzlich die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG n.F. zu prüfen. (Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG i.d.F. August 2003 auf laufende Verfahren: Die dem Ausländer günstige Regelung des § 32 Abs. 3 AufenthG in der seit 6. September 2013 geltenden Fassung vom 29. August 2013 hat der Gesetzgeber nicht mit Rückwirkung auf bereits laufende Antragsverfahren in Kraft gesetzt. Hatte der Ausländer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Vorschrift des § 32 Abs. 3 AufenthG das 16. Lebensjahr bereits vollendet, sind deshalb zusätzlich die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG n.F. zu prüfen. (Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Zur Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zuständig. Das Ausbleiben der Beigeladenen im Termin stand der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Beklagten in Moskau vom 17. April 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Kindernachzug. Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums zum Kindernachzug ist § 32 i.V.m. §§ 27, 29, 5 AufenthG. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis – und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG ein Visum – zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil u.a. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels erfüllt sein (§§ 5, 27, 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil seine in Deutschland lebende Mutter nicht allein sorgeberechtigt ist. Zwar hat der ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Klägers seiner Ausreise schriftlich zugestimmt, weshalb nach § 32 Abs. 3 AufenthG in der seit 6. September 2013 geltenden Fassung vom 29. August 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 und Abs. 2 der Vorschrift grundsätzlich in Betracht kommt. Diese dem Kläger günstige Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht mit Rückwirkung auf bereits laufende Antragsverfahren in Kraft gesetzt. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Vorschrift des § 32 Abs. 3 AufenthG das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte, sind deshalb zusätzlich die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG n.F. zu prüfen. Danach setzt der Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG desweiteren voraus, dass das Kind entweder die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Von einem „Beherrschen“ der Sprache ist nur auszugehen, wenn die deutsche Sprache sowohl mündlich wie auch schriftlich in einer Weise gebraucht werden kann, die auch für Deutsche in einem vergleichbaren Alter als durchschnittlich zu bezeichnen wäre. Ein „Beherrschen“ setzt das Vorhandensein hinreichender Sprachkenntnisse sowohl mündlich wie schriftlich voraus, um an schulischen oder beruflichen Ausbildungen in vergleichbarer Weise wie im Inland aufgewachsene Personen teilnehmen oder Tätigkeiten einfacher Art, die deutsche Sprachkenntnisse erfordern, aufnehmen zu können. Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend der Definition der Niveaustufe C1 zu bestimmen, die eine kompetente Sprachverwendung (d.h. sehr gute bis nahezu muttersprachliche Kenntnisse) voraussetzt (Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008 Rn. 814). Das ist bei dem Kläger nicht erkennbar. Er hat auch durch die vorgelegten Ergebnisse der am 28. bzw. 31. Januar 2014 gelösten Aufgaben des Goethe-Instituts nicht nachgewiesen, dass er dieses Niveau vor Vollendung des 18. Lebensjahrs – am 4. Juli 2014 – sicher erreichen wird. Es ist auf Grund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse des Klägers auch nicht gewährleistet, dass er sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen könnte. Dies wird im Allgemeinen bei Kindern angenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgewachsen sind und damit eine gewisse kulturelle Nähe zu Deutschland haben. Soweit die – das Gericht im Übrigen nicht bindenden – Verwaltungsvorschriften zu § 32 Abs. 2 AufenthG desweiteren auch ein Aufwachsen in einem sonstigen in § 41 Absatz 1 Satz 1 AufenthV genannten Staat nennen (vgl. 32.2.4), wozu u.a. Japan und die Republik Korea gehören, bedarf dies hier keiner Erörterung, weil der Kläger daraus keine Ansprüche für Russland herleiten kann, dass in dieser Vorschrift nicht genannt ist. Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem deutschsprachigen Elternhaus stammen oder die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule besucht haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich integrieren werden (vgl. auch VwV zu § 32, 32.2.5).Der Kläger hat bisher sein Leben in Russland verbracht und dort die Schule besucht. Seine Prägung hat er mithin ausschließlich durch sein Heimatland erfahren. Intensive Berührungspunkte mit dem deutschen Kulturkreis sind ebenso wenig erkennbar wie ein ausgeprägtes Integrationsinteresse. So begann er mit dem Erlangen deutscher Sprachkenntnisse erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage in dem vorliegenden Verfahren. Als Anspruchsgrundlage kommt danach nur noch § 32 Abs. 4 AufenthG in Betracht, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an minderjährige ledige Kinder zur Vermeidung einer besonderen Härte möglich ist. Eine besondere Härte in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kinds und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich diejenigen Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kinds im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern des Kinds bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 1 B 180.96 –, juris Rn. 5). Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern, sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war. Von Bedeutung ist ferner, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kinds in der Lage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1994 – 1 B 181.93 –, juris Rn. 3). Das Vorliegen einer besonderen Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 B 4.09 –, juris, Rn. 19). Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es hier an einer besonderen Härte. Die Mutter des Klägers hat diesen bei ihrer Ausreise in der Obhut ihrer eigenen Mutter, der Großmutter des Klägers belassen, obwohl sie bereits im Zeitpunkt der Antragstellung fünf Monate vor ihrer Ausreise davon ausging, dass diese die Betreuung des Sohns nicht bewältigen könne. Eine gesundheitliche Verschlimmerung war absehbar. Vor allem aber ist der Kläger, der im Jahr 2012 ein Direktstudium aufgenommen hat, nicht mehr in besondere Weise und ständig auf Betreuung durch seine Mutter oder seine Großmutter angewiesen. Auch kann seine Mutter ihn in Russland besuchen, wo sie sich z.B. gegenwärtig seit mehreren Wochen zur Betreuung ihrer Mutter aufhält. Keine Berücksichtigung findet die von dem Kläger geltend gemachte Gastritis. Der behauptete psychosomatische Zusammenhang mit der (bevorstehenden) Trennung von seiner Mutter ist weder medizinisch nachvollziehbar, weil einer Entzündung der Verdauungsorgane ein längerer Entwicklungsprozess vorausgeht, noch plausibel; denn die Bescheinigung des Kinderkrankenhauses in A... datiert vom 9. April 2012. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Botschaft Moskau noch gar nicht (ablehnend) über den Visumantrag entschieden. Nicht entscheidungserheblich ist danach, ob falsche Angaben der Mutter des minderjährigen Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin in seinem Antragsverfahren – zum Aufenthalt seines Vaters – eine Versagung des Visums gegenüber dem Kläger wegen Bestehens eines Ausweisungsgrunds (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) darstellen können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der in A.../Russland geborene, aufgewachsene und noch immer dort lebende Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner inzwischen in Deutschland lebenden Mutter. Als der Kläger vier Jahre alt war, ließ sich seine Mutter von seinem aus Tunesien stammenden Vater scheiden. Das Sorgerecht steht beiden Eltern gemeinsam zu. Seitdem lebte er bei seiner Mutter. Diese heiratete im Jahr 2010 den aus K... stammenden deutschen Staatsangehörigen S..., der in Deutschland lebt. Als seine Mutter von diesem ein Kind erwartete, beantragte sie am 15. März 2012 für sich und den Kläger Visa zur Familienzusammenführung. Zur Begründung hinsichtlich des Klägers machte seine Mutter geltend, die Großmutter schaffe die Betreuung des Klägers allein nicht. Der Vater des Klägers erteilte schriftlich sein Einverständnis mit der Ausreise des Klägers. Der Mutter des Klägers erteilte die Beklagte das begehrte Visum und diese reiste im August 2012 nach Deutschland ein. Im Oktober 2012 kam das Kind C... zur Welt. Den Visumantrag des Klägers lehnte die Botschaft der Beklagten in Moskau mit Bescheid vom 13. April 2012 ab, nachdem die Beigeladene keine Zustimmung erklärt hatte. Diesen Bescheid ersetzte die Botschaft mit Remonstrationsbescheid vom 17. April 2013, durch den sie den Visumantrag erneut ablehnte. Zur Begründung des dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. April 2013 zugestellten Bescheids heißt es darin, der Kläger habe seine Sozialisation in Russland erfahren und verfüge über keine Deutschkenntnisse. Seit Ausreise seiner Mutter sei keine unvorhersehbare Veränderung in seiner Betreuungssituation eingetreten. Der Kläger erfülle einen Ausweisungsgrund, weil er sich unrichtige Angaben seiner Mutter zum Aufenthalt des Vaters zurechnen lassen müsse. Zur Begründung seiner am 20. Mai 2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, er befinde sich im zweiten Ausbildungsjahr am Kolleg für Rechentechnik A..., Fachrichtung „Automatisierung der Technologie- und Produktionsprozesse in Erdöl- und Erdgasindustrie“. Er zeige darin befriedigende Leistungen und beherrsche Englisch konversationssicher. Aufgrund seines Besuchs des Gymnasiums bis zur 8. Klasse erscheine es gewährleistet, dass er sich auch in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne. Derzeit laufe ein Adoptionsverfahren durch den Ehemann seiner Mutter. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten weiter vortragen lassen, er nehme seit Januar 2014 an einem Deutsch-Fernkurs des Goethe-Instituts teil, nachdem er zuvor mehrere Monate dreimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden Sprachunterricht bei einer privaten Lehrerin erhalten habe. Da seine Großmutter schwer und ernsthaft erkrankt sei, weshalb seine Mutter sich jetzt schon mehrere Wochen bei dieser in A... aufhalte, könne diese ihn nicht betreuen. Der Kläger verweist ferner darauf hin, dass er an einer Gastritis leide; diese führt er auf psychische Belastungen wegen der Trennung von seiner Mutter zurück. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids vom 17. April 2013 zu verpflichten ihm ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen seien und hält aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse des Klägers ein Einfügen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht für gewährleistet. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen, auch hinsichtlich der Mutter des Klägers, beigezogen. Deren wesentlicher Inhalt war Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2103 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.